Urteil
15 Ca 4327/18
ArbG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSTU:2019:0213.15CA4327.18.00
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Leitsätze
1. Ein Mitarbeiter im Gemeindevollzugsdienst erfüllt die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD-VKA.(Rn.33)
2. Die gesamte Tätigkeit auf dem Streifengang dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis i.S.d. Protokollerklärung zu § 12 Abs 2 TVöD-VKA, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichen Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Die einzelnen Maßnahmen stellen sich als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und der Gefahrenabwehr dar und können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden.(Rn.44)
3. Die Tätigkeit im Außendienst, bei einem Streifengang erfordert bei einer pauschalen Überprüfung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, da eine Vielzahl von Rechtsvorschriften die gesetzliche Grundlage bilden und dass vor allem vielfältige Fachkenntnisse des Gefahren- und Vollzugsrechts anzuwenden sind.(Rn.70)
4. Bei der Tätigkeit im Außendienst, bei einem Streifengang, liegt eine selbständige Leistung in rechtserheblichen Ausmaß vor, denn ohne diese kann bei der Tätigkeit kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt werden.(Rn.74)
Mit den im Rahmen des Arbeitsvorgangs zu erbringenden Tätigkeiten sind Entscheidungen über Maßnahmen der Gefahrenabwehr und zu Verhinderung und Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten verbunden. Diese können unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen Ermessensentscheidungen erfordern, ob und ggf. welche Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind.(Rn.75)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01. Juni 2017 unter Anrechnung des gewährten Entgelts Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 der ab dem 01. Januar 2017 geltenden Entgeltordnung TVöD/VKA zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 14.982,66 EUR festgesetzt.
4.. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mitarbeiter im Gemeindevollzugsdienst erfüllt die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD-VKA.(Rn.33) 2. Die gesamte Tätigkeit auf dem Streifengang dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis i.S.d. Protokollerklärung zu § 12 Abs 2 TVöD-VKA, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichen Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Die einzelnen Maßnahmen stellen sich als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und der Gefahrenabwehr dar und können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden.(Rn.44) 3. Die Tätigkeit im Außendienst, bei einem Streifengang erfordert bei einer pauschalen Überprüfung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, da eine Vielzahl von Rechtsvorschriften die gesetzliche Grundlage bilden und dass vor allem vielfältige Fachkenntnisse des Gefahren- und Vollzugsrechts anzuwenden sind.(Rn.70) 4. Bei der Tätigkeit im Außendienst, bei einem Streifengang, liegt eine selbständige Leistung in rechtserheblichen Ausmaß vor, denn ohne diese kann bei der Tätigkeit kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt werden.(Rn.74) Mit den im Rahmen des Arbeitsvorgangs zu erbringenden Tätigkeiten sind Entscheidungen über Maßnahmen der Gefahrenabwehr und zu Verhinderung und Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten verbunden. Diese können unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen Ermessensentscheidungen erfordern, ob und ggf. welche Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind.(Rn.75) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01. Juni 2017 unter Anrechnung des gewährten Entgelts Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 der ab dem 01. Januar 2017 geltenden Entgeltordnung TVöD/VKA zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 14.982,66 EUR festgesetzt. 4.. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Antragsgemäß war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit 1. Juni 2017 unter Anrechnung des gewährten Entgelts Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 EntgO TVöD/VKA zu bezahlen. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Bei dem Antrag des Klägers festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Juni 2017 unter Anrechnung des gewährten Entgelts Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 EntgO TVöD/VKA zu bezahlen, handelt es sich um einen typischen Eingruppierungsfeststellungsantrag, dessen Zulässigkeit in der Rechtsprechung anerkannt ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. März 2016 – 4 AZR 502/14 – Rn. 10). 2. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass er seit dem 1. Juni 2017 unter Anrechnung des gewährten Entgelts nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 EntgO TVöD/VKA zu bezahlen ist. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Eingruppierungsreglungen des TVöD/VKA einschließlich der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung zu diesem Tarifvertrag (EntgO TVöD/VKA) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass beide Parteien tarifgebunden sind. Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied in der tarifschließenden Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Zum anderen ergibt sich dies aufgrund des dynamischen Bezugnahmeklausel auf den TVöD/VKA und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA), die die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12./13. Januar 2015 vereinbart haben. b) Die Anwendung der Eingruppierungsreglungen des TVöD/VKA iVm. der EntgO TVöD/VKA ergibt vorliegend, dass der Kläger seit dem 1. Juni 2017 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 EntgO TVöD/VKA zu vergüten ist. aa) Die für die Eingruppierung maßgebliche Tätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD/VKA. Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers ist der einheitliche Arbeitsvorgang Außendienst/Streifengang, der unstreitig weit mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht. Diese Tätigkeit erfordert nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch selbständige Leistungen im Tarifsinne. aaa) Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers ist der einheitliche Arbeitsvorgang Außendienst/Streifengang, der unstreitig weit mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht. (1) Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Entgeltordnung zum TVöD/VKA ist in § 12 TVöD/VKA geregelt. In 12 Abs. 1 TVöD/VKA heißt es zunächst: „Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.“ In § 12 Abs. 2 TVöD/VKA heißt es weiter: „1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.“ Die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA lautet: „1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“ (2) Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist demgemäß der Arbeitsvorgang im Sinne der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA. Bei einer Eingruppierung nach Maßgabe der Entgeltordnung zum TVöD/VKA ist es daher zunächst erforderlich, Arbeitsvorgänge iSd. § 12 TVöD/VKA zu bestimmen. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24). (3) Die so ermittelten Arbeitsvorgänge sind dann denjenigen Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe zuzuordnen, deren Anforderungen sie im tariflich ausreichenden Maße erfüllen. Erfüllt ein Arbeitsvorgang die tariflichen Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe im tariflich ausreichenden Maße und macht dieser Arbeitsvorgang mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers aus, bestimmt dieser die Eingruppierung des Arbeitnehmers. Ob die übrigen Arbeitsvorgänge diese ebenfalls erfüllen, ist in solch einem Falle für die Eingruppierung irrelevant. (4) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass für die Eingruppierung des Klägers einzig und allein der einheitliche Arbeitsvorgang Außendienst/Streifengang maßgeblich ist, da dieser unstreitig weit mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmacht. (a) Bei dem vom Kläger im gemeindlichen Vollzugsdienst geleisteten Außendienst/Streifengang handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die gesamte Tätigkeit des Klägers auf seinem Streifengang dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Der Streifengang, so wie er auf Basis der Dienstanweisung vom 13. April 2015 stattfindet, erlaubt keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es ist unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Die Aufgaben des Klägers gemäß der genannten Dienstanweisung können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden. Eine solche Trennung lässt sich aus der Dienstanweisung nicht entnehmen. Die Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, sondern führen – soweit erforderlich – zu Maßregelungen (vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 der Dienstanweisung). Es verbleibt nicht bei der Ermächtigung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert.Bei den Streifengängen ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem Erfassen beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das Ergreifen von Maßnahmen über. Diese Aufgaben sind von ein und derselben Person, nämlich dem Kläger, zu erledigen. Dies sind im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, nämlich die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen und die Gefahrenabwehr, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Der Kläger muss vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die einzelnen Maßnahmen stellen sich als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und der Gefahrenabwehr dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 25 ff.). Der Annahme, dass es sich bei dem Außendienst/Streifengang des Klägers um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, tritt die Beklagte im Übrigen nicht argumentativ entgegen. Auch die GPA geht in ihrer Stellenbewertung insoweit von einem einheitlichen Arbeitsvorgang aus. (b) Dieser einheitliche Arbeitsvorgang Außendienst/Streifengang, den der Kläger verrichtet, macht unstreitig weit mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit aus. Laut Kläger sind es 67 %, mit den im Büro zu erledigenden Zusammenhangstätigkeiten 92 % der Gesamtarbeitszeit. Laut der GPA, auf deren Bewertung die Beklagte Bezug nimmt, sind es 70 %, die auf den Außendienst/Streifengang entfallen. Damit ist allein dieser Arbeitsvorgang für die Eingruppierung maßgeblich. Ob im Innendienst nur ein weiterer Arbeitsvorgang (Verwaltung und Herausgabe von Fundsachen) anfällt, wie der Kläger annimmt, oder ob im Innendienst möglichweise mehrere Arbeitsvorgänge anfallen, sollte es sich im Übrigen nicht nur um Zusammenhangstätigkeiten handeln, ist rechtlich irrelevant. bbb) Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeitsvorganges Außendienst/Streifengang in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der EntgO TVöD/VKA für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, hier