Beschluss
3 Ta 33/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht statthaft, wenn sie sich gegen einen bloßen rechtlichen Hinweis richtet.
• Ein rechtlicher Hinweis des Gerichts gemäß § 139 ZPO stellt keine Zurückweisung eines verfahrensbezogenen Antrags i.S.v. § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO dar.
• In Beschlussverfahren nach § 83 Abs.5 ArbGG ist regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 2 Abs.2 GKG); daraus folgen keine kostenrechtlichen Auswirkungen der Verwerfung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen rechtlichen Hinweis im Beschlussverfahren • Die sofortige Beschwerde ist in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht statthaft, wenn sie sich gegen einen bloßen rechtlichen Hinweis richtet. • Ein rechtlicher Hinweis des Gerichts gemäß § 139 ZPO stellt keine Zurückweisung eines verfahrensbezogenen Antrags i.S.v. § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO dar. • In Beschlussverfahren nach § 83 Abs.5 ArbGG ist regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 2 Abs.2 GKG); daraus folgen keine kostenrechtlichen Auswirkungen der Verwerfung der Beschwerde. Die Beteiligten 1 bis 46 beantragten im erstinstanzlichen Beschlussverfahren (1 Bv 23/07) den Ausschluss der Beteiligten 47 und 48 aus dem Betriebsrat. Nach Rücknahme des Antrags gegen Beteiligte 48 erließ das Arbeitsgericht Ludwigshafen am 31.01.2008 einen Beschluss, in dessen Ziffer 3 ein rechtlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO enthalten war und dass in Beschlussverfahren keine Kostenentscheidung erfolgt. Die Beteiligten 1 bis 46 legten hiergegen am 11.02.2008 sofortige Beschwerde ein und beantragten in ihren Schriftsätzen, die Beteiligte 47 solle die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung tragen. Das Arbeitsgericht stellte das Verfahren am 12.02.2008 ein und verwies die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung. • Anwendbarkeit: Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren sind die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (§ 83 Abs.5 i.V.m. § 78 ArbGG). • Statthafte Beschwerdegründe: Die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs.1 ZPO greift nur bei den dort genannten Entscheidungen oder bei Entscheidungen, die ein verfahrensbezogenes Gesuch zurückweisen. • Kein Rückweisungsakt: Der in Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Hinweis betrifft lediglich eine rechtliche Würdigung nach § 139 ZPO und stellt keine Zurückweisung des Kostenantrags i.S.v. § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO dar. • Zeitpunktliche Zuordnung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Beschluss vom 31.01.2008; eine spätere Einstellungsentscheidung (12.02.2008) kann nicht nachträglich zum Gegenstand der ursprünglich eingereichten Beschwerde gemacht werden. • Kostenfolge: In Beschlüssen zu Verfahrensbeschwerden in Beschlussverfahren nach § 83 Abs.5 ArbGG ist nach § 2 Abs.2 GKG regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen; daher ergeben sich keine kostenrechtlichen Folgen aus der Verwerfung der sofortigen Beschwerde. • Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor; sie wird nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten 1 bis 46 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2008 wird als unzulässig verworfen, weil sie sich gegen einen bloßen rechtlichen Hinweis des Gerichts richtet und damit nicht statthaft ist. Eine Zurückweisung des Kostenantrags lag im angefochtenen Beschluss nicht vor; insoweit ist kein Beschwerderecht nach § 567 Abs.1 ZPO gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat daher die sofortige Beschwerde nicht stattgegeben und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Kostenrechtlich bleibt die Entscheidung gerichtsgebührenfrei, da in Beschlussverfahren nach § 83 Abs.5 ArbGG regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen ist.