OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 24/22

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2023:0125.10SA24.22.00
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erhöht sich die individuelle wöchentliche Arbeitszeit, nachdem der Anspruch auf Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV entstanden ist, wird der durch die längere Arbeitszeit bewirkte höhere Vergütungsanspruch nicht auf den Verdienstausgleich angerechnet.(Rn.49)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 15. Februar 2022 - 6 Ca 187/21 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhöht sich die individuelle wöchentliche Arbeitszeit, nachdem der Anspruch auf Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV entstanden ist, wird der durch die längere Arbeitszeit bewirkte höhere Vergütungsanspruch nicht auf den Verdienstausgleich angerechnet.(Rn.49) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 15. Februar 2022 - 6 Ca 187/21 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft und frist- und formgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung enthält auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27 m.w.N.). Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07- Rn. 30). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Die Beklagte hat sich mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Auslegung der maßgeblichen tariflichen Normen auseinandergesetzt und dargestellt, weshalb das Auslegungsergebnis nichtzutreffend sein soll. Sie hat nicht nur auf ihr Vorbringen in erster Instanz verwiesen. Dass sie in ihrem Berufungsvorbringen an ihrer bereits in erster Instanz geäußerten Rechtsansicht festgehalten und insofern Argumente aus der ersten Instanz wiederholt hat, ist Bestandteil ihrer Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts gewesen. Sinn der Berufung ist es gerade, der Berufungsklägerin die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen (BGH 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 - Rn. 10). II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit zutreffender Begründung zu Recht zur Zahlung der um fünf Stunden erhöhten Arbeitszeit ab März 2021 verurteilt. Das Berufungsgericht schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung unter I. 1. und 2. a) bis d) an und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Berufung bringt hiergegen im Kern weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Neues vor. Eine wiederholende systematische Darstellung ist daher nicht erforderlich, veranlasst sind nur Ausführungen, die begründen, weshalb die Angriffe der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zum Ziel der Klageabweisung führen. 1. Der Wortlaut des § 13.10 ERA-TV ist tatsächlich nicht eindeutig. Mit der Formulierung „Erhöhung des Grundentgeltanspruchs“ kann sowohl gemeint sein, dass der Arbeitnehmerin z.B. eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wird, woraus eine höhere Entgeltgruppe folgt, als auch die Erhöhung der Arbeitszeit bei gleichbleibender Tätigkeit. Beides führt zu einem Anspruch auf höheres Grundentgelt. 2. Die Systematik der Tarifnormen und ihr Gesamtzusammenhang ergeben allerdings deutlich, dass mit der „Erhöhung des Grundentgeltanspruchs“ nicht die Erhöhung des individuellen Vergütungsanspruchs wegen einer längeren Arbeitszeit gemeint ist. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend auf § 4.1 i.V.m. § 9.1 ERA-TV hingewiesen. Maßgeblich für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs ist die gemäß § 9.1 ERA-TV eingestufte Arbeitsaufgabe. § 9.1 ERA-TV definiert den Begriff des „Grundentgeltanspruchs“: Das ist der Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Es geht also um die Zuordnung einer konkreten Arbeitsaufgabe zu einer abstrakten Entgeltgruppe. Daraus folgt ein individueller Anspruch auf das so ermittelte Entgelt. Zwischen einer abstrakten Entgeltgruppe und einem individuellen Anspruch des jeweiligen Beschäftigten besteht also keine i.S.d. der Auffassung der Beklagten entscheidungserhebliche Differenz. Die Beklagte bezieht lediglich - zusätzlich - die Arbeitszeit mit ein, wenn sie von einem individuellen Anspruch spricht. Damit vermengt sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts aber zwei Schritte: Ob ein Anspruch auf Verdienstausgleich besteht, richtet sich zunächst allein danach, ob sich an der Entgeltgruppe etwas zu Lasten der Arbeitnehmerin geändert hat. Welche Arbeitszeit eine Arbeitnehmerin leistet, ist dafür vollkommen unerheblich. Ist die Arbeitsaufgabe der Arbeitnehmerin tatsächlich nach einer niedrigeren Entgeltgruppe zu bewerten, steht ihr der nun entstandene Anspruch auf Verdienstausgleich als Differenz zwischen der höheren und der niedrigeren Entgeltgruppe nur in dem Umfang zu, in dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit nach unten abweicht. Insofern hat die Beklagte zutreffend auf § 2 TV Entgelte hingewiesen. Dies ändert aber nichts daran, dass § 9.1 ERA-TV unabhängig von Zeitanteilen den Grundentgeltanspruch aus der Arbeitsaufgabe herleitet und deren tariflicher Einstufung. b) Dass §§ 12, 13 ERA-TV ein anderes Verständnis vom „Grundentgeltanspruch“ haben als § 9.1 ERA-TV ist auszuschließen. Schon allein die Verwendung desselben Begriffs innerhalb eines Tarifvertrages spricht dagegen. Außerdem ergibt der Zusammenhang zwischen § 12 und § 13 ERA-TV, dass es nicht um den Ausgleich von veränderten Arbeitszeitumfängen geht, sondern um den Ausgleich veränderter Einstufungen in Entgeltgruppen. § 13 ETV-TV regelt im Einzelnen das Ziel der Tarifvertragsparteien, Maßnahmen einer Arbeitgeberin, die zu einem Grundentgeltanspruch einer niedrigeren Entgeltgruppe führen, ohne personen- und verhaltensbedingt zu sein (§ 12.1 ERA-TV), für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen finanziell aufzufangen. Diese Rechtsfolge tritt nur ein, wenn eine andere zumutbare Arbeitsaufgabe im Betrieb mit der bisherigen Entgeltgruppe (§ 12.2 ERA-TV), ggf. nach einer Qualifizierungsmaßnahme (§ 12.3 ERA-TV), nicht angeboten werden kann. Das stellt § 13.1 ERA-TV klar, wenn darin geregelt ist, dass ein Verdienstausgleich nur gezahlt wird, sofern keine Sicherung des Grundentgeltanspruchs gemäß § 12.2 und 12.3 ERA-TV möglich ist. Gegenstand der in ihrem Wortlaut eindeutigen Regelungen in § 12.2 und 12.3 ERA-TV ist also nicht die Reduzierung des Grundentgeltanspruchs in Folge einer Arbeitszeitreduzierung, sondern ausschließlich in Folge einer Abgruppierung („Grundentgeltanspruch einer niedrigeren Entgeltgruppe“). § 12.2 ERA-TV erhärtet diesen Befund noch, weil darin die in § 12.1 ERA-TV möglichen Maßnahmen konkretisiert werden: Während § 13.1 ERA-TV nur von „Maßnahmen“ spricht und dabei nur klarstellt, dass die Ursache dieser Maßnahmen nicht in der Person der Arbeitnehmerin liegen dürfen, führt § 12.2 ERA-TV auf, dass es um Maßnahmen geht, die zum Wegfall von Arbeitsaufgaben oder einer Veränderung von Anforderungen der Arbeitsaufgabe führen oder - als Auffangtatbestand - sonstige Voraussetzungen für den Grundentgeltanspruch einer niedrigeren Entgeltgruppe eintreten. Es geht also immer um Änderungen des Arbeitsplatzes, die zu einer schlechteren Eingruppierung zu Lasten der Arbeitnehmerin führen, nie aber um Änderungen der Arbeitszeit. Deshalb käme ein Anspruch der Klägerin auf Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV auch nicht in Betracht, wenn sie ihre Arbeitszeit ermäßigte. Der Verdienstausgleich wird nicht bei Reduzierung der Arbeitszeit und daraus folgender Absenkung des Grundentgeltanspruchs gezahlt, sie wird gezahlt, weil sich die Anforderungen an die Arbeitsaufgabe geändert haben und nur noch eine geringere Entgeltgruppe rechtfertigen. Spielt daher die Frage des Umfangs der Arbeitszeit grundsätzlich keine Rolle bei dem Ziel, Verdiensteinbußen aufgrund arbeitgeberseitiger Maßnahmen möglichst zu verhindern, so widerspräche es diesem Ziel, die Mehrleistung der Arbeitnehmerin durch Erhöhung ihrer Arbeitszeit zugunsten der Arbeitgeberin in Ansatz zu bringen, indem sich der Anteil des Verdienstausgleichs um den Anteil der höheren Vergütung aufgrund längerer Arbeitszeit verkürzte. Systematisch geht § 13.10 ERA-TV von dem „Grundentgeltanspruch“ aus, von dem auch § 12.1 ERA-TV spricht: Zu Lasten der Arbeitnehmerin eingetretene Veränderungen in der Wertigkeit der Arbeitsaufgabe sollen ausgeglichen werden. Es wäre ein Wechsel im Verständnis des Begriffs des „Grundentgeltanspruchs“, wenn § 12 ERA-TV die Entgeltgruppen meinte - und auch ausdrücklich aufführt -, § 13 ERA-TV aber, der die Rechtsfolgen regelt, den reinen Geldbetrag meint, der auch durch die Menge an Arbeitsstunden beeinflusst wird, die eine Person leistet. Damit würde nicht mehr - jedenfalls nicht mehr in vollem Umfang - die verschlechterte Eingruppierung aufgrund arbeitgeberseitiger Maßnahmen durch einen von der Arbeitgeberin zu finanzierenden Verdienstausgleich gemildert. Vielmehr würde die Arbeitnehmerin den Verdienstausgleich selbst erbringen. Das widerspricht der Systematik und dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der §§ 12, 13 ERA-TV. 3. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung können auch nicht die vom Arbeitsgericht zu Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 13.10 ERA-TV angestellten Erwägungen in Zweifel zu ziehen. a) Wird § 13.10 ERA-TV dahin verstanden, dass Erhöhungen des Grundentgeltanspruchs nicht solche sind, die allein auf der Verlängerung der zu leistenden Arbeitszeit beruhen, entsteht kein Widerspruch zu § 13.4 und § 13.5 ERA-TV. Zutreffend ist, dass Tariferhöhungen des Grundentgelts hierin geregelt sind und die Regelungen nur unterscheiden, ob die Tariferhöhungen im Laufe von 18 Monaten seit dem Zeitpunkt der Verminderung des Grundentgeltanspruchs eintreten oder danach. § 13.10 ERA-TV muss also andere Erhöhungen des Grundentgeltanspruchs meinen. Dieser Auffassung ist auch das Arbeitsgericht, wenn es auf S. 11 unter b) der Entscheidungsgründe ausführt, § 13.10 ERA-TV habe den über § 13.4 ERA-TV hinausgehenden Regelungsinhalt, dass auch Änderungen des Leistungsentgelts und Erhöhungen der Belastungszulage sowie Entgelterhöhungen infolge des Wechsels in eine höhere Entgeltgruppe angerechnet werden können. Tariferhöhungen hat das Arbeitsgericht also in Bezug auf § 13.10 ERA-TV nicht angeführt. Auch das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Anrechnung von Tariferhöhungen allein in § 13.4 und § 13.5 ERA-TV geregelt ist. Insofern bestehen also keine auseinanderfallenden Auffassungen zu derjenigen der Beklagten. b) Ein Anwendungsbereich für § 13.10 ERA-TV besteht aber auch bei diesem Verständnis von § 13.4 und § 13.5 ERA-TV, wie vom Arbeitsgericht aufgezeigt. Insbesondere der Fall, dass die betroffene Arbeitnehmerin später mit einer Arbeitsaufgabe in der bisherigen - also höheren - Entgeltgruppe beschäftigt werden kann, führt zur Anrechnung nach § 13.10 ERA-TV. Dies entspricht gerade dem Sinn und Zweck des Verdienstausgleichs nach § 12 ERA-TV: § 12.4 ERA-TV regelt die Pflicht der Arbeitgeberin, auch zu einem späteren Zeitpunkt eine zumutbare Arbeitsaufgabe mit der bisherigen Entgeltgruppe anzubieten. Dann muss die Arbeitnehmerin aber auch die Anrechnung auf den Verdienstausgleich dulden. c) Aus der Berechnungslogik des Verdienstausgleichs, wie sie sich aus § 13.2 ERA-TV ableiten lässt, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass die Tarifvertragsparteien im Falle einer Abgruppierung tatsächlich nur diejenige Differenz absichern wollten, die sich im Zeitpunkt der Verminderung des Grundentgeltanspruches des Beschäftigten rechnerisch