in Gestalt des Außendienstes, lauten: „Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“ ccc) Die dem Kläger übertragene Tätigkeit im Außendienst/Streifengang erfüllt die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der letztgenannten Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD/VKA, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangt. (1) Der Arbeitsvorgang Außendienst/Streifengang erfordert zunächst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. (a) Gründliche Fachkenntnisse setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 35). (b) Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 35). (c) Gemessen daran erfordert die Tätigkeit des Klägers im Außendienst, bei seinem Streifengang, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dies ergibt die vorliegend gebotene pauschale Überprüfung. (aa) Dass insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend ist, ergibt sich daraus, dass die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal, wie bereits die tatsächliche Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 7 EntgO TVöD/VKA, die dieses – aufbauend auf der Entgeltgruppe 6 EntgO TVöD/VKA – voraussetzt, zeigt, als gegeben erachten. Auch die GPA, auf deren Stellungbewertung die Beklagte verweist, geht davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (bb) Dies zu Recht, wie die pauschale Überprüfung seitens des Gerichts ergibt. Dies ergibt sich daraus, dass eine Vielzahl von Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit des Klägers im Außendienst, bei seinem Streifengang, bilden und dass vor allem vielfältige Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollzugsrechts anzuwenden sind. Diese sind ohne Zweifel als gründlich und vielseitig zu bewerten, wie schon die Dienstanweisung vom 13. April 2015 nebst ihrer Anlage zeigt: Danach umfasst der Aufgabenbereich des Klägers, auch wenn tatsächlich der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Überwachung des ruhenden Verkehrs liegt, eine Vielzahl unterschiedlichster Sachgebiete, bzgl. derer die jeweiligen Rechtsvorschriften bekannt sein müssen, so Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde (Nr. 1 der Anlage), Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (Nr. 2 der Anlage), Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen (Nr. 3 der Anlage), Vorschriften über das Meldewesen (Nr. 4 der Anlage), Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen (Nr. 5 der Anlage), Umweltschutzvorschriften (Nr. 6 der Anlage), Feldschutzvorschriften (Nr. 7 der Anlage), Vorschriften des Veterinärwesens (Nr. 8 der Anlage). Daneben enthält Nr. 9 der Anlage zur Dienstanweisung eine Reihe weiterer Aufgabenbereiche („sonstige Aufgaben“), für die jeweils auch die einschlägigen Rechtsvorschriften präsent sein müssen. Gleiches gilt für die im Anschluss in der Dienstanweisung unter „weitere Aufgaben“ formulierten Aufgaben des Klägers. Unter Zugrundelegung des unstreitig gebliebenen Vortrages des Klägers, dass er die in der Dienstanweisung genannten, breitgefächerten Aufgaben zu verrichten habe, steht für das Gericht außer Frage, dass hierfür gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Tarifsinne erforderlich sind. Ein derart umfassender Aufgabenkreis kann vom Kläger nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden. (2) Der Arbeitsvorgang Außendienst/Streifengang erfordert – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch selbständige Leistungen im Tarifsinne. Solche werden vom Kläger im Rahmen dieser Tätigkeit in rechtlich erheblichem Ausmaß erbracht. (a) Selbstständige Leistungen erfordern – nach dem Klammerzusatz zu den Entgeltgruppen 7, 8 und 9a EntgO TVöD/VKA – ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 42). (b) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA bestimmten Maß anfallen. Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht geboten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 43). Daher kann nicht auf einen festen prozentualen Zeitanteil abgestellt werden, wovon offenbar die Beklagte ausgeht („weniger als 20 %“, vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2018). Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das – beispielsweise in § 12 Abs. 2 TVöD/VKA – zum Ausdruck bringen müssen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 43). (c) Gemessen daran ist vorliegend festzustellen, dass das Tatbestandsmerkmal selbständige Leistungen bei der Tätigkeit des Klägers im Außendienst, bei seinem Streifengang, in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt. Denn ohne selbständige Leistungen kann bei dieser Tätigkeit kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt werden. (aa) Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs Außendienst/Streifengang zu erbringenden Tätigkeiten dienen der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Damit sind Entscheidungen über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten verbunden. Diese können erfordern, dass der Kläger unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen Ermessensentscheidungen zu treffen hat, ob und ggf. welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind. (bb) Dies hat der Kläger schriftsätzlich substantiiert und für das Gericht anschaulich dargetan. Er hat eine Vielzahl von Aufgaben unter Benennung konkreter Beispiele geschildert, die deutlich machen, dass von ihm eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, seine eigene Beurteilung und seine eigene Entschließung erfordert. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume bei der Erarbeitung seines Arbeitsergebnisses bestehen. Der Sachvortrag des Klägers macht deutlich, dass von ihm bei seiner Tätigkeit Abwägungsprozesse verlangt werden, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden und dass für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden müssen. (cc) Die Tätigkeit des Klägers gestaltet sich nämlich wie folgt: Der Kläger stellt im Rahmen seines Streifenganges fest, dass eine Gefahr und/oder ein Rechtsverstoß vorliegen könnte. Hierauf hat er zu gedanklich reagieren. Er hat zunächst zu prüfen, ob ein Einschreiten seinerseits erforderlich bzw. geboten ist. Regelmäßig wird er dabei zu prüfen haben, ob der Tatbestand einer Rechtsvorschrift einschlägig ist. Soweit Tatbestände unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, hat der Kläger diese auszufüllen. Zwar genügt dies für sich genommen nicht, um selbständige Leistungen annehmen zu können, da deren Ausfüllung regelmäßig im Rahmen der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfolgen kann. Indes endet damit die Tätigkeit des Klägers nicht. Er hat vielmehr, ist ein Tatbestand einschlägig, einzelfallbezogen unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob und insbesondere mit welcher Maßnahme darauf zu reagieren ist. Zwar mag das Ermessen in einer Vielzahl von Standardfällen ausgeschlossen sein, etwa wenn bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs Verwarngelder verhängt werden, die sich der Höhe nach aus einem Tatbestandskatalog ergeben. Allerdings sind auch bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs atypische Fälle nicht ausgeschlossen, bei denen die Rechtsfolge nicht vorgezeichnet ist. Der Kläger hat dann nach pflichtgemäßem Ermessen die gebotene Maßnahme zu wählen (Ermahnung, Weisung an den Fahrzeughalter/-führer, Verwarnung mündlicher oder schriftlicher Art, mit oder ohne Verwarngeld, Abschleppanordnung, etc.). Weiter ist vom Kläger, wird etwa gegen ein Verwarngeld ein Rechtsmittel erhoben, zu entscheiden, ob das Verfahren einzustellen oder an die Bußgeldbehörde abzugeben ist. Hierbei hat er sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen und eine Entscheidung zu treffen.Im Übrigen umfasst die Tätigkeit des Klägers neben der Überwachung des ruhenden Verkehrs, wie bereits aufgezeigt wurde, eine Vielzahl anderer ordnungsrechtlicher Sachgebiete, bei denen nicht erkennbar ist, dass die zu treffenden Maßnahmen derart detailliert geregelt wären, dass im Einzelfall keine Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume verblieben. Gemäß § 3 PolG BW sind gerade innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen (Opportunitätsprinzip). Hiervon ist die Tätigkeit des Klägers, der als gemeindlicher Vollzugsbediensteter gemäß § 80 Abs. 2 PolG BW die Stellung eines Polizeibeamten iSd. PolG BW hat und überwiegend Aufgaben iSd. § 31 DVO PolG BW erbringt, ersichtlich geprägt. (dd) Selbst die GPA, auf deren Stellenbewertung sich die Beklagte beruft, stellt nicht generell in Abrede, dass der Kläger bei bestimmten Maßnahmen selbständige Leistungen erbringt. Denn die GPA führt insoweit lediglich aus, dass der Kläger üblicherweise keine selbständigen Leistungen erbringe und dass allenfalls die Entscheidungen bei der Veranlassung von Abschleppvorgängen und der Anordnung der Einstellung von Baustellen als selbständige Leistungen betrachtet werden können. Gerügt wird insoweit letztlich nur, dieses Tatbestandsmerkmal sei – mit rund 1,7 % der Streifentätigkeit – nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt, sondern komme nur in zu vernachlässigenden Einzelfällen zum Tragen. (ee) Diese Rechtsauffassung der Beklagten und der GPA ist unzutreffend. Selbst wenn man deren – vom Kläger bestrittenen Vortrag – als zutreffend unterstellt, dass selbständige Leistungen lediglich in dem genannten Umfang benötigt würden, kommt es darauf nicht an. Gleichwohl liegen selbständige Leistungen in rechtlich erheblichem Ausmaß vor, solange diese für ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis vorgehalten werden müssen (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 46). Entgegen der Auffassung der Beklagten und der GPA ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht auf die „tatsächlichen Zeitanteile“ abzustellen. Denn das Erfüllen der Voraussetzung der selbständigen Leistungen kann – wie bereits erwähnt – nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 43). Gerade dies ist beim Kläger der Fall. Vor seinem jeweiligen Streifengang ist nicht abzusehen, was ihn konkret in dessen Rahmen erwartet. Er muss die Fähigkeit, im Einzelfall auch selbständige Leistungen erbringen zu können, allgemein bereithalten. Allein dies ist entscheidend, so dass selbst unter Zugrundelegung der von der GPA veranschlagten zeitlichen rund 1,7 % selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß gegeben sind. Der Maßstab ist hier kein quantitativer, sondern ein qualitativer Maßstab. (ff) Die Auffassung des Gerichts deckt sich nicht nur mit der bereits vielfach zitierten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – zur Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im bezirklichen Ordnungsdienst Hamburg, sondern auch mit einer Reihe weiterer instanzgerichtlicher Entscheidungen, in denen in ähnlich gelagerten Fällen das Tarifmerkmal selbständige Leistungen ebenfalls zu Recht bejaht wurde (vgl. etwa LAG Düsseldorf 30. November 2015 – 14 Sa 817/15 – zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers im städtischen Ordnungs- und Servicedienst, Rn. 112; LAG Rheinland-Pfalz 2. Juni 2014 – 3 Sa 124/14 – zur Eingruppierung eines kommunalen Vollzugsbeamten, Rn. 63 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2013 – 12 Sa 1340/13 – zur Eingruppierung einer Außendienstmitarbeiterin im bezirklichen Ordnungsdienst Berlin, Rn. 21 ff.; ArbG Stuttgart 15. März 2017 – 17 Ca 4240/16 – zur Eingruppierung eines gemeindlichen Vollzugsbediensteten, S. 15 ff.; ArbG Freiburg 3. Dezember 2014 – 14 Ca 180/14 – zur Eingruppierung eines Mitarbeiters des Gemeindevollzugsdienstes, Rn. 114 ff.). Soweit die Beklagte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2017 – 1 Sa 249/16 E – zur Eingruppierung eines im ordnungsamtlichen Außendienst eingesetzten Arbeitnehmers heranzieht, kann dieser nicht gefolgt werden. Diese stellt im Rahmen der Prüfung, ob selbständige Leistungen im rechtserheblichem Ausmaß vorliegen zu Unrecht allein auf die tatsächlichen prozentualen Zeitanteile ab, was mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Einklang zu bringen ist. (d) Lediglich angemerkt sei noch, dass die Entgeltgruppe 7 EntgO TVöD/VKA, in die die Beklagte den Kläger eingruppiert hat, für Arbeitnehmer vorgesehen ist, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel, dh. mindestens zu 20 %, selbstständige Leistungen erfordert, was ihrem Vortrag in diesem Prozess widerspricht. bb) Soweit der Antrag des Klägers auf eine Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA gerichtet ist, ist diesem auch insoweit zu entsprechen. Dieser Stufe war der Kläger vor dem 31. Dezember 2016 (im Rahmen der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA) und auch nach der Einführung der neuen Entgeltordnung ab dem 1. Januar 2017 (im Rahmen der Entgeltgruppe 7 EntgO TVöD/VKA) zugeordnet. Eine Höherstufung macht der Kläger nicht geltend. Auch die Beklagte bringt nicht vor, dass die Stufe 3 nicht korrekt wäre. c) Soweit der Kläger seinen Antrag auf den Zeitraum ab dem 1. Juni 2017 beschränkt, ist dies offenbar dem Umstand geschuldet, dass die zuvor entstandenen Ansprüche gemäß der tarifvertraglichen Ausschlussfrist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA) verfallen sind. Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2017 sind sie indes innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach Fälligkeit mit dem Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2017 gegenüber der Beklagten rechtzeitig geltend gemacht worden, so dass dem Antrag auch die zeitliche Komponente betreffend stattzugeben war. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 9 Satz 1 ZPO. Danach war als Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges in Ansatz zu bringen, mithin 42 Monate à 356,73 EUR (aktuelle monatliche Differenz zwischen der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 EntgO TVöD/VKA und der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 EntgO TVöD/VKA), dh. insgesamt ein Betrag in Höhe von 14.982,66 EUR. IV. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG. Veranlassung für eine gesonderte Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 ArbGG bestand nicht. Für die Beklagte ist die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG kraft Gesetzes statthaft. Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage darüber, ob der Kläger ab dem 1. Juni 2017 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: EntgO TVöD/VKA) zu vergüten ist. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und seit dem 1. März 2015 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Gemeindevollzugsdienst in Vollzeit beschäftigt (vgl. den Arbeitsvertrag vom 12./13. Januar 2015, Anlage K 1, Bl. 11 f. der Akte). In § 2 des Arbeitsvertrages heißt es: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung (BT-V) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ In § 4 des Arbeitsvertrages heißt es, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert ist. Was die Stufenzuordnung anbelangt, wurde er mit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Stufe 3 zugeordnet. Mit Inkrafttreten der EntgO TVÖD/VKA am 1. Januar 2017 wurde der Kläger von der Beklagten in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 EntgO/TVöD/VKA eingruppiert und wird seitdem entsprechend vergütet. Die Aufgaben des Klägers als Mitarbeiter im Gemeindevollzugsdienst sind in der Dienstanweisung der Beklagten vom 13. April 2015 und deren Anlage (Anlage K 4, Bl. 15 ff. der Akte) beschrieben. Auf den Inhalt der Dienstanweisung und deren Anlage, schriftsätzlich wiedergegeben auf den Seiten 3 bis 6 der Klageschrift, wird vollumfänglich Bezug genommen. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im gemeindlichen Vollzugsdienst ist die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Daneben hat er eine Reihe von Aufgaben in anderen ordnungsrechtlichen Sachgebieten. Der Kläger ist überwiegend im Außendienst tätig, indem er sich auf einen Streifengang begibt. Diese Tätigkeit macht weit mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit aus. Laut Kläger sind es 67 %, mit den im Büro zu erledigenden Zusammenhangstätigkeiten 92 % der Gesamtarbeitszeit. Laut der Gemeindeprüfungsanstalt (im Folgenden: GPA), auf deren Stellenbewertung die Beklagte Bezug nimmt, sind es 70 %, die auf den Außendienst/Streifengang entfallen. Daneben ist der Kläger im Innendienst noch für die Verwaltung und Herausgabe von Fundsachen zuständig. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (Anlage K 2, Bl. 13 der Akte) beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (21. März 2012 – 4 AZR 266/10) und ein Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg (3. Dezember 2014 – 14 Ca 180/14) rückwirkend ab dem 1. Juni 2017 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 EntgO/TVöD/VKA eingruppiert und entsprechend bezahlt zu werden. Die Beklagte ließ daraufhin eine Stellenbewertung durch die GPA vornehmen, auf deren Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage B 1, Bl. 90 ff. der Akte). Die GPA gelangte dabei – weil keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne in rechtserheblichem Ausmaß erbracht würden – zu dem Ergebnis, dass die Stelle mit der Entgeltgruppe 6 EntgO/TVöD/VKA zu bewerten sei. Mit Schreiben vom 4. April 2018 (Anlage K 3, Bl. 14 der Akte = Anlage B 1, Bl. 89 der Akte) lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers unter Hinweis auf die durch die GPA vorgenommene Stellenbewertung ab. Daraufhin erhob der Kläger am 27. Juli 2018 die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm – unter Anrechnung des gewährten Entgelts – ab dem 1. Juni 2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 EntgO TVöD/VKA zu bezahlen. Die Tätigkeit des Klägers im Außendienst/Streifengang, die sich im Einzelnen aus der Dienstanweisung der Beklagten vom 13. April 2015, die als Anweisung unmittelbar arbeitsvertraglich wirke, ergebe, erfülle sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD/VKA. Hinsichtlich der Auflistung der Tätigkeiten des Klägers durch diesen wird – neben der Dienstanweisung der Beklagten vom 13. April 2015 – insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 25. Januar 2019, S. 2 bis 5 und die vom Kläger erstellte Stellenbeschreibung (Anlage K 5, Bl. 109 ff. der Akte) Bezug genommen. Bei der Tätigkeit des Klägers im Außendienst/Streifengang, die 67 % und mit den Zusammenhangstätigkeiten im Büro 92 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmache, handle es sich unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10) um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Tätigkeit diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis. Einen weiteren – zeitlich nicht relevanten – Arbeitsvorgang bildeten die sonstigen Tätigkeiten im Innendienst (Verwaltung und Herausgabe von Fundsachen). Der Kläger habe bei der Ausübung der Tätigkeit im Außendienst/Streifengang die Stellung eines Polizeibeamten und eines Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Der gemeindliche Vollzugsdienst, dessen Ziel es sei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, sei den Polizeibehörden zugeordnet, er gehöre im formellen und materiellen Sinne zur Polizei. Die Rechtstellung des Gemeindevollzugsdienstes sei in § 80 PolG BW und in der Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geregelt. Nach der genannten Vorschrift könnten sich die Ortspolizeibehörden zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben Vollzugsbediensteter bedienen. Der Gemeindevollzugsdienst sei dabei für die Vollzugsaufgaben zuständig, die ihm gemäß § 31 DVO PolG BW übertragen seien. Sämtliche Aufgaben nach dieser Vorschrift seien dem Kläger übertragen, wie die Dienstanweisung vom 13. April 2015 zeige. Die Tätigkeiten des Klägers dienten der Gefahrenabwehr und der Durchsetzung der bei der Beklagten geltenden ordnungsrechtlichen Normen. Seine Aufgabe sei die Prävention, Überwachung und Beseitigung von Ordnungsstörungen. Er müsse bei seiner Tätigkeit eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen kennen und seinen Entscheidungen zu Grunde legen. Dabei habe er egelmäßig Ermessensentscheidungen zu treffen, ob eine Maßnahme und ggf. welche Maßnahme zu ergreifen sei. Er könne alle Maßnahmen anordnen, die notwendig, zweckmäßig und erforderlich seien, um die Gefahr oder Störung zu beseitigen. Dabei könne er sich auf die Generalklausel der §§ 3, 1 PolG BW stützen. Es gelte das Opportunitätsprinzip, das Einschreiten und die Art der zu treffenden Maßnahmen lägen im pflichtgemäßen Ermessen. Der Kläger habe bei jedem Vorgang/Vorfall zunächst zu prüfen, ob eine unzulässige Verhaltensweise vorliege, und im zweiten Schritt, ob es einzuschreiten gelte und ggf. wie einzuschreiten sei. Welche Fachkenntnisse und Abwägungsprozesse für die Tätigkeit des Klägers erforderlich seien, werde anhand von 10 Fallbeispielen aus der Praxis des Klägers erläutert. Hinsichtlich der Schilderung dieser durch den Kläger wird auf die S. 2 bis 9 der Replik Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren, auf die einzelnen Tätigkeitsgebiete bezogenen Schilderung der Tätigkeit durch den Kläger wird auf die Seiten 6 bis 11 des Schriftsatzes vom 25. Januar 2019 Bezug genommen. Die Tätigkeit des Klägers im Außendienst/Streifengang und die damit verbundenen Zusammenhangstätigkeiten erfüllten zunächst das Tarifmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD/VKA, was die Beklagte auch zugestehe. Gründliche Fachkenntnisse setzten nähere Kenntnisse von Gesetzen und sonstigen Vorschriften voraus. Diese Anforderung erfülle der Kläger, da er solche bzgl. aller ordnungsrechtlichen Bestimmungen haben müsse, insbesondere benötige er gründliche Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit. Auch das Tarifmerkmal der vielseitigen Fachkenntnisse sei gegeben. Der Kläger habe eine Vielzahl von Vorschriften anzuwenden, wie schon die Dienstanweisung vom 13. April 2015 zeige. Ua. seien die folgenden Rechtsvorschriften anzuwenden: Polizeigesetz, Strafgesetzbuch, Landesordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsordnung, Fahrerlaubnisverordnung, Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr, Bundesimmissionsschutzverordnung, Gewerbeordnung, Gaststättenverordnung, Landesabfallgesetz, Bundesmeldegesetz, Nachbarrechtsgesetz, Personalausweisgesetz sowie sonstige Gesetze, Verordnungen und Satzungen, deren Vollzug dem gemeindlichen Vollzugsdienst obliege. Daneben müsse er über Kenntnisse einschlägiger Rechtsprechung und Literatur verfügen. Auch das Bundesarbeitsgericht sei in dem vergleichbaren Fall eines Außendienstmitarbeiters des bezirklichen Ordnungsdienstes Hamburg davon ausgegangen, dass gründliche und vielseitige Fachkenntnisse anzunehmen seien (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10). Darüber hinaus erfüllten die Tätigkeit des Klägers im Außendienst/Streifengang und die damit verbundenen Zusammenhangstätigkeiten entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Tarifmerkmal der selbständigen Leistungen der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD/VKA. Solche erbringe der Kläger in rechtserheblichem Ausmaß und zwar dahingehend, dass im Hinblick auf die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine solche Gedankenarbeit erbracht werde, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insb. des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordere. Der Kläger habe einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Von ihm würden insb. Abwägungsprozesse abverlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt würden. Dass dies so sei, zeigten auch die aus der Praxis entnommenen dargelegten 10 Fallbeispiele. Der Kläger habe bei der Ausübung der Tätigkeit auf Auffälligkeiten jeglicher Art zu reagieren. Die Tätigkeit verlange eine eigene Beurteilung und eigene Entscheidungen. Er habe unterschiedliche Informationen zu verknüpfen, gegeneinander abzuwägen und zu einer Entscheidung zu kommen. Der Kläger habe nicht nur die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zu übernehmen, sondern müsse in eigener Gedankenarbeit analysieren und verarbeiten und dann eine Entscheidung treffen. Er habe auf den Einzelfall bezogene Entscheidungen zu treffen, ob eine Maßnahme und ggf. welche Maßnahme zu ergreifen sei. Dabei habe er abzuwägen, ob ein Einschreiten erforderlich sei, welche Maßnahmen in Betracht kämen, und zu entscheiden, welche von ggf. mehreren möglichen Maßnahmen zu ergreifen seien, zB. eine mündliche oder schriftliche Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld. Andere Maßnahmen seien bspw. Weisungen, Beschlagnahmen/Sicherstellungen, Untersagungen und Bußgeldbescheide, soweit die Beklagte Bußgeldbehörde sei. Bestandteil einer rechtmäßigen Dienstausübung sei die tatsächliche Ermessensausübung, die nicht übertragbar sei. Dies habe dann große Bedeutung, wenn seitens Vorgesetzter ganz allgemein bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Einschreitens oder Nichteinschreitens an bestimmten Örtlichkeiten gegeben worden seien. Völlig unabhängig davon, ob eine Verfügung sehr allgemein gehalten oder an konkrete Voraussetzungen gebunden sei, müsse der einschreitende gemeindliche Vollzugsbedienstete selbst nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die in Verfügungen angeordneten Maßnahmen seien zwar innerdienstlich zu befolgen, fänden aber dort ihre Grenze, wo sie geltendem Recht zuwiderliefen. Daraus ergebe sich, dass letztendlich in jedem Einzelfall der Vollzugsbedienstete eigenverantwortlich die Entscheidung anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fakten treffe. Innerdienstliche Weisungen, Verfügungen und Erlasse könnten nur Entscheidungshilfen sein. Da es keine standardisierten Fälle gebe, seien die Entscheidungen unter Heranziehung der Rechtsprechung und Literatur mit wenigen Ausnahmen einzelfallbezogen zu treffen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dem vergleichbaren Fall eines Außendienstmitarbeiters des bezirklichen Ordnungsdienstes Hamburg (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10) entscheidend sei, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, den qualitativen Anforderungen gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden müsse, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch nicht in einem vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden müsse. Es könne nicht unterschieden werden zwischen Tätigkeiten mit selbständigen und ohne selbständige Leistungen, da sich erst im Laufe des Streifengangs herausstelle, ob und ggf. für welche Sachverhalte welche möglichen Entscheidungen zu treffen seien. Es komme nicht darauf an, ob am Ende des Streifendienstes festgestellt werde, dass bei dem erzielten Arbeitsergebnis die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen worden sei. Auf den tatsächlichen zeitlichen Anteil der selbständigen Leistungen komme es daher, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht an. Unerheblich sei daher, dass die Beklagte mit der GPA davon ausgehe, dass nur auf rund 1,7 % der Streifentätigkeit selbständige Leistungen (Veranlassen des Abschleppens eines Fahrzeugs und Anordnung des Einstellens von Baustellen) entfielen. Entscheidend sei, dass der Kläger diese Leistungen vorhalten müsse. Denn für ihn sei zu Beginn des Streifengangs nicht vorhersehbar, welche Vorkommnisse mit welchen Handlungserforderlichkeiten anfallen würden. Der Arbeitsvorgang sei daher von der selbständigen Leistung maßgeblich geprägt, denn ohne das Vorhalten dieser