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Urteil

6 Ca 187/21

Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGVIL:2022:0215.6CA187.21.00
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Leitsätze
Die Auslegung von § 13.10 ERA-TV ergibt, dass eine erhöhte Vergütung, die ausschließlich auf eine Erhöhung der Stundenzahl zurückzuführen ist, ohne dass eine Änderung der Entgeltgruppe oder eine Tariflohnerhöhung erfolgt ist, nicht auf den Verdienstausgleich angerechnet werden kann.(Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 527,79 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 527,79 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 527,79 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu bezahlen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 96,48 % und die Beklagte 3,52 % 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.583,37 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie für die Beklagte gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslegung von § 13.10 ERA-TV ergibt, dass eine erhöhte Vergütung, die ausschließlich auf eine Erhöhung der Stundenzahl zurückzuführen ist, ohne dass eine Änderung der Entgeltgruppe oder eine Tariflohnerhöhung erfolgt ist, nicht auf den Verdienstausgleich angerechnet werden kann.(Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 527,79 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 527,79 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 527,79 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu bezahlen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 96,48 % und die Beklagte 3,52 % 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.583,37 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie für die Beklagte gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden war, in vollem Umfang begründet. Die Auslegung des streitgegenständlichen § 13.10 ERA-TV ergibt, dass eine erhöhte Vergütung, die ausschließlich auf eine Erhöhung der Stundenzahl zurückzuführen ist, ohne dass eine Änderung der Entgeltgruppe oder eine Tariflohnerhöhung erfolgt ist, nicht auf den Verdienstausgleich angerechnet werden kann. 1. Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags erfolgt nach den für Gesetze geltenden Regelungen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und deshalb nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Sofern hiernach zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu erreichen sind, können weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die praktische Tarifübung ebenso berücksichtigt werden, wie die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse (BAG vom 27. Juni 2002 – 6 AZR 378/01 – Rn. 25; BAG vom 16.Juli 1998 – 6 AZR 672/96 – Rn. 17; BAG vom 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – Rn. 24 ff.). 2. Gemessen hieran war die Beklagte nicht berechtigt, den weggefallenen IRWAZ-Abzug in Höhe von 527,79 EUR pro Monat mit dem Verdienstausgleich zu verrechnen. Darin liegt keine Erhöhung des individuellen Grundentgeltanspruchs im Sinne des § 13.10 ERA-TV. Auf den Verdienstausgleich beziehungsweise die Zulagen nach § 13.3 ERA-TV werden nach § 13.10 ERA-TV die Erhöhungen des Grundentgeltanspruchs zuzüglich daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgelts sowie Erhöhungen der Belastungszulage angerechnet. Die Auslegung der Vorschrift ergibt vorliegend, dass keine der dort genannten Konstellationen vorliegt. a) Die Formulierung Grundentgeltanspruch rechtfertigt aus Sicht der Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den zwingenden Schluss, dass jegliche Veränderung der Zusammensetzung der Vergütung zu berücksichtigen ist. Der Wortlaut lässt sowohl ein Verständnis dahingehend zu, dass unter Grundentgeltanspruch das stundenunabhängige Grundentgelt fällt als auch dasjenige, das unter Grundentgeltanspruch das Gehalt im Verhältnis zur Stundenzahl zu verstehen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Tarifvertrag in § 13.10 den Begriff „Grundentgeltanspruchs“ und nicht „Grundentgelt“ verwendet. Auch wenn es um den individuellen Anspruch der jeweiligen Person geht, sind nach Auffassung der Kammer Veränderungen des Grundentgeltanspruchs nur solche, die entweder aus einer Tariflohnerhöhung oder aber aus einem Wechsel der Entgeltgruppe resultieren. Bereits nach dem Wortlaut spricht aus Sicht der Kammer dagegen, Konstellationen wie die vorliegende unter eine Veränderung des Grundentgeltanspruchs zu subsumieren, dass der ERA-Tarifvertrag einerseits das Grundentgelt und andererseits den IRWAZ-Ausgleich kennt, der gerade Abweichungen der Stundenzahl Rechnung trägt. Hätte auch der IRWAZ-Ausgleich Gegenstand einer Verrechnung sein sollen, so hätte es nahegelegen, diesen ähnlich, wie das Leistungsentgelt und die Belastungszulage explizit zu bezeichnen. Da dies nicht erfolgt ist, spricht bereits der Wortlaut tendenziell gegen eine Anrechnung. b) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Aus dem System des § 13 ERA-TV ergibt sich, dass Hintergrund des Verdienstausgleichs ist, das Gehaltsniveau bei einer Änderung der Entgeltgruppe zunächst für einen Übergangszeitraum unbegrenzt und danach bis zur Aufschmelzung zu halten. Dem Gehalt kommt aber stets im Verhältnis zur Stundenzahl Bedeutung zu, auch wenn ein Monats- und kein Stundenlohn vereinbart ist. Vorliegend wurde lediglich die Arbeitszeit angepasst. Die Veränderung des Grundentgelts ist keine Folge der geänderten Zusammensetzung, sondern lediglich Konsequenz des Wegfalls des IRWAZ-Ausgleichs. Würde man auch in solchen Fällen eine Verrechnung zulassen, bestünde darin ein schwerwiegender Eingriff in die synallagmatischen Hauptleistungspflichten, die aus Sicht der Kammer im Widerspruch zu der beabsichtigten Abmilderung der finanziellen Nachteile bei Wechsel der Entgeltgruppe infolge des Tätigkeitswechsels steht. Die Schutzfunktion der Verdienstsicherung würde daher ausgehebelt, wenn nunmehr einer höheren Arbeitszeit ein de facto sogar niedrigeres Entgelt gegenüberstünde. Hätten die Tarifvertragsparteien einen derart tiefgreifenden Eingriff in die synallagmatischen Hauptleistungspflichten regeln wollen, so hätte dies aus Sicht der Kammer einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft. Eine Anrechnung der erhöhten individuellen wöchentlichen Arbeitszeit würde das Ziel der Verdienstsicherung durch die damit verbundene Entwertung der regelmäßigen Arbeitsleistung konterkarieren. Die Klägerin wird durch eine unterbliebene Anrechnung gegenüber Beschäftigten, die sich originär in der Entgeltgruppe 9 befunden haben, auch nicht über den Regelungszweck des Verdienstausgleichs hinaus privilegiert. Die intendierte langsame Heranführung an das eigentliche Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird durch die Anrechnung von Tariferhöhungen gemäß § 13.5 ERA-TV gerade ermöglicht. Ein unerwünschtes abruptes Absinken der Vergütung wäre hingegen Konsequenz einer Anrechnung der erhöhten Arbeitszeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre die Vorschrift des 13.4 ERA-TV bei einem dahingehenden Verständnis des § 13.10 ERA-TV auch nicht sinnentleert. § 13.10 ERA-TV hat den darüber hinausgehenden Regelungsinhalt, dass auch Änderungen des Leistungsentgelts und Erhöhungen der Belastungszulage sowie Entgelterhöhungen infolge des Wechsels in eine höhere Entgeltgruppe angerechnet werden können. c) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Systematik und den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. § 4.1 ERA-TV legt fest, dass Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ERA-TV die eingestufte Arbeitsaufgabe ist. § 9.1 ERA-TV sieht vor, dass der Beschäftigte einen Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe hat, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. § 4 Abs. 1 ERA-TV knüpft damit für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs klar an die Arbeitsaufgabe an. Es wird deutlich, dass der Grundentgeltanspruch Resultat der Tätigkeit, nicht jedoch Resultat der Stundenzahl ist. Die individuelle Arbeitszeit findet demgegenüber im Zusammenhang mit