Urteil
1 Sa 36/23
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2023:1107.1SA36.23.00
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Leitsätze
1. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Teilkündigungen ist anerkannt, dass ein Tarifvertrag zwar regelmäßig nur als Ganzes kündbar ist, eine Teilkündigung von Tarifverträgen aber jedenfalls dann zulässig sein kann, wenn sich eine entsprechende Vereinbarung in dem betreffenden Tarifvertrag befindet und aus ihr mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, auf welche konkreten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertrages sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen soll.(Rn.56)
2. Ein Ausschluss der gesetzlich angeordneten Nachwirkung einer tarifvertraglichen Regelung ist grundsätzlich möglich. Die gesetzgeberische Anordnung einer Nachwirkung in § 4 Abs. 5 TVG ist als tarifdispositiv aufzufassen. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung daher ausschließen oder einschränken.(Rn.64)
3. Ein solcher Ausschluss der Nachwirkung ist auch konkludent möglich, ergibt sich jedoch nicht bereits aus der Vereinbarung einer Teilkündigungsmöglichkeit selbst.(Rn.68)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 02.02.2023 - Az. 2 Ca 662/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Teilkündigungen ist anerkannt, dass ein Tarifvertrag zwar regelmäßig nur als Ganzes kündbar ist, eine Teilkündigung von Tarifverträgen aber jedenfalls dann zulässig sein kann, wenn sich eine entsprechende Vereinbarung in dem betreffenden Tarifvertrag befindet und aus ihr mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, auf welche konkreten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertrages sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen soll.(Rn.56) 2. Ein Ausschluss der gesetzlich angeordneten Nachwirkung einer tarifvertraglichen Regelung ist grundsätzlich möglich. Die gesetzgeberische Anordnung einer Nachwirkung in § 4 Abs. 5 TVG ist als tarifdispositiv aufzufassen. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung daher ausschließen oder einschränken.(Rn.64) 3. Ein solcher Ausschluss der Nachwirkung ist auch konkludent möglich, ergibt sich jedoch nicht bereits aus der Vereinbarung einer Teilkündigungsmöglichkeit selbst.(Rn.68) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 02.02.2023 - Az. 2 Ca 662/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin kann nicht 100 % des Tabellenentgelts und damit Differenzvergütung für die streitgegenständlichen Monate verlangen. Denn § 2 HTV, der eine Entgelthöhe von nur 80 % des Tabellenentgelts vorsieht, wirkt nach zulässiger Teilkündigung seitens ver.di gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Tarifvertragsparteien im vorliegenden Fall in § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV ein Teilkündigungsrecht mit Blick auf § 2 HTV vereinbart haben. Das ergibt die Auslegung des Haustarifvertrags. a) Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Teilkündigungen ist anerkannt, dass ein Tarifvertrag zwar regelmäßig nur als Ganzes kündbar ist, eine Teilkündigung von Tarifverträgen aber jedenfalls dann zulässig sein kann, wenn sich eine entsprechende Vereinbarung in dem betreffenden Tarifvertrag befindet und aus ihr mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, auf welche konkreten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertrages sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen soll (BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 117; BAG 03.05.2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 20). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt dabei den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20.07.2022 - 7 AZR 247/21 - Rn. 20; BAG 13.10.2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21; BAG 06.12.2006 - 4 AZR 802/05 - Rn. 15). Zwar geht es bei der Auslegung einer Klausel zur Ausgestaltung von Kündigungsmöglichkeiten bezogen auf den Tarifvertrag weniger um die Auslegung einer Rechtsnorm im Sinne des normativen Teils des Tarifvertrags. Mit normativer Wirkung können die Tarifvertragsparteien nur die Normenarten des § 1 Abs. 1 TVG etwa bezogen auf Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Der Tarifvertrag hat als Vertrag jedoch auch einen schuldrechtlichen Teil. In diesem werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien zueinander geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVG). In diese Kategorie des schuldrechtlichen Teils fällt auch die Vereinbarung von (Teil)Kündigungsrechten. Denn es geht um die nähere Ausgestaltung der Rechte der am Vertragsschluss Beteiligten. Auch die Auslegung von Verträgen erfolgt jedoch – unter Berücksichtigung eines verobjektivierten Empfängerhorizonts sowie des Parteiwillens - zuvorderst anhand des Wortlautes. So hat auch das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Teilkündigungsmöglichkeit maßgeblich auf den Tarifwortlaut abgestellt (vgl. BAG 03.05.2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 21). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Erstgericht ohne Rechtsfehler zu dem Auslegungsergebnis gelangt, dass die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Teilkündigung von § 2 HTV vereinbart haben. Dies lässt sich mit dem Erstgericht den Worten "Gleiches gilt" entnehmen. Ausdrücklich benannt ist auch, worauf sich das Teilkündigungsrecht beziehen soll: auf § 2 HTV. Dass der Satz in § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV unvollständig ist, ist unschädlich. Das Fehlen eines Bezugsworts vor „§ 2“ ist ersichtlich ein redaktioneller Fehler, der unschwer etwa durch folgende Ergänzungen bereinigen lässt: „Gleiches gilt für die Kündigung des § 2 dieses Haustarifvertrages“ oder „Gleiches gilt für die Kündigung von § 2 dieses Haustarifvertrages“. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht, dass die Tarifvertragsparteien ein anderes Wort an diese Stelle setzen wollten und dieses Wort dem Satz eine andere Bedeutung gegeben hätte. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Formulierung "Gleiches gilt" nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass eine Kündigung von § 2 HTV nur gemeinsam mit dem gesamten Regelwerk möglich sein sollte. Für eine solche Regelung hätte es kein Regelungsbedürfnis gegeben. Denn die Kündigung des gesamten Tarifvertrages ist der Regelfall, wenn kein Teilkündigungsrecht vereinbart ist. Ein Regelungsbedürfnis für die Festlegung, dass der Tarifvertrag nur als Ganzes kündbar ist, besteht nicht. Es ist auch davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien nichts Überflüssiges regeln wollten. Die Worte „Gleiches gilt“ haben vielmehr einen Bezug zu dem in Satz 1 genannten frühesten Kündigungsdatum. Ebenso wie für die Kündigung des gesamten Tarifvertrags sollte auch für eine Teilkündigung von § 2 HTV gelten, dass diese mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31.12.2020 möglich war. Die Kammer schließt sich ferner der Wertung des Erstgerichts an, dass aus dem Inhalt von § 4 HTV und § 5 HTV nichts Gegenteiliges folgt. Zwar ist in § 4 HTV die Aufnahme von Verhandlungen für den Fall einer verbesserten Finanzlage geregelt. Und § 5 HTV sieht die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur zukünftigen Finanzierung vor. Dies steht jedoch der Vereinbarung eines Teilkündigungsrechts nicht entgegen. Denn die Regelungen in §§ 4 und 5 HTV beziehen sich auf Pflichten und Verfahren während der Laufzeit des Tarifvertrags. Ein (Teil)Kündigungsrecht bezieht sich demgegenüber in seiner Wirkung auf den Zeitraum ab dem Ende der (Mindest)Vertragslaufzeit. Während also §§ 4 und 5 HTV unmittelbar nach Abschluss des Tarifvertrags in 2017 Geltung beanspruchten, konnte das (Teil)Kündigungsrecht in § 7 Abs. 2 HTV erst ab 01.01.2021 Wirkung entfalten. Die Regelungen in §§ 4 und 5 HTV konnten daher ohne weiteres neben ein Teilkündigungsrecht treten. Sie haben eine von der Frage eines Teilkündigungsrechts unabhängige, eigenständige Bedeutung. 2. § 2 HTV mit seiner Absenkung der Entgelthöhe auf 80 % des Tabellenentgelts findet jedoch trotz unstreitig erklärter Teilkündigung kraft Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiterhin Anwendung. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Tarifvertragsparteien eine solche Nachwirkung nicht - auch nicht konkludent - ausgeschlossen. a) Ein solcher Ausschluss der gesetzlich angeordneten Nachwirkung einer tarifvertraglichen Regelung ist allerdings grundsätzlich möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die gesetzgeberische Anordnung einer Nachwirkung in § 4 Abs. 5 TVG als tarifdispositiv aufzufassen. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung daher ausschließen oder einschränken. Ein solcher Ausschluss ist auch konkludent möglich (BAG 16.05.2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 33; ErfK-Franzen, 23. Auflage 2023, § 4 TVG Rn. 58). Ein konkludenter Nachwirkungsausschluss wird etwa bei Tarifverträgen angenommen, die unternehmensspezifisch von einem Flächentarifvertrag zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichen, sofern diese Abweichung zeitlich befristet und mit Neuverhandlungspflichten verbunden ist. Diese Fallgestaltungen zeichnen sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dadurch aus, dass der Arbeitgeber etwa als Gegenleistung für die Abweichung von tariflichen Standards zu Lasten der Arbeitnehmer zeitlich befristet auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verzichtet. Die Nachwirkung eines solchen Tarifvertrages würde die von der Arbeitnehmerseite akzeptierte Abweichung vom Flächentarifvertrag perpetuieren, während die Zugeständnisse der Arbeitgeberseite mit Zeitablauf wegfielen. Damit wäre der einem solchen Tarifvertrag immanente Interessenausgleich gestört (vgl. BAG 18.09.2019 - 5 AZR 335/18 - Rn. 29; BAG 16.05.2012 - 4 AZR 366/10 - Rn 34 ff.). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem HTV weder ausdrücklich noch konkludent ein Ausschluss der Nachwirkung zu entnehmen. aa) Ein ausdrücklicher Ausschluss der Nachwirkung von § 2 HTV bezogen auf eine nur diese Regelung betreffende Kündigung enthält der HTV nicht. Dies wird auch von keiner Partei des Rechtsstreits behauptet. bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem HTV auch keine konkludente Vereinbarung über den Ausschluss der Nachwirkung zu entnehmen. Ein konkludenter Ausschluss der Nachwirkung folgt zunächst nicht aus dem Ausspruch einer Teilkündigung selbst. Die Klägerin argumentiert, im Falle einer Teilkündigung könne von vornherein kein tarifvertragsloser Zustand eintreten. Dem Schutzgedanken des § 4 Abs. 5 TVG sei im Falle einer Teilkündigung bereits dadurch Rechnung getragen, dass der übrige Teil des Tarifvertrages weiterhin Geltung behalte. Im vorliegenden Fall bliebe die Generalverweisung in § 1 enthalten. Dieser Argumentation vermag die erkennende Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil sie darauf hinausliefe, bei jeder Teilkündigung einen konkludenten Ausschluss der Nachwirkung anzunehmen. Dies würde jedoch dem gesetzlichen Leitbild in § 4 Abs. 5 TVG, der eine solche Nachwirkung ausdrücklich anordnet, widersprechen. Zwar ist es anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien über diese gesetzgeberische Anordnung disponieren können. Tun sie dies jedoch nicht ausdrücklich, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass genau dieser Ausschluss der Nachwirkung Wille der Tarifvertragsparteien war. Werden einzelne tarifliche Regelungen durch die Tarifvertragsparteien kündbar gestellt, sind sie wie bei einem Tarifvertrag als Ganzem aufgerufen, die Frage der Nachwirkung diesbezüglich zu regeln, soll es nicht bei dem gesetzlichen Leitbild in § 4 Abs. 5 TVG bleiben. Insofern ist anerkannt, dass die Vereinbarung einer Teilkündbarkeit nicht notwendig mit dem Ausschluss einer Nachwirkung verbunden ist (vgl. BAG 16.08.1990 - 8 AZR 439/89 - Rn. 17). Stets ist - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien die Nachwirkung ausschließen wollten. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich auch in einem wesentlichen Punkt von den Fallgestaltungen, in denen die Rechtsprechung bislang einen konkludenten Nachwirkungsausschluss angenommen hat. In den genannten Fällen wurde jeweils zeitlich befristet von dem Niveau eines Flächentarifvertrags durch einen (Sanierungs-)Haustarifvertrag abgewichen. Im vorliegenden Fall hat jedoch - insoweit unbestritten - der Abschluss des HTV erstmalig zu einer Anbindung an den TVöD für den nicht-künstlerischen Bereich und zu einer Anhebung des Lohnniveaus geführt. Die Beschäftigten am Landestheater A… im nicht-künstlerischen Bereich hatten vor Abschluss des HTV ein Entgeltniveau, das unterhalb von 80 % des Tabellenentgelts des TVöD lag. 100 % des Niveaus des Flächentarifs konnten die nicht-künstlerisch Beschäftigten zuvor nicht beanspruchen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung wesentlich von den Sanierungstarifverträgen, in denen zeitlich befristet ein tarifliches Niveau abgesenkt wird. Insofern ist es auch nicht richtig, dass die Klägerin wiederholt von einer "Rückkehr" zum Niveau des Flächentarifvertrages als Folge der von ver.di ausgesprochenen Teilkündigung spricht. Vielmehr hätte erst ein Ausschluss der Nachwirkung zur Folge, dass die Beschäftigten im nicht-künstlerischen Bereich erstmals 100 % des Tabellenentgelts des TVöD beanspruchen könnten. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der erkennenden Kammer nicht entscheidend, dass die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 2 HTV selbst von einer "Rückkehr" zum Vergütungsniveau der Flächentarifverträge sprechen. Nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Wirkung ist entscheidend: Und eine echte Rückkehr zu einem vorherigen 100 % Entgeltniveau ist aus den genannten Gründen ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite stellt sich die Vereinbarung eines Teilkündigungsrechts auch bei Annahme einer Nachwirkung nicht als überflüssig dar. Denn § 4 HTV sieht Tarifverhandlungen über eine Anhebung des Gehaltsniveaus nur im Falle einer Verbesserung der Zuwendungen vor. Durch eine Teilkündigung ist jedoch auch unabhängig von einer verbesserten Finanzlage die Aufnahme von Tarifverhandlungen möglich. Dass § 2 HTV inhaltlich nicht nur eine Reduzierung des Tabellenentgelts auf 80 % vorsieht, sondern zusätzlich einen Ausgleich der Differenz durch 28 zusätzliche freie Tage, spricht nach Auffassung der Kammer nicht für einen konkludenten Ausschluss der Nachwirkung. Im Gegenteil ist es gerade nicht unangemessen, im Falle einer Teilkündigung diesen Ausgleich insgesamt fortzuführen, bis im Rahmen von Tarifvertragsverhandlungen ggf. davon abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Perpetuierung dieses Ausgleichs führt – anders als in den oben genannten Fallgestaltungen – gerade nicht zu einer Störung des einem Tarifvertrag immanenten Interessenausgleichs. Mit dem Erstgericht ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass der weitere Inhalt des HTV – insbesondere die §§ 4 und 5 HTV - keinen Beleg für einen Willen der Tarifvertragsparteien liefert, unter Ausschluss der Nachwirkung bei einer Teilkündigung des § 2 HTV automatisch das Vergütungsniveau auf 100 % des TVöD anzuheben. Ein solcher Automatismus ist den genannten Vorschriften nicht zu entnehmen. Vielmehr bestimmt § 4 HTV dass bereits während der Laufzeit des HTV im Fall einer Besserung der Zuwendungslage Tarifverhandlungen über eine Anhebung des Gehaltsniveaus aufzunehmen sind. In § 5 wiederum soll im Rahmen einer Arbeitsgruppe erarbeitet werden, wie der Erhalt des Theaters mit der vorhandenen Finanzsituation vereinbart werden kann. Ein klarer Wille, unmittelbar nach Ausspruch einer Teilkündigung 100 % des Tarifniveaus zur Anwendung zu bringen, ist nicht erkennbar. Vielmehr lässt die angespannte Finanz- und Zuwendungssituation für das Landestheater A… anderes vermuten. Der Umstand, dass in einer gemeinsamen Vereinbarung der Zuwendungsgeber vom 13.10.2016 die Festbetragsfinanzierung der Beklagten bis zum 31.12.2024 festgeschrieben war, legt es nahe, dass die Tarifvertragsparteien nicht bereits neun Monate später (im September 2017) im Falle einer Teilkündigung, die noch vor Auslaufen dieser Finanzierungsperiode Wirkung entfaltet, ein automatisches Anheben des Niveaus auf 100 % vereinbaren wollten. Selbst wenn die Gewerkschaftsseite eine solche Vorstellung gehabt hätte, wäre es an dieser gewesen, im Tarifvertrag für die Aufnahme deutlicher Anhaltspunkte zu sorgen. Geheime Vorstellungen nur einer Seite sind irrelevant, wenn sie nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont für die Gegenseite nicht wenigstens erkennbar waren. Zudem geht offenbar auch ver.di selbst nicht von einer automatischen Anhebung auf 100 % des TVöD aus. Denn ver.di verlangt mit Schreiben vom 02.06.2021 und 01.12.2021 (Bl. 42 und 44 der Akte) im Nachgang zur ausgesprochenen Teilkündigung die Aufnahme von Tarifverhandlungen. Solche Tarifverhandlungen wären nicht notwendig, wenn ver.di bereits mit der Teilkündigung 100 % der Tabellenentgelte des TVöD hätte erreichen können. Zuletzt bedingt auch nicht etwa der Regel-/Ausnahmecharakter von § 1 und § 2 HTV einen Ausschluss der Nachwirkung. Die Klägerin meint, im Falle einer Teilkündigung der Ausnahme in § 2 HTV müsse automatisch die Regel des § 1 HTV zur Anwendung kommen. Dies ergebe sich aus dem Regel-/ Ausnahmeverhältnis. Aus welchem Grundsatz die Klägerin eine solche Regelhaftigkeit herleiten möchte, erschließt sich der Kammer nicht. Und eine echte Regel/Ausnahmestruktur ist vorliegend bereits deshalb nicht gegeben, weil eine volle Anwendung des TVöD (als Regel) zu keinem Zeitpunkt bestanden hatte. Denn