Beschluss
10 Ta 452/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2022:0107.10TA452.21.00
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Leitsätze
1. Die Zivil- und Arbeitsgerichte müssen von Amts wegen und ohne eigenes Ermessen einen Rechtstreit aussetzen, wenn ein Verwaltungsverfahren oder ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist, in dem es um die Frage geht, ob das schadensauslösende Ereignis als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII einzuordnen ist.
2. Von den Zivil- und Arbeitsgerichten ist hingegen ohne eine Bindungswirkung allein zu entscheiden, ob der Haftungsausschluss nach den §§ 104 bzw. 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, der Versicherungsfall also vorsätzlich herbeigeführt worden ist, das Gleiche gilt für die Frage, ob der Arbeitsunfall auf einem Wegeunfall beruht oder nicht (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 32, NZA 2020, 749). Das bedeutet, dass eine Aussetzung nur dann erfolgen darf, wenn zuvor ein Vorsatz bzw. ein Wegeunfall verneint worden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 7. Oktober 2021 - 9 Ca 191/21 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zivil- und Arbeitsgerichte müssen von Amts wegen und ohne eigenes Ermessen einen Rechtstreit aussetzen, wenn ein Verwaltungsverfahren oder ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist, in dem es um die Frage geht, ob das schadensauslösende Ereignis als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII einzuordnen ist. 2. Von den Zivil- und Arbeitsgerichten ist hingegen ohne eine Bindungswirkung allein zu entscheiden, ob der Haftungsausschluss nach den §§ 104 bzw. 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, der Versicherungsfall also vorsätzlich herbeigeführt worden ist, das Gleiche gilt für die Frage, ob der Arbeitsunfall auf einem Wegeunfall beruht oder nicht (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 32, NZA 2020, 749). Das bedeutet, dass eine Aussetzung nur dann erfolgen darf, wenn zuvor ein Vorsatz bzw. ein Wegeunfall verneint worden ist. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 7. Oktober 2021 - 9 Ca 191/21 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht im Hinblick auf ein vor dem Sozialgericht anhängiges Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist. Mit seiner Klage vom 23. Januar 2020 nimmt der Kläger die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls am 21. September 2018 vor einer Werkshalle auf dem Gelände des Flughafens in Anspruch. Der Beklagte zu 1. setzte dabei einen 2,86 t schweren Schlepper zurück und quetschte den Kläger zwischen Fahrzeug und Gebäudewand ein. Infolge des Unfalles erlitt der Kläger schwerste Verletzungen, unter anderem musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Es ist streitig, ob für dieses Unfallereignis die gesetzliche Unfallversicherung eingreift, weil sich dieser während einer Zigaretten bzw. Trinkpause ereignete. In dem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2019 vertritt die VBG A die Ansicht, dass im Zeitpunkt des Unfalls eine Arbeitspause vorgelegen habe, weil der Kläger Nahrung bzw. Getränke aufgenommen habe. Dies stelle ein Grundbedürfnis dar und sei keine versicherte Arbeitszeit (Bl. 200 - 203 der Akte). Diesbzgl. ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt mit dem Az.: 30 U 225/19 anhängig. Das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ist durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2020 nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Auflage i.H.v. 2.100 Euro eingestellt worden. Der Rechtsstreit ist ursprünglich bei dem Landgericht Darmstadt anhängig gemacht worden. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 hat das Landgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf das sozialgerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt ausgesetzt. Die hiergegen durch den Kläger erhobene sofortige Beschwerde war vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. erfolgreich. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 hat das Beschwerdegericht ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen sei. Jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium bestünde für eine Verfahrensaussetzung kein Raum, weil vorab über die Rechtswegfrage zu entscheiden sei. Mit Beschluss vom 29. März 2021 hat das Landgericht Darmstadt den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Offenbach a.M. verwiesen. Die Beklagte zu 2. vertritt die Auffassung, dass es sich um einen Arbeitsunfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 SGB VII handele, da die arbeitsbedingte Trinkpause erforderlich gewesen sei, um die Arbeitsschicht bis zum Ende fortzuführen. Sie meint, der zivilrechtliche Rechtsstreit sei auszusetzen, um zu klären, ob die gesetzliche Unfallversicherung hafte oder nicht. Der Kläger meint, für eine Aussetzung fehle es an einem gesetzlichen Grund, da nach der neueren Rechtsprechung die Zivilgerichte zu prüfen hätten, ob ein Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall vorliegt oder nicht. Eine solche Entscheidung würde die Berufsgenossenschaft nicht mehr treffen. Es bestünde keine Bindungswirkung an die Ergebnisse eines sozialgerichtlichen Verfahrens, weil die Arbeits- bzw. Zivilgerichte selbstständig prüfen müssten, ob ein Arbeitsunfall vorgelegen habe oder nicht. Auch müsse das im Arbeitsgerichtsprozess herrschende Beschleunigungsgebot berücksichtigt werden. Der Beklagte zu 1. sei nicht gegen den Bescheid der BG vorgegangen, insoweit läge eine verbindliche Entscheidung der Berufsgenossenschaft für ihn vor. Eine Haftungsprivilegierung zu Gunsten der Arbeitgeberin könne im vorliegenden Fall auch deshalb nicht eingreifen, weil Vorsatz zu unterstellen sei. Der Beklagte zu 1. sei mit einem Fahrzeug gefahren, welches gefährlich und nicht uneingeschränkt verkehrstauglich gewesen sei. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 hat das Arbeitsgericht Offenbach a.M. den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt über die Einordnung des Ereignisses vom 21. September 2018 als Versicherungsfall gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 27. Oktober 2021 zugestellt worden. Am 3. November 2021 hat der Kläger hiergegen bei dem Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeinstanz vertritt der Kläger die Auffassung, dass zu Unrecht eine Aussetzung erfolgt sei. Eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII komme nicht in Betracht, da der Beklagte zu 1. mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Er habe ein Fahrzeug geführt, welches nicht voll verkehrstauglich gewesen sei, zudem in einem Bereich, in welchem das Führen von Fahrzeugen aufgrund von Markierungen nicht gestattet gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zwar nach den §§ 78 ArbGG, 567, 569 Abs. 1 ZPO zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht den Rechtsstreit nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgesetzt. 1. Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer wird nach § 104 SGB VII durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst. Mit dieser Ablösung einher geht nach § 105 SGB VII eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebsangehörigen bei Betriebsunfällen (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 18, NZA 2020, 749 Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist (vgl. BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/17 - Rn. 10, BeckRS 2017, 115695). Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestehen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wird, sollen verhindert werden (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 29, NZA 2020, 749; BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/17 - Rn. 11, BeckRS 2017, 115695). Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 31, NZA 2020, 749; BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/17 - Rn. 11, BeckRS 2017, 115695). Bindend sind dabei sowohl die positiven als auch die negativen Feststellungen des Sozialversicherungsträgers (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 30, NZA 2020, 749). Dies gilt unabhängig davon, ob die zu Entscheidung über den privatrechtlichen Schadenersatzanspruch berufenen Gerichte diese Entscheidung für richtig halten und auch dann, wenn die Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht und das Zivil- bzw. Arbeitsgericht selbst abweichende Feststellungen treffen könnte (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 30, NZA 2020, 749). Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall - wie in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt - als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert - im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/17 - Rn. 12, BeckRS 2017, 115695). Von den Zivil- und Arbeitsgerichten sind hingegen ohne eine Bindungswirkung allein zu entscheiden, ob ein Haftungsausschluss nach den §§ 104 bzw. 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, der Versicherungsfall also vorsätzlich herbeigeführt worden ist, das Gleiche gilt für die Frage, ob der Arbeitsunfall auf einem Wegeunfall beruht oder nicht (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 32, NZA 2020, 749). Fehlt es an einer für beide Parteien unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls, so ist der Rechtsstreit nur dann gemäß § 108 Absatz 2 SGB VII auszusetzen, wenn die vertragliche oder deliktische Haftung der Beklagten im Grundsatz zu bejahen ist (vgl. BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/17 - Rn. 17, BeckRS 2017, 115695). 2. Danach ergibt sich, dass der Rechtstreit nach § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist. a) Die Haftungsvoraussetzungen der Beklagten zu 2. sind dem Grunde nach gegeben. Als Arbeitgeberin haftet sie grundsätzlich für Schäden, die dem Kläger als Arbeitnehmer in Ausführung der betrieblichen Tätigkeit entstanden sind. Ein Personenschaden stellt eine Verletzung der vertraglichen Fürsorgepflicht nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB dar. Anknüpfungspunkt für eine Haftung kraft eigenen Verschuldens könnte sein, dass das Fahrzeug nicht voll einsatztauglich war, weil die Bremsen nicht richtig funktionierten. Das Fremdverschulden des Beklagten zu 1. muss sie sich grundsätzlich nach den §§ 278, 831 BGB zurechnen lassen. Der Beklagte zu 1. haftet