Urteil
7 Sa 1574/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einmalzahlungen können nach Auslegung flächentariflicher Abkommen Tariferhöhungen im Sinne eines Firmentarifvertrags sein.
• Einmal- oder Pauschalbeträge, die für bestimmte Monate an die Stelle prozentualer Erhöhungen treten und zeitanteilig nach Arbeitszeit gewährt werden, sind als Tariferhöhung zu qualifizieren.
• Ein Haustarifvertrag, der an den Flächentarifvertrag anknüpft, erfasst solche Einmalzahlungen, wenn die Begriffsbestimmung der Tariferhöhung vom Flächentarifvertrag ausgeht.
• Der Sinn und Zweck eines firmenbezogenen Moratoriums (Überspringen früherer Tarifrunden) wird durch die Weitergabe einmaliger Pauschalbeträge nicht sachwidrig beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Einmalzahlungen der Flächentarifrunde als Tariferhöhung und Anspruch aus Haustarifvertrag • Einmalzahlungen können nach Auslegung flächentariflicher Abkommen Tariferhöhungen im Sinne eines Firmentarifvertrags sein. • Einmal- oder Pauschalbeträge, die für bestimmte Monate an die Stelle prozentualer Erhöhungen treten und zeitanteilig nach Arbeitszeit gewährt werden, sind als Tariferhöhung zu qualifizieren. • Ein Haustarifvertrag, der an den Flächentarifvertrag anknüpft, erfasst solche Einmalzahlungen, wenn die Begriffsbestimmung der Tariferhöhung vom Flächentarifvertrag ausgeht. • Der Sinn und Zweck eines firmenbezogenen Moratoriums (Überspringen früherer Tarifrunden) wird durch die Weitergabe einmaliger Pauschalbeträge nicht sachwidrig beeinträchtigt. Die Klägerin, angestellte Sachbearbeiterin seit 1976, verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Zahlung tariflicher Einmalbeträge aus den Gehaltsabkommen 2006 und 2007 sowie Feststellung der Pflicht zur Weitergabe entsprechender Einmalzahlungen bis 2010. Die Arbeitgeberin hatte mit der IG Metall einen Haustarifvertrag (Dezember 2005) abgeschlossen, der die Flächentarifverträge auf den Stand 31.12.2003 einfriert und die Weitergabe "der Tariferhöhungen" ab 2006 regelt; prozentuale Erhöhungen sollten hälftig tabellenwirksam bzw. als A-Zulage gewährt werden. Die Flächentarifparteien vereinbarten für 2006 einen Einmalbetrag von 310 Euro (statt einer linearen Erhöhung für März–Mai 2006) und für 2007 einen Pauschalbetrag von 400 Euro (für April–Mai 2007). Die Beklagte zahlte diese Einmalbeträge nicht und berief sich darauf, Einmalzahlungen seien nicht unter § 4 Abs. 2 HausTV zu verstehen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Auslegung des HausTV nach Wortlaut, Systematik und Zweck: § 4 Abs.2 HausTV verweist auf "die Tariferhöhungen" ohne eigene Definition; maßgeblich sei die Begrifflichkeit der Flächentarifverträge. • Die in den Gehaltsabkommen 2006 und 2007 geregelten Einmal- bzw. Pauschalbeträge sind nach BAG-Rechtsprechung und nach Auslegung der Abkommen selbst als Tariferhöhungen zu qualifizieren, weil sie Entgeltcharakter haben, bestimmten Zeiträumen zugeordnet sind und zeitanteilige Gewährung sowie Kürzungen bei fehlendem Entgeltanspruch vorsehen (§§ 2,5 der Gehaltsabkommen). • Spezialregelungen des HausTV für prozentuale Erhöhungen (Splitting in tabellenwirksamen Anteil und A-Zulage) schließen nicht generell pauschale Einmalzahlungen aus; fehlende ausdrückliche Erwähnung von Einmalzahlungen spricht nicht für deren Ausschluss. • Die von der Beklagten vorgetragenen Auslegungs- und historiespezifischen Einwände tragen nicht: Die behauptete Verhandlungsäußerung der IG Metall bezieht sich nicht konkret auf Einmalzahlungen, und ein geringfügiger rechnerischer Nachteil für die Beklagte würde den Zweck des HausTV nicht ernstlich gefährden. • Feststellungsanspruch ist zulässig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch künftig vergleichbare Einmalzahlungen in den Flächentarifverträgen vereinbart werden und die Frage der Weitergabe wieder auftreten wird. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 310,00 Euro nebst Verzugszinsen seit 01.09.2006 und von 400,00 Euro nebst Verzugszinsen seit 30.08.2007 verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Einmalzahlungen, die Teil der Gehalts-/Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie NRW sind, für die Jahre 2008 bis 2010 in ungekürzter Höhe auszuzahlen. Damit erhielt die Klägerin Anspruch aus § 4 Abs.2 des Haustarifvertrags i.V.m. den jeweiligen Gehaltsabkommen, weil die streitigen Einmalbeträge als Tariferhöhungen zu qualifizieren sind und deren Weitergabe den Zweck des Haustarifvertrags nicht untergräbt.