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Beschluss

10 TaBVGa 2/23

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2023:1017.10TABVGA2.23.00
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Leitsätze
1. Feststellungsverfügungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil über den Verfügungsanspruch nicht mit Rechtskraftwirkung für das Hauptsacheverfahren entschieden wird.(Rn.46) 2. Zur Auslegung der Satzung der IG Metall zur Zuständigkeit eines Ortsvorstands, Wahlvorschläge gemäß § 14 Abs. 3 BetrVG einzureichen(Rn.52) , sowie zum Begriff des "Beauftragten" i.S.d. § 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WahlO.(Rn.65) 3. Leidet ein Betriebsratswahlverfahren an einem eindeutig erkennbaren Fehler und hätte deshalb eine Wahlanfechtung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg, sind korrigierende gerichtliche Eingriffe in das Wahlverfahren vorzugswürdig gegenüber der Verweisung auf die nachträgliche Anfechtungsmöglichkeit.(Rn.82)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen (Beteiligte zu 2 bis 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 13. Oktober 2023 - 6 BVGa 1/23 - abgeändert: Der Beteiligte zu 5 wird verpflichtet, zu der am 25. Oktober 2023 im Betrieb der Beteiligten zu 6) stattfindenden Betriebsratswahl die Vorschlagsliste mit dem Kennwort „IG Metall“ zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Feststellungsverfügungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil über den Verfügungsanspruch nicht mit Rechtskraftwirkung für das Hauptsacheverfahren entschieden wird.(Rn.46) 2. Zur Auslegung der Satzung der IG Metall zur Zuständigkeit eines Ortsvorstands, Wahlvorschläge gemäß § 14 Abs. 3 BetrVG einzureichen(Rn.52) , sowie zum Begriff des "Beauftragten" i.S.d. § 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WahlO.(Rn.65) 3. Leidet ein Betriebsratswahlverfahren an einem eindeutig erkennbaren Fehler und hätte deshalb eine Wahlanfechtung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg, sind korrigierende gerichtliche Eingriffe in das Wahlverfahren vorzugswürdig gegenüber der Verweisung auf die nachträgliche Anfechtungsmöglichkeit.(Rn.82) Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen (Beteiligte zu 2 bis 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 13. Oktober 2023 - 6 BVGa 1/23 - abgeändert: Der Beteiligte zu 5 wird verpflichtet, zu der am 25. Oktober 2023 im Betrieb der Beteiligten zu 6) stattfindenden Betriebsratswahl die Vorschlagsliste mit dem Kennwort „IG Metall“ zuzulassen. A. Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahlvorschlagsliste der IG Metall zu der für den 25. Oktober 2023 angesetzten Neuwahl eines Betriebsrats im Betrieb der Beteiligten zu 6 - nachfolgend: die Arbeitgeberin. Der Beteiligte zu 5 ist der Wahlvorstand - nachfolgend: der Wahlvorstand -, die Beteiligten zu 2 - 4 - nachfolgend: die Antragstellerinnen - sind auf der Liste aufgeführte Arbeitnehmerinnen, die sich zur Wahl stellen. Mit Wahlausschreiben vom 12. September 2023 leitete der Wahlvorstand die am 25. Oktober 2023 stattfindende Betriebsratswahl ein und forderte zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 26. September 2023 auf. Im Betrieb sind laut dem Wahlausschreiben 733 Arbeitnehmer beschäftigt. Die IG Metall ist ein nicht eingetragener Verein und dreistufig aufgebaut in (regionale) Geschäftsstellen, Bezirke und Vorstand. Die Satzung der IG Metall enthält u.a. folgende Regelungen: § 14 Geschäftsstellen und Ortsvorstände 2. Die Leitung der Geschäftsstelle ist der Ortsvorstand. Er besteht aus dem bzw. der 1. Bevollmächtigten, dem bzw. der 2. Bevollmächtigten, dem Kassierer bzw. der Kassiererin und mindestens sechs Beisitzern bzw. Beisitzerinnen, aus deren Reihen der Ortsvorstand drei oder vier Revisoren bzw. Revisorinnen zu bestellen hat. Die Bevollmächtigten und der Kassierer bzw. die Kassiererin führen die Geschäfte des Ortsvorstandes. Der bzw. die 1. Bevollmächtigte ist in jedem Falle als geschäftsführender Bevollmächtigter bzw. geschäftsführende Bevollmächtigte anzustellen. … 4. Aufgaben des Ortsvorstandes: a) Der Ortsvorstand leitet die Geschäftsstelle im Rahmen der Satzung nach dem vom Vorstand aufgrund der Beschlüsse des Gewerkschaftstages, Beirates und Vorstandes gegebenen Anweisungen, Richtlinien und Vollmachten. Der Ortsvorstand vertritt die Geschäftsstelle nach innen und außen, sowohl den Mitgliedern als auch Dritten gegenüber. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ortsvorstand Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anstellen. Diese können weder Mitglied des Ortsvorstandes noch der Delegiertenversammlung sein. b) Der Ortsvorstand hat zur Unterstützung der gewerkschaftlichen Arbeit in den Betrieben, zur Beratung der Mitgliedschaft und im Hinblick auf die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der IG Metall nach den Richtlinien des Vorstandes Vertrauenskörper zu bilden und ein entsprechendes Tätigwerden der Vertrauensleute sicherzustellen. c) Unterstützung und Überwachung bei der Einleitung und Durchführung von Vertrauensleute, Betriebsrats-, Jugend- und Auszubildendenvertretungs-, Schwerbehindertenvertrauensleute- und Aufsichtsratswahlen. d) Erfassung, Schulung und Beratung von Vertrauensleuten, Betriebsrats- und Aufsichtsratsmitgliedern, Schwerbehindertenvertrauensleuten und Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretungen. e) Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen. f) Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen nach den Richtlinien des Vorstandes. g) Bestätigung und Kontrolle der Tätigkeit der örtlichen Funktionäre und Funktionärinnen. h) Einberufung und Durchführung von Delegiertenversammlungen und Versammlungen von Funktionären und Funktionärinnen und Mitgliedern. i) Durchführung von Agitationsmaßnahmen und Werbung neuer Mitglieder. Regelmäßige Verteilung der metallzeitung an die Mitglieder. j) Unterstützung der Mitglieder durch Rat und Auskunft. k) Durchführung der Tarif-, Lohn- und Gehaltsbewegung nach den Anweisungen des Vorstandes. Überwachung der Tarif-, Lohn-, Gehalts- und Arbeitsbedingungen und Beseitigung der sich aus diesen ergebenden Differenzen. l) Förderung der allgemeinen örtlichen Gewerkschaftsarbeit in Gemeinschaft mit anderen Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes. m) Führung der Kassengeschäfte und Abrechnung mit der Hauptkasse des Vorstandes. n) Der Ortsvorstand ist für die Betreuung und Beteiligung der nicht über betriebliche Strukturen erreichbaren Mitglieder unter Einbeziehung der nicht in Betrieben tätigen Mitglieder verantwortlich. § 15 Delegiertenversammlung 1. Beschlussfassendes Organ der Geschäftsstelle ist die Delegiertenversammlung. Alle Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind, soweit sie der Satzung und den Beschlüssen des Gewerkschaftstages, Beirates und Vorstandes nicht entgegenstehen, für alle Mitglieder der Geschäftsstelle bindend. 2. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung und die Wahl ihrer Delegierten sind in einem Ortsstatut festzulegen, das den vom Vorstand herausgegebenen Richtlinien zu entsprechen hat. Das Ortsstatut tritt nach Genehmigung durch den Vorstand in Kraft … 5. Die Delegiertenversammlung nimmt die Geschäfts- und Kassenberichte und den Bericht der Revisoren bzw. Revisorinnen entgegen und fasst Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen und des Ortsvorstandes. Es sind mindestens vier Delegiertenversammlungen im Jahr durchzuführen. Die Delegiertenversammlung trifft alle endgültigen Entscheidungen über die örtlichen Gewerkschaftsangelegenheiten im Rahmen der Geschäftsstelle. Das Ortsstatut der IG Metall F. (Anlage ASt. 13) enthält u.a. folgende Regelungen: 3.5 Aufgaben der Delegiertenversammlung … c) Diskussion über die Mitgliederentwicklung und Betriebspolitik in der Geschäftsstelle und gegebenenfalls Beschlussfassung über entsprechende Maßnahmen 4.2 Geschäftsführung … Der Ortsvorstand - insbesondere die Geschäftsführung - vertritt die Geschäftsstelle sowohl den Mitgliedern als auch Dritten gegenüber. Der Ortsvorstand hat zu beschließen, bis zu welchem Betrag die Geschäftsführung Einzelausgaben ohne Zustimmung des Ortsvorstandes tätigen kann. Dieser Beschluss ist als Anlage 4 dem Ortsstatut beizufügen. … 4.4 Aufgaben des Ortsvorstandes Die Aufgaben des Ortsvorstandes ergeben sich aus § 14 Ziffer 4 der IG Metall-Satzung. Über die Erledigung dieser Aufgaben und ihre Tätigkeit insgesamt hat der Ortsvorstand regelmäßig in den Sitzungen der Delegiertenversammlung zu berichten. Über die Tätigkeit der gesamten Wahlperiode ist der Delegiertenversammlung ein schriftlicher Bericht vorzulegen. Die für den Betrieb der Arbeitgeberin zuständige Geschäftsstelle der IG Metall ist diejenige für den Bereich F. Herr S. ist der von der Delegiertenversammlung gewählte 2. Bevollmächtigte der IG Metall F. Er ist darüber hinaus als Geschäftsführer vom Vorstand der IG Metall bestätigt und als geschäftsführender Bevollmächtigter angestellt. Am 26. September 2023 wurde die Liste beim Wahlvorstand eingereicht. Sie enthält keine Stützunterschriften und wurde von Herrn S. und B. unterschrieben. Letzterer ist hauptamtlicher Gewerkschaftssekretär. Die Unterschrift erfolgte über den maschinenschriftlichen Angaben „S., IG Metall“ und „B., IG Metall“. Mit Schreiben vom 27. September 2023 forderte der Wahlvorstand die IG Metall auf, „den Nachweis der satzungsrechtlichen Beauftragung von Herrn S. und Herrn B. zur Unterzeichnung der betreffenden Gewerkschaftsliste“ zur Verfügung zu stellen. Am selben Tag antworteten Herr S. und die Kassiererin des Ortsvorstands, Frau R., schriftlich wie folgt: „Gemäß § 14 Ziff. 2 der Satzung der IG Metall sind die Bevollmächtigten berechtigt, Beauftragungen zur Unterzeichnung von Gewerkschaftslisten zu erteilen. Hiermit bevollmächtigen und beauftragen wir, S. (2. Bevollmächtigter) und B., die Gewerkschaftsliste der „IG Metall" für die Betriebsratswahl der p. zu unterzeichnen. Diese Beauftragung erfolgt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der IG Metall.“ Am 28. September 2023 wies der Wahlvorstand die Liste als unheilbar ungültig zurück mit der Begründung, dass die Legitimierung erst nach dem Ablauf der Abgabefrist am 26. September 2023 erfolgt sei. Vorsorglich führte er danach zwei Losentscheide zur Ermittlung der Ordnungsnummern durch, die den Listen zugeteilt werden: Eines mit zwei Listen und eines mit drei Listen inklusive derjenigen der IG Metall. Die Antragstellerinnen haben zuletzt vorgetragen, der Wahlvorstand sei zur Prüfung schon gar nicht berechtigt gewesen, da er keine Zweifel vorgetragen habe. Die Entscheidung über die Einreichung einer Gewerkschaftsliste falle in die Zuständigkeit des Ortsvorstandes gemäß § 14 Abs. 4 Buchst. c der Satzung der IG Metall. Auf der Ortsvorstandsklausur sei am 13. September 2023 unter dem Tagesordnungspunkt „Aktuelles aus den Betrieben“ insbesondere die Arbeitgeberin und die bevorstehende Wahl zum Thema gemacht worden. Herr S. habe den anwesenden Ortsvorstandsmitgliedern die aktuelle Lage bei der Arbeitgeberin erläutert. Er habe ausgeführt, dass die IG Metall eine Liste unterstützen werde, deren Listenführerin R1 ist. Die Liste werde von B. und ihm unterschrieben, da beide im Betrieb präsent und bekannt seien. Dies sei in Anwesenheit der beiden weiteren geschäftsführenden Bevollmächtigten S. und R. geschehen, ohne dass es Widerworte gegeben habe. Somit liege eine konkludente Zustimmung der beiden vor. Herr S. habe sodann am 22. September 2023, als er die Vorschlagsliste unterschrieben habe, Herrn B. aufgefordert, die Liste ebenfalls zu unterschreiben, was eine Bevollmächtigung zur Unterschrift der Liste darstelle. Diese Befugnis stehe Herrn S. als geschäftsführendem Bevollmächtigten unmittelbar kraft Satzung zu. Die Liste trage daher zwei Unterschriften von Beauftragten der Gewerkschaft und sei zu Unrecht vom Wahlvorstand nicht zugelassen worden. Die Antragstellerinnen haben beantragt, 1. dem Beteiligten zu 5 im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, zu der mit Wahlausschreiben vom 12. September 2023 eingeleiteten und am 25. Oktober 2023 im Betrieb der Beteiligten zu 6 stattfindenden Betriebsratswahl die Vorschlagsliste mit dem Kennwort „IG Metall“ zuzulassen. 