ergeben hat, und zwar unabhängig davon, welche Arbeitszeit eine Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Verminderung zu leisten hatte und wie sich die Arbeitszeit später entwickelt. Die Berechnungslogik des § 13.2 ERA-TV sagt nichts über die Arbeitszeit aus. Jedenfalls lässt auch der Wortlaut des Tarifvertrags insofern mehrere Deutungsmöglichkeiten zu: Wenn von „bisherigem“ Grundentgelt und „neuem“ Grundentgelt die Rede ist, kann dies abstrakt auf das Grundentgelt bezogen sein, das sich auf eine tarifliche regelmäßige Arbeitszeit („IRWAZ“) von 35 Stunden pro Woche bezieht. Bei einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin wäre dann in einem zweiten Schritt eine Umrechnung nach § 2 TV Entgelte nötig. Oder aber es wird von vornherein nur das gemäß der Teilzeitbeschäftigung geringere bisherige und neue Grundentgelt saldiert, der Schritt nach § 2 TV Entgelte also vorgezogen. In beiden Fällen wird aber beim bisherigen und neuen Grundentgelt dieselbe Arbeitszeit zugrunde gelegt. Dass die Tarifvertragsparteien also bei der Formulierung der Berechnungsregeln in § 13.2 ERA-TV eine spätere Erhöhung der Arbeitszeit im Blick hatten, ist deshalb nicht erkennbar. d) Bei der gefundenen Auslegung kommt es auch nicht zu einer sinn- und zweckwidrigen Besserstellung der Klägerin, weil sie ein deutlich höheres Entgelt abgesichert bekommt als dasjenige, das ihr im Zeitpunkt der Abgruppierung zugestanden hat. Es bleibt vielmehr bei der Sicherung ausgehend von der damaligen Arbeitszeit. Das hat die Berechnung der Beklagten auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 31. August 2021 aufgezeigt: Grundentgelt Entgeltgruppe 9 auf Basis 30 Stunden/Woche: 3.166,71 Euro Leistungsentgelt 7,5 %: 237,50 Euro Verdienstausgleich 750,32 Euro Gesamtentgelt 4.154,54 Euro Der Verdienstausgleich, der richtigerweise 750,33 Euro betragen hat, glich nur die Verdiensteinbußen der Klägerin für 30 Arbeitsstunden aus, nicht jedoch für 35 Stunden. Was die Klägerin mit ihrer Klage nun verlangt, ist die Bezahlung der von ihr zusätzlich geleisteten fünf Arbeitsstunden, nicht ein erhöhter Verdienstausgleich. Bei den fünf Mehrstunden handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 527,79 Euro brutto. Die Verringerung des Leistungsentgelts wird von der Klägerin hingenommen, sie ist nicht Streitgegenstand. Etwas Anderes hat auch das Arbeitsgericht nicht ausgeurteilt. 4. Es trifft zu, dass die von der Beklagten vorgelegten Erläuterungen zum ERA-TV nicht gegen die Auffassung der Beklagten sprechen. Das Arbeitsgericht ist aber zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Erläuterungen nicht als Auslegungshilfe dienen können, weil es sich nicht um übereinstimmende Protokollerklärungen der Tarifvertragsparteien handelt, die einen gemeinsamen Willen dokumentierten. Die vorgelegte Anlage B7 ist tatsächlich „nur“ eine vom Arbeitgeberverband herausgegebene Erläuterung. Weder daraus noch aus dem Vortrag der Beklagten wird erkennbar, dass die tarifschließende Gewerkschaft dies genauso sieht. Eine rechtsverbindliche Erklärung beider Tarifvertragsparteien liegt nicht vor. Auch die Tarifhistorie führt nicht zu dem von der Beklagten befürworteten Auslegungsergebnis. § 13.10 ERA-TV mag im Gegensatz zu § 11 LRGTV I/1 erstmalig formuliert haben, dass Erhöhungen des Grundentgeltanspruchs angerechnet werden. Für die hier zu beantwortende Frage, ob auch Entgelterhöhungen auf Grund einer längeren Arbeitszeit anzurechnen sind, gibt diese historische Entwicklung aber nichts her. 5. Ob die Erwägungen des Arbeitsgerichts unter 2. e) der Entscheidungsgründe auf S. 12 zutreffen, kann dahinstehen. Das Auslegungsergebnis ist auch ohne die Überprüfung des § 13.10 ERA-TV am Maßstab des § 9 TzBfG eindeutig. 