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Urteil

2 Ca 1002/10

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGPB:2010:1208.2CA1002.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 03.05.2010 nicht beendet wird. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Industriekauffrau weiter zu beschäftigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 15.260,00 € festgesetzt. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. 3 Die am 05.06.1969 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1987 bei der Firma E1 C1 V1 GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Industriekauffrau beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.052,00 € bei einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden. 4 Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. 5 Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin sowie das Vermögen der E1 C1 D1 GmbH wurde am 01.05.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußerte die Konzernmutter der Insolvenzschuldnerin wesentliche immaterielle Vermögenswerte, insbesondere Marken- und Lizenzrechte. Am 30.04.2010 schloss der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter mit dem bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan (Bl. 19 – 23 d. A.). Hierbei wurden die Stilllegung des Betriebes mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Abwicklung danach bis zum 31.08.2010 beschlossen. 6 Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Klägerin bereits nicht mehr bei der Insolvenzschuldnerin tätig. Sie war von der Insolvenzschuldnerin an die Firma F1 ausgeliehen, wobei die Überlassung an die Firma F1 zunächst bis zum 31.08.2010 befristet war. Für die Zeit der Beschäftigung bei der Firma F1 erhielt die Klägerin weiterhin die Gehaltszahlungen von dem Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Firma F1 wurde anschließend bis zum 31.12.2010 verlängert. 7 Mit Schreiben vom 03.05.2010, welches der Klägerin am 07.05.2010 zuging, kündigte der Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.08.2010. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin mit einem am 18.05.2010 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage. 8 Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von Kündigungsgründen. Insbesondere fehle es an einem Beschluss des Beklagten zur Einstellung der Arbeitnehmerüberlassung der Klägerin an die Firma F1. Des Weiteren bestreitet die Klägerin die Durchführung einer Sozialauswahl sowie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Insbesondere sei dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden, dass die Klägerin an die Firma F1 überlassen wurde. 9 Die Klägerin beantragt, 10 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 03.05.2010 nicht beendet wird, 11 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Industriekauffrau weiter zu beschäftigen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständliche Kündigung sei als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Aufgrund der Veräußerung der immateriellen Vermögenswerte sei die Stilllegung der Insolvenzschuldnerin unumgänglich gewesen, da eine Produktion nicht mehr möglich gewesen sei. Eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich gewesen, weil allen Arbeitnehmern gekündigt worden sei, die nicht in die Transfergesellschaft wechselten. Auch sei der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden, wie sich auch aus dem Interessenausgleich ergebe. Insbesondere seien dem Betriebsrat alle relevanten Sozialdaten mitgeteilt worden. Es sei auch über alle Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin und damit auch über die Klägerin gesprochen worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe : 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 I. 19 Dem Klageantrag zu 1) war stattzugeben. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 03.05.2010 seine Beendigung gefunden, da diese unwirksam ist. 20 1. 21 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da die Klägerin länger als sechs Monate für den Beklagten bzw. die Insolvenzschuldnerin tätig war und sie die erforderliche Mitarbeiterzahl gemäß § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Des Weiteren hat die Klägerin die Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben. 22 2. 23 Des Weiteren bestand zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auch ein Arbeitsverhältnis. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Hierbei kann offen bleiben, ob der Einsatz der Klägerin bei der Firma F1 eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG darstellt und ob es sich hierbei um unerlaubte Arbeitsvermittlung nach Artikel 1 § 1 Abs. 2 AÜG handelt. Selbst wenn man letzteres unterstellte, führt dies jedenfalls nicht zu einem fingierten Arbeitsverhältnis ausschließlich zwischen der Klägerin und der Firma F1. Vielmehr bestünde auch in diesem Fall das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten fort (vgl. LAG Hamm vom 12.10.2006 – 17 Sa 541/06 – juris). 24 3. 25 Die Kündigung ist unwirksam, da es an einem betriebsbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG fehlt. 26 Grundsätzlich kann sich ein betriebsbedingter Kündigungsgrund aus innerbetrieblichen Gründen (z. b. Umorganisation, Änderung oder Beschränkung der Produktion etc.) oder außerbetrieblichen Umständen (z. B. Auftrags- oder Umsatzrückgang) ergeben. Die innerbetrieblichen bzw. außerbetrieblichen Gründe müssen dazu führen, dass die Zahl der an die zu verrichtende Tätigkeit vertraglich angebundenen Arbeitnehmer größer ist als die zur Verfügung stehende Arbeitsmenge, sodass die Beschäftigungsmöglichkeit für den zu kündigenden Arbeitnehmer entfallen ist. Hierfür ist der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG darlegungs- und beweisbelastet. 