2. den Beteiligten zu 5 zu verpflichten, die von den Beteiligten zu 1 - 4 am 25. September 2023 dem Beteiligten zu 5 übergebene Vorschlagsliste gemäß § 10 WO bekannt zu machen und die Vorschlagsliste „IG Metall“ im Rahmen der Losentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlO zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand und die Arbeitgeberin haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Wahlvorstand ausgeführt, die Liste könne nicht zur Wahl zugelassen werden, weil die sie unterzeichnenden Personen im Moment der Unterzeichnung nicht ordnungsgemäß hierzu bevollmächtigt gewesen seien. In der Ortsvorstandssitzung sei eine Beauftragung durch den Ortsvorstand nicht erfolgt, auch nicht konkludent. Vielmehr sei der Ortsvorstand nur informiert worden. In der Aufforderung des Herrn S. gegenüber Herrn B., die Liste zu unterzeichnen, liege keine Vollmachterteilung, zumal Herr S. hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Das bestätige auch das Schreiben der IG Metall vom 27. September 2023. Eine Erteilung der Vollmacht nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen sei ungeeignet. Der Wahlvorstand habe die Aufgabe, die Bevollmächtigung zu prüfen und könne den Nachweis der Beauftragung verlangen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2023 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit die Beteiligten zu 2 bis 4 betroffen sind - ausgeführt, der Wahlvorstand habe die Pflicht gehabt, die Beauftragung zu prüfen. Die Prüfpflicht sei nicht auf Zweifelsfälle beschränkt. Ob die Delegiertenversammlung oder der Ortsvorstand darüber entscheide, ob eine Wahlvorschlagsliste eingereicht werde, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob diese Handlung noch unter § 14 Nr. 4 Buchst. c der Satzung als „Unterstützung“ falle. Denn jedenfalls habe es Herrn B. an der erforderlichen Vollmacht zur Unterzeichnung der Liste gefehlt. Werde die Zuständigkeit des Ortsvorstands unterstellt, fehle es an seiner Entscheidung, die Liste einzureichen. Selbst wenn Herr S. diese Entscheidung habe treffen können, so habe er nicht Herrn B. bevollmächtigen können. Die gesetzliche Regelung, dass zwei Beauftragte den gewerkschaftlichen Vorschlag zu unterzeichnen haben, verlöre jeden Sinn, wenn es genügte, dass ein Gewerkschaftsbeauftragter selbst unterschreibe und dann noch einen Dritten rechtsgeschäftlich bevollmächtigen könne, ihn bei der Unterzeichnung der Wahlvorschlagsliste zu vertreten. Die zwei Beauftragten müssten ihre Entscheidungen selbstständig treffen. Tatsächlich stehe hinter den Unterschriften nur eine Person. Das Schreiben der IG Metall vom 27. September 2023 ändere hieran nichts, da die Frist zur Einreichung von Vorschlägen bereits abgelaufen gewesen sei. Eine Genehmigung scheide aus, weil es nicht nur um den Nachweis einer tatsächlich bestehenden Vollmacht gehe. Nach Verkündung des Beschlusses des Arbeitsgerichts am 13. Oktober 2023 hat der Wahlvorstand Briefwahlunterlagen versandt, die die Liste der IG Metall nicht aufführen. Gegen den den Antragstellerinnen am 13. Oktober 2023 zugestellten Beschluss haben sie am 16. Oktober 2023 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Zur Begründung vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und tragen weiter vor, bereits im Vorfeld der Ortsvorstandssitzung sei mit der 1. Bevollmächtigten und der geschäftsführenden Kassiererin abgestimmt worden, dass über die Arbeitgeberin und die Neuwahl gesprochen werden. Die geschäftsführenden Bevollmächtigten seien aber ohnehin nach der gelebten Praxis in sämtlichen Geschäftsstellen und Ortsvorständen der IG Metall einzelvertretungsbefugt. In der Satzung sei keine Gesamtvertretung geregelt. Es werde nicht zwischen Einzel- und Gesamtvertretung unterschieden. Nur bei Vornahme von Buchungen und Bankgeschäften sei eine weitere Unterschrift erforderlich. Da Herr S. satzungsgemäß berufenes Organ sei, habe er schon deshalb den Ortsvorstand vertreten können. Die Zuständigkeiten seien zwischen den geschäftsführenden Bevollmächtigten aufgeteilt. Herr S. sei zuständig für die Betriebspolitik und insbesondere auch für Betriebsratswahlen. In der Bevollmächtigung des Herrn B. durch Herrn S. liege auch nicht die Beauftragung eines Gewerkschaftsbeauftragten durch einen Gewerkschaftsbeauftragten, sondern eine Bevollmächtigung eines Gewerkschaftsbeauftragten durch den Vertreter des satzungsgemäß berufenen Organs. Die Auslegung der Satzung durch das Arbeitsgericht sei nicht praktikabel. Da die Satzung dem Ortsvorstand Aufgaben zuweise, gehe eine Allzuständigkeit der Delegiertenversammlung fehl. Mit dem Begriff „endgültig“ in § 15 Nr. 5 der Satzung seien Meinungsverschiedenheiten und Streit in Bezug genommen. Wenn Nr. 3.5 Buchst. c des Ortsstatuts von einer Beschlussfassung spreche, bedeute das nicht, dass ein Beschluss der Delegiertenversammlung nötig sei. Das Ortsstatut könne auch nicht in die satzungsgemäße Aufgabenverteilung eingreifen. § 14 Nr. 4 Buchst. c der Satzung erfasse unter Unterstützung auch eine Gewerkschaftsliste. Die Antragstellerinnen beantragen zuletzt: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 13. Oktober 2023, Az. 6 BVGa 1/23 wird abgeändert: 1. Dem Beteiligten zu 5 wird aufgegeben, zu der mit Wahlausschreiben eingeleiteten und am 25. Oktober 2023 im Betrieb der Beteiligten zu 6 stattfindende Betriebsratswahl die Vorschlagsliste mit dem Kennwort „IG Metall“ zuzulassen. 2. Der Beteiligte zu 5 wird verpflichtet, die von den Beteiligten zu 2 bis 4 am 25. September 2023 dem Beteiligten zu 5 übergebene Vorschlagsliste „IG Metall“ gemäß § 10 Abs. 2 WahlO bekannt zu machen. Den Antrag der Beteiligten zu 1 hat der Verfahrensbevollmächtigte im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht zurückgenommen. Ebenso hat er den Antrag zu 2 zum Teil zurückgenommen. Der Wahlvorstand beantragt: Die Beschwerde zurückzuweisen Zur Begründung führt er aus, er bestreite eine im Vorfeld der Ortsvorstandssitzung stattgefundene Abstimmung, dass über die Arbeitgeberin und die Neuwahl des Betriebsrats gesprochen werden solle. Diese Behauptung sei auch nicht glaubhaft gemacht. Weiterhin läge keine Bevollmächtigung der Herren S. und B. vor. Eine Bevollmächtigung durch „gelebte Praxis“ werde ebenfalls bestritten. Der Wahlvorstand habe zu Recht geprüft. Die Arbeitgeberin stellt keinen Antrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften über die Anhörungstermine verwiesen. B. Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig und begründet. I. Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig. 1. Über die nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gegebene Beteiligtenfähigkeit der in der ersten Instanz zu 1 beteiligten „Wahlvorschlagsliste“ braucht ebenso wenig entschieden zu werden wie über die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels (vgl. zum Zusammenhang von Rechtsmittelbefugnis und Beteiligtenfähigkeit BAG 1. Juni 2022 - 7 ABR 41/20 - Rn. 11). Der Antrag ist insofern zurückgenommen worden. 2. Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. a) Die Antragstellerinnen sind befugt, das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. aa) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis (BAG 8. März 2022 - 1 ABR 20/21 - Rn. 12). Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (BAG 1. Juni 2022 - 7 ABR 41/20 - Rn. 11 f.). bb) Danach sind die auf einer Wahlvorschlagsliste aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am vorliegenden Verfahren zu beteiligen und können insbesondere auch Anträge stellen, die sich auf ihr passives Wahlrecht beziehen. Sie sind in ihrem passiven Wahlrecht betroffen, wenn die streitgegenständliche Liste „IG Metall“ nicht am Wahlverfahren teilnähme, weil dann keine Stimmen auf sie entfallen können (vgl. auch BAG 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72 - Rn. 17, juris; Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren Kapitel K Rn. 87). b) Die Beschwerde ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO) und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Die Beschwerdebegründung lässt insbesondere gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll. II. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Wahlvorstand muss die Wahlvorschlagsliste „IG Metall“ im Verlaufe des weiteren Wahlverfahrens berücksichtigen. 1. Die Anträge sind zunächst auszulegen. Im Umfang des Auslegungsergebnisses sind sie zulässig. a) Den Antragstellerinnen geht es darum, am Wahlverfahren im Betrieb der Arbeitgeberin berücksichtigt zu werden. Dazu gehört als unmittelbar anstehender nächster Schritt die Bekanntmachung der „als gültig anerkannten Vorschlagslisten“ i.S.d. § 10 Abs. 2 WahlO. Auf diesen Schritt beschränkt sich das Begehren aber nicht. Denn nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 WahlO sind z.B. Briefwählern die Vorschlagslisten auf Verlangen der Wahlberechtigten zu übersenden. Angesichts dessen, dass die Briefwahlunterlagen aufgrund des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts bereits versandt worden sind, muss der Wahlvorstand überlegen, wie er die Briefwahlunterlagen korrigiert. Das könnte dafürsprechen, dass Antrag zu 1 den nur auf eine Handlung des Betriebsrats gerichteten - die Bekanntmachung im Betrieb nach § 10 Abs. 2 WahlO - Antrag zu 2 erfasst und über diesen hinausgeht. Allerdings wäre Antrag zu 1 dann unbestimmt, da nicht klar wäre, bei welchen Handlungen der Wahlvorstand die Liste „IG Metall“ zulassen soll. Dem Anliegen des Wahlvorstands kommt es daher am nächsten, in dem Begriff des „Zulassens“ nicht eine Handlung zu sehen, von der nicht klar wäre, wie sie aussehen soll, sondern das Begehren einer Feststellung, dass die Liste gültig ist. Aus dieser Feststellung folgte, dass auch bezüglich der im Antrag zu 2 aufgeführten Bekanntmachung der Liste von deren Gültigkeit der Liste auszugehen ist. In diesem Antrag steckt dann nur ein Beispiel einer konkreten Handlung, die auf die Feststellung der Gültigkeit der Liste folgt. Sie ist vom Antrag zu 1 erfasst und bietet keinen darüberhinausgehenden Rechtsschutz. Jedenfalls gilt dies im vorliegenden Verfahren, in dem der Wahlvorstand erklärt hat, dass er sich an die Rechtsauffassung des Gerichts halten wird. Die Anträge sind daher als ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auszulegen, dementsprechend das Beschwerdegericht tenoriert hat. b) Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, insbesondere ausreichend bestimmt. Es kann ihm auch nicht die Eignung zur - jedenfalls vorläufigen - Beilegung des Konflikts der Beteiligten zu 2 bis 5 und damit das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerinnen abgesprochen werden. aa) Vor dem Arbeitsgericht haben die Antragstellerinnen zwar ausgeführt, dass sich Antrag zu 1 in Antrag zu 2 erschöpft, sind hiervon aber im Beschwerdeverfahren abgerückt, so dass ein umfassenderes Verständnis geboten ist. Soweit darin eine Erweiterung liegen sollte, wäre sie jedenfalls sachdienlich i.S.d. § 81 Abs. 3 i.Vm. § 533 ZPO, da sie zu einer abschließenden Bereinigung des Streits der Beteiligten zu 2 bis 5 im Vorfeld der Wahlen führt. bb) Der Antrag ist ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Begriff des „Zulassens“ zur Betriebsratswahl besteht nicht in einer aktiven Handlung, sondern bedeutet, dass der Wahlvorstand, die Liste „IG Metall“ als gültig anerkennen (vgl. § 10 Abs. 2 WahlO) und sie entsprechend bei seinen weiteren Handlungen berücksichtigen soll. Obwohl der Antrag als Leistungsantrag formuliert ist, geht es daher um eine Feststellung - die Gültigkeit der Vorschlagsliste -, die der Wahlvorstand berücksichtigen muss. Die Antragstellerinnen mussten aufgrund des Feststellungscharakters des Antrags deshalb auch nicht die einzelnen Handlungen benennen, bei denen der Wahlvorstand die Liste „IG Metall“ berücksichtigen muss. cc) Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, etwa weil Feststellungsverfügungen nicht in der Lage wären, auf das streitige Rechtsverhältnis i.S.e. vorläufigen Regelung einzuwirken und so für die Zwischenzeit bis zum Hauptsacheverfahren zu einer Befriedung zu führen (zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügung zur vorläufigen Regelung eines Sachverhalts in Bezug auf Verstöße des Betriebsrats gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 21; generell zu Feststellungsverfügungen Vogg NJW 1993, 1357 ff.). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation trifft das nicht zu. Da der Wahlvorstand eine Prüfpflicht bzgl. der Gültigkeit von Vorschlagslisten (§ 7 WahlO) und aufbauend auf dem gefundenen Prüfergebnis weitere Pflichten hat (§§ 8 ff. WahlO), bewirkt die Feststellung, dass er eine Liste als gültig zu erachten und damit zuzulassen hat, dass er seinem weiteren Vorgehen diese Feststellung zugrunde legen muss. Jedenfalls wenn - wie hier - der Wahlvorstand erklärt hat, dass er eine gerichtliche Entscheidung befolgen wird, ist ohne weiteres erkennbar, dass eine Feststellung nicht wirkungslos bleibt. Soweit Feststellungsverfügungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber hinaus deshalb kritisch gesehen werden (vgl. z.B. LAG München 1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - Rn. 33, juris; OLG Frankfurt 15. November 1996 - 24 W 37/96 - zu III. der Gründe, Rn. 15 juris), weil über den Verfügungsanspruch im Eilverfahren nicht mit Rechtskraftwirkung für das spätere Hauptsacheverfahren entschieden werde, ist dem entgegen zu halten, dass es grundsätzlich gerade nicht Aufgabe eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, verbindlich für die Hauptsache zu entscheiden. 