Beschluss
6 BVGa 1/23
ArbG Suhl 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSUH:2023:0403.6BVGA1.23.00
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Leitsätze
1. Die Verlagerung von Fertigungsanlagen kann eine Einschränkung beziehungsweise Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen im Sinne des § 111 S 3 Nr 1 BetrVG darstellen.(Rn.45)
2. Unter Einschränkung des Betriebes ist eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes zu verstehen, die sowohl durch eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel als auch durch Einschränkung der Zahl der Arbeitnehmer bedingt sein kann. Bei der Betriebseinschränkung wird der Betriebszweck weiterverfolgt, aber die Leistung der Betriebsanlagen herabgesetzt.(Rn.46)
3. Bei der Definition eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne des § 111 S 3 Nr 1 BetrVG wird einerseits in einer primär quantitativen Betrachtung darauf abgestellt, ob in dem Betriebsteil ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebes beschäftigt ist. Daneben wird ein solcher dann angenommen, wenn unabhängig von der Zahl der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer auf Grund einer qualitativen Betrachtung der Betriebsteil wirtschaftlich gesehen für den Gesamtbetrieb von erheblicher Bedeutung ist. Für die Beurteilung, ob in einem Betriebsteil ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebes beschäftigt ist, zieht das Bundesarbeitsgericht die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 Abs 1 KSchG als Maßstab heran.(Rn.47)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlagerung von Fertigungsanlagen kann eine Einschränkung beziehungsweise Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen im Sinne des § 111 S 3 Nr 1 BetrVG darstellen.(Rn.45) 2. Unter Einschränkung des Betriebes ist eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes zu verstehen, die sowohl durch eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel als auch durch Einschränkung der Zahl der Arbeitnehmer bedingt sein kann. Bei der Betriebseinschränkung wird der Betriebszweck weiterverfolgt, aber die Leistung der Betriebsanlagen herabgesetzt.(Rn.46) 3. Bei der Definition eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne des § 111 S 3 Nr 1 BetrVG wird einerseits in einer primär quantitativen Betrachtung darauf abgestellt, ob in dem Betriebsteil ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebes beschäftigt ist. Daneben wird ein solcher dann angenommen, wenn unabhängig von der Zahl der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer auf Grund einer qualitativen Betrachtung der Betriebsteil wirtschaftlich gesehen für den Gesamtbetrieb von erheblicher Bedeutung ist. Für die Beurteilung, ob in einem Betriebsteil ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebes beschäftigt ist, zieht das Bundesarbeitsgericht die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 Abs 1 KSchG als Maßstab heran.(Rn.47) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. I. Der Beteiligte zu 1) begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Demontage und Verlagerung der Fertigungsanlage MB 1220-03 aus dem Betrieb der Beteiligten zu 2) in der Niederlassung Sonneberg. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt am Standort Sonneberg ca. 650 Arbeitnehmer unter Einschluss der Leiharbeitnehmer. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der in der Niederlassung Sonneberg gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 1) trägt zur Begründung ihres Antrages vor: Die Beteiligte zu 2) ist seit September 2022 als Rechtsnachfolger der A… eingetreten und wurde von der B… in die jetzige C.. umbenannt. Ein Interessenausgleich und Sozialplan mit der Rechtsvorgängerin wurde unter Hinweis auf den Betriebsübergang durch die Rechtsvorgängerin abgelehnt. Im Rahmen des Betriebsübergangs auf die B… erfolgte ein Einigungsstellenverfahren. In dem Spruch der Einigungsstelle wurde ausgeführt, dass eine Betriebsänderung nicht vorliegt, so dass es an