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Urteil

2 Ca 662/22

ArbG Suhl 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSUH:2023:0202.2CA662.22.00
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Leitsätze
1. Die Formulierung in einem Haustarifvertrag, wonach dieser "mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres kündbar…" ist und "Gleiches gilt für die Kündigung § 2 dieses Haustarifvertrages"(Rn.29) , macht ausreichend deutlich, dass die Möglichkeit einer Teilkündigung von § 2 des Haustarifvertrages vereinbart werden sollte.(Rn.62) (Rn.66) 2. Zur Anwendung einer tariflichen Vergütungsregelung im Wege der Nachwirkung, welche im Einzelfall weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen wurde.(Rn.59) (Rn.68) 3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 36/23.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.211,23 € festgesetzt. 4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Formulierung in einem Haustarifvertrag, wonach dieser "mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres kündbar…" ist und "Gleiches gilt für die Kündigung § 2 dieses Haustarifvertrages"(Rn.29) , macht ausreichend deutlich, dass die Möglichkeit einer Teilkündigung von § 2 des Haustarifvertrages vereinbart werden sollte.(Rn.62) (Rn.66) 2. Zur Anwendung einer tariflichen Vergütungsregelung im Wege der Nachwirkung, welche im Einzelfall weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen wurde.(Rn.59) (Rn.68) 3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 36/23. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.211,23 € festgesetzt. 4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten monatlichen Entgelt und dem vollen Tabellenentgelt hat. 1. Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht S ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß §§ 48 Abs. 1 a), 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 a), 46 Abs. 2 ArbGG, 17, 29 ZPO zuständig, da die Beklagte in E., also im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts S., ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und die Klägerin dort ebenfalls ihre regelmäßige Arbeitsleistung erbringt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des vollen Tabellenentgelts nach Anlage A zum TVöD-VKA besteht nicht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 HTV. a) Gemäß § 1 HTV findet mit Wirkung vom 01.01.2017 die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 07.02.2006 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung auch auf das klägerische Arbeitsverhältnis, soweit in § 2 nichts Abweichendes vereinbart ist. Eine entsprechende abweichende Vereinbarung enthält jedoch § 2 Abs. 1 HTV, der bestimmt, dass abweichend von § 1 HTV die Anlage A (VKA) TVöD mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Tabellenentgelt in Höhe von 80 v.H. der jeweils geltenden Beträge zu zahlen ist. b) § 2 Abs. 1 HTV ist trotz der unstreitig erklärten Teilkündigung durch ver.di mit Schreiben vom 28.09.2020 maßgeblich für die Berechnung des der Klägerin zustehenden monatlichen Bruttoentgelts, da die Vorschrift im Wege der Nachwirkung weiterhin Anwendung findet. aa) Gemäß § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wurden. Voraussetzungen für die Nachwirkung sind insofern zunächst das Ende des Tarifvertrags, kein ausdrücklicher oder konkludenter Ausschluss der Nachwirkung durch die Tarifvertragsparteien und zuletzt das Fehlen einer die tarifliche Regelung ablösenden Abmachung. Im Falle einer – wie nachfolgend dargestellt hier vorliegenden Teilkündigung – wirken nur die gekündigten Regelungen nach (vgl. NK-ArbR/Klaus Bepler, 1. Aufl. 2016, TVG § 4 Rn. 210). (1) Mit der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass durch das Schreiben der ver.di vom 28.09.2020 an die Beklagte der Tarifvertrag hinsichtlich § 2 HTV fristgerecht und wirksam teilgekündigt wurde. Ein Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar, wobei Teilkündigungen dann zulässig sind, wenn sie im Tarifvertrag ausdrücklich zugelassen wurden (BAG, Urteil v. 03.05.2006 – 4 AZR 795/05). Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 Abs. 2 Satz 1 HTV ein einseitiges ordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich des gesamten Haustarifvertrags vereinbart mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, erstmalig zum 31.12.2020. Satz 2 der Vorschrift lautet: „Gleiches gilt für die Kündigung § 2 dieses Haustarifvertrages“. Für die Kammer steht im Ergebnis der Auslegung der Vertragsklausel fest, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV den Tarifvertragsparteien ein einseitiges Teilkündigungsrecht hinsichtlich § 2 HTV einräumt, für welches dieselben Voraussetzungen wie nach Satz 1 gelten. Den Ausführungen der Beklagten dahingehend, eine solche Auslegung sei bereits vor dem Hintergrund der umfassenden Regelungen der §§ 4 und 5 HTV zu Erhöhungen des Entgeltniveaus ausgeschlossen, kann die Kammer nicht folgen. Die genannten Vorschriften unter den Überschriften „Besserungsklausel“ und „Zukunftskommission“ enthalten Regelungen für den Fall der Verbesserung der Zuwendungen an die Beklagte sowie die inhaltlich nicht näher ausgestaltete Einrichtung einer Arbeitsgruppe mit dem Ziel einer Rückkehr auf das Vergütungsniveau der Flächentarifverträge. Diese beanspruchen für den Zeitraum bis zum 31.12.2020, bis zu welchem ein (Teil-)Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, fraglos Vorrang in Regelungsfragen einer Erhöhung des Entgeltniveaus. Konzeptionell stellen sie jedoch für die Zeit nach dem 31.12.2020 der Annahme eines – im zwar abgekürzten, aber eindeutigen Wortlaut schwerlich misszuverstehenden – Teilkündigungsrechts jeder Tarifvertragspartei nicht entgegen. Unschädlich ist hier ebenfalls der Umstand, dass das Wort Teilkündigung in der Klausel selbst nicht auftaucht, da durch Auslegung unschwer zu ermitteln ist, dass eine auf § 2 HTV bezogene Kündigung nichts anderes als eine Teilkündigung sein kann. Die Teilkündigung wurde unstreitig fristgerecht erklärt. (2) Die Tarifvertragsparteien haben die Nachwirkung von § 2 HTV weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen. Der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG folgend handelt es sich dem gesetzgeberischen Willen nach bei der Nachwirkung von Tarifnormen um den Normalfall. Sie soll gleichsam verhindern, dass im Verhältnis der Tarifparteien ein regelungsfreier Raum entsteht (vgl. BeckOK ArbR/Giesen, 66. Ed. 1.12.2022, TVG § 4 Rn. 60). Die Nachwirkung kann jedoch ausdrücklich – unstreitig hier nicht der Fall – oder konkludent durch die Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden. Das BAG nimmt einen konkludenten Nachwirkungsausschluss mitunter bei Tarifverträgen an, die unternehmensspezifisch vom Flächentarifvertrag zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen, sofern diese Abweichung zeitlich befristet und mit Neuverhandlungspflichten verbunden ist (vgl. BAG, Urt. v. 16.05.2012 - 4 AZR 366/10). Diese Fallgestaltungen betreffen indes regelmäßig den Fall, dass der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Abweichung von tariflichen Standards zulasten der Arbeitnehmer zeitlich befristet auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verzichtet. Die Nachwirkung eines solchen Tarifvertrags würde die von der Arbeitnehmerseite akzeptierte Abweichung vom Flächentarifvertrag verstetigen, während die Zugeständnisse durch den Arbeitgeber mit Zeitablauf wegfallen, was zu einer Störung der einem solchen Tarifvertrag immanenten Interessenausgleichs führen würde (ebd.). Die streitgegenständliche Situation stellt sich indes nicht vergleichbar dar: So wurde der Haustarifvertrag zwischen den Tarifvertragsparteien im Jahr 2017 vor dem Hintergrund geschlossen, dass eine Tarifbindung zuvor für die Beschäftigten der Beklagten überhaupt nicht bestand. Insofern wird durch die Nachwirkung von § 2 des Haustarifvertrags kein rechtlicher Zustand perpetuiert, der von den Tarifvertragsparteien übereinstimmend lediglich als vorübergehend angedacht war, etwa weil die Arbeitnehmerseite vorübergehend zur Vermeidung von Nachteilen auf ein bestimmtes Vergütungsniveau verzichten würde. Mit Abschluss des Haustarifvertrags wurde das Lohnniveau für die Beschäftigten nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten überhaupt erst angehoben. Gegen