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Beschluss

2 Ta 680/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0313.2TA680.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.201 - 2 Ca 1849/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 621,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 I 3 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von dem Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche. 4 Der Kläger trainierte in der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 26.09.2010 die erste Seniorenmannschaft des Amateurvereins SV W1 und erhielt dafür monatlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 230,00 € netto. Grundlage der Trainertätigkeit des Klägers waren mündlich abgeschlossene Verträge, die jeweils für eine Saison, zuletzt bis einschließlich 30.06.2011, abgeschlossen wurden. Am 26.09.2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Beklagte einen anderen Trainer gefunden habe und auf seine Dienste verzichte. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm unter den Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit von Oktober 2010 bis Juni 2010 Restvergütungsansprüche zustünden, für die aufgrund seiner Arbeitnehmerschaft der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Der Kläger hat vorgetragen, dass er weisungsabhängig für den Beklagten tätig gewesen sei, weil ihm als Trainer einer Amateurmannschaft nicht freigestanden habe, an welchen Wochentagen, zu welcher Uhrzeit und an welchem Trainingsort er das zu leistende Training für die Mannschaft durchzuführen gehabt habe. Vielmehr habe der Beklagte hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit verbindliche Vorgaben für die jeweils laufende Saison getroffen, die er habe hinnehmen müssen. Die Tatsache, dass ihm für die Art und Weise der Durchführung des Trainings keine Weisung erteilt worden seien, stünde seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen, da die fachliche Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art jedenfalls keine große Rolle als Abgrenzungskriterium spiele. Im Übrigen habe seine Weisungsfreiheit insoweit Grenzen gehabt, als er alle Vereinsmitglieder, die Fußball spielen und in die erste Mannschaft aufgenommen werden wollten, zu trainieren gehabt habe. Insofern konnte er lediglich weisungsfrei darüber entscheiden, welcher Spieler spielt und welcher lediglich auf der Bank sitze. Da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgetragen habe, dass er verpflichtet gewesen sei, seine Dienste für den Beklagten ausschließlich persönlich zu erbringen, stehe die Möglichkeit der Vertretung an einigen Trainingstagen seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen. 5 Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger als Trainer einer Amateur-Fußballmannschaft kein Arbeitnehmer, sondern freier Dienstnehmer gewesen sei, weil er die Tätigkeit nicht in persönliche Abhängigkeit verrichtet habe. Denn der Kläger, der ausgebildeter Sportlehrer sei, habe das Training weisungsfrei absolviert und sei auch berechtigt gewesen, sich an Trainingstagen durch einen anderen Trainer vertreten zu lassen. 6 Das Arbeitsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 04.10.2011 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Recklinghausen verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles als freier Dienstnehmer anzusehen sei. Aufgrund der Vorgabe der Trainingszeiten und des Trainingsortes könne nicht eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers angenommen werden, weil die diesbezügliche Weisungsfreiheit keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sei. Bei der Ausübung der Trainertätigkeit selbst sei der Kläger nicht weisungsgebunden und auch nicht in die Organisation des Beklagten eingegliedert gewesen. Da der Kläger keine regelmäßigen Berichterstattungspflichten gehabt habe, einem anderen Hauptberuf nachgegangen und auch berechtigt gewesen sei, sich als Trainer vertreten zu lassen, sei nach Berücksichtigung der Gesamtumstände seine Arbeitnehmereigenschaft abzulehnen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 8 Der Kläger hat gegen den am 28.10.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 09.11.2011 9 sofortige Beschwerde 10 eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 06.12.2011 unter Hinweis darauf nicht abgeholfen hat, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigten. 