2. Die Antragstellerinnen haben einen (Verfügungs-)Anspruch auf Berücksichtigung der Liste „IG Metall“ bei der laufenden Betriebsratswahl. Die Liste der IG Metall unterliegt keinen Mängeln, die einer Berücksichtigung im laufenden Wahlverfahren entgegenstünden. a) Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO ist das Vorliegen einer zu sichernden Rechtsposition (Verfügungsanspruch, so § 935 ZPO) oder eines streitigen Rechtsverhältnisses (so § 940 ZPO) und eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), welche es erforderlich machen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären Hauptsacheverfahren vorab im Wege der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung zu treffen. b) Zwischen dem Wahlvorstand und den Antragstellerinnen ist jedenfalls ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 940 ZPO streitig (vgl. hierzu Zöller/G. Vollkommer ZPO 34. Aufl. § 940 Rn. 2), weil sie unterschiedliche Auffassungen zur Gültigkeit der Liste „IG Metall“ haben. Die Antragstellerinnen haben aus diesem Rechtsverhältnis einen (Verfügungs-)Anspruch darauf, dass die Liste „IG Metall“ bei der Betriebsratswahl als gültig anerkannt und deshalb am Wahlverfahren teilnimmt. aa) Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die IG Metall berechtigt gewesen ist, einen Wahlvorschlag im Betrieb der Arbeitgeberin zu machen. Das Beschwerdegericht folgt den Gründen unter II. 3. b) (1) des Beschlusses vom 13. Oktober 2023 und sieht von der erneuten Darstellung der Gründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). bb) Der sorgfältig begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts vermag das Beschwerdegericht im Übrigen aber deshalb nicht zu folgen, weil ein Wahlvorschlag zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Ortsvorstands gehört - nachfolgend (1) - und aufgrund der satzungsgemäßen Stellung des Herrn S. als eines von mehreren geschäftsführenden Bevollmächtigten des Ortsvorstands und der durch ihn erfolgten Beauftragung des Herrn B. zwei wirksame Beauftragungen i.S.d. § 14 Abs. 5 BetrVG i.V.m. § 27 Abs. 2 WahlO vorliegen - nachfolgend (2) -. (1) Nach § 14 Nr. 2 Buchst. c der für die Aufgaben der IG Metall-Geschäftsstelle F. maßgeblichen Satzung ist der Ortsvorstand u.a. zuständig für die Unterstützung und Überwachung bei der Einleitung und Durchführung von Betriebsratswahlen. Dazu gehört auch das Einreichen eines Wahlvorschlags nach § 14 Abs. 3, 2. Alt. BetrVG. (a) Für die Auslegung einer Satzung kommt es auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers an. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Satzung. Umstände außerhalb der Satzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit. Im Zweifel ist die Auslegung vorzuziehen, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 80). (b) Ausgehend von diesen Auslegungsmaßstäben ist es originäre Aufgabe des Ortsvorstands, sich an Betriebsratswahlen z.B. durch Einreichung eines eigenen Wahlvorschlags zu beteiligen. (aa) Bereits der Wortlaut des § 14 Nr. 4 Buchst. c der Satzung ist eindeutig. Zur „Unterstützung“ gehört nicht nur, Wahlvorschläge von wahlberechtigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen i.S.d. § 8 BetrVG zu begleiten und deren Fragen zu beantworten. Vielmehr stellt es auch eine Unterstützung bei der Durchführung von Betriebsratswahlen dar, wenn wahlberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von einer Gewerkschaft vorgeschlagen werden. Eine Betriebsratswahl kann nur dann bis zum Ende durchgeführt werden, wenn zumindest eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. Ist dies nicht der Fall, muss der Wahlvorstand bekannt machen, dass die Wahl nicht stattfindet (§ 9 Abs. 2 WahlO). Wenn die Gewerkschaft also einen Wahlvorschlag macht, trägt sie dazu bei, dass die Wahl tatsächlich stattfinden kann. Hierin ist eine Unterstützungsleistung für eine Betriebsratswahl zu sehen. Hinzukommt, dass Fehler bei der Erstellung eines Wahlvorschlags auftreten können. Dies zeigt die umfangreiche Rechtsprechung, die zu Betriebsratswahlen und gerade auch im Hinblick auf die Gültigkeit von Wahlvorschlagslisten existiert. Mit all diesen Problemen sehen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht konfrontiert, wenn die Gewerkschaft für sie die Arbeit macht. Das Einreichen eines Wahlvorschlags geschieht also nicht allein im Interesse der Gewerkschaft, sondern auch im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf der Liste aufgeführt werden. Auch hierin ist also eine Unterstützungsleistung zu sehen. (bb) Sinn und Zweck dieser Satzungsvorschrift bestätigen das Ergebnis. Den Gewerkschaften steht nach § 14 Abs. 3, 2. Alt. BetrVG das Recht zu, eigene Wahlvorschläge einzubringen. Die Wahlvorschläge beziehen sich aber immer auf passiv wahlberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb. Damit besteht ein unauflösbarer Zusammenhang zwischen den Betriebsangehörigen, die sich zur Wahl stellen, und der Befugnis der Gewerkschaft, eigene Wahlvorschläge einzubringen. Würde die Unterstützung i.S.d. § 14 Nr. 4 Buchst. c der Satzung auf Wahlvorschläge beschränkt, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingereicht werden, würde sich die Gewerkschaft eines maßgeblichen Einflussbereichs begeben. Denn sie dürfte zwar Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützen, die selbst einen Wahlvorschlag einbringen wollen, nicht aber solche, die auf der von der Gewerkschaft selbst eingereichten Liste stehen und im Laufe des Wahlverfahrens ebenfalls - weiterer Unterstützung - bedürfen. Dass die Gewerkschaft sich derart durch ihre eigene Satzung beschränken will, ist nicht anzunehmen. (cc) Der Gesamtzusammenhang mit anderen Regelungen ergibt, dass die Unterstützungsleistung nicht der Delegiertenversammlung, sondern dem Ortsvorstand zugewiesen ist. (aaa) So spricht § 15 Nr. 5, 2. Unterabsatz der Satzung dafür, dass ein Wahlvorschlag einer Geschäftsstelle der