der einschlägigen Höhe des Grundentgeltanspruchs innerhalb der Regelungssystematik des Entgeltrahmen-Tarifvertrags keine Berücksichtigung. Dieser ist stets arbeitstätigkeits- und nicht stundenbezogen. d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Die von der Beklagten vorgelegten Erläuterungen stellen lediglich eine Auslegungshilfe des Verbandes dar, die dessen Rechtsauffassung wiederspiegelt. Übereinstimmende Protokollerklärungen der Tarifvertragsparteien, die einen gemeinsamen Willen dokumentieren, existieren demgegenüber nicht. Auch die von der Beklagten vorgelegte Auslegungshilfe des Verbandes geht im ersten Satz noch davon aus, dass Ausgangspunkt die Überlegung ist, dass eine Rückkehr in eine höhere Entgeltgruppe zu einem Abschmelzen des Verdienstausgleichs führen soll. Eine solche Rückkehr in eine höhere Entgeltgruppe liegt vorliegend ebenso wenig vor, wie eine Tariflohnerhöhung. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Vergleich zum Lohn- und Gehaltsrahmen-Tarifvertrag I/1 (künftig LGRTV I/1) ableiten. Gemäß §11.1.4 LGRTV I/1 konnte die erste Tariflohnerhöhung nach Ablauf der Frist gemäß § 11.1.1 LGRTV I/1 auf den Verdienstausgleich angerechnet werden. Dieser Anrechnungstatbestand entspricht der nunmehr geltenden Regelung des § 13.5 ERA-TV. Auch wenn im ehemaligen LGRTV I/1 keine weitergehenden Anrechnungstatbestände formuliert waren, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die zusätzliche Regelung in § 13.10 ERA-TV auch Veränderungen des Entgeltanspruchs aufgrund der individuellen Erhöhung der Arbeitszeit erfassen soll. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätte es nahe gelegen, diesen Aspekt ebenso wie die Anrechnung der Veränderung des Leistungsentgelts sowie die Erhöhungen der Belastungszulage, ausdrücklich zu regeln. e) Aus Sicht der Kammer ergibt sich daher eine entsprechende Auslegung des 13.10 ERA-TV bereits unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck und Systematik/tariflichem Gesamtzusammenhang. Selbst wenn man danach noch ein eindeutiges Auslegungsergebnis verneinen wollen würde, ergäbe sich dieses jedenfalls unter Heranziehung der Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse als weiteres Kriterium. Aus Sicht der Kammer führt die Auslegung der Beklagten faktisch dazu, dass Teilzeitbeschäftigte davon abgehalten werden, ihre Arbeitszeit zunächst zu verringern und dann wieder zu erhöhen, da dies zu einer Schlechterstellung führt. Dadurch wird entgegen der ausdrücklichen Bestrebung in § 9 TzBfG Teilzeitarbeit unattraktiv, da die Rückkehr faktisch mit Gehaltseinbußen zumindest für einen Zwischenzeitraum verbunden ist. § 9 TzBfG ist zwingendes Gesetzesrecht, Ausfluss der Richtlinie 97/81/EG und geht sogar noch über deren Vorgaben hinaus. Für Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen können auch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht geschaffen werden. § 9 TzBfG soll die Attraktivität der Teilzeitarbeit steigern (MüKo BGB/Müller-Glöge, 8. Auflage 2020, § 9 TzBfG, Rn. 1). Durch die Regelung in § 9 TzBfG soll der Wechsel zwischen Teil- und Vollarbeitszeit erleichtert und damit insgesamt die Attraktivität von Teilzeitarbeit gesteigert werden. Arbeitnehmern, denen es erleichtert wird, später wieder in Vollzeit zu wechseln, sollen so einen größeren Anreiz haben, Teilzeitarbeit auszuführen (NK-ArbR/Marcus Michels/Ulrich Kortmann, 1. Auflage 2016, § 9 TzBfG, Rn. 1).Diesem Gesetzeszweck des § 9 TzBfG in Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG stünde § 13.10 ERA-TV entgegen, wenn man auch eine Anrechnung von Entgeltveränderungen aufgrund Erhöhung der Arbeitszeit darunter subsumieren würde. Hätte die Klägerin von Beginn an regelmäßig 35 Stunden pro Woche gearbeitet, wäre bei einem Wechsel der Beschäftigung innerhalb derselben Entgeltgruppe unter Beibehaltung der regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche keine Reduzierung des Verdienstausgleichs erfolgt. Die Schlechterstellung ist daher durch die zwischenzeitliche Teilzeittätigkeit bedingt. Wenn