11 Der Kläger ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint habe, weil er Arbeitnehmer des Beklagten gewesen sei. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei er Weisungen des Beklagten bezogen auf Führung und Verhalten bei der Arbeit unterworfen gewesen. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass er bei der Gestaltung des Trainings völlig frei gewesen sei, weil der Beklagte bei Anwendung ungeeigneter Trainingsmethoden eingegriffen und ihm entsprechende Weisungen erteilt hätte. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei er auch in die Organisation des Beklagten eingegliedert gewesen, weil er auf die Arbeitskräfte des Beklagten, insbesondere im Büro, Vorstand, Kasse und Raumpflege angewiesen gewesen sei, ohne die ein ordnungsgemäßes Training gar nicht möglich gewesen wäre. Hinsichtlich der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes sei er im Ergebnis entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts im klassischen weisungsabhängig gewesen. Die Tatsache, dass er für den Beklagten lediglich im geringfügigen Umfang tätig gewesen sei, spreche ebenso wenig gegen seine Arbeitnehmerschaft wie die Tatsache, dass er nicht zwingend zur persönlicher Leistung verpflichtet gewesen sei, zumal dem Kläger gerade der Misserfolg der Mannschaft höchstpersönlich angekreidet werde. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 13 II 14 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 78 ArbGG, §§ 567, 569 ZPO zulässig, aber unbegründet. Denn das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG mangels Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nicht eröffnet sei. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. 15 Der Beklagte macht mit der sofortigen Beschwerde zu Unrecht geltend, dass das Arbeitsgericht aufgrund einer fehlerhaften Bewertung der Gesamtumstände zu Unrecht seine Arbeitnehmereigenschaft verneint habe. 16 Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Trainer einer Amateur-Fußballmannschaft abhängig von Einzelfallumständen sowohl der Arbeitnehmer als auch selbständige Dienstnehmer sein kann (vgl. dazu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.04.2006 – L 1 KR 31/04, SpuRT 2008, 126; LAG Thüringen, Beschl. v. 01.03.2002 – 1 Ta 84/01, juris). Der Kläger hat jedoch jedenfalls nicht im Einzelnen die Tatsachen dargelegt, die die Annahme seiner Arbeitnehmereigenschaft rechtfertigen würden. 17 Einen schriftlichen Vertrag, der den vom Deutschen Fußballbund vorgegebenen Musterarbeitsverträgen entspricht, haben die Parteien nicht abgeschlossen (vgl. dazu LAG Thüringen, a.a.O.; LAG Köln, Beschl. v. 01.08.1997 – 11 Ta 106/97, AR-Blattei ES 1480 Nr. 26). Der mündlich abgeschlossene Vertrag rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht. 18 Der Kläger macht zu Unrecht geltend, dass bei richtiger Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Eingliederung in die Betriebsorganisation des Beklagten und seiner Weisungsabhängigkeit anzunehmen gewesen sei. 19 Denn insoweit übersieht der Kläger, dass Sachzwänge bei der Durchführung der Tätigkeit sowie Pflicht zur Vertragserfüllung ohne Konkretisierung durch den Auftragsgeber im Einzelfall für die Statusprüfung jedenfalls in aller Regel ohne Aussagekraft sind, weil sie sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BAG, Urt. v. 20.05.2009 - 5 AZR 31/08, NZA-RR 2010, 172; BAG, Urt. v. 14.10.1992 - 5 AZR 114792, juris; LAG Köln, Urt. v. 19.02.1999 - 11 Sa 852/98, juris; LAG Köln, Urt. v. 21.09.1999 - 13 Sa 587/99, MDR 2000, 461). 