Urteil
6 Ca 766/22
ArbG Suhl 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSUH:2022:1214.6CA766.22.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung einer Tarifnorm als gegenleistungsabhängige Leistung mit Entgeltcharakter, auf welche bei fehlender Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kein Anspruch besteht.(Rn.21)
(Rn.24)
2. Regelt eine Tarifnorm, dass Teilzeitbeschäftigte die Einmalzahlung nicht in vollem Umfang, sondern lediglich entsprechend dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter erhalten sollen, spricht dies dafür, dass keine gegenleistungsunabhängige Leistung von den Tarifvertragsparteien gewollt war, da sie andernfalls die Einmalzahlung nicht in Abhängigkeit von dem Umfang der Arbeitsleistung geregelt hätten.(Rn.34)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 750,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Tarifnorm als gegenleistungsabhängige Leistung mit Entgeltcharakter, auf welche bei fehlender Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kein Anspruch besteht.(Rn.21) (Rn.24) 2. Regelt eine Tarifnorm, dass Teilzeitbeschäftigte die Einmalzahlung nicht in vollem Umfang, sondern lediglich entsprechend dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter erhalten sollen, spricht dies dafür, dass keine gegenleistungsunabhängige Leistung von den Tarifvertragsparteien gewollt war, da sie andernfalls die Einmalzahlung nicht in Abhängigkeit von dem Umfang der Arbeitsleistung geregelt hätten.(Rn.34) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf EUR 750,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG eröffnet und das Arbeitsgericht Suhl gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 12, 17 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie gem. § 48 Abs. 1a ArbGG örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in S, mithin im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichtes Suhl, hat und die Klägerin dort gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Klägerin der Anspruch auf die Einmalzahlung aus § 2 Abs. 1 TV Einmalzahlung 2022/2023 nicht zusteht. 1. Zunächst bestand der Anspruch auf Einmalzahlung im Jahr 2022 nicht, da die Klägerin keine Arbeitsleistung erbrachte. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Einmalzahlung für das Jahr 2022 durch die Beklagte war gem. § 275 Abs. 4 BGB i. V. m. § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB untergegangen, da der Klägerin aufgrund ihrer Langzeiterkrankung die Arbeitsleistung i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB durch Zeitablauf unmöglich und der Beschäftigungsanspruch der Beklagten daher gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen war. Damit hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Einmalzahlung im Jahr 2022, da die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 TV Einmalzahlung 2022/2023 eine gegenleistungsabhängige Leistung der Beklagten mit Entgeltcharakter darstellt, die die Arbeitsleistung zusätzlich vergüten soll. a) Dass es sich bei der Einmalleistung nach dem TV Einmalzahlung 2022/2023 um eine gegenleistungsabhängige Leistung mit Entgeltcharakter handelt, die die Arbeitsleistung zusätzlich vergüten soll, ergibt eine Auslegung des TV Einmalzahlung 2022/2023. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erfolgt die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG, 20. Juni 2018, Az. 4 AZR 339/17). Auszugehen ist zunächst von dem Wortlaut der Norm des Tarifvertrages, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (a. a. O.). Insoweit ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (a. a. O.). aa) Der Wortlaut der Norm sowie der Begriff „Einmalzahlung“ lassen keinen hinreichenden Rückschluss auf den Charakter der tarifvertraglichen Leistung zu. Insoweit hat bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Begriff „Einmalzahlung“ sowohl als pauschale Entgelterhöhung als auch als gegenleistungsunabhängige Sonderzahlungen verstanden werden kann (BAG, Urteil vom 21. September 2011, Az. 5 AZR 265/10; BAG, Urteil vom 27. August 2008, Az. 5 AZR 820/07). Darüber hinaus vermag es auch das Tatbestandsmerkmal „Beschäftigte“ in § 2 Abs. 1 TV Einmalzahlung 2022/2023 nicht, den Charakter der tarifvertraglichen Leistung eindeutig zu konkretisieren. Zwar erhalten die Einmalzahlung gem. § 2 Abs. 1 TV Einmalzahlung 2022 die Beschäftigten der Beklagten. Damit haben die Tarifvertragsparteien den Anwendungsbereich für die tarifvertragliche Leistung jedoch nicht weiter konkretisiert. So haben die Tarifvertragsparteien insbesondere nicht auf einen „aktives Beschäftigungsverhältnis“ abgestellt (vgl. dazu BAG, Urteil vom 15. August 2018, Az. 10 AZR 419/17). Der Norm ist gerade nicht zu entnehmen, dass von den Tarifvertragsparteien an die „Beschäftigten“ bzw. das Beschäftigungsverhältnis weitere Anforderungen gestellt werden, bspw. ob das Erbringen der Arbeitsleistung