könne ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden. Auch wenn die Leistung tatsächlich nicht abgerufen werde, könne das Ziel des Streifengangs, die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu gewährleisten, nur erreicht werden, wenn über die eingeräumten Befugnisse verfügt werde (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2013 – 12 Sa 1340/13). Im Übrigen bestreite der Kläger den zeitlichen Anteil von 1,7 %. Die Beklagte erwähne die Vorgänge nicht, bei denen durch anderweitige Maßnahmen ein Abschleppen eines Fahrzeugs oder die Anordnung des Einstellens einer Baustelle vermieden werden könne. Auch liege eine selbständige Tätigkeit nicht nur in diesen Fällen vor, sondern der Kläger habe bei seinem Streifengang auf eine Vielzahl von möglichen nicht ordnungsgemäßen Sachverhalten/Verhaltensweisen zu achten. Die einzelnen Tätigkeiten erschöpften sich nicht in der Feststellung der Vorkommnisse, sondern führten, soweit erforderlich, zu Maßnahmen/Maßregelungen, über die der Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden habe. Daher lägen selbständige Leistungen im tariflich erforderlichen Umfang vor. Was die Stufenzuordnung anbelange, sei der Kläger der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD/VKA zuzuordnen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass mit der Bekanntgabe der Dienstanweisung vom 13. April 2015 an den Kläger, die erstmals im Mai 2017 erfolgt sei, die Übertragung höherwertiger Aufgaben einhergegangen sei. Bei Höhergruppierungen, die nach dem 28. Februar 2017 aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erfolgten, erfolge die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD/VKA in die gleiche Stufe, die der Beschäftigte in seiner bisherigen Entgeltgruppe erreicht habe. Dies gelte auch bei einer Höhergruppierung über zwei Entgeltgruppen. Bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD/VKA sei der Kläger daher der Stufe 3 zuzuordnen. Zum anderen sei der Kläger aufgrund seiner Vorbeschäftigungszeit vom 1. September 2011 bis zum 28. Februar 2015 bei der Stadt L. im Städtischen Vollzugsdienst bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten am 1. März 2015 gemäß § 16 Abs. 2 TVöD/VKA der Stufe 3 zugeordnet worden. Bis zum 31. Dezember 2016 sei er der Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 zugeordnet gewesen, ab dem 1. Januar 2017 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 der neuen Entgeltordnung. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit 1. Juni 2017 unter Anrechnung des gewährten Entgelts Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 der ab 1. Januar 2017 geltenden Entgeltordnung TVöD/VKA zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Dessen Tätigkeit erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a EntgO TVöD/VKA nicht. Der Verweis auf gerichtliche Entscheidungen, wie diejenige des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10, führe nicht dazu, dass der Kläger in diese Entgeltgruppe einzugruppieren sei. Entscheidend sei vielmehr die konkret auszuübende Tätigkeit auf der Grundlage einer Stellenbeschreibung und die sich anschließende Subsumtion unter die tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Die Klage sei unbegründet, weil bei Ausübung der Tätigkeit des Klägers unter Zugrundelegung der tariflichen Vorgaben und der Grundsätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für Eingruppierungsklagen herausgearbeitet habe (vgl. BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 313/09; 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03), zeitlich nicht mindestens zur Hälfte seiner gesamten Arbeitstätigkeit Arbeitsvorgänge anfielen, für die selbständige Leistungen in rechterheblichem Ausmaß zu bejahen seien. Selbst wenn die gesamte Streifentätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten sei, der gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere, was in casu dahingestellt bleiben könne, seien vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne in rechtserheblichem Ausmaß zu erbringen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher im Sinne der Definition der Tarifvertragsparteien und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 374/10; 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16) seien nicht gegeben. Gemessen daran verrichte der Kläger als Mitarbeiter im Gemeindevollzugsdienst keine selbständigen Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß, dh. zu weniger als 20 %. Im Zuge des klägerischen Höhergruppierungsantrages habe die Beklagte eine Stellenbewertung durch die GPA vornehmen lassen. Diese habe die Stelle mit der Entgeltgruppe 6 EntgO TVöD/VKA bewertet. Sie führe aus, dass die gesamte Streifentätigkeit als ein einheitlicher Arbeitsvorgang bewertet werde und hierbei gründliche und vielseitige Fachkenntnisse anzunehmen seien. Es lägen jedoch im vorliegenden Fall keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne in rechtserheblichem Ausmaß vor. Der hierfür gegebenen Begründung der GPA, auf die zu verweisen sei, sei nichts hinzuzufügen. An dieser Stellenbewertung änderten auch die vom Kläger ins Feld geführten 10 Fallbeispiele nichts. Sein Vortrag rechtfertige keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 EntgO TVöD/VKA. Ergänzend könne auf die Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2017 – 1 Sa 249/16 E – verwiesen werden. Auch den dortigen Ausführungen sei nichts hinzuzufügen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen.