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Urteil

5 Ca 267/21

Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGVIL:2023:0216.5CA267.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Urlaubsverfall und der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Ausübung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitnehmer bei durchgehender Erkrankung ab dem 21. März (im Anschluss an BAG, Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 107/20).(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.498,85 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.04.2021 zu bezahlen. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.465,73 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten hieraus jährlich über dem Basiszinssatz seit 07.05.2021 zu bezahlen. 3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.113,65 EUR nebst 5 Prozentpunkten hieraus jährlich über dem Basiszinssatz seit 27.01.2023 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 5. Die Klägerin trägt 55 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 45 % der Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.078,23 Euro festgesetzt. 7. Die Berufung wird sowohl hinsichtlich Klage als auch Widerklage nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Urlaubsverfall und der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Ausübung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitnehmer bei durchgehender Erkrankung ab dem 21. März (im Anschluss an BAG, Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 107/20).(Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.498,85 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.04.2021 zu bezahlen. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.465,73 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten hieraus jährlich über dem Basiszinssatz seit 07.05.2021 zu bezahlen. 3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.113,65 EUR nebst 5 Prozentpunkten hieraus jährlich über dem Basiszinssatz seit 27.01.2023 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 5. Die Klägerin trägt 55 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 45 % der Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.078,23 Euro festgesetzt. 7. Die Berufung wird sowohl hinsichtlich Klage als auch Widerklage nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässigen Widerklageanträge sind bis auf einen Teil des Zinsanspruchs des Widerklageantrags Ziffer 2 begründet. Insoweit ist die Widerklage abzuweisen. 1. Der Klageantrag ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.498,85 Euro brutto, § 7 Abs. 4 BUrlG. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Der Klägerin standen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 19. April 2021 insgesamt noch 68 Urlaubstage zu. Der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin betrug nach ihrem Vortrag 30 Tage. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. In den Jahren 2020 und 2021 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Da das Arbeitsverhältnis zum 19. April 2021 aufgrund Eigenkündigung der Klägerin sein Ende gefunden hat, war der Jahresurlaub für das Jahr 2020 in Höhe von 30 Urlaubstagen sowie der anteilige Jahresurlaub für das Jahr 2021 noch nicht verfallen. Dieser beträgt eigentlich 8 Urlaubstage. Bei 30 Urlaubstagen pro Jahr ergibt dies 2,5 Urlaubstage pro Monat. Bei 3 vollen Monaten im Jahr 2021 sind das 7,5 Urlaubstage, welche gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG im Falle des § 5 Abs. 1 c) BurlG auf 8 Urlaubstage aufzurunden wäre. Da die Klägerin insoweit aber nur 7,5 Urlaubstage geltend macht, verbleibt es bei diesen. Hinsichtlich der Jahre 2020 und 2021 ist dies zwischen den Parteien auch unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist jedoch auch der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2019 im Umfang von 30 Urlaubstagen nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfalle von Urlaub bei Langzeitenerkrankten nach 15 Monaten verfallen (BAG, Urteil v. 7. September 2021 - 9 AZR 3/21) sondern abzugelten. Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19, derzeit nur als Pressemitteilung vorliegend). Soweit sich die Beklagte insoweit auf den Standpunkt gestellt hat, der Fall des Bundesarbeitsgerichts sei mit dem vorliegenden deshalb nicht vergleichbar, weil die Klägerin hier bereits im März erkrankt sei, während der Arbeitnehmer beim Bundesarbeitsgericht erst im Dezember erkrankt sei, überzeugt diese Differenzierung nicht. Während bei einer Erkrankung im Dezember der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage hätte versetzen können, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, sei dies dem Arbeitgeber bei einer Erkrankung bereits am 21. März nicht möglich gewesen, zumindest sei der Arbeitgeber so früh im Jahr hierzu nicht verpflichtet. Dem folgt die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Insoweit hat, anders als im Fall der Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (EuGH, Urteil v. 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20). Entscheidet sich, wie vorliegend, der Arbeitgeber dafür, seine Arbeitnehmer nicht bereits am Anfang des Jahres mit Entstehen des Jahresurlaubsanspruchs durch einen entsprechenden Hinweis zur Urlaubsnahme in die Lage zu versetzen und Erkrankungen diese im Anschluss, ohne den ihnen zustehenden Urlaub genommen zu haben, so hat der Arbeitgeber, soweit ein Nehmen des Urlaubs vor Erkrankung tatsächlich möglich gewesen wäre, so ist dieser abzugelten. Soweit die Beklagte darauf verweist, aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich insoweit keine Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin bereits zu Beginn des Jahres auf den zu nehmenden Urlaub sowie die Möglichkeit dessen Verfalls hinzuweisen, so kann dahinstehen, ob insoweit eine echte Pflicht besteht. Es besteht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls eine entsprechende Obliegenheit. Verzichtet der Arbeitgeber auf einen solchen frühen Hinweis, so hat er die entsprechenden Folgen zu tragen. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2019 ist somit nicht verfallen. Bei 68 abzugeltenden Urlaubstagen und einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.370,00 Euro ergibt sich ein abzugeltender Betrag von 10.576,62 Euro. Da die Klägerin insoweit nur die Abgeltung von 67,5 Urlaubstagen geltend gemacht hat, war ihr insoweit nur ein Betrag von 10.498,85 Euro zuzusprechen. Der Zinsanspruch folgt, da die Klägerin die Abgeltung unstreitig bereits mit Ausspruch ihrer Eigenkündigung geltend gemacht hat, aus §§ 286, 288 BGB ab dem 20. April 2021. 2. Der Widerklageantrag Ziffer 1 ist begründet. Die Beklagte hat Anspruch auf Zahlung von 6.465,73 Euro nebst Zinsen seit dem 7. Mai 2021 aus §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 717 Abs. 2 ZPO. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Schuldner hat diesbezüglich ein Wahlrecht, ob er den Schadensersatzanspruch selbstständig einklagt oder im anhängigen Rechtsstreit geltend macht (Götz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 717 ZPO Rn 22). Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen - 2 Ca 292/20 - ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2021 - 11 Sa 28/21 - abgeändert worden. Soweit die Klägerin insoweit eingewandt hat, die Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig, ist dies zum einen nicht Voraussetzung für den Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO, zum anderen ist die Entscheidung aber mittlerweile auch aufgrund des Nichtzulassungsbeschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2022 in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Klägerin eingewandt hat, ein Rückforderung von vollstreckten Bruttoansprüchen sei im Hinblick auf die erhaltenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht möglich, ist dies vorliegend aus Sicht der Kammer nicht zutreffend. Die Klägerin hat im Rahmen der Zwangsvollstreckung Arbeitslohn einschließlich Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vollstreckt, obwohl diese ihr, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nunmehr festgestellt hat, nicht zugestanden haben. Wenn die Klägerin aber nun hinsichtlich eines Teils des von ihr vollstreckten Betrages keinen Vergütungsanspruch hatte, dann sind insoweit auch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die Klägerin hat vorliegend auch insoweit nicht nur die sich aus den jeweiligen Bruttobeträgen ergebenden Nettobeträge vollstreckt. Soweit die Vollstreckung zu Unrecht erfolgt ist, sind die Beträge zu erstatten. Der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Der Anspruch geht also in erster Linie auf Wiederherstellung des früheren Zustandes, unter den Voraussetzungen der §§ 250, 251 BGB auf Geldersatz. Bei teilweiser Aufhebung (Abänderung) ist nur der Schaden zu ersetzen, der durch die Vollstreckung des aufgehobenen Teils entstanden ist (Götz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 717 ZPO Rn 18). Die Klägerin hat nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten insgesamt einen Betrag von 7.253,63 Euro vollstreckt. Das Landesarbeitsgericht hat ihr nur noch einen Betrag von 685,04 Euro nebst Zinsen aus dem hälftigen Betrag seit 1. August 2019 und 1.12.2019 zuerkannt. Die anteiligen Zinsen und Rechtsanwaltskosten für den Pfändungsüberweisungsbeschluss belaufen sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auf 37,70 Euro. Subtrahiert man diesen Betrag, die enthaltenen Gerichtskosten von 20,00 Euro sowie die 685,04 Euro von der Gesamtsumme, so ergibt sich ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 6.565,73 Euro. Der Zinsanspruch ab 7. Mai 2021 folgt, da die Zahlung am 6. Mai 2021 erfolgt ist, aus §§ 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 288 BGB. 3. Der Widerklageantrag Ziffer 2 ist, bis auf einen Teil der Zinsforderung, ebenso begründet. Die Beklagte hat Anspruch auf Zahlung von 6.113,65 Euro nebst Zinsen seit dem 27. Januar 2023. Im Übrigen ist der Widerklageantrag Ziffer 2 als unbegründet abzuweisen. Der Anspruch folgt § 717 Abs. 2 ZPO. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen in der Sache 5 Ca 207/19 wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 2020 - 9 Sa 22/20 dahin abgeändert, dass der Klägerin von den erstinstanzlich zugesprochenen 10.110,00 Euro brutto nebst Zinsen ein Bruttobetrag von 2865,00 Euro, ein Nettobetrag von 2781,00 Euro sowie der Zinsanspruch aberkannt worden ist. Soweit die Klägerin vorträgt, das Landesarbeitsgericht habe keinen Bruttobetrag tenoriert, ist der Tenor der Entscheidung durch Beschluss vom 21. Februar 2022 berichtigt worden. Vollstreckt hat die Klägerin die gesamten 10.110,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 534,50 Euro und Rechtsanwaltskosten für die Zwangsvollstreckung in Höhe von 233,39 Euro, wovon nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten 169,13 Euro unberechtigt waren. Addiert man den aberkannten Bruttobetrag von 2.865,00 Euro, den aberkannten Nettobetrag von 2.781,00 Euro, die unberechtigten anteiligen Rechtsanwaltskosten von 169,13 Euro sowie die aberkannten Zinsen in Höhe von 534,50 Euro ergibt sich ein zu viel vollstreckter Gesamtbetrag von 6.349,63 Euro. Soweit der Beklagtenvertreter im Kammertermin insoweit bei der Berechnung des Widerklageantrags Ziffer 2 insoweit nur anteilige Zinsen berücksichtigt hat und der Widerklageantrag nur auf 6.113,65 Euro lautet, ist auch nur dieser zuzusprechen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Schaden der Beklagten hinsichtlich der aberkannten 2.781,00 Euro netto sei tatsächlich erheblich geringer, da der aberkannte Nettobetrag auf der Klägerin zur Verfügung gestellte Tankgutscheine zurückzuführen sei, für die die Beklagte keine Sozialversicherungsabgaben und Steuern abgeführt habe, weshalb die Klägerin nunmehr, sollte sie diesbezüglich in Anspruch genommen werden, einen Regressanspruch habe, überzeugt dies die Kammer nicht. Es erschließt sich bereits nicht, wieso die Klägerin den von ihr bezogenen Sachbezug im Wert von 2.781,00 Euro in einen Bruttobetrag von 4.758,09 Euro hochrechnet. Sachbezüge oberhalb des geltenden Freibetrags sind zum Arbeitslohn hinzuzurechnen. Es erfolgt keine "Umrechnung" wie sie die Klägerin vornimmt. Zum anderen wäre die Klägerin und nicht die Beklagte Steuerschuldnerin, § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Arbeitgeber ist nur zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet, § 38 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Steuerlast trifft den Arbeitgeber auch dann nicht, wenn er zu wenig Steuern einbehält und dadurch zu viel Lohn an den Arbeitnehmer auszahlt. Das Finanzamt kann ihn zwar auf Entrichtung der fehlenden Steuer in Anspruch nehmen. Er hat jedoch, wenn er gezahlt hat, gegenüber dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (BAG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03). Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge ist nur der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber dem Sozialversicherungsträger Beitragsschuldner, § 28 e Abs. 1 SGB IV. Der Ausgleich erfolgt im Innenverhältnis durch einen Rückgriffanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, der sich auf den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezieht, § 28 g SGB IV. Dies erfolgt ausschließlich durch Abzug vom Arbeitsentgelt, § 28 g Satz 2 SGB IV. Insoweit bleibt für die Kammer unklar, welche Ansprüche der Klägerin insoweit gegenüber der Beklagten zustehen sollten. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, führt der Umstand, dass die Klägerin bisher insoweit auch noch nicht in Anspruch genommen worden ist, dazu, dass ihr insoweit auch deshalb derzeit kein Regressanspruch gegenüber der Beklagten zusteht, da allenfalls eine Vermögensgefährdung, aber kein Schaden vorliegen würde. Hinsichtlich der Einwendungen der Klägerin im Hinblick auf die Rückforderung von vollstreckten Bruttobeträgen aus Arbeitslohn aufgrund enthaltener Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zinsen sind der Beklagten insoweit erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, § 291, 288 BGB. Soweit die Beklagte Zinsen ab dem 7. Mai 2021 geltend gemacht hat, ist der Widerklageantrag als unbegründet abzuweisen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 717 Abs. 2 ZPO, 286 BGB. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, wann die Klägerin die Vollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen - 5 Ca 207/19 - betrieben hat. Vorgetragen hat sie einen Vollstreckungszeitpunkt nur hinsichtlich des Urteils des Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 2 Ca 292/20. Da der Vollstreckungszeitpunkt insoweit nicht dargetan ist, sind der Beklagten insoweit nur Zinsen seit Rechtshängigkeit zuzusprechen. II. Die Kosten des Rechtsstreits sind den Parteien gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegen aufzuerlegen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der jeweils geltend gemachten Zahlungsbeträge eine Kostenquote von 55 % für die Klägerin und 45 % für die Beklagte. III. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er orientiert sich an der Summe der geltend gemachten Zahlungsanträge. IV. Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG gesondert zuzulassen, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten besonderen Zulassungsgründe gegeben ist. Die Möglichkeit der Einlegung der Berufung im Übrigen bleibt hiervon unberührt. Insoweit wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen. Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2019 bis 2021 sowie im Rahmen der Widerklage über die Rückzahlung seitens der Klägerin vollstreckter Beträge. Die seit dem 3. Februar 1988 bei der Beklagten als Industriekauffrau gegen Zahlung eines Bruttomonatsverdienstes von 3.370,00 Euro beschäftigte Klägerin hat das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum 19. April 2021 gekündigt und um Abgeltung ihres Urlaubs gebeten. Sie war seit 21. März 2019 bis zu ihrem Ausscheiden durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin trägt vor, bei einem Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen pro Jahr seien ihr für das Jahr 2019 30 Urlaubstage, für das Jahr 2020 30 Urlaubstage sowie für das Jahr 2021 3/12 von 30 Urlaubstagen, also 7,5 Urlaubstage abzugelten. Insgesamt seien dies 67,5 Urlaubstage. In den Jahren 2019 und 2020 habe sie keinen Urlaub gewährt erhalten. Die Beklagte habe sie auch nicht aufgefordert zum Jahresbeginn oder im laufenden Kalenderjahr den Urlaub einzuplanen und zu beantragen. Zwar habe die Beklagte im Ansatz recht, wenn sie ausführe, dass Urlaubsansprüche während Krankheit 15 Monate Ablauf des Urlaubsjahres erlöschen würden. Allerdings habe der Europäische Gerichtshof mit Entscheidung vom 6. November 2018 - C 684/16 - ebenso festgestellt, dass im Falle der Praxis eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten könne, seinen Jahresurlaub zu nehmen, der Verfall von Urlaubsansprüchen ausgeschlossen sei. Mangels Aufforderung bzw. Hinweis der Beklagten sei der Urlaub für das Jahr 2019 nicht verfallen. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin berufen, da es, hätte sie zu Beginn des Jahres einen entsprechenden Hinweis erteilt, der Klägerin möglich gewesen wäre, ihren Urlaub in der Zeit bis zum 21. März 2019 zu nehmen. Bei einem Bruttoverdienst von 3.370,00 Euro pro Monat und 67,5 Urlaubstagen errechne sich ein Betrag von 10.498,85 Euro brutto, welcher ab dem 20. April 2021 zu verzinsen sei. Der Widerklageantrag sei bereits unbestimmt, da unklar sei, ob sie die Widerklageforderung als Bruttobetrag oder Nettobetrag verstanden haben wolle. Außerdem sei der Antrag auch nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht habe in der Sache 9 Sa 22/20 keine 10.110,00 Euro brutto tituliert. Während es in seinem Urteil sehr genau zwischen Brutto- und Nettobeträgen differenziert habe, spreche es lediglich von 10.110,00 Euro. Diesen Betrag habe es um einen Nettobetrag von 2.781,00 Euro reduziert, welcher sich laut Urteilsbegründung aus drei Einzelbeträgen, nämlich Sachleistungen in Form von Treibstoffbezug, zusammensetze. Der Beklagten sei nun allerdings im Hinblick auf diese Sachleistungen für Betankungen kein Schaden in Höhe von 2.781,00 Euro netto entstanden. In der Entscheidung nicht ausgeführt sei nämlich, dass diese Sachleistungen für Treibstoffbezug steuer- und sozialabgabenpflichtig seien. Die Beklagte habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Steuern-/ Sozialabgaben für die Sachleistung Treibstoffbezug bezahlt. In den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jedenfalls seien derartige Sachbezüge nicht aufgeführt. Rechne man nun diesen Nettobetrag zum Zeitpunkt der Verkündung des LAG-Urteils am 21. Oktober 2021 zurück, so ergebe sich hieraus ein Bruttobetrag von 4.748,09 Euro. Darin enthalten seien 1.022,06 Euro Steuer und 945,03 Euro Sozialversicherungsabgaben, somit ein Gesamtbetrag von 1.967,09 Euro. Hierfür würden Arbeitgeber und Arbeitnehmer, vorliegend Beklagte und Klägerin gemeinschaftlich haften. Die Beklagte könne aber nichts von der Klägerin zurückfordern, was sie sogleich wieder zu erstatten hätte. Ein Schaden in Gestalt von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für den Treibstoffbezug, konkret also in Höhe von 1.967,09 Euro liege nicht vor. Der im Urteil genannte Betrag von 2.781,00 Euro netto reduziere sich demgemäß um die vorgenannte Steuern- und Sozialversicherungsabgabenlast, so dass allenfalls ein Restbetrag von 813,91 Euro verbleibe. Soweit die Beklagte die Rückzahlung aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2021 - 11 Sa 28/11 - geltend mache, sei diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rückforderung von Bruttoansprüchen im Hinblick auf die enthaltenen Sozialversicherungsbeträge und Steuern sowie die Zinsberechnung der Beklagten. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.498,85 Euro brutto nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.04.2021 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt zuletzt, 1. Die Klage abzuweisen. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.465,73 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten hieraus jährlich über dem Basiszinssatz seit 07.05.2021 zu bezahlen. 3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.113,65 EUR nebst 5 Prozentpunkten hieraus jährlich über dem Basiszinssatz seit 07.05.2021 zu bezahlen. Die von ihr zunächst verfolgte Aufrechnung der von ihr geltend gemachten Widerklageanträge mit der klägerseits eingeklagten Urlaubsabgeltung hat sie im 2. Kammertermin vom 26. Januar 2023 nicht weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei nur in Teilen begründet. In Bezug auf die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019 sei sie schon unschlüssig. Die Klägerin sei im Jahre 2019 ab 21.3.2019 durchgehend erkrankt gewesen. Die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit habe angedauert bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Nach ständiger Rechtsprechung verfalle der Urlaub eines Arbeitsunfähigen/Kranken mit Ablauf des 15. Monats nach dem Ende des Urlaubsjahres. Im konkreten Fall sei deshalb der Urlaub des Jahres 2019 am 31. März 2021 verfallen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer am Beginn des Urlaubsjahres darauf hinzuweisen, dass er den Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nehmen müsse, weil er andernfalls verfalle. Diese Pflicht setzte nämlich logisch voraus, dass der Arbeitnehmer, hätte er den Hinweis erhalten, den Urlaub tatsächlich auch hätte nehmen müssen. Der Arbeitsunfähige bzw. Kranke könne aber den Urlaub gerade nicht nehmen, sodass der Hinweis ins Leere gegangen wäre. Anders als die Klägerin meine, habe das Bundesarbeitsgericht die Pflicht des Arbeitgebers, auf den Urlaub hinzuweisen, gerade nicht als nur am Jahresbeginn erfüllbare Pflicht angesehen. Vielmehr habe das Bundesarbeitsgericht es als eine Möglichkeit gesehen, diese Pflicht am Jahresbeginn zu erfüllen. Nachdem die Klägerin unstreitig in dem verfallenen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, helfe auch die Hinweispflicht nicht weiter. Sie hätte nach Krankschreibung, also nach dem 21. März 2019, nicht zulässig erfüllt werden können, ohne dass die Klägerin den Urlaub noch hätte nehmen können. Konsequenz sei der Verfall. Im Hinblick auf Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2022 - C 518/22 und C-727/20 - hat die Beklagte im Kammertermin von 26. Januar 2023 ausgeführt, diese stehe dem Verfall des Urlaubs für das Jahr 2019 ebenfalls nicht entgegen. Im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin seit 21. März 2019 sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin so frühzeitig im Jahr 2019 durch einen entsprechenden Hinweis in die Lage zu versetzen, diesen Anspruch auszuüben. Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - deren Begründung noch nicht vorliege - stehe dem nicht entgegen. Da der dortige Arbeitnehmer erst ab 1. Dezember und somit erst weit in der zweiten Jahreshälfte arbeitsunfähig erkrankt sei, seien die Fälle nicht vergleichbar. Aufgrund dessen seien nur 37,5 Urlaubstage für die Jahre 2021 und 2020 abzugelten. Die Beklagte habe außerdem Anspruch auf Rückzahlung von 6.455,73 Euro sowie 6.113,65 Euro nebst Zinsen. Der Betrag von 6.455,73 Euro ergebe sich wie folgt: Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen - 2 Ca 292/20 - habe der Klägerin 5055,00 Euro sowie weitere 1.685,00 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Die Klägerin habe hieraus insgesamt einschließlich in Ansatz gebrachter Rechtsanwaltskosten für die Vollstreckung 7.253,63 Euro am 7. Mai 2021 vollstreckt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 26. Oktober 2021 - 11 Sa 28/21 - die Entscheidung des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen weitgehend aufgehoben und der Klägerin nur noch 685,04 Euro brutto nebst Zinsen zuerkannt. Damit stünden ihr nur aus dem zuerkannten Betrag in Höhe von 685,04 Euro Zinsen sowie anteilige Anwaltskosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu. Dies seien 37,70 Euro. Subtrahiere man von dem Forderungskonto in Höhe 7253,63 Euro berechtigte anteilige Vollstreckungskosten von 37,70 Euro, Gerichtskosten von 20 Euro, die berechtigte Forderung von 685,04 Euro sowie berechtigte Zinsen bis 7. Mai 2021 in Höhe von 45,16 Euro so ergebe sich eine Rückforderung von 6465,73 Euro. Die Rückforderung sei gesetzlich verzinslich ab dem Tag der Vollstreckung mithin ab dem 7. Mai 2021. Der Anspruch auf Rückzahlung von 6.113,65 Euro errechne sich wie folgt: Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen (5 Ca 107/19) einen Zahlungstitel in Höhe von 10.110,00 Euro brutto nebst Zinsen seit 7. Mai 2019 erstritten. Dieses Urteil habe sie gegenüber der Beklagten vollstreckt. Der vollstreckte Betrag belaufe sich auf 10.110,00 Euro nebst 534,50 Euro Zinsen. Daneben seien Anwaltskosten aus der Vollstreckung für den Klägervertreter in Höhe von 233,39 Euro vollstreckt worden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (9 Sa 22/10) habe der Klägerin 2865,00 Euro brutto, 2781,00 Euro netto sowie die Zinsforderung aberkannt. Die zu viel titulierten 2.865,00 Euro brutto, 2.781,00 Euro netto, die anteiligen überzahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,13 Euro sowie überzahlte Zinsen in Höhe von 298,52 Euro ergäben 6.113,65 Euro. Soweit die Klägerin eine nicht näher erläuterte (und damit unschlüssige) Rückrechnung eines Nettobetrages in Höhe von 2.781,00 Euro auf 4.748,09 Euro brutto vornehme und meine, darin seien 1.022,06 Euro Steuern und 945,03 Euro Sozialversicherungsabgaben enthalten, werde die Höhe der vorgetragenen Beträge mit Ausnahme des Nettobetrages von 2.781,00 Euro bestritten. Die Klägerin verkenne im Übrigen, dass die Lohnsteuer nur eine besondere Erhebungsart der auf die Klägerin entfallende Einkommensteuer sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.