einen konkludenten Ausschluss der Nachwirkung spricht darüber hinaus, dass Anhebungen des Vergütungsniveaus bis zum 31.12.2020 nur unter den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 HTV (Tarifverhandlungen, Zukunftskommission) stattfinden sollten. Einen Automatismus, der zur Anhebung des Vergütungsniveaus auf 100 Prozent des Flächentarifvertrags führt, vermag das Gericht nicht als von den Tarifvertragsparteien übereinstimmend gewollt erkennen. Wo der eindeutige Wortlaut des § 7 Abs. 2 HTV für die Annahme eines wirksam vereinbarten Teilkündigungsrechts sprach, fehlt es über einen solchen hinaus (kein ausdrücklicher Ausschluss der Nachwirkung im HTV) ebenfalls an weiteren den konkludenten Ausschluss nahelegenden Umständen. Der Verweis auf das systematische Verhältnis von § 1 und § 2 HTV genügt nach Auffassung der Kammer für eine entsprechende Auslegung nicht. Denn auch wenn das Teilkündigungsrecht infolge eines unterbliebenen Ausschlusses der Nachwirkung nicht unmittelbar zu einer Vergütung auf Basis von 100 Prozent TVöD-VKA führt, so bewirkt es doch zumindest, dass die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen aufnehmen werden müssen. (3) Eine an die Stelle der teilgekündigten Vorschrift des § 2 HTV tretende Abmachung i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG besteht nicht. Insbesondere stellt § 1 HTV keine „andere Abmachung“ in diesem Sinne dar. Unter dem Begriff der „Abmachung“ ist jedwede anderweitige Regelung zu verstehen. Sie muss nicht unbedingt, aber kann tariflicher Natur sein (vgl. BeckOK ArbR/Giesen, 66. Ed. 1.12.2022, TVG § 4 Rn. 66). Der Annahme, dass es sich bei § 1 HTV um eine „andere Abmachung“ im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG handelt, steht nicht bereits entgegen, dass die Klausel bereits vor Ablauf der tarifvertraglichen Klausel nach § 2 HTV vereinbart wurde, da eine „andere Abmachung“ wirksam bereits vor dem Beginn der Nachwirkung geschlossen werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 17.01.2006 – 9 AZR 41/05). Auf der anderen Seite kann allein aus dem Umstand, dass eine vor Eintritt der Nachwirkung geschlossene Vereinbarung dieselben oder ähnliche Regelungsbereiche betrifft und anders regelt als die vor der Nachwirkung stehende tarifliche Bestimmung nicht geschlossen werden, es sei eine andere Abmachung i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG getroffen worden (BAG, Urteil vom 22.10.2008 - 4 AZR 789/07). Die unter oben (2) dargestellte Auslegung des Haustarifvertrags durch die Kammer hinsichtlich des Fehlens eines konkludenten Ausschlusses der Nachwirkung findet auch hier unter Vermeidung von Wertungswidersprüchen Eingang. Nach den Feststellungen ist ein übereinstimmender Tarifvertragsparteiwille dahingehend, dass im Falle der Teilkündigung von § 2 HTV § 1 HTV ohne Einschränkungen – also unter Erhöhung des Entgeltniveaus auf 100 Prozent nach TVöD-VKA – im Sinne einer „anderen Abmachung“ an dessen Stelle treten sollte, für die Kammer nicht erkennbar. bb) Nach alledem wirkt die Regelung des § 2 HTV infolge der Teilkündigung vom 28.09.2020 gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach und stellt mithin abweichend von § 1 HTV die Anspruchsgrundlage der Klägerin für Vergütungsansprüche im Arbeitsverhältnis dar. II. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). III. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe der Summe der bezifferten Klageforderungen. IV. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG über die bereits nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG von Gesetzes wegen für sämtliche Streitgegenstände in Anbetracht des jeweils überschrittenen Schwellenwerts von 600 € gegebene Berufungsmöglichkeit hinaus zuzulassen, da die Rechtssache zumindest für den Bezirk des L. T. grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BAG, Beschl. v. 18.2.2020 – 3 AZN 954/19, zu § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG; ErfK/Koch, 23. Aufl. 2023, ArbGG § 64 Rn. 4). Allein vor dem erkennenden Gericht ist eine Mehrzahl von weiteren Rechtsstreitigkeiten zu derselben klärungsbedürftigen und -fähigen Rechtsfrage anhängig. Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit tarifvertraglicher Regelungen zur Entgelthöhe im Nachgang einer durch eine Tarifvertragspartei erklärten Teilkündigung. Die Klägerin ist seit dem 30.11.1985 im Betrieb des L. E. als Arbeiterin beschäftigt. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Stiftung nach bürgerlichem Recht seit dem Jahr 2009 das L. E.. Vereinbart ist zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Das L. E. verfügte zum Zeitpunkt der Wende über die Sparten Schauspiel, Musiktheater und Ballett. Im Jahr 1993 wurde die Sparte Schauspiel wegen fehlender finanzieller Mittel geschlossen. Im Jahr 1995 fusionierte das L. E. mit dem Theater R.. Rechtsträger des fusionierten Theaters war die neu gegründete T. L. GmbH, die aus finanziellen Gründen im Jahr 1999 aus dem kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) austrat, sodass die Tarifverträge im nicht-künstlerischen Bereich der Arbeiter und Angestellten nur noch statisch fortgalten. Tarifsteigerungen oder Angleichungen an den Tarif-West wurden seit Januar 2002 nicht mehr gezahlt. Diese Situation im nicht künstlerischen Bereich der Arbeiter und Angestellten des Theaters schlug auch auf die künstlerischen Beschäftigten durch, da Erhöhungen oder Angleichungen an den Tarif-West bei den Tarifverträgen für Künstler sich daran orientieren, ob Erhöhungen oder Angleichungen im jeweiligen Theater im nicht künstlerischen Bereich der Arbeiter und Angestellten erfolgten oder nicht. Im Jahr 2003 wurde die Fusion der Theater E. und R. wieder beendet. Der neue Rechtsträger des L. E. wiederum eine GmbH, trat aber nicht wieder in den KAV ein, sondern es blieb für alle Beschäftigtengruppen im L. E. bei dem niedrigen Vergütungsniveau. Da der Erhalt der verbliebenen Sparten Musiktheater und Ballett trotz des niedrigen Vergütungsniveaus aufgrund mangelnder Zuwendungen nicht nachhaltig gesichert werden konnte, wurden die Landeskapelle und die Musiktheatersparte ab 2003 schrittweise auch personell verkleinert. Die letzte Vorstellung mit eigenem Chor fand 2004, die letzte Vorstellung des eigenen Musiktheaters 2008 statt. In dem Bestreben, das Bestehen des L. E. langfristig zu sichern, wurde es dann im Jahre 2009 in die K. M-E überführt, ohne dass allerdings die Zuwendungen der Zuwendungsgeber in einer Art und Weise angehoben worden wären, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Vergütungsniveaus hätten beitragen können. Ab Dezember 2014 begannen erste Gespräche zu einer Neuregelung der Finanzierung der T. Theater, da die bestehenden T. Theaterfinanzierungsverträge, die die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Träger und des Landes regelten, zum 31.12.2016 ausliefen. Unter dem Titel „Perspektive 2025“ stellte die T. Staatskanzlei im November 2015 ein Positionspapier zur Strukturreform der T. Theater vor. In diesem Papier wurde vom Land T. ausgeführt, dass mit dem von ihm eingesetzten Geld ein flächendeckendes und qualitativ hochwertiges Theaterangebot sichergestellt werden solle, das von Menschen bereitgestellt werde, die sichere Arbeitsplätze zu tariflichen Bedingungen haben. Zum damaligen Zeitpunkt arbeiteten fast alle T. Theater auf der Grundlage von Haustarifverträgen bzw. waren, so wie das L. E. im nicht künstlerischen Bereich, überhaupt nicht tarifgebunden. Das Lohnniveau im nicht künstlerischen Bereich lag bei fast allen Beschäftigten um einiges unterhalb von 80 Prozent des Flächentarifvertrags. Die folgenden Finanzierungsgespräche führten zu dem Ergebnis, dass das Ziel alle Mitarbeiter der T. Theater zu tariflichen Bedingungen zu beschäftigen, nicht finanzierbar war. Für das Landestheater wurde vor diesem Hintergrund der auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anwendbare zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (im Folgenden: ver.di) geschlossene „Haustarifvertrag L. E. 2017 bis 2020“ (im Folgenden: HTV) mit Wirkung vom 01.01.2017 geschlossen. Dieser führte zu einer Anhebung der bestehenden Vergütungen im nicht künstlerischen Bereich bei der Beklagten auf 80 Prozent der Tabellenentgelte des TVöD. § 1 HTV („Tarifanwendung“) lautet: „Für die Beschäftigten des Geschäftsbereichs L. E. der K. M-E findet mit Wirkung vom 01.01.2017 die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 07.02.2006 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit in § 2 nichts abweichendes vereinbart ist.