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Urteil

17 Sa 590/06

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer organisatorisch einheitlich geleiteten, standortübergreifenden betrieblichen Einheit ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG auf alle dort beschäftigten Arbeitnehmer zu erstrecken. • Ein unternehmensweit organisiertes Skill-/Qualifizierungscenter ("S.C."), das Arbeitnehmer konzernintern oder extern verleiht und eine einheitliche Leitung hat, kann kündigungsschutzrechtlich als eigener Betrieb gelten. • Verlangt der Arbeitnehmer die Offenlegung der Sozialauswahlgründe, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast; der Arbeitgeber muss die Auswahlgründe substantiiert darlegen. • Hat der Arbeitnehmer ein noch nicht rechtskräftiges positives Kündigungsschutzurteil, kann er vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen, wenn seine Interessen die des Arbeitgebers an Nichtbeschäftigung überwiegen.
Entscheidungsgründe
Standortübergreifendes Skill-Center als Betrieb: Sozialauswahl und Weiterbeschäftigungspflicht • Bei einer organisatorisch einheitlich geleiteten, standortübergreifenden betrieblichen Einheit ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG auf alle dort beschäftigten Arbeitnehmer zu erstrecken. • Ein unternehmensweit organisiertes Skill-/Qualifizierungscenter ("S.C."), das Arbeitnehmer konzernintern oder extern verleiht und eine einheitliche Leitung hat, kann kündigungsschutzrechtlich als eigener Betrieb gelten. • Verlangt der Arbeitnehmer die Offenlegung der Sozialauswahlgründe, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast; der Arbeitgeber muss die Auswahlgründe substantiiert darlegen. • Hat der Arbeitnehmer ein noch nicht rechtskräftiges positives Kündigungsschutzurteil, kann er vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen, wenn seine Interessen die des Arbeitgebers an Nichtbeschäftigung überwiegen. Die Klägerin war seit 1993 als Systemanalytikerin beschäftigt und seit November 2004 mit verringerter Stundenzahl im sogenannten Skill Center (S.C.) tätig. Die Beklagte schloss zum 30.09.2005 mehrere Standorte und verlagerte Aufgaben konzernintern, wodurch zahlreiche Arbeitnehmer Aufhebungsverträge erhielten oder gekündigt wurden. Die Beklagte erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2005 zum 31.03.2006 ordentlich gekündigt; die Klägerin focht die soziale Rechtfertigung an und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit sowie Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin statt; die Beklagte erhob Berufung mit dem Vorbringen, das S.C. bestehe nur betriebsbezogen an jedem Standort. Das LAG prüfte insbesondere, ob das S.C. eine unternehmensweite betriebliche Einheit bildet und ob die Beklagte die Sozialauswahl ordnungsgemäß vorgenommen hat. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt (§§64,66 ArbGG; §§519,520 ZPO). • Die Kündigung ist sozialwidrig, weil die Beklagte die Sozialauswahl nicht hinreichend dargelegt hat (§ 1 Abs. 3 KSchG). Nachdem die Klägerin die Offenlegung verlangt hatte, lastete die Darlegungslast auf der Beklagten, die ihrer Pflicht nicht nachkam. • Das S.C. ist nach den tatsächlichen Organisationsstrukturen eine unternehmensweit organisierte betriebliche Einheit: eigenständige Zweckbestimmung (Qualifizierung und Arbeitnehmerüberlassung), zentrale Leitung (Frau L. und Koordination durch Herrn W.), Kostenstellenbildung und konzernweite Koordination rechtfertigen die Einordnung als Betrieb; räumliche Trennung steht dem nicht entgegen. • Weil das S.C. konzerninterne/externe Verleih- und Vermittlungsfunktionen erfüllt, sind die Einsatzmöglichkeiten standortunabhängig; daher ist die Sozialauswahl betrieb(s)übergreifend vorzunehmen und nicht nur standortbezogen. • Die pauschale Darstellung, es stünden konzernweit keine Vermittlungsmöglichkeiten mehr zur Verfügung, ist unzureichend, zumal kurzfristige Auftragslücken bei Verleihsystemen nicht ohne Weiteres eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen (§ 9 AÜG-rechtliche Überlegung). • Selbst bei Annahme getrennter S.C.-Einheiten greift eine Ausnahme von der strikten Betriebsbezogenheit, weil das S.C. als flexibilisierendes, konzernweit genutztes Instrument ausgestaltet ist. • Die Klägerin ist wegen des vorläufigen positiven Urteils bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens arbeitsvertragsgemäß weiterzubeschäftigen; ihre Interessen an Weiterbeschäftigung überwiegen die des Arbeitgebers an Nichtbeschäftigung (Rechtsprechung des BAG). • Kostenentscheidung: Unterlegene Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 92 Abs.1 ZPO). • Revision wurde gemäß § 72 Abs.2 ArbGG zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die angefochtene Feststellung des Arbeitsgerichts bleibt bestehen, wobei der Tenor dahingehend zu ergänzen ist, dass die Beklagte die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens arbeitsvertragsgemäß weiterzubeschäftigen hat. Begründet ist dies damit, dass das Skill/Qualifizierungscenter (S.C.) als unternehmensweit organisierte betriebliche Einheit einzustufen ist und die Beklagte die gebotene standortübergreifende Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht dargelegt hat. Mangels substantiiertem Vortrag zur Auswahlentscheidung ist von einer fehlerhaften Sozialauswahl auszugehen, weshalb die Kündigung sozialwidrig ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.