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Beschluss

5 BV 4/17 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2017:0307.5BV4.17.00
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Tenor
  • Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung des Betriebs der Antragstellerin T wird I., bestellt.

  • 2.

    Die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung des Betriebs der Antragstellerin T wird I., bestellt. 2. Die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsschließung des Betriebs T. Die Antragstellerin ist Tochterunternehmen der T, einem weltweit tätigen Industriekonzern. Geschäftsgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen und Geräten jeder Art, insbesondere von Pumpen, Rührwerken und deren Zubehör sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der Handel und Agenturbetrieb mit industriellen Bedarfsartikeln. Die Antragstellerin beschäftigt an ihrem Standort in M. ca. 180 Arbeitnehmer. Der Antragsgegner ist der bei der Antragstellerin errichtete Betriebsrat mit Sitz in M.. Am 24.10.2014 schlossen die Parteien eine Betriebsvereinbarung zur Standortsicherung. In § 3 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung heißt es: „Es wird eine Sicherung und Aufrechterhaltung des Fertigungsstandortes T mit mindestens den in Anlage 3 aufgeführten Organisationseinheiten bis einschließlich 31.12.2019 garantiert. In diesem Zeitraum sind betriebsbedingte Kündigung bis auf die in § 14.1 und § 14.2 beschriebenen personellen Maßnahmen ausgeschlossen.“ Des Weiteren heißt es in § 3 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung: „Bei konjunkturbedingtem Beschäftigungsmangel sind die gesetzlichen und tarifvertraglichen Instrumente der Beschäftigungssicherung zu nutzen. Sollte danach aus Sicht des Arbeitgebers ein Personalabbau unumgänglich sein, so verpflichten sich die Parteien darüber zu verhandeln.“ In § 16 der Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass bei Meinungsverschiedenheiten aus dieser Betriebsvereinbarung die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG zuständig ist. § 16 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung legt fest, dass die Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung am 31.12.2019 außer Kraft tritt und während der gesamten Laufbahn nicht kündbar ist. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Betrieb T in M. stillzulegen. Diesen Entschluss teilte sie dem Antragsgegner am 16.12.2016 schriftlich mit und bat ihn, Verhandlungen über einen Interessenausgleich vorzunehmen. Mit Schreiben vom 22.12.2016 bat der Antragsgegner um Zeit, um sich mit seiner Rechtsvertretung zu beraten. Mit Schreiben vom 16.01.2017 erbat die Antragstellerin beim Antragsgegner erneut die Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen und schlug als Termin den 03.02.2017 vor. Im Termin am 03.02.2017 stellt der Antragsgegner klar, dass er Interessenausgleichsverhandlungen nicht führen werde. Im Hinblick auf die in § 16 der Betriebsvereinbarung zur Standortsicherung getroffenen Regelungen der vorausgehenden Anrufung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG ist die Antragstellerin der Ansicht, dass es sich hierbei um ein separates betriebsverfassungsrechtliches Verfahren handele, das gegenüber dem vorliegenden Verfahren nicht vorrangig sei, jedenfalls nicht offensichtlich vorrangig. Etwaige Auslegungsfragen aus der Betriebsvereinbarung und dem vorliegenden Begehr habe die Einigungsstelle zu klären und müssten durch diese entschieden werden. Die Antragstellerin beantragt, 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung des Betriebs der Antragstellerin T wird der W. bestellt, hilfsweise E.; 2. die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt. Der Antragsgegner beantragt, 1. die Anträge zurückzuweisen; 2. hilfsweise beantragt er, U. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Der Antragsgegner ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 11.2.2014 – 1 ABR 76/12; vom 23.2.2016 – 1 ABR 5/14) der Ansicht, dass die Anträge unzulässig seien, da das zwischen den Parteien in § 16 der Betriebsvereinbarung geregelte Verfahren über die Anrufung der Einigungsstelle nicht eingehalten wurde. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass aufgrund der bestehenden Betriebsvereinbarung zur Betriebssicherung die anvisierte Betriebsschließung im Jahre 2017 offensichtlich ausscheide. Dementsprechend komme eine Einigungsstelle gemäß § 112 BetrVG, offensichtlich nicht in Betracht. Die in § 3 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Instrumente der Beschäftigungssicherung würden notwendigenfalls den Weiterbestand des Betriebes voraussetzen. Wenn – nach Durchführung der Beschäftigungssicherungsmaßnahmen – aus Sicht der Antragstellerin ein Personalabbau nötig sein sollte, so stehe eine Verhandlungspflicht, die nicht durch die Einigungsstelle nach § 111 BetrVG betreffend eine Betriebsschließung herbeigeführt werden könne. Soweit zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Betriebsvereinbarung bestünden, begründe dies nicht die Zulässigkeit einer Einigungsstelle gemäß § 111 BetrVG, im Gegenteil, sie scheide offensichtlich aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. 1. Die zulässigen Anträge sind mit Ausnahme des zu benennenden Einigungsstellenvorsitzenden begründet. Die Anträge sind zulässig. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht u. a. in seinem Beschluss vom 23. Februar 2016 – 1 ABR 5/14 entschieden, dass ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit unzulässig ist, wenn sich die Betriebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen Fall zunächst eine innerbetriebliche Einigung in einem von ihnen vereinbarten Verfahren zu versuchen, und dies unterblieben ist. Ein solches Vorverfahren ist keine nach § 4 ArbGG unzulässige Schiedsvereinbarung, sondern eine dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat durch § 76 Abs. 6 BetrVG eröffnete Möglichkeit, zwischen ihnen bestehende Meinungsverschiedenheiten vorrangig einer innerbetrieblichen Konfliktlösung zuzuführen und erst nach deren Scheitern der anderen Betriebspartei die Einleitung eines Beschlussverfahrens zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn Gegenstand einer im Konfliktfall anzurufenden Einigungsstelle keine Regelungs-, sondern eine Rechtsfrage ist, für die diese außerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen keine Entscheidungsbefugnis hat. Eine von den Betriebsparteien begründete Zuständigkeit der Einigungsstelle für die gegenwärtige Auslegung einer Betriebsvereinbarung verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat daher, zunächst deren Entscheidung herbeizuführen, bevor sie über diese Rechtsfrage die Gerichte für Arbeitssachen zur Streitentscheidung anrufen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners führt diese Rechtsprechung nicht zur Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Antrags. Denn vorliegend begehrt die Antragstellerin bei dem angerufenen Arbeitsgericht nicht die Streitentscheidung einer Rechtsfrage zu den in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen, sondern die Einsetzung eines Einigungsstellenvorsitzenden zur nunmehr beabsichtigten Betriebsschließung. Das angerufene Arbeitsgericht hat im streitgegenständlichen Bestellungsverfahren aber gerade nicht die Aufgabe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle abschließend zu prüfen und positiv oder negativ festzustellen. Dies führt dazu, dass auch nicht von einer Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Anträge ausgegangen werden kann. Denn kommt die Einigungsstelle im Rahmen der eigenen Tätigkeit zu der Entscheidung, dass sie aufgrund der bestehenden Betriebsvereinbarung zur Standortsicherung ohne das von § 16 der Betriebsvereinbarung vorgesehene Verfahren nicht zuständig ist, so hat sie das Einigungsstellenverfahren gegebenenfalls durch einen Einstellungsbeschluss selbst zu beenden. Die Einigungsstelle ist auch nicht offensichtlich unzuständig im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Allein der Umstand des Bestehens der Betriebsvereinbarung zur Betriebssicherung vom 24.10.2014 und der darin enthaltenen Verhandlungsverpflichtung gemäß § 16 bzgl. Meinungsverschiedenheiten aus der Betriebsvereinbarung führen nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung des Betriebs T. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können die Gerichte für Arbeitssachen den Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die Bestimmung der Beisitzerzahl wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückweisen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn sich der beabsichtigte Regelungsgegenstand also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsummieren lässt (LAG vom 19.02.2014 – 11 TaBV 90/13, Juris Rn. 16; Fitting BetrVG 27. Auflage § 76 Rn. 31). Das Bestellungsverfahren soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen, noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden. Für die Bestellung ist entscheidend, ob an der Zuständigkeit der Einigungsstelle keine vernünftigen Zweifel möglich sind (vgl. LAG Hamburg vom 12.06.2013 – 6 TaBV 9/13, Juris Rn. 69). Im vorliegenden Fall liegt eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht vor, da aufgrund der durch die Antragstellerin beabsichtigten Betriebsschließung und den beabsichtigten Abschluss eines Interessenausgleichs zu dieser Betriebsstilllegung die Beteiligungsrechte des Antragsgegners gemäß §§ 111, 112 BetrVG tangiert sind und das eingeleitete Verfahren durch die bestehende Betriebsvereinbarungen zur Betriebssicherung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zur gemäß Art. 12 GG verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit gehört auch das Recht der Antragstellerin, sich dazu zu entschließen, ihren Betrieb stillzulegen. Dafür, dass sie sich durch die zwischen den Parteien getroffene Betriebsvereinbarung dieses Rechts vollumfänglich entledigt hat, ist nichts offensichtlich. Die Antragstellerin ist bei der Durchführung ihrer Entscheidung zur endgültigen Stilllegung des streitgegenständlichen Betriebes daher nicht offensichtlich verpflichtet, zunächst das in der Betriebsvereinbarung vereinbarte Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Bei der in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelung zur eigenständigen Anrufung einer Einigungsstelle handelt es sich um ein separates betriebsverfassungsrechtliches Verfahren, welches gegenüber dem hiesig eingeleiteten Verfahren nicht offensichtlich vorrangig ist. Etwaige Auslegungsfragen aus der Betriebsvereinbarung und der vorliegend endgültigen Betriebsstilllegung sind durch die Einigungsstelle zu berücksichtigen und zu klären. 2. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle kann nur eine Person bestellt werden, die tatsächlich das Vertrauen beider Betriebsparteien besitzt. Insoweit besteht ein weitreichender Ermessensspielraum des Arbeitsgerichts bei der Bestimmung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle. Besteht aber ein weitreichender Ermessensspielraum, kann auch ein schlichtes „nein“ der Gegenseite dazu führen, dass das Arbeitsgericht einen Dritten als Vorsitzenden einsetzt (vgl. LAG Düsseldorf vom 25.08.2014 – 9 TaBV 39/14, Juris, Rn. 44). Vorliegend haben die Beteiligten jeweils unterschiedliche Personen zum Vorsitzenden der Einigungsstelle benannt. Es obliegt damit dem angerufenen Arbeitsgericht einen Einigungsstellenvorsitzenden festzusetzen. Der benannte I, verfügt über die erforderliche Sach- und Rechtskunde. Die Zahl der Beisitzer war wie beantragt auf jeder Seite mit drei festzusetzen. Aufgrund der Schwierigkeiten und des Umfangs der zu bearbeitenden Materie ist davon auszugehen, dass die Anzahl von drei Beisitzern pro Seite erforderlich ist. Einwände des Antragsgegners hierzu wurden zudem keine erhoben. 3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.