“ § 2 HTV („Abweichende Regelungen“) wiederum statuiert: „1. Abweichend von § 1 findet die Anlage A (VKA) TVöD mit der Maßgabe Anwendung, dass das Tabellenentgelt in Höhe von 80 v.H. der jeweils geltenden Beträge zu zahlen ist (…). (...) „ Darüber hinaus vereinbarten die Tarifvertragsparteien in § 7 HTV („Schlussbestimmungen“): „ (…) (2) Dieser Haustarifvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres kündbar, erstmalig jedoch zum 31.12.2020. Gleiches gilt für die Kündigung § 2 dieses Haustarifvertrags. (...)“ Auf den Inhalt des Haustarifvertrags insgesamt wird Bezug genommen (Bl. 9 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 28.09.2020 erklärte ver.di die Teilkündigung des Haustarifvertrags hinsichtlich § 2 HTV (Bl. 41 der Akte). Mit Schreiben vom 20.04.2022 forderte die Klägerin die Beklagte unter Verweis auf die Teilkündigung zur Zahlung der Entgeltdifferenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem hundertprozentigen Tabellenentgelt für die Monate Oktober 2021 bis April 2022 unter Fristsetzung bis zum 16.05.2022 auf. Die Klägerin begehrt mit der Klage nunmehr die Zahlung der Differenz zwischen dem durch die Beklagte gezahlten Entgelt und dem sich aus Anlage A zum TVöD-VKA ergebenden Entgelt in Höhe von 100 Prozent entsprechend ihrer Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TVöD-VKA, für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.10.2022. Für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 31.03.2022 leistete die Beklagte monatliche Entgeltzahlungen in Höhe von 2.502,25 € brutto und für den Zeitraum ab 01.04.2022 jeweils monatlich 2.547,32 € brutto. Gemäß Anlage A zum TVöD-VKA beläuft sich das volle Tabellenentgelt für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.10.2022 auf 3.127,85 € brutto und ab dem 01.04.2022 auf monatlich 3.184,15 € brutto. Die Klägerin vertritt die Auffassung, infolge der von ihr als zulässig und wirksam erachteten Teilkündigung des § 2 HTV durch ver.di mit Schreiben vom 28.09.2020 zum 31.12.2020 fänden die Regelungen des § 2 HTV keine Anwendung mehr mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 1 HTV zur Zahlung von 100 Prozent des Tabellenentgelts nach Anlage A (VKA) TVöD verpflichtet sei. § 2 HTV fände ferner ebenfalls keine Anwendung im Wege der tariflichen Nachwirkung, was sich aus dem regelungssystematischen Verhältnis von § 1 und § 2 HTV ergebe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Oktober 2021 bis einschließlich April 2022 4.390,25 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.05.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Mai 2022 und Juni 2022 1.273,66 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Juli 2022 bis einschließlich Oktober 2022 2.547,32 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, zur Zahlung des vollen Tabellenentgeltes nicht verpflichtet zu sein. Ein Teilkündigungsrecht sei bereits tarifvertraglich nicht vereinbart gewesen. Bei einer Auslegung der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV sei der gesamte Regelungsgehalt und der Wortlaut der übrigen Tarifvertragsbestimmungen zu beachten. Hieraus ergebe sich klar, dass eine Entgelterhöhung auf 100 Prozent des Tabellenentgelts nicht durch einseitige Erklärung erfolgen könne, da den dezidierten Regelungen zur Anhebung des Vergütungsniveaus aus §§ 4 und 5 HTV ansonsten keine eigenständige Bedeutung zukomme. § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV sei darüber hinaus durch die Gewerkschaftsseite in den Tarifvertragstext hineinformuliert worden und enthalte den zur Begründung eines solchen erforderlichen Begriff der Teilkündigung bereits nicht. In jedem Falle wirke jedoch § 2 HTV gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Die Nachwirkung sei weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen. Eine Ersetzung der vermeintlich teilgekündigten Vorschrift durch eine andere Abmachung liege nicht vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.