IG Metall nicht einer Beschlussfassung der Delegiertenversammlung bedarf. Die Aufgabe der Unterstützung von Betriebsratswahlen ist nach § 14 Nr. 4 Buchst. c der Satzung ausdrücklich dem Ortsvorstand zugewiesen. Einer solchen ausdrücklichen Aufgabenzuweisung - sowie zahlreicher anderer Aufgaben wie die umfassende Aufzählung in Nr. 2 in den Buchstaben a bis n der Satzung beweist - hätte es nicht bedurft, wenn ohnehin die Delegiertenversammlung alle Entscheidungen trifft. Diese besteht aus ca. 100 Personen. Die Erfüllung der in den unter § 14 Nr. 2 der Satzung aufgelisteten Aufgaben wäre ausgeschlossen, wenn ein derart großes Gremium entscheiden müsste. Es ergibt daher nur Sinn, der Delegiertenversammlung eine Letztentscheidungskompetenz bei auftretenden Streitigkeiten innerhalb des Ortsvorstands der jeweiligen Geschäftsstelle zuzuweisen. Die Formulierung in § 15 Nr. 5, 2. Unterabs. der Satzung, wonach die Delegiertenversammlung alle endgültigen Entscheidungen über die örtlichen Gewerkschaftsangelegenheiten im Rahmen der Geschäftsstelle trifft, bezieht sich daher nicht auf jede Entscheidung, die auf der Ebene des Ortsvorstands zu treffen ist. Der Begriff der „endgültigen“ Entscheidungen wäre dann überflüssig. Es hätte genügt, von Entscheidungen zu sprechen. Soll dem Begriff der „endgültigen“ Entscheidungen daher eine Bedeutung zukommen, so kann es sich nur um solche handeln, denen andere Entscheidungen vorangegangen sind, die aber nicht zu einer Lösung geführt haben. In solchen Fällen bedarf es der Entscheidung einer übergeordneten Instanz - der Delegiertenversammlung. Die Einreichung einer gewerkschaftlichen Wahlvorschlagsliste bedarf einer solchen Letztentscheidung allenfalls dann, wenn tatsächlich Streit auf der Ebene des Ortsvorstands bestünde. Dies ist nicht der Fall. Dasselbe gilt für Nr. 3.5 Buchst. c des Ortsstatuts. Dieses dient der Umsetzung der Satzung, wie die eingangs jeder Regelung im Ortsstatut angeführten Satzungsvorschriften belegen. Dass das Ortsstatut in Widerspruch zur Satzung treten will, ist daher auszuschließen. Die mit „gegebenenfalls“ als nicht zwingend vorgegebene Beschlussfassung ist bezogen auf eine vorangegangene Diskussion über die Betriebspolitik. Daraus wird deutlich, dass es nicht um Einzelfallentscheidungen geht, sondern um generelle Weichenstellungen. Auch dies spricht dafür, dass überhaupt nur dann Bedarf besteht, auf Ebene der Delegiertenversammlung über die Arbeit des Ortsvorstands zu diskutieren, wenn generell Unzufriedenheit oder Streit besteht. Auch hierfür ist nichts ersichtlich. (bbb) Auch Nr. 4.4 des Ortsstatuts macht deutlich, dass nicht die Delegiertenversammlung über die Aufstellung einer Vorschlagsliste zu entscheiden hat, wenn darin geregelt ist, dass sich die Aufgaben des Ortsvorstandes aus § 14 Ziffer 4 der IG Metall-Satzung ergeben und der Ortsvorstand gegenüber der Delegiertenversammlung über deren Erledigung nur zu berichten hat. Auch über die Tätigkeiten im Rahmen des § 14 Nr. 4 Buchst. c der Satzung ist daher zu berichten - die Zuständigkeit zur Ausführung liegt jedoch beim Ortsvorstand. (dd) Auf Umstände außerhalb der Satzung, also insbesondere, wie der Ortsvorstand der Geschäftsstelle F. die Satzung „lebt“, sind dagegen unerheblich. Als äußere Umstände können sie für die Auslegung nicht herangezogen werden, jedenfalls dann nicht, wenn sie in der Satzung keinen Niederschlag gefunden haben. Angesichts des bereits zuvor gefundenen eindeutigen Auslegungsergebnisses bedarf es weiterer Anhaltspunkte, die für eine Auslegung relevant sein könnten, aber ohnehin nicht. (2) Die Vorschlagsliste „IG Metall“ ist auch von zwei Beauftragten i.S.d. § 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WahlO unterzeichnet. (a) Die „Unterzeichnung“ i.S.d. 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WahlO ist nicht zweifelhaft. Auf dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokument befinden sich über den maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen „S., IG Metall“ und „B., IG Metall“ zwar unleserliche Unterschriften. Auch der Wahlvorstand hat aber nicht moniert, dass es sich dabei nicht um diejenigen der maschinenschriftlich aufgeführten Personen handeln soll. Das elektronisch eingereichte Dokument ist auch nicht das Original der Urkunde. Auch insofern musste jedoch kein Augenschein eingenommen werden, da weder vom Wahlvorstand bestritten worden ist noch im Übrigen Zweifel veranlasst sind, dass dieses Dokument inhaltsgleich mit der beim Wahlvorstand am 26. September 2023 eingegangenen Wahlvorschlagsliste ist. Weiterer Ermittlungen hat es daher nicht bedurft. (b) Herr S. war aufgrund seiner satzungsgemäßen Stellung Beauftragter i.S.d. § 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WahlO. (aa) Die Vertretungsmacht, namens der Gewerkschaft einen Wahlvorschlag zu machen, kann aus der Satzung der Gewerkschaft folgen (LAG Schleswig-Holstein 9. Januar 2017 - 3 TaBVGa 3/16 - Rn. 65, juris; LAG München 28. Januar 2021 - 3 TaBV 55/20 - Rn. 25, juris; GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. § 14 Rn. 89; Fitting u.a. BetrVG 31. Aufl. § 14 Rn. 68). Dabei kann die Satzung eine ausdrückliche Beauftragung vorsehen oder aber ein satzungsgemäßes Organ unterzeichnet den Wahlvorschlag. (bb) Unstreitig ist Herr S. als geschäftsführender Bevollmächtigter vom Vorstand der IG Metall bestätigt. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass er kraft seiner satzungsgemäßen Organstellung alleinvertretungsberechtigt im Verhältnis zum Ortsvorstand ist und die Vollmacht nicht auf bestimmte Geschäfte beschränkt ist, zu denen eine Wahlvorschlagsliste nicht gehört. (aaa) Zu den Auslegungsgrundsätzen einer Satzung wird auf B. II. 2. b) bb) (1) (a) (S. 13 dieses Beschlusses) Bezug genommen. (bbb) Der Wortlaut der Satzung spricht dafür, dass Herr S. alle Erklärungen abgeben kann, die der Ortsvorstand in Bezug auf die Leitung der Geschäftsstelle abgeben könnte. Das gilt zunächst für die Frage, ob er alle Geschäfte des Ortsvorstandes ausüben durfte. Dafür spricht § 14 Nr. 2 Satz 2 der Satzung, worin ganz allgemein von „Geschäften des Ortsvorstandes“ die Rede ist. Eine Einschränkung auf bestimmte Geschäfte ist nicht vorgesehen. Nur im Ortsstatut ist in Nr. 4.2 eine finanzielle Begrenzung im Zusammenhang mit Einzelausgaben geregelt. Sofern Herr S. für die Betriebspolitik und insbesondere