dem Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 229 StGB. b) Es kommt auch auf die Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII bzw. § 105 SGB VII für die Entscheidung des Rechtsstreits an. Es ist nicht bereits jetzt absehbar, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg. aa) Ein Vorsatz der Beklagten zu 2. ist hier fernliegend. Das hat auch das Arbeitsgericht in seinem Abhilfebeschluss zutreffend ausgeführt. bb) Letztlich spricht (derzeit) auch alles dafür, einen Vorsatz des Beklagten zu 1. abzulehnen. Er ist nach eigener Einlassung „ungebremst“ auf den am Boden sitzenden Kläger aufgefahren und hat diesen eingequetscht. Nach Angaben des Beklagten zu 1. hätten die Bremsen nicht richtig funktioniert. Für die Annahme eines vorsätzlichen Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung umfassen, sondern auch den Verletzungserfolg (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 46, NZA 2020, 749; BeckOK SozR/Stelljes 63. Edition § 104 SGB VII Rn. 24; MHdB ArbR/Reichold 5. Aufl. § 59 Rn. 21). Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagten zu 1. den Verletzungserfolg seines Arbeitskollegen mit einem dolus eventualis vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat. Dafür spricht auch, dass die Staatsanwaltschaft zuletzt nur noch wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung ermittelt und angeklagt hat. Selbst die vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften führt i.d.R. noch nicht zu der Annahme eines Vorsatzes (MHdB ArbR/Reichold 5. Aufl. § 59 Rn. 21). cc) Von den Arbeitsunfällen i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII sind die so genannten Wegeunfälle i.S.v § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII zu unterscheiden: Insoweit schließen „versicherte Tätigkeiten“ nach § § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ein. Demgegenüber sind Betriebswege Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 56, NZA 2020, 749). Dabei ist der Ort der Tätigkeit nicht lediglich der konkrete Arbeitsplatz, vielmehr gehört dazu in der Regel das gesamte Werksgelände. Der Ort der Tätigkeit ist räumlich durch das Erreichen bzw. Verlassen der Betriebs- oder Ausbildungsstätte oder der Stätte des Arbeitseinsatzes, beispielsweise durch deren Außentür bzw. Werkstor begrenzt. Der Weg zum Ort der Tätigkeit endet daher im Allgemeinen mit dem Durchschreiten eines Werkstors bzw. einer Außentür, während auf den innerhalb des Werksgeländes liegenden „Betriebs“-Wegen grundsätzlich Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII besteht. Ein Werkstor bzw. eine Außentür als maßgebliches Abgrenzungskriterium anzusehen, ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gerechtfertigt (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 57, NZA 2020, 749). Nach diesen Grundsätzen befand sich der Kläger noch auf dem Betriebsgelände. Daran ändert sich nichts dadurch, dass er vor die Werkshalle trat, um ein Getränk zu sich zu nehmen oder eine Zigarettenpause zu machen. Auch (kurze) Pausen zählen im Grundsatz zu dem betrieblichen Arbeitsalltag. Der Unfall hat sich noch immer im Gefahren- und Organisationsbereich des Arbeitgebers ereignet (vgl. NK-ArbR/Lehmacher 1. Aufl. § 104 SGB VII Rn. 24; MHdB ArbR/Reichold 5. Aufl. § 59 Rn. 20). Ob die Nahrungsaufnahme oder das Machen von Pausen (überhaupt) eine versicherte Tätigkeit nach § 8 SGB VII ist, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden; die Klärung dieser Frage obliegt gerade den Sozialversicherungsträgern, weshalb eine Aussetzung nach § 108 SGB VII geboten ist. dd) Dem Sozialgericht obliegt die Prüfung, ob im Hinblick auf die „Pausensituation“ ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII anzunehmen ist. Ferner obliegt ihm auch die Feststellung, welche Unfallversicherung im Hinblick auf welchen Betrieb haftet (vgl. ErfK/Rolfs 22. Aufl. § 108 SGB VII Rn. 3; KassKomm SGB VII/Ricke Stand: Mai 2021 § 108 Rn. 20 ff.). c) Bei der Aussetzungsentscheidung ist den Zivil- und Arbeitsgerichten auch kein Ermessen - wie bei § 148 ZPO - eingeräumt (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/17 - Rn. 31, NZA 2020, 749; MHdB ArbR/Reichold 5. Aufl. § 59 Rn. 25). Im Interesse der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen ist vielmehr die Aussetzung von Amts wegen zwingend vorzunehmen. Demgemäß kann zugunsten des Klägers auch nicht das allgemeine Beschleunigungsgebot nach § 9 Abs. 1 ArbGG angeführt werden. d) Der Kläger wendet schließlich auch zu Unrecht ein, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, es handle sich nicht um ein versichertes Unfallereignis, gegenüber dem Beklagten zu 1. „in Rechtskraft erwachsen sei“. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Sozialgericht den Beklagten zu 1. nach § 12 SGB X beteiligen wird. Der Ausgang des Verfahrens berührt auch dessen Rechtsstellung. Die Situation nach § 108 SGB VII ist ein typischer Fall einer Beteiligung durch das Sozialgericht (vgl. KassKomm SGB X/Mutschler Stand: Mai 2021 § 12 SGB X Rn. 11). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten bei dem Streit über eine Aussetzung zu den Kosten der Hauptsache zu zählen sind. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.