27 Vorliegend hat sich der Beklagte zur Begründung der Kündigung auf seine Entscheidung zur Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin zum 31.08.2010 gestützt. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt nicht im Betrieb der Insolvenzschuldnerin beschäftigt war, sondern vielmehr an die Firma F1 „ausgeliehen" war. Von daher ist für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin nicht nur auf den Betrieb der Insolvenzschuldnerin abzustellen, sondern auch auf die Beschäftigungsmöglichkeit bei der Firma F1. Insoweit muss sich der Beklagte wie ein Verleiharbeitgeber behandeln lassen. Hierbei reicht regelmäßig als Kündigungsgrund der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor (vgl. LAG Niedersachsen vom 08.11.2006 – 17 Sa 590/06 – juris). 28 Vorliegend war der Einsatz der Klägerin bei der Firma F1 zunächst bis zum 31.08.2010 befristet, wurde dann jedoch bis zum 31.12.2010 verlängert. 29 Der Beklagte hat nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände er zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung davon ausging, dass die Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bei der Firma F1 zum 31.08.2010 entfällt und darüber hinaus auch keine Anschlussbeschäftigung mehr zustande kommt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass es nach Ablauf des 31.08.2010 zu einer Fortsetzung der Beschäftigung der Klägerin bei der Firma F1 kam, waren gesteigerte Anforderungen an den Vortrag des Beklagten zu seiner im Kündigungszeitpunkt geschlossenen Prognose zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin am 31.08.2010 bei der Firma F1 zu stellen. Ein Vortrag des Beklagten hierzu ist jedoch nicht erfolgt. 30 4. 31 Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten zur Betriebsstilllegung auf im Hinblick auf die „ausgeliehene Klägerin" für die soziale Rechtfertigung der Kündigung als betriebsbedingte Kündigung ausreichen ließe, so hat der Beklagte jedenfalls den bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung der Klägerin gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angehört. 32 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigung nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt. Die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn, der Arbeitnehmervertretung Gelegenheit zu geben, ihre Überlegungen zu der Kündigungsabsicht dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen. Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt. Aus diesem Sinne und dem Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, dass er dem Betriebsrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhalts gibt. Die Kennzeichnung des Sachverhalts muss so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen. Der Arbeitgeber genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt oder lediglich ein Werturteil abgibt, ohne die für seine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen (vgl. BAG vom 21.09.2000 – 2 AZR 385/99 – DB 2001, 1207 m. w. N.). 33 Der Betriebsrat des Beklagten war trotz des bestehenden „Ausleihverhältnisses" zur Kündigung der Klägerin anzuhören. Selbst wenn man den Einsatz der Klägerin bei der Firma F1 als Arbeitnehmerüberlassung wertete, so bliebe es bei der Zuständigkeit des im Verleiherbetrieb gebildeten Betriebsrats (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 12.10.2005 – 12 Sa 931/05 – juris). 34 Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, dass dieser den Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens über den Einsatz der Klägerin bei der Firma F1 unterrichtete. Auf das Bestreiten der Klägerin hat der Beklagte lediglich dargetan, es sei mit dem Betriebsrat über alle Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin und damit auch über die Klägerin gesprochen worden. Eine Unterrichtung des Betriebsrats über den Einsatz der Klägerin bei der Firma F1 hat der Beklagte nicht behauptet. 35 Die Mitteilung des „Ausleihverhältnisses" war auch nicht entbehrlich. Vielmehr benötigt der Betriebsrat diese Information, um sich ein Bild davon machen zu können, wie die Klägerin derzeit beschäftigt wird und ob auch bezüglich ihrer Person von einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der geplanten Betriebsstilllegung auszugehen ist. 36 Von daher hat der Beklagte den Betriebsrat nicht ausreichend über die derzeitige Beschäftigung der Klägerin sowie über den Wegfall der Beschäftigung für die Klägerin am 31.08.2010 unterrichtet. Somit ist die Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. 37 II. 38 Da die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) obsiegt hat, war auch über den Antrag zu 2) zu entscheiden. Diesem war ebenfalls stattzugeben. Da die streitgegenständliche Kündigung vom 03.05.2010 unwirksam ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren (vgl. BAG GS vom 27.02.1985 – GS 1/84 – NZA 1985, 702). Überwiegend schutzwerte Interessen, die einer vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, hat der Beklagte nicht dargetan. 39 III. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. Da der von der Klägerin im Kammertermin zurückgenommene allgemeine Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO keinen eigenen Wert aufweist und auch keine höheren Kosten verursacht hat, waren dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 41 IV. 42 Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde für den Kündigungsschutzantrag mit einem Vierteljahreseinkommen der Klägerin gemäß § 42 Abs. 4 GKG bewertet. Der Streitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag wurde in Höhe von zwei Bruttomonatseinkommen der Klägerin festgesetzt.