20 Soweit der Kläger vorträgt, dass er entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts auf Arbeitskräfte des Beklagten angewiesen gewesen sei, da ohne die ordnungsgemäße Vor-, Mit- und Nacharbeit durch die Mitarbeiter des Beklagten ein ordnungsgemäßer Trainings- und Spielbetrieb gar nicht durchführbar gewesen wäre, so übersieht er, dass die Tatsache, dass ein Dienstnehmer auf die Organisation und die Arbeitskräfte des Dienstgebers angewiesen ist, ebenfalls ohne besondere Aussagekraft ist. Denn auch Selbständige, die ihre Tätigkeit frei von jeglichen Weisungen ausüben, je nach Art der geschuldeten Tätigkeiten auf Arbeitskräfte und die Organisation des Dienstgebers angewiesen sein können (vgl. BAG, Urt. v. 30.11.1994 - 5 AZR 704/93, AP 74 zu § 611 BGB "Abhängigkeit"; LAG Köln, Beschl. v. 01.08.1997 - 11 Ta 106/97, juris). Solche Sachzwänge, die sich aus der Natur der auszuübenden Trainertätigkeit ergeben, sind auch die zeitlichen und örtlichen Vorgaben. Denn auch im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen können von dem Dienstberechtigten/Besteller Termine für die Erledigung von Arbeiten bestimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt, wie sie für das Arbeitsverhältnis typisch ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht verpflichtet war, das Training persönlich zu leiten, was aber für ein Arbeitsverhältnis typisch ist (vgl. BAG, Urt. v. 19.11.1997 - 5 AZR 653/96, BB 1998, 794; LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.04.2010 - 4 Sa 566/09, juris; LAG Köln, Beschl. v. 01.08.1997 - 11 Ta 106/97, juris). Die Tatsache, dass er die persönliche Verantwortung für einen etwaigen Misserfolg zu tragen hatte, ist insoweit unerheblich, da dies auch bei Selbständigen der Fall ist, die in einem Dauerschuldverhältnis stehen. 21 Zu Unrecht macht der Kläger auch geltend, dass das Arbeitsgericht seine tatsächlich bestehende Weisungsabhängigkeit verkannt habe. Dem Kläger ist zwar insoweit zuzugeben, dass Trainertätigkeit in erster Linie am Erfolg bzw. Nichterfolgt der trainierten Mannschaft gemessen wird, so dass Trainerverträge beim Nichterreichen der Erwartung auch regelmäßig aufgelöst werden. Diese Tatsachen sprechen aber nicht für eine fachliche Weisungsabhängigkeit, sondern nur für einen Leistungsdruck und die persönliche Verantwortung eines Fußballtrainers, der durch den Auswahl der Trainingsmethoden und die Mannschaftsaufstellung bei den Spielen für den Erfolg der Mannschaft zu sorgen hat. Ein solcher Leistungs-und Erfolgsdruck besteht auch bei Selbständigen, die das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit tragen. Dass der Vorstand die aus seiner Sicht völlig ungeeigneten Trainingsmethoden rügen könnte, ändert nichts daran. Denn dieser Umstand kann zwar für eine Kontrolltätigkeit des Vorstandes, nicht aber für eine fachliche Weisungsgebundenheit des Trainers sprechen. 22 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Tatsache, dass er die Trainertätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt hat, nicht gegen seine Arbeitnehmereigenschaft und für die Selbständigkeit spricht, da der Umfang der Arbeitszeit keinen Aussagewert im Zusammenhang mit der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit hat. Seine Selbständigkeit war jedoch aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände anzunehmen, weil der Kläger auch in der Beschwerdeinstanz nicht konkret die Tatsachen dargelegt hat, der die Ablehnung der Selbständigkeit und die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit rechtfertigen würden. Denn die Tatsachen, die nach dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeinstanz seine persönliche Abhängigkeit rechtfertigen sollen, haben im Wesentlichen keinen besonderen Aussagewert, weil sie sich aus der Natur der Sache bei einer Trainertätigkeit ergeben und der Kläger nicht zu höchstpersönlichen Dienstleistung verpflichtet war, was gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Aus alldem folgt, dass das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Kläger als nebenberuflicher Fußballtrainer in einem Amateurverein, der die Trainertätigkeit nicht stets höchstpersönlich zu erbringen hatte kein Arbeitnehmer des Beklagten war, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist (so auch für nebenberuflichen Trainer eines Amateurvereins LAG Köln, Beschl. v. 01.08.1997 – 11 Ta 106/97, AR-Blattei ES 1480 Nr. 26; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 26.03.1992 – 7 Ta 20/92, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 25; LAG Hessen, Urt. v. 27.10.1964 – 5 Sa 136/64, ArbuR 1965, 313; Hunold NZA-RR 1999, 505, 510). Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher zurückzuweisen. 23 III 24 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO der Kläger zu tragen. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor. 26 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.