im vorliegenden Fall ist es gerade nicht so, dass die Beschäftigten im nicht-künstlerischen Bereich aus einer Tarifbindung mit 100 % des Flächenniveaus kommend nur zeitweise durch eine Ausnahmeregelung in einem Haustarifvertrag auf 20 % der Vergütung verzichtet hätten. Vielmehr haben die genannten Beschäftigten erstmalig mit Abschluss des HTV eine Anbindung an den TVöD mit der Maßgabe von 80 % der Tabellenentgelte erfahren. Bereits diese 80 % der Tabellenentgelte stellten für die betreffenden Beschäftigten eine Verbesserung dar. Einen Anspruch auf 100 % des Flächentarifvertrages hatten diese Beschäftigten nie. c) Zu Recht hat das Erstgericht in § 1 HTV keine „andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG gesehen. Ist wie vorliegend zu prüfen, ob eine im gleichen Tarifvertrag angesiedelte Tarifnorm eine „andere Abmachung“ in diesem Sinne darstellen kann, sind die zuvor genannten Argumente zur Frage eines Ausschlusses der Nachwirkung heranzuziehen. Denn vorliegend käme die Annahme einer anderen Abmachung in der Wirkung einem Ausschluss einer Nachwirkung gleich. Hier wie dort wäre die Folge, dass durch die Kündigung selbst automatisch 100 % des Entgeltniveaus des Flächentarifvertrags erreicht würde. Wie bereits dargestellt sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien bei Ausspruch einer Teilkündigung bezogen auf § 2 HTV übereinstimmend die übrigen tariflichen Bestimmungen mit 100 % der Tabellenentgelte zur Anwendung bringen wollten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die Rechtsstreitigkeit betrifft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr geht es um die Auslegung eines Haustarifvertrages in einem Einzelfall unter Anwendung anerkannter Auslegungsgrundsätze. Zudem betrifft die Auslegung nicht den normativ wirkenden Teil eines Tarifvertrages, sondern den vertraglichen Teil. Denn Gegenstand der Prüfung war, welche Vereinbarungen die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Kündbarkeit und die Nachwirkung des Tarifvertrages getroffen haben. Zwar haben diese Regelungen über die Laufzeit mittelbar Einfluss auf die Frage, welche normativen Regelungen im Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen. Die gesetzesgleich auf die Arbeitsverhältnisse wirkenden Rechtsnormen selbst waren jedoch nicht Gegenstand der Auslegung. Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche im Nachgang zu der teilweisen Kündigung eines Haustarifvertrags. Die Klägerin ist seit dem 30.11.1985 im Betrieb des Landestheaters A… aufgrund Arbeitsvertrages vom 01.10.1991 (Bl. 6 – 8 der Akte) als Arbeiterin im nicht-künstlerischen Bereich beschäftigt. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Stiftung bürgerlichen Rechts das Landestheater A…. In den 90iger Jahren war Rechtsträger des Landestheaters die Thüringer Landestheater GmbH. Diese GmbH trat im Jahre 1999 aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) aus, so dass Tarifverträge im nicht-künstlerischen Bereich nur noch statisch fortgalten. Tarifsteigerungen oder Angleichungen an den Tarif-West wurden seit Januar 2002 nicht mehr gezahlt. Nach einer Fusion mit dem Theater B… im Jahr 2003 war erneut eine GmbH Rechtsträger des Landestheaters A…, die aber nicht wieder in den KAV eintrat. Für alle Beschäftigtengruppen im Landestheater A… blieb es ab diesem Zeitpunkt bei dem niedrigen Vergütungsniveau. In dem Bestreben, das Bestehen des Landestheaters A… langfristig zu sichern, wurde es dann im Jahre 2009 in die beklagte Stiftung überführt. Ab Dezember 2014 begannen Gespräche zu einer Neuregelung der Finanzierung der Thüringer Theater, da die Thüringer Theaterfinanzierungsverträge, die die Höhe der Zuwendungen seitens der kommunalen Träger und des Landes regelten, zum 31.12.2016 ausliefen. Unter dem Titel "Perspektive 2025" wurde seitens des Freistaats Thüringen das Ziel ausgegeben, mit dem von ihm eingesetzten Geld ein flächendeckendes und qualitativ hochwertiges Theaterangebot in Thüringen sicherzustellen. Angestrebt waren sichere Arbeitsplätze zu tariflichen Bedingungen. Zu diesem Zeitpunkt arbeiteten fast alle Thüringer Theater auf der Grundlage von Haustarifverträgen oder waren, wie das Landestheater A…, im nicht-künstlerischen Bereich überhaupt nicht tarifgebunden. Das Lohnniveau im nicht-künstlerischen Bereich lag bei nahezu allen Beschäftigtengruppen des Landestheaters A… zu diesem Zeitpunkt unterhalb von 80 % des Flächentarifvertrags. Die