Beschluss
8 TaBV 32/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0511.8TABV32.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.03.2017– 5 BV 4/17 – abgeändert: Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.03.2017– 5 BV 4/17 – abgeändert: Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung. Dabei geht es darum, ob der Antrag bereits wegen eines entgegenstehenden obligatorischen innerbetrieblichen Schlichtungsverfahrens unzulässig ist. Darüber hinaus, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, weil die von der Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) für das laufende Jahr 2017 beabsichtigte Betriebsstilllegung des Betriebes in L gegen die in der Betriebsvereinbarung vom 24.10.2014 festgelegte Garantie des Standortes bis zum 31.12.2019 verstößt. Die Arbeitgeberin ist ein Tochterunternehmen der S AG, einem weltweit tätigen Industriekonzern. In dem Betrieb in L /S werden ca. 180 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antragsgegner ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat mit 7 Mitgliedern (im Folgenden: Betriebsrat). Am 24.10.2014 schlossen die Beteiligten eine „Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich – Reorganisation und Zukunftssicherung des Standortes“ (im Folgenden: BV 2014). Darin heißt es auszugsweise: „ § 3 Beschäftigungssicherung … Es wird eine Sicherung und Aufrechterhaltung des Fertigungsstandortes S mit mindestens den in Anlage 3 aufgeführten Organisationseinheiten bis einschließlich 31.12.2019 garantiert. In diesem Zeitraum sind betriebsbedingte Kündigungen bis auf die in § 14.1 und § 14.2 beschriebenen personellen Maßnahmen ausgeschlossen. Bei konjunkturbedingtem Beschäftigungsmangel sind die gesetzlichen und tariflichen Instrumente der Beschäftigungssicherung zu nutzen. Sollte danach aus Sicht des Arbeitgebers ein Personalabbau unumgänglich sein, so verpflichten sich die Parteien darüber zu verhandeln. § 16 Schlussbestimmungen Für Meinungsverschiedenheiten aus dieser Betriebsvereinbarung ist die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zuständig.“ Die Arbeitgeberin beabsichtigt, den Betrieb S in L „im Laufe des Jahres 2017“ (Schreiben an den Betriebsrat vom 16.01.2017) stillzulegen. Der Betriebsrat lehnte die von der Arbeitgeberin dazu angebotenen Verhandlungen über einen Interessenausgleich ab unter Berufung auf die Garantie des Standortes bis zum 31.12.2019 nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BV 2014. Daraufhin hat die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Siegburg die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung des Betriebs beantragt. In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg (1 BV 6/17) hat der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 16 Abs. 1 BV 2014 zum Regelungsgegenstand Meinungsverschiedenheiten aus der BV 2014 gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG beantragt. Die Arbeitgeberin hat – hier - beantragt, 1. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung des Betriebs der Antragstellerin S wird der Vizepräsident des Arbeitsgerichts a.D. Herr L J bestellt, hilfsweise der Direktor des Arbeitsgerichts a.D. Herr D B ; 2. die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf 3 festgesetzt. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. die Anträge zurückzuweisen; 2. hilfsweise, den ehemaligen Direktor des Arbeitsgerichts Köln, Herrn F -J T , zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr B H , Richter am Arbeitsgericht Aachen, als Einigungsstellenvorsitzender bestellt worden ist. Auf den Beschluss (Bl. 44 – 52 d. A.) wird verwiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde. Er ist – unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11.02.2014 (1 ABR 76/12) und 23.02.2016 (1 ABR 5/14) – der Auffassung, die Anträge seien bereits wegen des in § 16 Abs. 1 BV 2014 vorgesehenen obligatorischen innerbetrieblichen Schlichtungsverfahrens unzulässig. Darüber hinaus sei die Einigungsstelle auch offensichtlich unzuständig, weil die von der Arbeitgeberin für das laufende Jahr 2017 beabsichtigte Betriebsstilllegung des Betriebes in L gegen die Garantie des Standortes bis zum 31.12.2019 nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BV 2014 verstößt. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss abzuändern und 1. die Anträge zurückzuweisen; 2. hilfsweise, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans aus Anlass der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Betriebsstilllegung Herrn Direktor des Arbeitsgerichts i.R. F -J T zu bestellen; 3. die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf 4 festzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist weiter der Auffassung, das vom Betriebsrat eingeleitete Verfahren (1 BV 6/17; 2. Instanz 8 TaBV 44/17) sei nicht vorrangig, jedenfalls nicht offensichtlich vorrangig. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Erörterung am 11.05.2017 einen Teilvergleich darüber abgeschlossen, dass für den Fall der Einsetzung einer Einigungsstelle ein Einigungsvorsitzender aus der Liste der Anlage AS 3 zum Schriftsatz vom 10.05.2017 entsprechend der Verfügbarkeit und Reihenfolge der Liste bestellt wird. II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Anträge sind unzulässig und unbegründet. 