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Beschluss

9 Ca 191/21

ArbG Offenbach 9. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOFF:2021:1007.9CA191.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung über die Pflicht eines Gerichtes, einen Rechtsstreit gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen, wenn streitig ist, ob ein Wegfall als Versicherungsfall im Sinne des SGB VII vorliegt.
Tenor
Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt zum Aktenzeichen S 30 U 225/19 über die Einordnung des Ereignisses vom 21. September 2018 als Versicherungsfall gem. § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung über die Pflicht eines Gerichtes, einen Rechtsstreit gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen, wenn streitig ist, ob ein Wegfall als Versicherungsfall im Sinne des SGB VII vorliegt. Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt zum Aktenzeichen S 30 U 225/19 über die Einordnung des Ereignisses vom 21. September 2018 als Versicherungsfall gem. § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt. Die Parteien streiten über die Ansprüche des Klägers aus einem Unfallereignis, das sich im bzw. am Betriebssitz der Beklagten ereignet hat. Durch einen unter Beteiligung des Beklagten zu 1. geschehenen Unfall ist der Kläger schwerstverletzt worden. Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. geltend. Zu der Frage, ob das Unfallereignis als Versicherungsfall im Sinne des § 108 SGB VII einzuordnen ist, ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt mit dem Aktenzeichen S 30 U 225/19 anhängig. Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Frage, ob hier ein Versicherungsfall gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII vorliegt, ist zwingend. Dies deswegen, weil nur dann, wenn ein Versicherungsfall im Sinne des SGB VII vorliegt, eine Haftungsprivilegierung des Unternehmers bzw. des Arbeitskollegen gem. § 104, 105 SGB VII denkbar ist. § 108 Abs. 2 SGB VII sieht keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen. Kriterien gewährleistet werden muss. Es muss nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, divergierende Beurteilungen zu einem konkreten Unfallsachverhalt zu erhalten. Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass von einer Partei das Vorliegen eines Wegeunfalles behauptet wird, keine Abkehr von der Verpflichtung, zunächst abzuwarten, ob rechtskräftig ein Versicherungsfall im Sinne des SGB VII bestätigt wird. Denn auch dann wären divergierende Entscheidungen nicht auszuschließen. Ein Zivilgericht kann nur dann über einen Betriebs- oder Wegeunfall entscheiden, wenn zuvor die Sozialgerichte überhaupt einen Versicherungsfall festgestellt haben. Denn ein Wegeunfall ist ein Unterfall des Versicherungsfalls. Es entstehen für den Geschädigten untragbare Konsequenzen, wenn zwischen den Zivil- bzw. Arbeitsgerichten auf der einen Seite und den Unfallversicherungsträgern bzw. den Sozialgerichten auf der anderen Seite divergierende Entscheidungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestehen und dem Geschädigten deshalb ggfs. weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt werden (ständige Rechtsprechung BGH vom 14. Dezember 2006 - BAG 8 AZR 628/05). Insoweit folgt das Gericht uneingeschränkt den Ausführungen des Landgerichts Darmstadt (Az. 10 O 246/20) vom 14. Oktober 2020. Darin heißt es wörtlich wie folgt: „§ 108 SGB VII soll verfahrensrechtlich sicherstellen, dass alle nach § 108 Abs. 1 SGB VII bindungsfähigen versicherungsrechtlichen Merkmale der Haftungsbeschränkung zuerst der versicherungsrechtlichen Beurteilung durch die Unfallversicherungsträger oder Sozialgerichte zugeführt werden, bevor Zivilgerichte über sie entscheiden dürfen." (Ricke, Die Feststellung von Wegeunfällen der gesetzlichen Unfallversicherung, NZV 2019, 506, 508). Danach ist eine Aussetzung in allen Fällen eines noch nicht entschiedenen Bindungsgegenstandes nötig, vor allem hinsichtlich des Versicherungsfalles einschließlich der Frage, ob ein Wegeunfall vorliegt (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Werkstand 110 EL, Juli 2020, Rnr. 24 b). Dies gilt umso mehr, als selbst in Fällen, in denen keinerlei greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles existieren, von einer Aussetzungspflicht ausgegangen wird, sofern - wie hier - bereits ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist. 9 Ca 191/21 Richtig ist lediglich', dass die Einschätzung der Sozialversicherungsträger bzw. der Sozialgerichte, ob ein festgestellter Versicherungsfall ein Wegeunfall oder ein Betriebsunfall ist, von der Bindungswirkung nicht umfasst ist. Dies hat zur Folge, dass zwar abgewartet werden muss im Sinne von § 108 Abs. 2 SGB VII, ob ein Versicherungsfall rechtskräftig festgestellt wird, dass aber, wenn dies der Fall ist, die angerufenen Zivilgerichte selbständig über die Frage entscheiden, ob der festgestellte Versicherungsfall ein Wegeunfall oder ein Arbeitsunfall mit den daraus folgenden Haftungsprivilegierungen ist. Immer vorausgehen muss aber die Frage, ob ein Versicherungsfall im Sinne des § 108 SGB VII vorliegt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.