Voraussetzung für die Einmalzahlung sein sollte. Ebenso lässt sich die Tatsache, dass die Beschäftigten die Einmalzahlung „mit der Auszahlung des Entgelts im Juni 2022“ (§ 2 Abs. 1 TV Einmalzahlung 2022/2023) erhalten, nicht eindeutig dahingehend auslegen, dass es sich bei der Einmalzahlung ebenfalls um (gegenleistungsabhängiges) Entgelt handele. Insoweit stellen die Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Zeitpunkt ab, der zwar seinerseits eine Entgeltzahlung betrifft, aus dessen Bezugnahme sich jedoch nicht hinreichend deutlich schließen lässt, dass es sich auch bei der – zu diesem Zeitpunkt zu zahlende – Einmalzahlung um (gegenleistungsabhängiges) Entgelt handele. bb) Insoweit ist auf andere Weise zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien der Einmalzahlung einen gegenleistungsabhängigen Entgeltcharakter beigemessen haben, der die geleistete Arbeit zusätzlich vergüten soll, oder von einer gegenleistungsunabhängigen Sonderzahlung ausgegangen sind. (1) Zunächst enthält die Norm keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Einmalzahlung ein anderer Zweck als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt würde. Damit eine Einmalzahlung als gegenleistungsunabhängig bzw. nicht als unmittelbare Entlohnung der erbrachten Arbeitsleistung zu werten ist, bedarf es regelmäßig der Zuweisung eines besonderen Anlasses oder eines besonderes Zweckes der Leistung (BAG, Urteil vom 1. März 2006, Az. 5 AZR 540/05; LAG Köln, Urteil vom 25. Juni 2008, Az. 7 Sa 1574/07). Insoweit ist nicht zu erkennen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Einmalzahlung einen besonderen Zweck verfolgten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass mit der Einmalzahlung bspw. die Betriebstreue honoriert oder ein anderer – gegenleistungsunabhängiger – Zweck verfolgt werden sollte. Weder haben die Parteien, insbesondere die Klägerin, dies vorgetragen, noch ist ein solcher Zweck in den tariflichen Regelungen angedeutet. Die Tarifvertragsparteien haben die Einmalzahlung weder an eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses des jeweiligen Beschäftigten noch an den ungekündigten Fortbestand desselben geknüpft (so zu individualrechtlichen Jahressonderleistungen BAG, Urteil vom 3. Juli 2019, Az. 10 AZR 300/18). (2) Zudem spricht die anteilige Auszahlung der Einmalzahlung an Teilzeitbeschäftigte für eine gegenleistungsabhängige Leistung. § 2 Abs. 3 TV Einmalzahlung 2022/2023 regelt, dass Teilzeitbeschäftigte die Einmalzahlung nicht in vollem Umfang, sondern lediglich entsprechend dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter erhalten. Dies spricht dafür, dass keine gegenleistungsunabhängige Leistung von den Tarifvertragsparteien gewollt war, da sie andernfalls die Einmalzahlung nicht in Abhängigkeit von dem Umfang der Arbeitsleistung geregelt hätten. Wer mehr arbeitet, soll insoweit eine höhere Leistung – die Einmalzahlung – erhalten. Insoweit wird die Leistung an den Arbeitsumfang und damit die Arbeitsleistung angelehnt. Dass die Berücksichtigung der in Teilzeit Beschäftigten bei der Bemessung der Einmalzahlung dafür spricht, dass es sich um eine gegenleistungsabhängige Zahlung handelt bzw. geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 2011, Az. 5 AZR 265/10). (3) Auch § 2 Abs. 4 TV Einmalzahlung 2022/2023 unterstreicht den gegenleistungs-abhängigen Entgeltcharakter der Einmalzahlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt die Herausnahme der Einmalzahlungen bei der Bemessung sonstiger Leistungen den gegenleistungsabhängigen Entgeltcharakter einer Leistung; hiernach hätte es der Herausnahme bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht bedurft, wenn es sich gar nicht um eine Leistung mit Entgeltcharakter handeln sollte (BAG, Urteil vom 21. September 2011, Az. 5 AZR 265/10). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sonstige (tarifvertragliche) Leistungen häufig nach dem Entgelt bemessen werden. Wenn eine Leistung Entgelt darstellt, ist sie daher bei der Bemessung der entgeltabhängigen Leistungen zu berücksichtigen. Ist eine Leistung dagegen kein Entgelt, wird sie für die Bemessung entgeltabhängiger Leistungen gerade nicht berücksichtigt. Wenn jedoch auch eine Leistung, die Entgelt darstellt, nicht bei der Bemessung entgeltabhängiger Leistungen berücksichtigt werden soll, bedarf es einer entsprechenden Regelung, um von den vorgenannten Grundsatz abzuweichen. Eine solche Regelung haben die Tarifvertragsparteien nach § 2 Abs. 4 TV Einmalzahlung 2022/2023 getroffen. Wenn es sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien um eine nicht gegenleistungsabhängige Sonderzahlung handeln würde, hätte es der Herausnahme der Einmalzahlungen bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht bedurft, da solche Zahlungen ohnehin keinen Einfluss auf die Bemessung entgeltabhängiger sonstiger Leistungen haben. (4) Ferner widerspricht es dem gegenleistungsabhängigen Entgeltcharakter des Einmalbetrages nicht, dass für die Arbeitnehmer sämtlicher Lohn- und Gehaltsgruppen ein einheitlicher Betrag festgesetzt wurde. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Angemessenheit einer Entgelterhöhung auch im Hinblick auf die Entgeltdifferenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen grundsätzlich den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist und insoweit für alle Arbeitnehmer sämtlicher Lohn- und Gehaltsgruppen auch bei unterschiedlicher Wertigkeit der Arbeit eine einheitliche Erhöhungsbetrag festgesetzt werden kann (BAG, Urteil vom 15. August 2018, Az. 10 AZR 419/17; BAG, Urteil vom 4. Juli 2007, Az. 4 AZR 549/06). cc) Den vorstehenden Ausführungen widerspricht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht, dass die Einmalzahlung als „nicht tabellenwirksam“ ausgestaltet ist. Eine Tariflohnerhöhung setzt nicht voraus, dass die Erhöhung des Tariflohnes „tabellenwirksam“ ist; auch eine nicht tabellenwirksame Einmalzahlung kann eine Tariflohnerhöhung darstellen (BAG, Urteil vom 27. August 2008, Az. 5 AZR 820/07; BAG, Urteil vom 1. März 2006, Az. 5 AZR 540/05). Vor diesem Hintergrund vermag es das Tatbestandsmerkmal „nicht tabellenwirksam“ nicht, den Charakter der Einmalzahlung zu konkretisieren: Selbst wenn die Einmalzahlung nicht tabellenwirksam ist, folgt daraus nicht, dass es sich zugleich um keinen gegenleistungsabhängiges Entgelt handele, dass die Arbeitsleistung zusätzlich vergüten soll. 2. Der Anspruch steht der Klägerin auch nicht nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG i. V. m. § 2 TV Einmalzahlung 2022/2023 zu. Die Klägerin ist unstreitig langzeiterkrankt und ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG besteht nicht, da die Klägerin länger als sechs Wochen erkrankt ist und damit der Entgeltfortzahlungszeitraum überschritten ist. 3. Darüber hinaus sind keine anderen anspruchserhaltenden Normen ersichtlich. II. Die Klägerin hat als unterlegene Partei gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da keine Berufungszulassungsgründe gem. § 64 Abs. 3 ArbGG vorlagen. IV. Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ZPO ff. mit dem geltend gemachten Betrag bemessen. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2022 zusteht. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus in S. Die Klägerin ist dort seit 1. Januar 1989 als Krankenschwester beschäftigt. Sie ist langzeiterkrankt und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen die Beklagte besteht nicht mehr. Auf das Arbeitsverhältnis findet u. a. der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossene Tarifvertrag Einmalzahlungen 2022 und 2023 vom 8. April 2022 (Bl. 6 f. d. A., im Folgenden: TV Einmalzahlung 2022/2023) Anwendung. Wörtlich heißt es in diesem Tarifvertrag auszugsweise: „§ 2 Einmalzahlung (1) Die Beschäftigten erhalten mit der Auszahlung des Entgelts im Juni 2022 eine nicht tabellenwirksame Einmalzahlung in Höhe von 750 Euro Brutto. […] (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlungen nach Absatz 1 und 2 anteilig in dem Umfang, der mit dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. (4) Die Einmalzahlungen nach Absatz 1 und 2 sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“ Im Übrigen wird auf die Anlage K 2, Bl. 6 f. d. A., Bezug genommen. Die Klägerin erhielt im Juni 2022 keine Einmalzahlung von der Beklagten. Mit Schreiben unter dem 19. August 2022 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. September 2022 zur Leistung der Einmalzahlung i. H. v. EUR 750,00 auf (Anlage K 3, Bl. 8 d. A.). Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom selben Tag ab (Anlage K 4, Bl. 9 d. A.). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Einmalzahlung auch ihr als langzeiterkrankte Beschäftigte zustehe. Dafür spreche auch die Bezeichnung als nicht tabellenwirksame Einmalzahlung, da es sich insoweit bei der Einmalzahlung gerade nicht um einen Vergütungsbestandteil handele. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 750,00 brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. August 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Einmalzahlung um eine pauschalisierte Entgelterhöhung für den Monat Juni 2022 handele und aufgrund des Nichtbestehens des Entgeltfortzahlungsanspruches der Klägerin auch kein Anspruch auf die Einmalzahlung bestehe. Dies ergebe sich auch daraus, dass es sich ausweislich des Tarifvertrages um eine nicht tabellenwirksame Einmalzahlung handele und diese somit über die tarifliche monatliche Vergütung hinaus zu zahlen sei. Soweit die tarifvertragliche Leistung als Sonderzahlung ohne Bezug auf die konkrete Arbeitsleistung anzusehen wäre, hätte die Beklagte die Leistung jedenfalls um 1/12 für jeden vollen Monat ohne Entgeltfortzahlung der Klägerin kürzen können. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.