1. Die Anträge auf Errichtung der streitgegenständlichen Einigungsstelle sind bereits wegen des in § 16 Abs. 1 BV 2014 vorgesehenen obligatorischen innerbetrieblichen Schlichtungsverfahrens unzulässig. Der Offensichtlichkeitsmaßstab nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gilt nicht für die Frage der Zulässigkeit des Antrags. a. Ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit ist unzulässig, wenn sich die Betriebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen Konfliktfall zunächst eine innerbetriebliche Einigung in einem von ihnen vereinbarten Verfahren zu versuchen. Ein solches Vorverfahren ist keine nach § 4 ArbGG unzulässige Schiedsvereinbarung, sondern eine Arbeitgeber und Betriebsrat durch § 76 Abs. 6 BetrVG eröffnete Möglichkeit, zwischen ihnen bestehende Meinungsverschiedenheiten vorrangig einer innerbetrieblichen Konfliktlösung zuzuführen und erst nach deren Scheitern der anderen Betriebspartei die Einleitung eines Beschlussverfahrens zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand einer im Konfliktfall anzurufenden Einigungsstelle keineRegelungs-, sondern eine Rechtsfrage ist, für die diese außerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen keine Entscheidungsbefugnis hat. Eine von den Betriebsparteien begründete Zuständigkeit der Einigungsstelle für die gegenwärtige Auslegung einer Betriebsvereinbarung verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat daher, zunächst deren Entscheidung herbeizuführen, bevor sie über diese Rechtsfrage die Gerichte für Arbeitssachen zur Streitentscheidung anrufen. Ein Antrag auf Feststellung des Inhalts einer betrieblichen Norm ist unzulässig, solange das vereinbarte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (BAG 11.02.2014 – 1 ABR 76/12 – mwN; BAG 23.02.2016 – 1 ABR 5/14). b. Die BV 2014 enthält unter § 16 Abs. 1 eine obligatorische innerbetriebliche Schlichtungsvereinbarung. Denn danach ist für „Meinungsverschiedenheiten aus dieser Betriebsvereinbarung (…) die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zuständig.“ Von dem in § 16 Abs. 1 BV 2014 vereinbarten obligatorischen Schlichtungsverfahren werden auch die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge zur Einsetzung einer Einigungsstelle auf Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung des Betriebs in L erfasst. Denn § 3 Abs. 2 Satz 1 BV 2014 garantiert ausdrücklich den Standort S bis zum 31.12.2019. Gegenstand der beantragten Einigungsstelle ist der Abschluss eines Interessenausgleichs über die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Betriebsstilllegung im laufenden Jahr 2017. Zwischen den Betriebsparteien besteht demnach eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob die BV 2014 eine Betriebsschließung vor dem 31.12.2019 und damit die noch im Jahr 2017 beabsichtigte Betriebsstilllegung verbietet. Diese Meinungsverschiedenheit ist in dem nach § 16 Abs. 1 BV 2014 vorgesehenen Schlichtungsverfahren, nämlich einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG zu klären. Dazu hat der Betriebsrat das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg (1 BV 6/17) eingeleitet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2017 (8 TaBV 44/17) die stattgebende erstinstanzliche Entscheidung vom 16.03.2017 bestätigt. Erst nach Abschluss dieser Einigungsstelle kann die Arbeitgeberin ggfs. ein Beschlussverfahren, das auf die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung nach §§ 111 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 112 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BetrVG gerichtet ist, durchführen. Bei dieser Einigungsstelle ersetzt – im Unterschied zum zwingenden Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG – der Spruch der Einigungsstelle nicht die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 2. Darüber hinaus sind die Anträge der Arbeitgeberin auf die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung des Betriebs in L auch unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG können die Anträge über die Besetzung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich nicht zuständig ist. Eine solche offensichtliche Unzuständigkeit liegt hier vor. a. Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich also die Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (vgl. dazu etwa LAG Köln 19.02.2014 – 11 TaBV 90/13 – mwN; LAG Hamm 14.05.2014 – 7 TaBV 21/14 – mwN). b. Zwar ist eine Einigungsstelle nach §§ 111 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 112 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BetrVG grundsätzlich zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung zuständig. Hier beabsichtigt die Arbeitgeberin jedoch eine Betriebsschließung noch im laufenden Jahr 2017. Dem steht § 3 Abs. 2 Satz 1 BV 2014 entgegen, wonach der Standort S bis zum 31.12.2019 garantiert wird. Eine Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs über die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Betriebsstilllegung im laufenden Jahr 2017 verstößt demnach gegen die zwischen den Beteiligten verbindlich vereinbarte Standortgarantie und ist daher offensichtlich unzuständig. 3. Da keine Einigungsstelle einzusetzen war, fällt eine Entscheidung über die weiteren Anträge nicht an. Über die Person des Vorsitzenden hatten sich die Beteiligten zudem – für den Fall der Einsetzung der Einigungsstelle – bereits in einem Teilvergleich geeinigt.