Finanzierungsgespräche in der Folgezeit führten zu dem Ergebnis, dass eine Beschäftigung sämtlicher Mitarbeiter zu tariflichen Bedingungen nicht finanzierbar war. Vor diesem Hintergrund wurde zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (im Folgenden: ver.di) am 12.09.2017 der auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis anwendbare "Haustarifvertrag Landestheater A… 2017 – 2020" (im Folgenden: HTV) mit (Rück)Wirkung ab dem 01.01.2017 geschlossen. Dieser HTV (Bl. 9 ff. der Akte), auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, lautet auszugsweise: § 1 Tarifanwendung Für die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Landestheater A… der Kulturstiftung C… findet mit Wirkung vom 01.01.2017 die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 07.02.2006 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit in § 2 nichts abweichendes vereinbart ist. Protokollerklärung: … § 2 Abweichende Regelungen 1. Abweichend von § 1 findet die Anlage A (VKA) TVöD mit der Maßgabe Anwendung, dass das Tabellenentgelt in Höhe von 80 v.H. der jeweils geltenden Beträge zu zahlen ist (Die danach vom 1. bis 31. Januar 2017 und ab 1. Februar 2017 zu zahlende Beträge sind in Anlage 1 aufgeführt.). 2. Die Differenz zwischen dem vollen Tarifentgelt der Anlage A (VKA) TVöD und dem Prozentsatz in Ziffer 1 wird durch insgesamt 28 zusätzliche freie Tage p.a. wie folgt ausgeglichen: … § 4 Besserungsklausel Sollten sich die der Kulturstiftung C… für den Geschäftsbereich Landestheater A… von den Zuwendungsgebern Stadt D…, E…kreis und Freistaat Thüringen zur Verfügung gestellten Zuwendungen im Vergleich zum Jahr 2017 verbessern, so werden mindestens 50 v.H. dieser zusätzlichen Mittel dem Personalhaushalt des Landestheaters A… zur Verfügung gestellt. ver.di ist über eine Verbesserung der Zuwendungen zu informieren. Des Weiteren erhält ver.di die jeweiligen mit den Zuwendungsgebern des Landestheaters A… geänderten vertraglichen Vereinbarungen zur Kenntnis. Im Falle der Verbesserung der Zuwendungen sind Tarifverhandlungen darüber aufzunehmen, ob und in welcher Höhe das Gehaltsniveaus gem. § 2 Ziff. 1 angehoben wird. § 5 Zukunftskommission (1) Zur Erarbeitung eines Zukunftskonzeptes wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Arbeitsgruppe wird erstmals im 3. Quartal 2017 tagen. (2) Im Rahmen der Erarbeitung des Zukunftskonzeptes soll geprüft werden, wie der Erhalt der Sparten des Theaters und ihrer künstlerischen Substanz mit einer Rückkehr zum Vergütungsniveau der Flächentarifverträge vereinbart werden kann. Dazu stellt das Landestheater A… ver.di seine jährliche geprüfte Jahresrechnung jeweils unmittelbar nach den Gremienbeschlüssen zur Verabschiedung der geprüften Jahresrechnung zur Verfügung. … § 7 Schlussbestimmungen (1) Dieser Haustarifvertrag tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01. Januar 2017 in Kraft. (2) Dieser Haustarifvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres kündbar, erstmalig jedoch zum 31.12.2020. Gleiches gilt für die Kündigung § 2 dieses Haustarifvertrages. …“ Mit Schreiben vom 28.09.2020 (Bl. 41 der Akte) erklärte ver.di die Kündigung bezogen auf § 2 HTV zum 31.12.2020. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 20.04.2022 (Bl. 17 der Akte) unter Verweis auf die erklärte Teilkündigung zur Zahlung von 100 % des Tabellenentgelts auf und machte die Differenz für die Monate Oktober 2021 bis April 2022 unter Fristsetzung bis zum 16.05.2022 geltend. Mit Schreiben vom 04.05.2022 (Bl. 18) lehnte die Beklagte entsprechende Zahlungen ab. Mit ihrer am 21.07.2022 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 02.08.2022 zugestellten Klage hat die Klägerin der Höhe nach unstreitige Differenzbeträge zwischen ihrem monatlichen Entgelt und dem vollen Tabellenentgelt für die Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 beansprucht. Mit einer der Beklagten am 11.11.2022 zugestellten Klageerweiterung vom 07.11.2022 hat die Klägerin weitere der Höhe nach unstreitige Differenzansprüche für die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 eingeklagt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, infolge der von ihr als zulässig erachteten Teilkündigung des § 2 HTV sei die Beklagte gemäß § 1 HTV zur Zahlung von 100 % des Tabellenentgelts des TVöD-VKA verpflichtet. Der gekündigte § 2 HTV wirke nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Dies ergebe sich aus dem systematischen Verhältnis von § 1 zu § 2 HTV sowie aus dem übrigen Inhalt des Tarifvertrags. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Oktober 2021 bis einschließlich April 2022 4.390,25 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.05.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Mai 2022 und Juni 2022 1.273,66 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Juli 2022 bis einschließlich Oktober 2022 2.547,32 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Teilkündigungsrecht sei tarifvertraglich nicht vereinbart worden. Eine solche Vereinbarung ergebe sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV. Bei einer Auslegung dieser Norm sei der gesamte Regelungsgehalt der übrigen Tarifvertragsbestimmungen zu beachten. Im Tarifvertrag sei eindeutig niedergelegt, wie es zu einer Anhebung des Vergütungsniveaus auf über 80 % kommen könne. Den Tarifvertragsparteien sei bewusst gewesen, dass eine Anhebung allenfalls Ergebnis weiterer Tarifverhandlungen sein könne und nicht etwa durch bloße Teilkündigung herbeigeführt werden könne. Zu beachten sei, dass der HTV seinerzeit wegen fehlender Tarifbindung zu einer Anhebung, nicht zu einer Absenkung des bestehenden Vergütungsniveaus im nicht-künstlerischen Bereich geführt habe. Die Beklagte hat ferner ausgeführt, offenkundig sei ver.di selbst nicht der Auffassung, eine Anhebung des Vergütungsniveaus durch Teilkündigung erreichen zu können. Denn mit Schreiben vom 02.06.2021 (Blatt 42 der Akte) habe ver.di im Anschluss an die ausgesprochene Teilkündigung die Aufnahme von Tarifverhandlungen für das Landestheater A… gefordert. Und selbst bei unterstellter Teilkündigungsmöglichkeit wirke § 2 HTV jedenfalls gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Eine solche Nachwirkung sei im Tarifvertrag weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen worden. Mit Urteil vom 02.02.2023 (Bl. 60 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar fände gemäß § 1 HTV der TVöD-VKA auf das klägerische Arbeitsverhältnis Anwendung. Dies jedoch nur, soweit in § 2 HTV nichts Abweichendes vereinbart sei. Nach § 2 Abs. 1 HTV sei das Tabellenentgelt nur in Höhe von 80 % der jeweils geltenden Beträge zu zahlen. § 2 HTV sei auch trotz erklärter Teilkündigung durch ver.di weiterhin maßgeblich für die Berechnung der klägerischen Vergütung. Zwar sei eine solche teilweise Kündigung im Tarifvertrag vorgesehen und damit zulässig. § 2 HTV gelte jedoch im Wege der Nachwirkung fort. Eine solche Nachwirkung hätten die Tarifvertragsparteien weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen. Ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien dahingehend, dass im Falle einer Kündigung von § 2 HTV das Entgeltniveau von 100 % nach § 1 HTV ohne Neuverhandlungen zur Anwendung kommen solle, sei nicht erkennbar. Auf die weiteren Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 06.02.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 03.03.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag vom 05.04.2023 innerhalb der bis 06.05.2023 gewährten Fristverlängerung mit einem am 05.05.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie führt an, die zulässige Teilkündigung habe entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht zu einer Nachwirkung von § 2 HTV führen können. Eine Nachwirkung sei bei einer Teilkündigung besonders begründungsbedürftig. Denn die von § 4 Abs. 5 TVG gesetzlich angeordnete Nachwirkung habe den Sinn und Zweck, einen tarifvertragslosen Zustand zu verhindern. Bei einer Teilkündigung trete ein solcher Zustand aber gerade nicht ein. Im Zweifel seien vielmehr die ungekündigten Teile des Tarifvertrages eine "andere Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG. Im vorliegenden Fall sprächen die Umstände besonders eindeutig gegen eine Nachwirkung von § 2 HTV. Denn § 2 HTV stelle systematisch eine Abweichung von der Grundregel in § 1 HTV dar. § 2 HTV sehe als Gegenleistung für ein abgesenktes Vergütungsniveau mehr Freizeit vor. Nach einer Kündigung von § 2 HTV ergebe sich dann eben mehr Geld und weniger Freizeit. Ziel der Teilkündigung sei ersichtlich eine Rückkehr zu der in § 1 HTV vorgesehenen 100 %igen Vergütung. Ohne eine solche Wirkung sei die Vereinbarung einer Teilkündigungsmöglichkeit faktisch sinnlos. Nachteile habe die Beklagte nicht zu befürchten. Denn im Gegenzug für ein höheres Entgeltniveau müssten die Arbeitnehmer mehr Stunden leisten. Der