einer Regelungskompetenz der Betriebspartner zum Abschluss eines Sozialplanes oder Interessenausgleichs fehlt. Ein Verfahren zur Anfechtung des Einigungsstellenspruchs ist beim Landesarbeitsgericht Thüringen, Az. 4 TaBV 3/23, anhängig. Der Betrieb am Standort Sonneberg ging mit seiner vollen Betriebsidentität auf die B… über. Im Dezember 2022 ist dem Beteiligten zu 1) zur Kenntnis gelangt, dass diverse Verlagerungsprojekte geplant seien. Mit E-Mail vom 13.12.2022 wurde der Beteiligte zu 1) über die Verlagerung verschiedener Anlagen, die dort dezidiert aufgelistet sind, informiert. Im März dieses Jahres erhielt der Beteiligte zu 1) Kenntnis, dass das Produktionsvolumen drastisch reduziert wird. Über die Folgen der Produktionsreduzierung wurde der Beteiligte zu 1) trotz Nachfrage nicht informiert. Die Verlagerung der Anlagen erfolgt nach Kenntnis des Beteiligten zu 1) nach Tschechien und Spanien. Der Beteiligte zu 1) geht davon aus, dass hier in Größenordnungen Teile des Geschäfts der Beteiligten zu 2) zur D… zu Low-Cost-Produktionsstandorten übertragen werden. Der Beteiligte zu 1) forderte die Geschäftsleitung mehrfach erfolglos auf, mit ihm über die zukünftige Produktionsplanung zu sprechen. Die Arbeitgeberin lud zu einer Belegschaftsversammlung am Standort Sonneberg für den 26.04.2023 ein. Am 27.03.2023 forderte der Beteiligte zu 1) per E-Mail die Geschäftsleitung auf, die Verlagerung der Anlage zu unterlassen. Am 30.03.2023 kam es zu einem Gespräch zwischen der Werkleitung, Herrn E… und Frau F…(HR) sowie dem Vorsitzendem des Beteiligten zu 1), Herrn G… und dem Stellvertreter, Herrn H…, in dem es um die Verlagerung der Anlage MB 1230-03 sowie der Verlagerung der weiteren Anlagen ging. Der Beteiligte zu 1) hat die in einem allerersten Fragenkatalog zusammengestellten Unterrichtungsfragen mündlich vorgetragen. Der Werkleiter äußerte hier, dass er sich weder in der Lage sieht, den Abbau der Anlage zu stoppen, noch der geeignete Ansprechpartner für die unternehmerische Unterrichtung und der Verhandlung eines etwaigen Interessenausgleichs und Sozialplans sei. Hierzu werde sich ggf. die Geschäftsleitung äußern. Der Beteiligte zu 1) meint, ein Verfügungsanspruch sei gegeben. Es liege eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor, wobei sich die beabsichtigte Verlagerung der Anlage MB 1230-03 als Umsetzungshandlung zeigt. Ausweislich der Tabelle mit den geplanten weiteren Verlagerungen ergäbe sich mindestens der Wegfall von mehr als 30 Arbeitsplätzen, wonach der Schwellenwert gemäß § 17 Abs. 1 KSchG in quantitativer Hinsicht für die Bewertung der Maßnahme als Betriebsänderung gegeben sei. Dem Beteiligten zu 1) stehe auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Zur Sicherung seiner Mitwirkungsbefugnisse sei es erforderlich, dass dem Beteiligten zu 2) aufgegeben werde, die Verlagerung der Anlage zu unterlassen bis zum Abschluss bzw. dem Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen. Da die Anlage bereits ab dem 03.04.2023 demontiert und verlagert werden solle, sei die Eilbedürftigkeit gegeben. Dem hilfsweisen Antrag sei stattzugeben, falls das Gericht wider Erwarten einen Sicherungsanspruch im Hinblick auf den Antrag zu 1. ablehne, da mindestens die Unterrichtungs- und Beratungspflicht nach § 111 BetrVG erfüllt werden müssen. Gleiches gelte für den äußerst hilfsweisen Antrag, der nur konkreter gefasst sei. Der Beteiligte zu 1) hat einen ersten Fragenkatalog vorgelegt, auf den er keine Antwort erhalten habe. Der Beteiligte zu 1) beantragt: 1. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Demontage und Verlagerung der Anlage MB 1230-03 zu unterlassen, bis die erforderlichen Unterrichtungen nach § 111 BetrVG erfolgt sind und Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 I und II BetrVG, ggf. einschließlich der Verhandlungen der Einigungsstelle, abgeschlossen oder endgültig gescheitert sind. Hilfsweise wird beantragt, 2. die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) hat es zu unterlassen, die Anlage MB 1230-03 in der Niederlassung Sonneberg zu demontieren und zu verlagern, ohne dass der Beteiligte zu 1) zu der Betriebsänderung vollständig gemäß § 111 BetrVG unterrichtet worden ist. Äußerst hilfsweise wird beantragt, 3. die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) hat es zu unterlassen, die Anlage MB 1230-03 in der Niederlassung Sonneberg zu demontieren und zu verlagern, ohne dass der Beteiligte zu 1) zu der Betriebsänderung gemäß dem Fragenkatalog vom 30.03.2023: 1. Bitte stellen Sie dar, auf welcher Grundlage Sie beschlossen haben, die Anlage MB 1230 -03 ab der kommenden Woche zu demontieren? 2. Gibt es hierzu einen Auftrag der Geschäftsleitung? Wenn ja, legen Sie diesen bitte in geeigneter Form vor. 3. Gibt es hierzu rechtliche Verpflichtungen? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor. 4. Welche alternativen Produkte sollen zukünftig als Ersatz für das Produkt MB 1230 -03 auf welchen Anlagen produziert werden? 5. Bitte erklären Sie uns, wie die Belegschaft informiert werden soll. Gibt es Qualifizierungsbedarf, wenn ja, welchen? 6. Wie und an welchen Anlagen sollen die Kollegen nach dem Abbau eingesetzt werden? Bitte legen Sie ein entsprechendes Personaleinsatzkonzept auf Langfristigkeit vor! 7. In welchem Umfang wird von Ihnen noch die Notwendigkeit von LAN gesehen? 8. Abrufentwicklung zu den einzelnen Projekten und wie sollen diese umgesetzt werden? 9. In welchem Umfang soll die Produktion für M+H weiterbetrieben werden? 10. Sollen weitere Anlagen verlagert werden? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? 11. Wie stellen Sie den Produktionsverlauf sicher, wenn weitere Anlegen verlegt werden sollen? Legen Sie bitte einen detaillierten Zeitplan inklusive Personalplanung vor. 12. Aktuelles Organigramm, bitte stellenfein vorlegen. vollständig gemäß § 111 BetrVG unterrichtet worden ist. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverfügung wird der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,-- € angedroht. Wegen des weiteren Vorbringens des Beteiligten zu 1) wird auf die Antragsschrift vom 31.03.2023 einschließlich der beigefügten Anlagen zur Glaubhaftmachung ergänzend Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Der Antrag einschließlich der Hilfsanträge war zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) hat weder einen Verfügungsanspruch (§ 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 936, 940, 916, 920 ZPO) noch einen Verfügungsgrund ausreichend dargelegt. Insofern konnte über die Anträge auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden und von einer Anhörung der Beteiligten zu 2) abgesehen werden, da bereits das Verbringen des Beteiligten zu 1) sein Begehren nicht trägt. a) Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs beurteilt sich nach materiellem Recht. Vorliegend geht es um die Beteiligungs- und Beratungsrechte des Beteiligten zu 1) nach den §§ 111 ff. BetrVG im Falle einer Betriebsänderung. Insoweit ist streitig, ob bei Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 1) nach §§ 111 ff. BetrVG dieser einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Betriebsänderung im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob ein solcher Anspruch besteht. Denn mit den Ausführungen des Beteiligten zu 1) wurde eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG nicht ausreichend dargelegt. Damit ist ein Beteiligungsrecht gemäß § 111 BetrVG nicht gegeben. Die Verlagerung von Fertigungsanlagen könnte zwar eine Einschränkung bzw. Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG darstellen. Unter Einschränkung des Betriebes ist eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes zu verstehen, die sowohl durch eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel als auch durch Einschränkung der Zahl der Arbeitnehmer bedingt sein kann (BAG vom 28. April 1993, AP Nr. 32 zu § 111 BetrVG 1972). Bei der Betriebseinschränkung wird der Betriebszweck weiterverfolgt, aber die Leistung der Betriebsanlagen herabgesetzt, z. B. durch Außerbetriebsetzung von Maschinen (Fitting u. a., a.a.O., § 111 Rn. 72). Eine Einschränkung liegt z. B. auch dann vor, wenn ein Teil der Arbeitsgeräte ausrangiert und nicht durch neue ersetzt wird (ArbG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2005 - 25 GaBV 2/04 -, juris; Däubler/ Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage, § 111 Rn. 46). Bei der Definition eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG stellt das BAG einerseits in einer primär quantitativen Betrachtung darauf ab, ob in dem Betriebsteil ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebes beschäftigt ist. Daneben nimmt es einen solchen dann an, wenn unabhängig von der Zahl der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer auf Grund einer qualitativen Betrachtung der Betriebsteil wirtschaftlich gesehen für den Gesamtbetrieb von erheblicher Bedeutung ist (BAG vom 07. August 1990, AP Nr. 34 zu § 111 BetrVG 1972). Für die Beurteilung, ob in einem Betriebsteil ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebes beschäftigt ist, zieht das BAG die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG als Maßstab heran. Dies bedeutet in quantitativer Hinsicht, dass in Betrieben mit 60 bis 499 Arbeitnehmern mindestens 10 % der Arbeitnehmer und in Betrieben mit über 600 Arbeitnehmern 5 % der Beschäftigten von der Betriebsänderung betroffen sein müssen (s. nur BAG vom 07. August 1990, a.a.O.). Einigkeit besteht dahingehend, dass es sich bei einem wesentlichen Betriebsteil nicht um einen in sich abgeschlossenen und relativ selbständig organisierten Teil des Betriebes handeln muss (s. nur Richardi (-Annuß), BetrVG, 9. Auflage, § 111 Randnummer 82; ArbG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2005 - 25 GaBV 2/04 -, juris). Für eine quantitative Betrachtung wurde vorliegend nicht ausreichend dargelegt, dass ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer betroffen ist. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von ca. 650 müssten mindestens 5 % der Beschäftigten von der Betriebsänderung betroffen sein. Dies wären bei 650 Beschäftigten 32 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 1) spricht jedoch lediglich davon, dass sich mit den geplanten weiteren Verlagerungen mindestens der Wegfall von mehr als 30 Arbeitsplätzen ergäbe. Dies ist jedoch nicht ausreichend konkret und ergibt sich auch nicht aus der in Bezug genommenen Anlage. Denn in der wohl gemeinten Tabelle in der Anlage A 4 werden zwar geplante Verlagerungen dargestellt. Aus der Tabelle ist jedoch nicht ersichtlich, wie viele Arbeitnehmer von diesen Verlagerungsprojekten betroffen sind. Ob unabhängig von der Zahl der in dem Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer auf Grund einer qualitativen Betrachtung der Betriebsteil wirtschaftlich gesehen für den Gesamtbetrieb von erheblicher Bedeutung ist, kann mit dem bisherigen Vorbringen des Beteiligten zu 1) nicht beurteilt werden. b) Daneben besteht auch kein Verfügungsgrund. Der Beteiligte zu 1) begründet die Eilbedürftigkeit damit, dass ab dem 03.04.2023 die Anlage demontiert und verlagert werden soll. Allerdings hat er die erforderliche Dringlichkeit (§ 940 ZPO) selbst widerlegt, indem er das einstweilige Verfügungsverfahren erst Ende März 2023 anstrebte, obwohl er von den Verlagerungsprojekten bereits mit E-Mail vom 13.12.2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus der Anlage A 6, dass in der KW 8 eine andere Anlage, die MB 1353, welche ebenfalls in der E-Mail vom 13.12.2022 genannt worden war, bereits verlagert wurde. Auch dies hat den Beteiligten zu 1) nicht veranlasst tätig zu werden, sondern er hat mit der Anrufung des Arbeitsgerichts weitere 5 Wochen zugewartet. Wenn der Antragsteller jedoch in Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände das Arbeitsgericht nicht zeitnah anruft und seinen Anspruch durchzusetzen versucht, widerlegt er die Dringlichkeit hierdurch selber. 2. Gemäß § 2 Abs. 2 GKG werden Kosten für dieses Verfahren nicht erhoben.