ein Arbeitnehmer, der vorübergehend Teilzeit arbeiten möchte, im Vergleich zu einer durchgehenden Vollzeittätigkeit bei der Rückkehr in Vollzeit mit faktischen Gehaltseinbußen rechnen muss, wird dadurch nicht nur die Rückkehr in Vollzeit, sondern auch bereits der Wechsel in Teilzeit unattraktiv. Dies widerspricht diametral der gesetzgeberischen Wertung des § 9 TzBfG. Die Auslegung des § 13.10 ERA-TV dahingehend, dass Entgeltveränderungen, die ausschließlich Folge der Veränderung der Arbeitszeit sind, nicht zu berücksichtigen sind, ist daher auch im Sinne einer richtlinien- und gesetzeskonformen Auslegung zwingend geboten. Die Auslegung des § 13.10 ERA-TV ergibt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den weggefallenen IRWAZ-Ausgleich in Höhe von 527,79 EUR monatlich, auf den Verdienstausgleich anzurechnen. Auf die Frage, was zwischen den Parteien im Vorfeld besprochen wurde, kommt es demgegenüber aufgrund des eindeutigen Auslegungsergebnisses des Tarifvertrags, von dem auch nicht zum Nachteil der Klägerin abgewichen werden konnte, nicht an. Der Klägerin steht daher der geltend gemachte Differenzbetrag in Höhe von 527,79 EUR je Monat zu. 3. Nach § 11.2 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektronindustrie in Südbaden ist das Gehalt spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Zahlung fällig. Der Klägerin steht daher der geltend gemachte Zinsanspruch gemäß § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die anteilige Kostenteilung folgt daraus, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Anspruch auf zukünftige wiederkehrende Leistung zurückgenommen hat und dieser keinen Erfolg gehabt hätte, da ein solcher voraussetzt, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG vom 22. Oktober 2014 – 5 AZR 731/12 – Rn. 40). Insofern war zur Ermittlung der Kostenquote ein hypothetischer Streitwert zu bilden. Der Antrag auf wiederkehrende Leistung ist mit dem dreifachen Jahreswert (167.142,96 EUR) zu bewerten. Darüber hinaus war das für erledigt erklärte Zwischenzeugnis mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.642,86 EUR im Rahmen des zu bildenden hypothetischen Streitwerts einzustellen. Der diesbezügliche Anspruch der Klägerin folgte aus § 5.3 des Manteltarifvertrags. Die Beklagte hat trotz außergerichtlicher Geltendmachung den Zwischenzeugnisanspruch erst nach Klageerhebung erfüllt, weshalb ihr im Rahmen der Kostenquote die diesbezüglichen Kosten zugerechnet wurden. Darüber hinaus wurde im Rahmen des hypothetischen Streitwerts berücksichtigt, dass die Anträge erst im Kammertermin ermäßigt wurden. Ursprünglich ergab sich der Wert der Anträge aus der bezifferten Forderung abzüglich des in Abzug gebrachten Betrages und entsprach insgesamt 5.287,84 EUR. Soweit dieser über den Wert der nunmehr auf die Bruttodifferenz ermäßigten Anträge (1.583,37 EUR) hinausgeht, hatte die Klägerin die Kosten ebenfalls zu tragen. Hieraus errechnet sich, dass die Klägerin insgesamt 96,48 % und die Beklagte 3,52 % der Kosten zu tragen hat. Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG setzt das Gericht den Streitwert im Urteil fest. Hierbei wurde die Summe der bezifferten, noch streitgegenständlichen Klageanträge zugrunde gelegt. Gemäß § 63 Abs. 3 a ArbGG muss das Urteil zudem eine Entscheidung über die gesonderte Zulassung der Berufung enthalten. Diese war für die Beklagte nach § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG gesondert zuzulassen, da der Rechtsstreit eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, betrifft. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Differenzlohnansprüche in Höhe von 527,79 EUR für den Zeitraum März 2021 bis Mai 2021 geltend. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang über die Auslegung des § 13 des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16.09.2003 (künftig ERA-TV) und die Frage, ob der Wegfall des IRWAZ-Ausgleichs die Beklagte dazu berechtigt, den Verdienstausgleich um diese Summe zu reduzieren. Die 1971 geborene Klägerin begann ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten am 01.07.2011 und arbeitete dort seither in verschiedenen Positionen. Nach Ziffer 16 des Arbeitsvertrags vom 27.06.2011 finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, Tarifgebiet Südbaden, Anwendung. Die Klägerin arbeitete bis einschließlich 2018 bei der Beklagten als Gesundheitsmanagerin. Diese Tätigkeit entsprach der Entgeltgruppe 11. Im Kalenderjahr 2018 wechselte die Klägerin in die Abteilung Entgeltabrechnung, was gemäß den Vorgaben des ERA-TV zu einer Abgruppierung in die Entgeltgruppe 9 führte. Die Beklagte bezahlte aufgrund dieser Abgruppierung nach § 13 ERA-TV bis einschließlich Februar 2021 einen Verdienstausgleich von monatlich 750,33 EUR brutto. Die Vergütung der Klägerin setzte sich unter Berücksichtigung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bis einschließlich Februar 2021 wie folgt zusammen: Grundgehalt (EG 9) brutto 3.694,50 EUR abzüglich Ausgleich IRWAZ brutto minus 527,79 EUR (da die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin seit dem 01.12.2011 statt 35 Stunden lediglich 30 Stunden betrug) Leistungsentgelt brutto 237,50 EUR Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV brutto 750,33 EUR Gesamtbrutto 4.154,54 EUR Nach einem betriebsinternen Bewerbungsprozess wechselte die Klägerin zum 01.03.2021 unter Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden auf 35 Stunden in die Vertriebsabteilung der Beklagten als Vertriebssachbearbeiterin. Die Beklagte vergütet die Klägerin seither wie folgt: Grundentgelt auf Basis 35 Stunden/Woche 3.694,50 EUR Leistungsentgelt 198,03 EUR Verdienstausgleich 222,53 EUR Gesamtentgelt 4.115,06 EUR § 13 ERA-TV enthält unter anderem folgende Regelungen: „13.4 Der Verdienstausgleich wird ab dem Zeitpunkt der Verminderung des Grundentgeltanspruchs des Beschäftigten bzw. der verbindlichen Einstufung (§ 7.3.7 bzw. § 8.2 Abs. III) für 18 Monate gezahlt, abzüglich des Zeitraums der Kündigungsfrist und/oder einer Ankündigungsfrist. Während dieser Frist nimmt er an Tariferhöhungen in gleicher Weise wie das Grundentgelt teil. 13.5 Nach 18 Monaten kann die erste Erhöhung des Grundentgelts auf den Verdienstausgleich angerechnet werden. Alle nachfolgenden Erhöhungen des Grundentgelts können bis zu 50 % auf den Verdienstausgleich angerechnet werden. 13.6 Der Verdienstausgleich ist bei der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen. 13.7 Der Verdienstausgleich wird bei der Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zulagen und Zuschläge einbezogen. 13.8 Ein bei Beginn der Altersverdienstsicherung gemäß § 40 MTV zu zahlender Verdienstausgleich geht in die Berechnung des Alterssicherungsbetrages ein und nimmt an künftigen Erhöhungen des Monatsgrundentgelts teil. 13.9 Solange ein Verdienstausgleich zu zahlen ist, ist das Leistungsentgelt auf den neuen Grundentgeltanspruch für die übliche Einarbeitungszeit, längstens für ein Jahr, mindestens in der Prozenthöhe zu zahlen, wie dies im Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der 18 Monatsfrist der Fall war. Wenn Beschäftigte ihre Leistung vorwerfbar zurückhalten, vermindert sich ihr Verdienst entsprechend. 13.10 Auf den Verdienstausgleich bzw. die Zulage nach § 13.3 werden angerechnet: - Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgelts, - Erhöhungen der Belastungszulage. …“ § 4 ERA-TV lautet wie folgt: „Grundsätze der Grundentgeltermittlung 4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe. 4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.“ § 9 ERA-TV enthält unter anderem folgende Regelungen: „§ 9 Grundentgeltanspruch der Beschäftigten 9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Protokollnotiz zu § 9.1: Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist. Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung / Umgruppierung nicht mehr vorliegen….“ Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2021 zur Erfüllung der offenen Ansprüche auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19.05.2021 ab. Das unter Fristsetzung bis zum 25.05.2021 von der Klägerin bei der Beklagten angeforderte Zwischenzeugnis erteilte die Beklagte erst nach Klageerhebung mit Schreiben vom 01.07.2021. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der streitgegenständliche Differenzlohnanspruch zu. Sie sei bei Abschluss der Personaländerungsvereinbarung davon ausgegangen, dass sich mit dem Wegfall des bis einschließlich Februar 2021 vom Grundentgelt in Abzug gebrachten „Ausgleich IRWAZ“ das Bruttoarbeitsentgelt um 527,79 EUR erhöhen würde. Die Kürzung des bislang in Höhe von 750,33 EUR bezahlten Verdienstausgleichs um diesen Betrag sei ihr durch die Beklagte verschwiegen worden. Sie beziehe seit 2021 trotz gleicher Eingruppierung ein geringeres Gehalt, obwohl sich die wöchentliche Arbeitszeit seit März 2021 von 30 Stunden auf 35 Stunden erhöht habe. § 13 ERA-TV rechtfertige keine entsprechende Kürzung des Verdienstausgleichs. Vorliegend sei es gerade nicht zu einer Erhöhung des Grundentgeltanspruchs nach § 13.10 ERA-TV gekommen. Vielmehr sei schlichtweg aufgrund der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 30 auf 35 Stunden der vormalige „Ausgleich IRWAZ“, was für nichts anderes als den Ausgleich der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin stehe, weggefallen. Auch aus den Abrechnungen der Beklagten gehe unmissverständlich hervor, dass sich das Grundentgelt nicht erhöht habe, da dieses stets mit 3.694,50 EUR angegeben werde. Es sei auch nicht Sinn und Zweck des § 13.10 ERA-TV Arbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit sich erhöhe, dahingehend zu bestrafen, dass man ihnen über die Hintertür den Verdienstausgleich wegnimmt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer trotz erhöhter Arbeitszeit bei gleicher Entgeltgruppe weniger verdiene. Dies dokumentiere die Beklagte zudem durch das Formular „Personaländerung“ sogar selbst, da dieses keine Veränderung der Grundentgeltgruppe ausweise. Entscheidend sei, dass sich entgegen der Auffassung der Beklagten der Grundentgeltanspruch der Klägerin nach § 13.10 ERA-TV gerade nicht erhöht habe, sondern lediglich ihre Arbeitszeit. Die Beklagte habe nur dokumentiert, dass bei der Klägerin bis einschließlich 28.02.2021 ein „Ausgleich IRWAZ“ in Höhe von 527,79 EUR für die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden zu berücksichtigen war. Was dies mit dem Grundentgeltanspruch zu tun haben solle, verschließe sich jedoch. Die tarifliche Regelung in § 13.10 ERA-TV sei bereits nach dem Wortlaut unmissverständlich. Auch die Regelungen in § 13.4 und 13.5 ERA-TV ließen keine anderweitige Auslegung zu. Bei dem in § 13.4 angesprochenen Zeitpunkt der Verminderung des Grundentgeltanspruchs gehe es um die Verminderung aufgrund der zuvor erfolgten Abgruppierung und nicht um irgendwelche Veränderungen der Arbeitszeit. Bei der unter § 13.5 sowie § 13.10 ERA-TV geregelten Erhöhung des Grundentgelts gehe es gleichfalls nicht um Variationen der Arbeitszeit, sondern schlichtweg um die zutreffende Anrechnung einer Tariferhöhung auf den Verdienstausgleich, was mit dem vorliegenden Sacherhalt nichts zu tun habe. Mangels Tariflücke gebe es auch keinen Anlass für eine ergänzende Tarifauslegung. Die Beklagte verkenne zudem die Zielrichtung des Verdienstausgleichs, zu verhindern, dass Arbeitnehmer aufgrund des Wegfalls von zu entschädigenden Belastungen, plötzlich ein geringeres Entgelt für ihre regelmäßige Arbeitsleistung erhalten. Die Beklagte verlange von der Klägerin eine höhere Wochenarbeitszeit bei gleichzeitiger Verdiensteinbuße, was nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des Verdienstausgleichs entspreche. Daran ändere auch der von der Beklagten als Anlage B7 vorgelegte, 13,5 Jahre alte, angebliche Auszug aus irgendwelchen Stellungnahmen und Erläuterungen zum ERA-TV, die nicht nur aus der Feder des Prozessbevollmächtigten der Beklagten stammen, sondern auch noch geradezu nach gut Dünken deren Auffassung untermauern sollen, nichts. Nachdem die Parteien den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Klägerin den Antrag auf zukünftige Zahlung im Kammertermin mit Einverständnis der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt sie unter Ermäßigung der weiteren Anträge zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt für März 2021 in Höhe von 527,79 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 01.04.