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Beschluss

1 BV 23/07

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGPB:2007:1129.1BV23.07.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Im Betrieb der Beteiligten zu 2) bis 5) sind etwa 750 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller ist der bei den Beteiligten zu 2 — 5) den Antragsgegnerinnen, gewählte einheitliche Betriebsrat. Die Beteiligten zu 2-5) befinden sich seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Es gibt zahlreiche Überlegungen, die Unternehmen umzustrukturieren und die Kliniken grundlegend neu zu organisieren. Mit einem Schreiben vom 30. Juni 2006 (BI. 19 d.A.) überreichte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) einen Ausdruck eines Strukturkonzepts „Wir schaffen Zukunft" (BI. 20 45 d.A.). Der Beteiligte zu 1) beauftragte im Juli 2006 den Rechtsanwalt J mit der Beratung des Betriebsrats. Rechtsanwalt J wandte sich mit einem Schreiben vom 19. Juli 2007 (BL 48 -51 d.A.) an die Beteiligte zu 2) und bat um die Beantwortung von insgesamt 17 Fragen. Weiterhin bat er um die Zustimmung zum Einsatz seiner Person als Sachverständiger des Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 2) reagierte hierauf ablehnend (BI. 52,53 d.A.). Mit einer am 14. Juni 2007 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Beteiligte zu 1) das hier vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Der Beteiligte zu 1) trägt unter anderem folgendes vor: Es sei falsch, wenn die Gegenseite behaupte, es gebe keine konkreten Planungen bezüglich einer Betriebsänderung. Tatsächlich seien die Vorstellungen der Geschäftsleitung seit langem aus dem groben Überlegungsstadium herausgetreten. Zum Jahreswechsel seien zahlreiche grundlegende Betriebsänderungen eingeleitet worden, so unter anderem die Einrichtung eines zentralen Schreibdienstes und die Neugestaltung der Küchenversorgung. Im September 2006 habe man ein erstes Konzept für den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen erhalten. Die Beteiligte zu 2) habe eine namentliche Aufstellung von etwa 50 Arbeitnehmern, denen betriebsbedingt gekündigt werden solle, er stellt. In einem Rundschreiben vom 21. November 2006 habe die Beteiligte zu 2) allen Mitarbeitern Einzelheiten eines Konzeptes der neuen MZG-Gutachter vorgestellt. Die Gutachter hätten einen gezielten Personalabbau von bis zu 50 Vollzeitkräften empfohlen. Es gebe ein vollständiges Konzept der Beteiligten zu 2-5) zur Umstrukturierung des Unternehmens. Es sei beabsichtigt, zahlreiche neue GmbH's zu gründen. Mit einem Schreiben vom 08. März 2007 sei der Betriebsrat über notwendige Veränderungen in der Personalausstattung der Reha-Kliniken, der L-Klinik GmbH und der W GmbH informiert worden. Er stütze seinen Anspruch auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen auf § 80 Abs. 3 und auf § 111 BetrVG. Üblicherweise schließe man in einem solchen Falle mit dem Berater des Betriebsrates einen Dienstvertrag ab. Weigere sich der Arbeitgeber einen solchen Vertrag schriftlich zu fixieren, so finde sich im Gesetz und in der Rechtsprechung zwar noch kein klarer Anhaltspunkt für das richtige Verfahren. In der Literatur setze sich jedoch die Auffassung durch, dass in diesem Fall die Höhe der Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB nach marktüblichen Preisen festzusetzen sei. Die Tätigkeit des Beraters des Betriebsrates könne mit der Tätigkeit eines Unternehmensberaters als vergleichbar angesehen werden. Der Beteiligte zu 1) beantragt, 1. die Antragsgegnerinnen zu 2-5) zu verpflichten, einer Beauftragung des Rechtsanwalts J durch den Antragsteller als Sachverständiger und Berater des Betriebsrates zu folgenden Gegenständen und Themen zuzustimmen. a) Beratung zu der Rechtsfrage, ob mit der Präsentationsdarstellung vom 30.06.2006, den Kündigungsabsichten gemäß den Schreiben der Arbeitgeberin vom 14.09.2006 und 08.03.2007 und den weiteren bekannt gewordenen Umstrukturierungsplänen der Antragsgegnerinnen ein Beteiligungsrecht des Antragsstellers nach den §§ 11, 112, 112 a BetrVG besteht. b) Unterstützung des Betriebsrates bei der Informationsbeschaffung über die für das Kalenderjahr 2007 geplanten Betriebsänderungen und die Beratung und die Beratung über deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebs. c) Teilnahme an Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleiches und Sozialplans über die - Aufspaltung der Unternehmen in mehrere Besitz- und Betriebsgesellschaften für Klinik-Fachbereiche, eine Personalservice- und eine Managementgesellschaft - Verschmelzung von einzelnen Unternehmen des Konzerns - Verschiebung von Personalüberhängen in den jeweiligen Funktionsbereichen und Zuordnung von Mitarbeitern zu neuen Unternehmen - Maßnahmen eines allgemeinen Personalabbaus grundliegenden Organisationsänderungen im Service und Pflegebereich - Gestaltung der betrieblichen Zusatzversorgung bei einer Neustrukturierung 2. die Antragsgegnerinnen zu 2-5) zu verpflichten, mit Herrn Rechtsanwalt J eine Vereinbarung abzuschließen für seine nach Aufwand zu vergütende Berater-Tätigkeit gemäß der vorstehenden Ziffer 1), zu einem Satz von 50,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für jede Zeiteinheit von 15 Minuten einschließlich der Reisezeit und für den Ersatz notwendiger Auslagen. hilfsweise die Antragsgegnerinnen zu 2-5) zu verpflichten, Herrn Rechtsanwalt J eine angemessene Vergütung, hilfsweise eine Vergütung nach dem RVG zuzusagen. 3. festzustellen, dass bereits das Strukturkonzept „Wir schaffen Zukunft" die Planung einer Betriebsänderung i.S.d. § '111 BetrVG enthält und der Betriebsrat im Rahmen der Konzepterstellung für eine neue Unternehmensstruktur nach den §§ 111 ff BetrVG zu beteiligen ist. Die Beteiligten zu 2- 5) beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2 — 5) tragen folgendes vor: Es gebe zur Zeit keine konkreten Planungen, die eine Betriebsänderung ausgelöst hätten bzw. auslösen könnten. Sicherlich gebe es seit etwa 1 1 /2 Jahren eine Vielzahl von Überlegungen, die, wenn sie bei weiter betrieben worden wären, in der Tat Beteiligungsrechte des Betriebsrates hätten auslösen können. Nie hätten diese Überlegungen aber das Stadium der Vorüberlegungen verlassen. Dieses gelte auch für das Strukturkonzept „Wir schaffen Zukunft". Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Beschlussverfahren hier die gebotene Verfahrensart (§§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG; 80 Abs. 3 BetrVG). Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) als Sachverständiger und Berater könnte hier nur in Betracht kommen, wenn seitens der Beteiligten zu 2-5) konkrete Planungen bezüglich einer Betriebsänderung vorliegen würden, die dann Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 1) nach den §§ 111, 112, 112 a BetrVG auslösen würden. Es müssten dann hinreichend bestimmte, in ihren Einzelheiten bereits absehbare Maßnahmen vorliegen, die die Beteiligten zu 2-5) konkret anstreben müssten (vgl. hierzu BAG NZA 2002, 992, 993). Im hier vorliegenden Fall sind derartige bereits absehbare Maßnahmen seitens der Beteiligten 2-5) für das Gericht nicht erkennbar. Derartige Maßnahmen ergeben sich nicht aus dem Strukturkonzept „Wir schaffen Zukunft", dass der Beteiligte zu 1) unter dem 30. Juni 2006 erhalten hat. Das Strukturkonzept beinhaltet sicherlich Vorschläge, die im Falle einer Realisierung eine Betriebsänderung darstellen würden und somit Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 1) auslösen würden. So wird im Strukturkonzept die Aufspaltung des Unternehmens in mehrere Besitz- und Betriebsgesellschaften und eine „Anpassung" der Personalstruktur erörtert (BI. 21,22 d.A.). Für das Gericht ist aber nicht erkennbar, dass seitens der Beteiligten zu 2-5) konkrete Maßnahmen ergriffen worden sind, dieses Strukturkonzept tatsächlich zu realisieren. Derartige konkrete Maßnahmen, die sich aus dem Strukturkonzept ergeben müssten, sind vom Beteiligten zu 1) auch nicht im einzelnen dargelegt worden. Entsprechendes gilt auch für die von den Beteiligten zu 2-5) geäußerten Kündigungsabsichten gemäß den Schreiben vom 14. September 2006 und 08. März 2007 (BI. 61-81 d.A.). Auch hier reichen die bloßen Absichtserklärungen der Beteiligten zu 2) nicht aus, um auf konkrete Maßnahmen schließen zu können. Tatsächlich findet nach Kenntnis des Gerichts zur Zeit bei den Beteiligten zu 2-5) ein umfangreicher Personalabbau, der unter Umständen eine Betriebsänderung darstellen könnte, nicht statt. Für das Gericht ist somit zumindest zur Zeit eine Betriebsänderung nicht erkennbar. Die Anträge zu 1 und 3) waren somit als unbegründet zurückzuweisen. Entsprechendes gilt auch für den Antrag zu 2). Da eine Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. BetrVG zur Zeit noch nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner näheren Erörterung, in welchem Umfange der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) im Falle einer Tätigkeit als Sachverständiger eine Vergütung beanspruchen könnte. Der Antrag war also insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, Gemäß den §§ 2 Abs. 2 GKG, 2 a Abs. 2 ArbGG geht diese Entscheidung auslagen-und gebührenfrei.