Beschluss
3 Ca 1279/23
Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGPB:2024:0514.3CA1279.23.00
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Tenor
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht Paderborn ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Paderborn verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht Paderborn ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Paderborn verwiesen. G r ü n d e I. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs war gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden. Die Entscheidung war durch die Kammer zu treffen und konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG). II. Der Rechtsstreit war gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a GVG von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Paderborn zu verweisen. Für den Antrag des Klägers ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht zulässig. Aus dem Vortrag der Parteien geht nicht hervor, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bei dem gestellten Zahlungsantrag handelt es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhätlnis gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG, weil der Kläger insoweit gemäß § 5 Abs. 1 ArbGG zur Überzeugung der Kammer nicht als Arbeitnehmer gilt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Der Kläger war bei der Beklagten als Fußballtrainer einer Amateurmannschaft tätig. Ein Fußballtrainer einer Amateurmannschaft besitzt im Regelfall keine Arbeitnehmereigenschaft (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2012, Az. 2 Ta 680/11). Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, die die Annahme seiner Arbeitnehmereigenschaft ausnahmsweise rechtfertigen würden. Ihm wurde – ebenso wie der Beklagtenseite – Gelegenheit gegeben, zu der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs Stellung zu nehmen. Trotz mehrfacher Gewährung einer Fristverlängerung hat der Kläger von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Es ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag, der den vom Deutschen Fußballbund vorgegebenen Musterarbeitsverträgen entspricht, abgeschlossen hätten. Etwaig bestehende Sachzwänge, die sich aus der Natur der auszuübenden Trainertätigkeit ergeben, z.B. etwaige zeitliche und örtliche Vorgaben, können auch im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen von dem Dienstberechtigten/Besteller bestimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt, wie sie für das Arbeitsverhältnis typisch ist (LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2012, Az. 2 Ta 680/11). Dass die Trainertätigkeit des Klägers eventuell auch am Erfolg bzw. Nichterfolgt der trainierten Mannschaft gemessen wird, indem ihm für den Fall des Nichtabstiegs eine Prämie in Höhe von 500,00 € versprochen wurde, spricht noch nicht für eine fachliche Weisungsabhängigkeit. Ein damit einhergehender Leistungs- und Erfolgsdruck besteht auch bei Selbstständigen, die das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit tragen. (LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2012, Az. 2 Ta 680/11). Der Kläger ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles somit als freier Dienstnehmer, nicht als Arbeitnehmer, anzusehen. Eine sich aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG ergebende Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ist somit abzulehnen. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer anderen Vorschrift, die die Zulassung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten begründen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. III. Das Amtsgericht ist gemäß § 23 GVG sachlich zuständig. Der nach § 23 Nr. 1 GVG maßgebliche Streitwert ist für den Klageantrag gemäß §§ 2, 3 ZPO nicht höher als 5.000,00 EUR. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von jeder Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Paderborn, Grevestraße 1, 33102 Paderborn, Fax: 05251 69162-30 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.