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Urteil

4 AZR 502/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässig. • Ein Bewährungsaufstieg nach der Vergütungsordnung des BAT ist für nach dem 1.10.2005 eingestellte Beschäftigte wegen der Anwendung der Überleitungsregelungen des TVÜ-VKA ausgeschlossen. • Das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten" der Anlage 1a zum BAT-O ist so auszulegen, wie es bei seiner Einführung (1971) verstanden wurde; moderne CT-Geräte sind insoweit nicht pauschal aus dem Anwendungsbereich auszuschließen. • Bei der Prüfung, ob ein Arbeitnehmer tariflich ausreichend an bestimmten Tätigkeiten mitwirkt, ist auf den Anteil der die betreffenden Aufgaben enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit abzustellen (Protokollerklärung Nr.12 etwa: etwa ein Viertel). • Fehlende hinreichende Feststellungen zum zeitlichen Umfang der streitgegenständlichen Tätigkeit rechtfertigen die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung von MTRA: CT‑Mitwirkung kann Vergütungsgruppe begründen • Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässig. • Ein Bewährungsaufstieg nach der Vergütungsordnung des BAT ist für nach dem 1.10.2005 eingestellte Beschäftigte wegen der Anwendung der Überleitungsregelungen des TVÜ-VKA ausgeschlossen. • Das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten" der Anlage 1a zum BAT-O ist so auszulegen, wie es bei seiner Einführung (1971) verstanden wurde; moderne CT-Geräte sind insoweit nicht pauschal aus dem Anwendungsbereich auszuschließen. • Bei der Prüfung, ob ein Arbeitnehmer tariflich ausreichend an bestimmten Tätigkeiten mitwirkt, ist auf den Anteil der die betreffenden Aufgaben enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit abzustellen (Protokollerklärung Nr.12 etwa: etwa ein Viertel). • Fehlende hinreichende Feststellungen zum zeitlichen Umfang der streitgegenständlichen Tätigkeit rechtfertigen die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Die Klägerin ist seit 2007 als medizinisch-technische Radiologieassistentin beim Klinikum beschäftigt. Bis 2011 zahlte die Beklagte nach BAT-O, ab März 2011 gilt der EntgeltTV KC/ver.di; die Klägerin ist Mitglied von ver.di. Sie begehrte ab März 2011 Vergütung nach Entgeltgruppe 9, hilfsweise 8 EntgeltTV KC/ver.di und machte Entgeltforderung für März 2011 bis Dezember 2012 geltend. Die Klägerin berief sich auf Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O und darauf, dass ihre CT-Tätigkeiten die Anforderungen erfüllten. Die Beklagte hielt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 für zutreffend, bestritt Bewährungsaufstieg und die Erfüllung des Merkmals für Schichtaufnahmen in drei Dimensionen sowie Einhaltung der Fristen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hob teilweise auf und verwies zurück. • Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet; hinsichtlich des Hauptantrags auf Entgeltgruppe 9 besteht kein Anspruch, wohl aber besteht Zweifel an der Begründung der Zurückweisung des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Entgeltgruppe 8. • Anwendbares Recht: Nach §11 TV KC/ver.di und der Protokollerklärung sind mangels eigener Entgeltordnung übergangsweise die Eingruppierungsvorschriften der Anlage 1a zum BAT-O und die ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ anzuwenden; da für TVöD-BT-K kein eigener TVÜ besteht, ist der TVÜ-VKA heranzuziehen. • Bewährungsaufstiege nach der BAT-Vergütungsordnung sind nach §17 Abs.5 TVÜ-VKA für nach dem 1.10.2005 eingestellte Beschäftigte ausgeschlossen; deshalb kommt ein Anspruch nach VergGr. Vb (Bewährung) nicht in Betracht. • Zur Auslegung des Merkmals "Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten": Maßgeblich ist das Verständnis bei der Einführung 1971; damals unterscheidet sich ein Spezialgerät primär dadurch, dass es Dreischichtaufnahmen ermöglichen konnte. Technische Modernisierungen führen nicht dazu, das Merkmal einengend zu interpretieren oder die Computertomographie pauschal auszuschließen. • Das Merkmal verlangt nur eine Mitwirkung an Dreischichtaufnahmen, nicht die manuelle Erzeugung der dritten Schicht; die frühere Gruppenausschussentscheidung aus 1979 begründet keine abweichende Auslegung. • Die Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht ausreichend, insbesondere fehlen Feststellungen zum zeitlichen Anteil der CT‑bezogenen Tätigkeiten der Klägerin. Nach Protokollerklärung Nr.12 ist entscheidend, ob die betreffenden Arbeitsvorgänge etwa ein Viertel der Gesamtarbeit ausmachen. • Folge: Teilaufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuerlichen Feststellung und Entscheidung, auch über die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen (§32 TV KC/ver.di). Die Revision der Klägerin wird teilweise stattgegeben. Ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 besteht nicht, weil Bewährungsaufstiege nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften für nach dem 1.10.2005 eingestellte Beschäftigte ausgeschlossen sind. Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 hat das Landesarbeitsgericht jedoch unzureichend festgestellt, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum in dem erforderlichen Umfang (etwa ein Viertel der Arbeitszeit) an derartigen CT‑Schichtaufnahmen mitgewirkt hat; deshalb ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht hat bei erneuter Verhandlung insbesondere Arbeitsvorgänge und deren Zeitanteile zu ermitteln und die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß §32 TV KC/ver.di zu prüfen.