6. Den Zeitpunkt der Verzinsungspflicht hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht schließt sich der Begründung unter I. 3. der Entscheidungsgründe an. Rügen hat die Beklagte nicht erhoben. Von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. 7. Die tariflichen Ausschlussfristen von sechs Monaten nach Fälligkeit, die aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme der Tarifverträge in der Metall- und Elektroindustrie gelten, sind eingehalten. Die Klägerin hat Ansprüche für die Monate März bis Mai 2021 geltend gemacht. Spätestens die Klageschrift hat diese Frist gewahrt. III. 1. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Anders als bei der Frage der Berufungszulassung genügt es nicht, dass über die Auslegung eines Tarifvertrags gestritten wird, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts erstreckt (so § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG). An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, weil der Entscheidung nicht die Beantwortung einer Rechtsfrage durch einen Obersatz zugrunde liegt, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausginge. Weder ist die Auslegung von § 13.10 ERA-TV von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung noch berührt sie wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit (vgl. nur BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABN 36/18 - Rn. 4). Dem Berufungsgericht ist auch keine divergenzfähige Entscheidung bekannt, von der es abweicht. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Auslegung des § 13 des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (nachfolgend: ERA-TV), insbesondere über die Frage, ob der Wegfall des IRWAZ-Ausgleichs die Beklagte dazu berechtigt, den Verdienstausgleich um diese Summe zu reduzieren. Zwischen den Parteien besteht seit 1. Juli 2011 ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg - ehemals Tarifgebiet Südbaden - Anwendung. Die Klägerin arbeitete bis einschließlich 2018 bei der Beklagten als Gesundheitsmanagerin, seit Dezember 2011 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Diese Tätigkeit entsprach der Entgeltgruppe 11. Im Kalenderjahr 2018 wechselte sie in die Abteilung Entgeltabrechnung. Gemäß den Vorgaben des ERA-TV führte dies zu einer Abgruppierung in die Entgeltgruppe 9. Die Beklagte bezahlte nach § 13 ERA-TV aufgrund dieser Abgruppierung bis einschließlich Februar 2021 einen Verdienstausgleich von monatlich 750,33 EUR brutto. Die Arbeitszeit änderte sich nicht. Die Vergütung der Klägerin setzte sich unter Berücksichtigung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bis einschließlich Februar 2021 wie folgt zusammen (vgl. hierzu auch die Anlage K2, Bl. 13 der erstinstanzlichen Akte): Grundgehalt (EG 9) brutto 3.694,50 Euro abzüglich Ausgleich IRWAZ brutto - 527,79 Euro* Leistungsentgelt brutto 237,50 Euro Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV brutto 750,33 Euro *da die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (= IRWAZ) der Klägerin seit dem 1. Dezember 2011 statt 35 Stunden lediglich 30 Stunden betrug Zum 1. März 2021 wechselte die Klägerin unter Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Stunden in die Vertriebsabteilung der Beklagten als Vertriebssachbearbeiterin. An der Eingruppierung änderte sich nichts. Die Beklagte teilte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 4. November 2020 mit, dass sich ihr Leistungsentgelt von 7,5% auf 5,36% reduziert. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Derartige Änderungen werden immer zum 1. März des Folgejahres wirksam. Die Beklagte vergütet die Klägerin seit dem 1. März 2021 wie folgt: Grundentgelt auf Basis 35 Stunden/Woche brutto 3.694,50 Euro Leistungsentgelt brutto 198,03 Euro Verdienstausgleich brutto 222,53 Euro Auf den Verdienstausgleich von 750,33 Euro brutto rechnet sie das durch die Erhöhung der Arbeitszeit erhöhte Grundentgelt in Höhe von 527,79 Euro an. Dadurch verbleibt ein Verdienstausgleich von 222,53 Euro brutto [richtig: 222,54 Euro brutto]. Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche. Nach § 2 des Tarifvertrags über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 6. Februar 2018 - künftig: TV Entgelte - erhalten Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 7.1 MTV Beschäftigte abweicht, ein anteiliges Monatsgrundentgelt. Der ERA-TV enthält u.a. folgende, entscheidungserhebliche Regelungen: § 4 ERA-TV „Grundsätze der Grundentgeltermittlung“: 4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe. …. § 9 ERA-TV „Grundentgeltanspruch der Beschäftigten“: 9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Protokollnotiz zu § 9.1: Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist. …. …. § 12 ERA-TV „Sicherung des Grundentgeltanspruchs“: 12.1 Maßnahmen, die zu einem Grundentgeltanspruch einer niedrigeren Entgeltgruppe führen, ohne personen- oder verhaltensbedingt zu sein, sind dem Betriebsrat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 90 BetrVG so rechtzeitig mitzuteilen, dass er noch vor Durchführung der Maßnahme Stellung nehmen kann und seine Anregungen berücksichtigt werden können. …. 12.2 Führt eine vorgenannte Maßnahme zum Wegfall von Arbeitsaufgaben oder zu einer Veränderung von Anforderungen der Arbeitsaufgabe oder treten sonstige Voraussetzungen für den Grundentgeltanspruch einer niedrigeren Entgeltgruppe ein, so hat der Arbeitgeber, soweit möglich, den betroffenen Beschäftigten eine zumutbare Arbeitsaufgabe im Betrieb mit der bisherigen Entgeltgruppe anzubieten. 12.3 Kann eine solche Arbeitsaufgabe nicht angeboten werden, so hat der Arbeitgeber, soweit möglich, den Beschäftigten eine Qualifizierungsmaßnahme (in der Regel bis zu sechs Monaten, in Sonderfällen bis zu zwölf Monaten) anzubieten, die die Übertragung einer anderen zumutbaren Arbeitsaufgabe im Betrieb mit der bisherigen Entgeltgruppe unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ermöglicht. …. 12.4 Kann den Beschäftigten nicht sofort eine Arbeitsaufgabe gemäß § 12.2 bzw. eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 12.3 angeboten werden, so ist ihnen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine zumutbare Arbeitsaufgabe mit der bisherigen Entgeltgruppe zur Verfügung steht, diese Arbeitsaufgabe und ggf. eine hierfür erforderliche Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 12.3 bevorzugt anzubieten, sofern dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. 12.5 Nehmen die Beschäftigten ein solches zumutbares Angebot gemäß § 12.2 bis § 12.4 nicht an, so stehen ihnen ab dem Zeitpunkt, ab dem die neue Arbeitsaufgabe übernommen oder die Qualifizierungsmaßnahme begonnen werden kann, Ansprüche auf Verdienstausgleich im Sinne von § 13 nicht zu. Dasselbe gilt, wenn die Beschäftigten die Qualifizierungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abbrechen. …. § 13 ERA-TV „Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs“: …. 13.2 Der Verdienstausgleich wird auf Monatsbasis wie folgt berechnet: bisheriges Grundentgelt + bisheriges Leistungsentgelt* + bisherige Belastungszulage abzüglich neues Grundentgelt + neues Leistungsentgelt** + neue Belastungszulage * … ** …. 13.4 Der Verdienstausgleich wird ab dem Zeitpunkt der Verminderung des Grundentgelt-anspruchs des Beschäftigten bzw. der verbindlichen Einstufung (§ 7.3.7 bzw. § 8.2 Abs. 3) für 18 Monate gezahlt, abzüglich des Zeitraums der Kündigungsfrist und/oder einer Ankündigungsfrist. Während dieser Frist nimmt er an Tariferhöhungen in gleicher Weise wie das Grundentgelt teil. 13.5 Nach 18 Monaten kann die erste Erhöhung des Grundentgelts auf den Verdienstausgleich angerechnet werden. Alle nachfolgenden Erhöhungen des Grundentgelts können bis zu 50 % auf den Verdienstausgleich angerechnet werden. …. 