Beschluss
13 Ta 27/14
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:1204.13TA27.14.0A
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Leitsätze
Im Rahmen des § 54 Abs. 5 ArbGG spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die Parteien nicht zum Gütetermin erscheinen oder ob sie dies gegenüber dem Gericht ankündigen.(Rn.22)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18. September 2014 (Az.: 1 Ca 361/14) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Für den Kläger wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des § 54 Abs. 5 ArbGG spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die Parteien nicht zum Gütetermin erscheinen oder ob sie dies gegenüber dem Gericht ankündigen.(Rn.22) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18. September 2014 (Az.: 1 Ca 361/14) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Für den Kläger wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. I. Der Kläger begehrt die Bestimmung eines Verhandlungstermins, da nach seiner Ansicht die Klage entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht als zurückgenommen gelte. Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt im Ausgangsverfahren von der Beklagten die Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ab 1. Januar 2010. Mit seiner am 8. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13. November 2013 zugestellten Klage regte er zugleich an, einen Termin erst für Ende März / Anfang April 2014 zu bestimmen, da das Bundesarbeitsgericht am 18. März 2014 in zwei Parallelverfahren entscheide. Das Arbeitsgericht bestimmte einen Termin zur Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden auf den 26. November 2013, zu dem die Parteien rechtzeitig und formwirksam geladen wurden. Die Beklagte teilte mit Anwaltsschriftsatz vom 20. November 2013 mit, dass die Parteien übereingekommen seien, zum Termin am 26. November 2013 nicht zu erscheinen. Es werde daher beantragt, das Verfahren ruhend zu stellen. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 20. November 2013, der am Folgetag beim Arbeitsgericht einging, teilte der Kläger mit, dass zur Güteverhandlung am 26. November 2013 absprachegemäß keine Partei erscheinen werde. Der Kläger "werde zu gegebener Zeit Termin zur streitigen Verhandlung nach § 54 Abs. 5 ArbGG beantragen". Zum Gütetermin am 26. November 2013 erschien für die Parteien niemand. Daraufhin erging ein Beschluss des Arbeitsgerichts, wonach das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. In der Folgezeit meldeten sich die Parteien nicht mehr beim Arbeitsgericht. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde das Verfahren bei Gericht ausgetragen und die Akte nach § 5 AktO weggelegt. Mit Schriftsatz vom 17. August 2014, der am 19. August 2014 beim Arbeitsgericht einging, beantragte der Kläger das Verfahren fortzusetzen. Hierbei bezog er sich auf zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2014 (3 AZR 899/11), in welchen Rentenanpassungsansprüche nach § 16 BetrAVG der dortigen Kläger zwar abgelehnt worden seien, das Bundesarbeitsgericht aber Schadensersatzansprüche für möglich gehalten haben und stützte den von ihm geltend gemachten Anspruch nunmehr (auch) auf Schadensersatzgesichtspunkte. Daraufhin erließ das Arbeitsgericht am 3. September 2014 einen Beschluss in welchem festgestellt wurde, dass die Klage nach § 54 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG als zurückgenommen gelte, da das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens wieder angerufen worden sei. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. September 2014, der am Folgetag beim Arbeitsgericht einging Beschwerde ein und beantragte erneut, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. § 54 Abs. 5 ArbGG sei nicht anzuwenden, da die Parteien im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einvernehmlich das Ruhen des Verfahrens vereinbart hätten. Nunmehr erließ das Arbeitsgericht am 18. September 2014 einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abgewiesen wurde. Es habe keine Ruhensanordnung nach § 251 ZPO vorgelegen. Vielmehr seien die Parteien nicht zum Gütetermin erschienen, mit der zwingenden Rechtsfolge des § 54 Abs. 5 ArbGG. Mit einem am 6. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger nunmehr Beschwerde gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 8. (gemeint ist offenbar: 3.) September und 18. September 2014 und beantragte den Vorsitzenden der Kammer des Arbeitsgerichts anzuweisen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Es liege kein Fall des § 54 Abs. 5 ArbGG vor. Das Nichterschienen der Parteien zum Gütetermin beruhe nicht auf einem Desinteresse am Verfahren, sondern auf dem Wunsch der Parteien, zunächst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten. Das Arbeitsgericht half mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 dem als sofortige Beschwerde auszulegenden Rechtsbehelf des Klägers nicht ab. Der Hinweisbeschluss vom 3. September 2014 sei schon nicht beschwerdefähig. Im Übrigen werde auf den Beschluss vom 18. September 2014 Bezug genommen. Die Beklagte hat beantragt, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen. Die Klage gelte gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ZPO als zurückgenommen. Da beide Parteien zum Gütetermin nicht erschienen seien, hätten die Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 ArbGG vorgelegen. Es sei nicht erkennbar, dass ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO angeordnet worden sei. Der Kläger habe selbst in seinem Schriftsatz vom 20. November 2013 auf § 54 Abs. 5 ArbGG Bezug genommen. Die Parteien hätten auch kein Ruhen des Verfahrens vereinbart. II. 1. Die analog §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO statthafte (vgl. BAG 22. April 2009 - 3 AZB 97/08 - NZA 2009, 804; Zöller-Stöber, ZPO, 28. Auflage 2010, § 216 Rn. 21) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18. September 2014 (Az.: 1 Ca 361/14) ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Soweit sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 8. September 2014 (gemeint ist offenkundig der feststellende Beschluss vom 3. September 2014) wendet, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu, da die tatsächliche Beschwer des Klägers aus der Ablehnung der Terminierung durch das Arbeitsgericht folgt. Im Interesse des Klägers kann nicht angenommen werden, er habe gegen den feststellenden Beschluss vom 3. September 2014, der keine weitergehende Belastung für ihn beinhaltet, eine eigenständige Beschwerde erheben wollen. 2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18. September 2014 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht abgelehnt, einen Verhandlungstermin zu bestimmen, da die Klage als zurückgenommen gilt. a) Zum rechtzeitig und ordnungsgemäß bestimmten Gütetermin am 26. November 2013 sind beide Parteien nicht erschienen. Das Arbeitsgericht hat daraufhin das Ruhen des Verfahrens angeordnet, wie es § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG vorsieht. Nachdem keine der Parteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Gütetermin - also bis zum 26. Mai 2014 - einen Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung gestellt hat, war nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG § 269 Abs. 3 bis 5 ZPO entsprechend anzuwenden. In entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO gilt die Klage als zurückgenommen. Bei einer zurückgenommenen Klage ist auf den Antrag des Klägers mit Schriftsatz vom 17. August 2014 kein Termin zur streitigen Verhandlung mehr zu bestimmen. b) Dieses, der gesetzlichen Regelung entsprechende Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Parteien übereinstimmend bereits vor dem Gütetermin am 26. November 2013 dem Arbeitsgericht mitgeteilt haben, den Termin nicht wahrnehmen zu werden. Dabei hat - einseitig - die Beklagte beantragt, das Verfahren ruhend zu stellen. Der Kläger hat - einseitig - angeregt, einen Termin erst im März/April 2014 zu bestimmen, um eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten. Das Arbeitsgericht hat dies erkennbar nicht zum Anlass genommen, ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO anzuordnen, denn in diesem Fall hätte es vor Mitteilung der Parteien ausreichend Zeit gehabt, eine solche Ruhensanordnung auszusprechen und den Gütetermin vom 26. November 2013 aufzuheben. Dass es dies nicht getan, sondern es beim Gütetermin vom 26. November 2013 belassen hat zeigt, dass es nicht nach § 251 ZPO hat vorgehen wollen. Hierzu gab es auch keinen Anlass. Einen ausdrücklichen Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat nur die Beklagte gestellt und nicht beide Parteien, wie es von § 251 ZPO vorausgesetzt wird. Darüber hinaus hat keine der Parteien mitgeteilt, dass man sich in Vergleichsverhandlungen befinde. Das bloße Abwartenwollen einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - wie vom Kläger vorgetragen - begründet auch nicht die Konstellation des § 251 ZPO, zumal der Kläger mit seiner Klage ausdrücklich eine Terminierung - wenn auch erst im März/April 2014 - angeregt hat, also seinerseits gerade nicht die Anordnung des Ruhens des Verfahrens wollte. Der Kläger hat insbesondere auch nicht nach der Bestimmung des Gütetermins dessen Aufhebung (und die Anordnung des Ruhens des Verfahrens) beantragt, sondern mitgeteilt, dass absprachegemäß zu diesem Termin niemand erscheinen werde. In dieser Lage war die Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch das Arbeitsgericht im Gütetermin vom 26. November 2013 nicht auf § 251 ZPO gestützt, sondern auf § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG und konnte auch nicht anders verstanden werden. Der Kläger hat es im Übrigen auch nicht anders verstanden, wie sein eigener Hinweis im Schriftsatz vom 20. November 2013 (vgl. Bl. 10 d.A.) zeigt, mit welchem er die Beantragung eines Termins zur streitigen Verhandlung zu gegebener Zeit ausdrücklich nach § 54 Abs. 5 ArbGG ankündigt. c) Es kann auch nicht im Rahmen einer Auslegung von § 54 Abs. 5 ArbGG und den entsprechenden Prozesserklärungen der Parteien angenommen werden, diese hätten einen außergerichtlichen Prozessvertrag abgeschlossen, der eine Anwendung von § 54 Abs. 5 ArbGG ausschließe (so aber LAG Saarland 9. Juni 2000 - 2 Ta 2/00 - NZA-RR 2000, 546 f.; LAG Berlin 19. September 2003 - 5 Ta 1841/03 - LAGE § 54 ArbGG 1979 Nr. 7; LAG München 11. September 2006 - 6 Sa 1089/05 - juris). Für eine solche Auslegung gibt es keine Grundlage. Vielmehr erfolgt bei Nichterscheinen der Parteien im Gütetermin zwingend die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 ArbGG, unabhängig davon welche Erklärungen sie hierzu im Vorfeld gegenüber dem Gericht oder untereinander abgeben (vgl. Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 54 Rn. 59; ErfK-Koch, 15. Auflage 2015, § 54 ArbGG Rn. 10; Schwab-Weth-Korinth, ArbGG, 3. Auflage 2011, § 54 Rn. 40). aa) Schon nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die Parteien nicht zum Gütetermin erscheinen oder ob sie dies dem Gericht gegenüber mit einer mehr oder minder plausiblen Erklärung ankündigen. § 54 Abs. 4 Satz 1 ArbGG stellt allein auf das Nichterscheinen beider Parteien zum Gütetermin ab, ohne dies von einer bestimmten Motivationslage oder begleitenden Erklärungen abhängig zu machen. Ebenso sieht § 54 Abs. 5 ArbGG nicht vor, dass die Parteien die zwingende gesetzliche Regelung aufgrund eines "außergerichtlichen Prozessvertrages" abbedingen könnten. Vorliegend kann eine solche Einigung der Parteien schon mangels übereinstimmender (konkludenter) Erklärungen hierzu nicht angenommen werden: Der Kläger wollte eine - wenn auch späte - Terminierung, die Beklagte wollte ein Ruhen des Verfahrens, keine der Parteien hat beantragt, den Gütetermin vom 26. November 2013 aufzuheben. Die Ankündigung des Fernbleibens vom Termin geschah zwar übereinstimmend durch beide Parteien, eine etwaige Motivationslage hierfür hatte aber nur der Kläger in seiner Klageschrift angedeutet. All dies spielt aber schon deshalb keine Rolle, da § 54 Abs. 5 ArbGG allein auf das Nichterscheinen der Parteien zum Gütetermin abstellt, selbst wenn sie dies dem Gericht lange vorher und ausführlich begründet angekündigt haben. Für einen außergerichtlichen Prozessvertrag ist in diesem Zusammenhang kein Raum. bb) Soweit hierzu in der Rechtsprechung Gegenstimmen annehmen, § 54 Abs. 5 ArbGG wolle nur "die untätig bleibenden Parteien sanktionieren" (vgl. LAG Saarland 9. Juni 2000 - 2 Ta 2/00 - NZA-RR 2000, 546, Rn. 34) kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelung in § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG stellt keine Sanktion der Untätigkeit der Parteien dar, sondern ist Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 54 Rn. 59). Dies zeigt auch die Gesetzesbegründung. § 54 Abs. 5 ArbGG wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I, 545 ff.) in das Arbeitsgerichtsgesetz eingefügt. In der Begründung des diesbezüglichen Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drucks. 8/1567) heißt es mehrfach (vgl. S. 1, 17f.), dass das Gesetz der Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens dient und ein konzentrierteres und zügigeres Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen angestrebt wird. So steht auch die durch den einzufügenden § 54 Abs. 5 ArbGG vorgesehene Änderung unter der Überschrift "Konzentration des Verfahrens in der ersten Instanz" (BT-Drucks. 8/1567, S. 18). Entsprechend handelt es sich bei der Regelung in § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG nicht um eine Sanktion für eine "untätige Partei", sondern eine Verfahrensbestimmung, die eine möglichst schnelle Durchführung und einen frühzeitigen Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens befördern soll. Angesichts dessen spielt aber die Motivationslage, warum die Parteien ein beim Arbeitsgericht eingeleitetes Verfahren nicht weiter betreiben, keine entscheidende Rolle. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO (vgl. BAG 22. April 2009 - 3 AZB 97/08 - NZA 2009, 804 f.). Das Gericht hat für den Kläger die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen, da die vorliegende Entscheidung von den Entscheidungen des LAG Saarland, LAG Berlin und LAG München, wie sie unter II.2.c) zitiert wurden, abweicht.