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Beschluss

2 Ca 1459/18

Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSI:2020:0319.2CA1459.18.00
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Tenor

Die Klage gilt gem. § 54 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen.

Der Antrag des Klägers auf Fortführung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage gilt gem. § 54 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen. Der Antrag des Klägers auf Fortführung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigungsschutzklage des Klägers als zurückgenommen gilt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.01.2018, beim Arbeitsgericht Siegen am 31.01.2018 eingegangen, Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 25.01.2018 mit Wirkung zum 31.03.2018 erhoben (Bl. 8 d.A.). Der Gütetermin wurde auf den 14.02.2019 anberaumt. Der Klägervertreter teilte am 12.12.2019 mit, dass die Parteien telefonisch vereinbart haben, dass zum anstehenden Gütetermin niemand erscheinen werde. Im Gütetermin am 14.02.2019 erschien für die Parteien niemand. Es wurde durch verkündeten Beschluss das Ruhen des Verfahrens gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG angeordnet (Bl 32 d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 unterbreitete der Kläger einen Vergleichsvorschlag. Mit Schreiben vom 30.08.2019 wies das Gericht auf die Klagerücknahmefiktion hin. Dazu nahmen der Kläger- und Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 05.02.2020 und 16.03.2020 Stellung. Mit Schriftsatz vom 05.02.2020 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit fortzuführen. Der Kläger ist der Ansicht, die Klagerücknahmefiktion sei nicht eingetreten. Der Kläger führt dazu die vorherigen Verhandlungen und zahlreichen Kontakte zwischen den Parteien an. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass man „zur gegebenen Zeit“ einen streitbeendenden Vergleich schließe. Auch im Nachgang zur Güteverhandlung fand schriftlicher Kontakt zwischen den Parteien statt. Die Klagerücknahmefiktion solle nur eintreten, wenn die Parteien „sich nicht rühren“, nicht verhandeln und das Verfahren betreiben. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klagerücknahmefiktion eingetreten sei. Der Wortlaut des § 54 Abs. 5 S. 3 ArbGG sei eindeutig. Die Frist sei im vorliegenden Fall abgelaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag auf Fortführung des Rechtsstreits ist zurückzuweisen. Das Verfahren ist beendet. Die Klagerücknahmefiktion ist gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO eingetreten. Gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht erscheinen oder verhandeln. Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Auflauf der Frist ist § 269 Abs. 3 - 5 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion liegen vor. Die Parteien sind im Gütetermin am 14.02.2019 nicht erschienen. Es wurde entsprechend nicht verhandelt. Das Gericht hat mit Beschluss vom selben Tag das Ruhen des Verfahrens gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG angeordnet. Innerhalb von sechs Monaten hat keine der Parteien die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Soweit der Kläger mitteilte, dass die Parteien vereinbart haben, dass zum anstehenden Gütetermin am 14.02.2019 niemand erscheinen wird, ändert dies nichts am Eintritt der Klagerücknahmefiktion. Denn das Arbeitsgericht hat ausweislich des Protokolls ausdrücklich das Ruhen des Verfahrens „nach § 54 Abs. 5 ArbGG“ angeordnet. Es hat hingegen nicht ein Ruhen nach § 251 ZPO angeordnet. Die Entscheidung des LAG LAG Saarland (Beschluß vom 9. 6. 2000 - 2 Ta 2/00) ist daher nicht einschlägig. Darüberhinaus gab es auch für die Anordnung des Ruhens nach § 251 ZPO keinen Anlass. Einen ausdrücklichen Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat nur der Kläger gestellt und nicht beide Parteien, wie es von § 251 ZPO vorausgesetzt wird (vgl. auch LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 4.12.2014 – 13 Ta 27/14). Im Übrigen will § 54 Abs. 5 ArbGG nicht nur die untätig bleibenden Parteien sanktionieren. Die Vorschrift ist vielmehr Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes. Auf die Motivationslage der Parteien kommt es nicht an. Voraussetzung ist allein, dass beide Parteien im Termin nicht erscheinen. Für diesen Fall sieht die gesetzliche Regelung zwingend die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und nach sechs Monaten die Fiktionswirkung vor. Ebenso wenig kann es auf außergerichtliche Erklärungen oder Vereinbarungen der Parteien ankommen; dies gilt jedenfalls für den Fall, dass diese dem Gericht nicht mitgeteilt werden (ArbG Solingen, Beschluss vom 29.02.2016 - 3 Ca 26/16). Die Alleinentscheidungsbefugnis der Vorsitzenden ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 269 ZPO (vgl. GMP/Germelmann/Künzl, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 54 Rn. 63; ArbG Solingen, Beschluss vom 29.02.2016 - 3 Ca 26/16). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Siegen, Koblenzer Straße 7, 57072 Siegen, Fax: 0271 384561-111 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.