gesamte Aufbau des Haustarifvertrages zeige, dass die Absenkung der Vergütung auf 80 % nur ein vorübergehender Zustand sein sollte. Und in § 5 HTV hätten die Tarifvertragsparteien selbst von einer "Rückkehr“ zum Vergütungsniveau des Flächentarifvertrags gesprochen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 02.02.2023 unter Az. 2 Ca 662/22 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Oktober 2021 bis einschließlich April 2022 4.390,25 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Mai 2022 und Juni 2022 1.273,66 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Juli 2022 bis einschließlich Oktober 2022 2.547,32 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt an, entgegen der Auslegung des Arbeitsgerichts sei im HTV weder ausdrücklich noch konkludent ein Teilkündigungsrecht von § 2 HTV vereinbart worden. Zu berücksichtigen sei die besondere Entwicklungsgeschichte des Landestheaters. Mit dem HTV sei erstmals wieder eine Tarifanbindung für das nicht-künstlerische Personal am Landestheater A… herbeigeführt worden. Auch habe die Entgelthöhe von 80 % des Tabellenentgeltes – insoweit unstreitig – bei Abschluss des HTV eine Anhebung der Vergütung für die Beschäftigten bedeutet. Die Tarifvertragsparteien hätten bei Abschluss des HTV gewusst, dass eine höhere Vergütung für die Beklagte und deren Finanzierungsgeber nicht möglich war. Der Wille der Tarifvertragsparteien, weiterhin die tatsächliche Finanzierbarkeit der Beklagten berücksichtigen zu wollen, manifestiere sich in § 4 und § 5 des HTV. Eine Automatik im Sinne einer einseitigen Anhebung auf 100 % des Vergütungsniveaus durch Ausspruch einer Teilkündigung sei ersichtlich nicht gewollt gewesen. Bei der Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV sei zu beachten, dass die Teilkündigung einen Ausnahmefall darstelle. Im Lichte der Gesamtsystematik des Tarifwerks sei damit kein Teilkündigungsrecht vereinbart worden. Durch die Formulierung "Gleiches gilt…" in § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV sei vielmehr deutlich gemacht worden, dass die Kündigung des § 2 HTV nur gemeinsam mit einer Kündigung des gesamten Tarifvertrages möglich sein sollte. Jedenfalls wirke § 2 HTV gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Eine solche Nachwirkung sei im HTV weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen. Erst im Falle einer Anhebung der zur Verfügung gestellten Zuwendungen sollte über eine Anpassung der Vergütungen verhandelt werden. Es sei keinesfalls Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, durch eine Teilkündigung quasi automatisch das Vergütungsniveau von 100 % herbeiführen zu können. Die finanziellen Mittel zur Zahlung von 100 % der Vergütung seien nicht vorhanden. Die Beklagte führt weiter aus, der HTV sei seinerzeit auf der Grundlage der gemeinsamen Vereinbarung der drei Zuwendungsgeber zur Finanzierung des Landestheaters A… für die Jahre 2017 – 2024 (Bl. 126 ff. der Akte) abgeschlossen worden. Diese gemeinsame Vereinbarung aus dem Jahre 2016 habe die Festbetragsfinanzierung der Beklagten bis zum 31.12.2024 festgelegt. Mit Schreiben vom 13.09.2023 (Bl. 130 der Akte) sei ver.di mitgeteilt worden, dass auf Grundlage einer gemeinsamen Vereinbarung zur Finanzierung des Landestheaters A… für die Jahre 2025 – 2030 nunmehr die Festbetragsfinanzierung aufgestockt worden sei. In diesem Schreiben sei auch die Aufnahme von Tarifverhandlungen über eine weitere Angleichung an den Flächentarifvertrag angeboten worden. Eine Reaktion ver.di`s auf dieses Verhandlungsangebot sei nicht bekannt. Die Beklagte führt noch einmal an, dass eine Finanzierung von 100 % des Entgeltniveaus ab 2021 angesichts der Finanzausstattung nicht möglich gewesen sei. Ein Teilkündigungsrecht unter Ausschluss der Nachwirkung hätte aber genau dazu geführt. Wenn eine Anhebung auf 100 % des Entgeltniveaus des Flächentarifvertrags bereits bei Abschluss des HTV gewollt gewesen wäre, hätten die Tarifvertragsparteien genau dies bereits 2017 für den Zeitraum ab 01.01.2021 festschreiben können. Da sie dies nicht getan haben, sei ersichtlich, dass diese Folge auch nicht einseitig mittels einer Teilkündigung erreichbar sein sollte. Die Beklagte verweist erneut darauf, dass auch ver.di selbst im Nachgang zur erklärten Teilkündigung die Aufnahme von Tarifvertragsverhandlungen verlangt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 07.11.2023 (Blatt 133 der Akte) Bezug genommen.