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt für April 2021 in Höhe von 527,79 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 01.05.2021 zu bezahlen 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt für Mai 2021 in Höhe von 527,79 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 01.06.2021 zu bezahlen Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, § 13.10 ERA-TV rechtfertige die vorgenommene Anrechnung. Infolge der Erhöhung der Arbeitszeit und des damit weggefallen IRWAZ-Abschlags sei es zu einer Erhöhung des Grundentgeltanspruchs im Sinne des § 13.10 ERA-TV gekommen. Hierüber habe der Personalleiter der Beklagten, Herr O., die Klägerin vor Abschluss der Personaländerungsvereinbarung auch ausdrücklich unterrichtet. Die Verringerung des Verdienstes resultiere aus zwei Effekten. Zum einen habe sich die Arbeitszeit der Klägerin von 30 auf 35 Stunden zum 01.03.2021 erhöht. Daneben habe sich das Leistungsentgelt mit Wirkung zum 01.03.2021 von 7,5 % auf 5,36 % reduziert. § 13.10 ERA-TV sehe zunächst vor, dass auf den Verdienstausgleich Erhöhungen des Grundentgeltanspruchs zuzüglich daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgelts anzurechnen seien. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den um 527,79 EUR erhöhten Grundentgeltanspruch der Klägerin beim Verdienstausgleich in Abzug zu bringen. § 13.10 ERA-TV beziehe sich auch nicht nur auf solche Erhöhungen des Grundentgeltanspruchs, die mit einer tabellenwirksamen Entgelterhöhung aus einer Tarifrunde entstünden. Die Argumentation der Klägerin verkenne, dass für die Erhöhung des Grundentgelts in § 13.5 ERA-TV eine eigenständige Regelung enthalten sei. Würde man den Sinn und Zweck des § 13.10 ERA-TV lediglich auf tabellenwirksame Entgelterhöhungen beschränken, so wäre die Vorschrift des § 13.4 ERA-TV sinnlos. Dies entspreche weder dem ausdrücklichen Wortlaut von § 13.10 ERA-TV, noch dem Willen der Tarifvertragsparteien. Durch die Erhöhung der Arbeitszeit habe sich zweifellos der Grundentgeltanspruch der Klägerin nach § 13.10 ERA-TV erhöht, da dieser nun insgesamt 3.694,50 EUR gegenüber zuvor 3.166,71 EUR brutto betrage. Die Anrechnung in diesen Fällen entspreche auch dem ausdrücklichen Wunsch der Tarifvertragsparteien. Die früheren Regelungen in § 11 im LGRTV I/1 hätten vormals noch nicht geregelt, dass ein Verdienstausgleich anzurechnen ist und daher entfalle, wenn der Beschäftigte einen höheren (Grund-)Entgeltanspruch besitzt. Dies sei zwar der gesamten Regelung indirekt zu entnehmen gewesen, jedoch nicht ausdrücklich vereinbart worden, weshalb die Tarifvertragsparteien bei der Umstellung der Formulierungen auf den ERA-TV diesen Fall jetzt ausdrücklich aufgenommen und mitgeregelt hätten. Ein Anspruch auf Verdienstausgleich entfalle oder verringere sich also entsprechend, wenn das Grundentgelt (und daraus resultierend das Leistungsentgelt) und/oder die Belastungszulage erhöht werde. Hier seien aufgrund der Verwendung der Begrifflichkeit „Anspruch“ in 13.10 ERA-TV individuelle Erhöhungen von Grundentgelt/Leistungsentgelt/Belastungszulage gemeint. Allgemeine Tariflohnerhöhungen seien demgegenüber bereits in § 13.5 ERA-TV geregelt. Die Tarifertragsparteien hätten das Ergebnis, dass bei einem Teilzeitbeschäftigten eine höhere individuelle Arbeitszeit, die zu einer höheren Grundvergütung führt, auf den Verdienstausgleich angerechnet werde, ausdrücklich vor Augen gehabt und gewünscht, was sich auch aus der Anlage B7 ergebe. Weitergehende Ansprüche stünden der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf das erteilte Zwischenzeugnis gehabt. Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auch auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 27.07.2021 und vom 15.02.2022 Bezug genommen.