für die Betriebsratswahlen zuständig ist (vgl. S. 12 der Beschwerdeschrift), wäre seine Vertretungsmacht allenfalls insofern beschränkt. Genau in diesem Bereich ist er jedoch tätig geworden. Des Weiteren ergibt sich aus dem Wortlaut der Satzung in § 14 Nr. 4, was zu den Geschäften des Ortsvorstands gehört, indem dort seine Aufgaben aufgezählt werden. Unerheblich ist, dass § 14 Nr. 4 der Satzung von Aufgaben, § 14 Nr. 2 Satz 2 der Satzung dagegen von Geschäften spricht. Geschäfte werden gemacht, um Aufgaben zu erfüllen. Geschäfte erfassen also die Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben. Hierzu gehört wie bereits dargestellt ein Wahlvorschlag. Insofern wird auf B. II. 2. b) bb) (1) (b) (S. 13 ff. dieses Beschlusses) Bezug genommen. Schließlich macht der Wortlaut der Satzung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 deutlich, dass die geschäftsführenden Bevollmächtigten und die Kassierer jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Wäre eine gemeinschaftliche Vertretung gewollt gewesen, hätte dies z.B. durch Verwendung des Wortes „gemeinsam“ oder „gemeinschaftlich“ deutlich gemacht werden können. So regelt z.B. § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass ein mehrköpfiger Vorstand durch die „Mehrheit“ seiner Mitglieder vertreten wird, § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG regelt, dass im Falle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer alle nur „gemeinschaftlich“ zur Vertretung befugt sind und § 709 BGB regelt für die Gesellschaft, dass die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern „gemeinschaftlich“ zusteht. Dass „die Bevollmächtigten“ mit der Konjunktion „und“ mit dem/der Kassierer/in verbunden wird, bedeutet dann nur, dass beide Gruppen - Bevollmächtigte einerseits, Kassierer/in andererseits - zur Geschäftsführung berufen sind, nicht aber, dass sie nur gemeinschaftlich handeln dürfen. (ccc) Das Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck der satzungsgemäß eingeräumten Organstellung bestätigt. Die Vorschrift des § 30 Satz 1 BGB trägt dem praktischen Bedürfnis insbesondere größerer Vereine Rechnung, für bestimmte Geschäfte neben dem Vorstand besondere Vertreter mit gleichfalls organschaftlichem Vertretungsrecht einzusetzen (vgl. nur jurisPK-BGB/D.U. Otto 10. Aufl. Stand 15. Mai 2023 § 30 Rn. 1). Diesem Bedürfnis wäre nicht Rechnung getragen, wenn weiterhin drei Personen nur gemeinschaftlich handeln könnten. Zwar wäre eine erhebliche Vereinfachung im Vergleich zum neunköpfigen Vorstand erreicht. Bei der Vielzahl von sehr unterschiedlichen Aufgaben, wie sie in § 14 Nr. 4 der Satzung aufgelistet sind, wäre jedoch eine alltagstaugliche Erfüllung der Aufgaben nicht möglich. Allein so wird deshalb ein praktikables Satzungsverständnis gewährleistet. (c) Das Auslegungsergebnis steht nicht im Widerspruch zu § 30 Satz 2 BGB, so dass die Bestellung des Herrn S. zum geschäftsführenden Bevollmächtigten auch nicht wegen eines Gesetzesverstoßes unwirksam ist. Nach § 30 Satz 2 BGB, der auf die IG Metall Anwendung findet, erstreckt sich die Vertretungsmacht eines besonderen Vertreters - also eines Vertreters neben dem nach § 26 zur Geschäftsführung beauftragten Vorstand - auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm „zugewiesene“ Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. In § 30 Satz 2 BGB ist daher nur die Bestellung für einzelne, nicht aber alle Geschäfte zugelassen. Eine Bestellung für alle Geschäfte ist jedoch nicht ausgeschlossen (MünchKommBGB/Leuschner 9. Aufl. § 30 Rn. 7 m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung). Denn in diesem Falle wären die „zugewiesenen“ Geschäfte „alle“ (OLG München 14. November 2012 - 31 Wx 429/12 - zu II. der Gründe; Staudinger/Schwennicke BGB (2019) § 30 Rn. 17 f.). Zudem stellt bereits die Formulierung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung „führen die Geschäfte“ klar, dass die Aufgabe in der Geschäftsführung liegt. Auch dies genügt zur Eingrenzung der zugewiesenen Aufgaben (OLG Zweibrücken 17. Dezember 2012 - 3 W 93/12 - zu II. 2. der Gründe; LAG Berlin 28. April 2006 - 6 Ta 702/06 - zu 1.2 der Gründe zu der Übertragung der „Führung der laufenden Geschäfte“). (d) Herr S. konnte Herrn B. bevollmächtigen, als weiterer Beauftragter den Wahlvorschlag zu unterzeichnen. (aa) Eine kraft Satzung erteilte Vertretungsbefugnis beruht nicht auf Rechtsgeschäft, sondern ist organschaftlich (Staudinger/Schwennicke BGB (2019) § 30 BGB Rn. 5, 22; BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 358/89 - zu II. 2. der Gründe). Deshalb kann z.B. vom Geschäftsgegner nicht die Vorlage einer Bestellungs- oder Vollmachtsurkunde verlangt werden. Dies hat zur Folge, dass Herr S. Herrn B. bevollmächtigen konnte, die Wahlvorschlagsliste zu unterzeichnen, da sich diese Befugnis aus seiner Bestellung als geschäftsführender Bevollmächtigter und damit seiner satzungsrechtlichen Stellung ableitet. Denn Wahlvorschlagslisten gehören wie dargestellt zu den Aufgaben und damit Geschäften, denen er nachzukommen hat. Dieser Fall stellt keine Unterbevollmächtigung dar (vgl. hierzu LAG München 28. Januar 2021 - 3 TaBV 55/20 - Rn. 32, juris; nur zu dieser Konstellation verhält sich auch LAG Rheinland-Pfalz 14. Januar 2016 - 5 TaBV 19/15 - Rn. 33, juris). Denn eine solche läge nur vor, wenn auch Herr S. rechtsgeschäftlich bevollmächtigt worden wäre. Er hat jedoch als Organ gehandelt und hat hieraus seine „Beauftragung“ i.S.d. § 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WahlO abgeleitet. Als satzungsgemäßes Organ konnte er rechtsgeschäftliche Vollmachten für Dritte erteilen. (bb) Indem Herr S. Herrn B. aufgefordert hat, die Wahlvorschlagsliste zu unterzeichnen, hat er ihm zugleich die Vollmacht i.S.d. § 167 BGB erteilt. Hierin ist zugleich die Beauftragung i.S.d. § 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WahlO zu sehen. Die Vollmacht kann konkludent erklärt werden. Auch wenn Herr B. aufgefordert wurde und damit eine Weisung i.S.d. § 106 GewO naheliegt, liegt hierin konkludent eine Vollmachterteilung. Herr B. konnte der Weisung zwar auch ohne Vollmacht nachkommen. Für den Erfolg der Weisung - wirksame Beauftragung - war es aber unabdingbar, dass Herr S. Vollmacht erteilt hat. Ob Herr S. sich bewusst gewesen ist, dass seine Erklärung auch als Vollmacht aufzufassen ist, ist unerheblich (MünchKommBGB/Schubert 9. Aufl. § 167 Rn. 9). Als einseitiges Rechtsgeschäft hat die Vollmachterteilung auch keiner Annahmeerklärung des Herrn B. bedurft (Staudinger/Schilken (2019) BGB § 167 Rn. 10). Es ist auch nicht ersichtlich und bedurfte auch keines - bloß klarstellenden - Vortrags, dass Herr B. von der Vollmacht, die ihm erteilt worden ist, keinen Gebrauch machen wollte. Welche Konsequenzen für die Frage der wirksamen Beauftragung folgten, wenn ein Beauftragter gezwungen würde, eine Unterschrift zu leisten, steht daher nicht zur gerichtlichen Prüfung an. c) Das Beschwerdegericht braucht angesichts der Gültigkeit der Liste nicht zu entscheiden, ob und welche Zweifel bei einer Liste, die von einer Gewerkschaft eingereicht wird, bezüglich der wirksamen Beauftragung gegeben sein müssen, damit ein Prüfungs“recht“ des Wahlvorstands ausgelöst wird. Grundsätzlich hat der Wahlvorstand eine Prüfungspflicht nach § 7 Abs. 2 WahlO, ohne dass diese Pflicht auf offensichtliche Fehler eingeschränkt wäre. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Im vorliegenden Fall hat der Wahlvorstand Anlass gehabt, jedenfalls der wirksamen Beauftragung von Herrn B. nachzugehen. Insbesondere, wenn die wirksame Beauftragung der die Liste unterschreibenden Personen aus der Liste nicht erkenntlich wird und auch eine satzungsgemäße Vollmacht nicht gegeben ist, ist es keinesfalls rechtsmissbräuchlich, einen Nachweis der Beauftragung zu verlangen. Das Schreiben der IG Metall, Geschäftsstelle F., vom 27. September 2023 ist auf die Rückfrage des Wahlvorstands vom selben Tag zudem so formuliert, dass nachvollziehbar ist, dass der Wahlvorstand davon ausgegangen ist, eine Beauftragung sei erst nach Ablauf der Frist zur Vorlage von Wahlvorschlägen erfolgt. Ob hierin dann aber zumindest eine Genehmigung zu sehen ist (§ 177 Abs. 1 BGB), ob diese von (allen) vertretungsberechtigten Personen unterschrieben ist und ob sie rückwirkend ein vom Wahlvorstand angenommenes vollmachtloses Auftreten von Herrn S. und Herrn B. heilen konnte (§ 184 Abs. 1 BGB) oder ob der Rückwirkung der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen entgegensteht - hiergegen könnte sprechen, dass die Prüfpflicht nach § 7 Abs. 2 WahlO ohnehin eine Verzögerung bewirkt und §§ 8 Abs. 2 und § 9 WahlO erkennen lassen, dass nicht jeder Fehler unheilbar ist -, sind nicht einfach zu beantwortende Rechtsfragen. Fraglich kann auch sein, ob in dem Schreiben des Wahlvorstands vom 27. September 2023 (überhaupt) eine Beanstandung i.S.d. § 180 Satz 2 BGB zu sehen ist, so dass eine Genehmigung ausschiede (vgl. hierzu GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. § 14 Rn. 89). Der Wahlvorstand ist jedenfalls seiner Prüfpflicht nachgekommen. Ob das Ergebnis der Prüfung zutreffend gewesen ist, ist für die Frage, ob er prüfen durfte, irrelevant. 3. Es liegt auch ein Verfügungsgrund i.S.d. § 940 ZPO vor. a) Grundsätzlich ergibt sich der Verfügungsgrund daraus, dass ohne die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das als fehlerhaft erkannte Wahlverfahren sehenden Auges fortgeführt wird und die passiven Wahlrechte der Antragstellerinnen unbeachtet bleiben. Angesichts der Wahl am 25. Oktober 2023 und der Notwendigkeit, die als gültig vom Wahlvorstand anerkannten Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bekannt zu machen, droht ganz unmittelbar der Verlust dieser Rechte. Die Dringlichkeit ist daher zu bejahen. b) Da § 85 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO verlangt, dass die einstweilige Verfügung u.a. zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen muss, wird deutlich, dass die schutzwürdigen Interessen beider Seiten im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraums gegeneinander abzuwägen sind (Zöller/G. Vollkommer ZPO 34. Aufl. § 940 Rn. 4). Die Interessenabwägung führt nach Auffassung des Beschwerdegerichts zu dem Ergebnis, dass die Vorteile, die durch einen korrigierenden Eingriff in die Wahl entstehen, die Schaffung vollendeter Tatsachen überwiegen (so auch grundsätzlich Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 5. Aufl. Kapitel K Rn. 93 m.w.N.; Löwisch/Kaiser/Klumpp/Wiebauer BetrVG 8. Aufl. § 18 Rn. 25 m.w.N.). Würde die Liste „IG Metall“ nicht zur Wahl zugelassen, wären die Antragstellerinnen als passiv Wahlberechtigte ausgeschlossen. Sie müssten die Wahl anfechten mit dem Argument, die Liste sei zu Unrecht nicht als gültig anerkannt worden. Diese Anfechtung dürfte anhand des vom Beschwerdegericht als bestehend angesehenen Anspruchs der Antragstellerinnen erfolgreich sein. Insbesondere ist auch nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis ein anderes wäre, wenn die Liste „IG Metall“ zugelassen wird. Dass sie gar keine Stimme erhält, ist weder ersichtlich noch vorgetragen noch auch nur wahrscheinlich. Der Wählerwille kann nicht in einer Weise vorhergesagt werden, dass eine solche Möglichkeit als ausreichend sicher ausgeschlossen werden könnte. Ein solches Anfechtungsverfahren ist - jedenfalls bei einem eindeutig erkennbaren Fehler im Wahlverfahren - gegenüber korrigierenden Eingriffen in das Wahlverfahren die für alle Beteiligten zu vermeidende Variante (ebenso Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 5. Aufl. Kapitel K Rn. 93 m.w.N.). Zum einen wird die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin von Beginn an belastet, weil nicht klar ist, ob der - anfechtbar - gewählte Betriebsrat in dieser Zusammensetzung im Amt bleibt, zum anderen leidet auch die Akzeptanz in der Belegschaft, wenn das Gremium von vornherein mit dem Makel der Anfechtbarkeit belastet ist. Für die Arbeitgeberin entstehen höhere Kosten, wenn auf die Möglichkeit der Anfechtbarkeit hingewiesen wird (vgl. zu den Vorteilen der Korrektur einer Wahl zutreffend LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2021 - 21 TaBVGa 1658/21 - Rn. 63, juris). Auch wenn vorliegend zu befürchten steht, dass trotz der nunmehr zu erfolgenden Berücksichtigung der Liste „IG Metall“ aufgrund der bereits versandten Briefwahlunterlagen und der notwendigen Korrektur weitere Fehler bei der Wahl auftreten können, ist doch die Gefahr der Anfechtbarkeit geringer als wenn die Liste „IG Metall“ im laufenden Wahlverfahren gar nicht berücksichtigt würde. C. Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Einer Kostenentscheidung bedurfte es daher nicht.