13.10 Auf den Verdienstausgleich bzw. die Zulage nach § 13.3 werden angerechnet: - Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgelts, - Erhöhungen der Belastungszulage. … …. Die Vergütung ist nach den tariflichen Bestimmungen spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Zahlung fällig. Andere Ansprüche als Zuschläge aller Art sind nach den tariflichen Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Mit der der Beklagten am 29. Juni 2021 zugestellten Klage hat die Klägerin Vergütungsansprüche für März bis Mai 2021 geltend gemacht Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe monatlich ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von jeweils 527,29 Euro brutto zu. § 13 ERA-TV rechtfertige keine entsprechende Kürzung des Verdienstausgleichs, weil sie auf Grund ihrer längeren Arbeitszeit einen höheren Grundentgeltanspruch habe. Es sei gerade nicht zu einer Erhöhung des Grundentgeltanspruchs i.S.d. § 13.10 ERA-TV gekommen, sondern lediglich ihre Arbeitszeit verlängert worden. Bei dem in § 13.4 ERA-TV angesprochenen Zeitpunkt der Verminderung des Grundentgeltanspruchs gehe es um die Verminderung aufgrund der zuvor erfolgten Abgruppierung und nicht um irgendwelche Veränderungen der Arbeitszeit. Bei der in § 13.5 sowie § 13.10 ERA-TV geregelten Erhöhung des Grundentgelts gehe es gleichfalls nicht um Variationen der Arbeitszeit, sondern um die zutreffende Anrechnung einer Tariferhöhung auf den Verdienstausgleich, was mit dem vorliegenden Sacherhalt nichts zu tun habe. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt für März 2021 in Höhe von 527,79 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 1. April 2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt für April 2021 in Höhe von 527,79 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 1. Mai 2021 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt für Mai 2021 in Höhe von 527,79 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 1. Juni 2021 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt: Klagabweisung. Zur Begründung hat sie vorgetragen, infolge der Erhöhung der Arbeitszeit sei es zu einer Erhöhung des Grundentgeltanspruchs i.S.d. § 13.10 ERA-TV gekommen. § 13.10 ERA-TV beziehe sich nicht nur auf solche Erhöhungen des Grundentgeltanspruchs, die mit einer tabellenwirksamen Entgelterhöhung aus einer Tarifrunde entstünden. Bei einem solchen Verständnis sei § 13.4 ERA-TV sinnlos. Zudem sehe § 13.5 ERA-TV für Erhöhungen des Grundentgelts eine eigenständige Regelung vor. § 13.10 ERA-TV meine also individuelle Erhöhungen von Grundentgelt/Leistungsentgelt/Belastungszulage, § 13.5 ERA-TV dagegen allgemeine Tariferhöhungen. Die Anrechnung entspreche auch dem Wunsch der Tarifvertragsparteien, wie sich aus den Erläuterungen zum ERA-TV in Anlage B7 (Bl. 61 der erstinstanzlichen Akte) ergebe. Die bisherigen Regelungen des § 11 im früheren Lohn- und Gehaltsrahmen-Tarifvertrag I/1 - künftig LGRTV I/1 - hätten noch nicht geregelt, dass ein Verdienstausgleich anzurechnen sei und in dem Umfang entfalle, in dem der Beschäftigte einen höheren (Grund-)Entgeltanspruch besitze. Dies sei zwar der gesamten Regelung indirekt zu entnehmen gewesen, jedoch nicht ausdrücklich vereinbart worden. Im neuen § 13.10 ERA-TV sei dies klargestellt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15. Februar 2022 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wortlaut des § 13.10 ERA-TV lasse sowohl ein Verständnis dahingehend zu, dass unter Grundentgeltanspruch das stundenunabhängige Grundentgelt falle als auch dasjenige, dass unter Grundentgeltanspruch das Gehalt im Verhältnis zur Stundenzahl zu verstehen sei. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen aber gegen die Möglichkeit der Anrechnung des durch die längere Arbeitszeit höheren Grundentgeltanspruchs auf den Verdienstausgleich. Hintergrund des Verdienstausgleichs sei, das Gehaltsniveau bei einer Änderung der Entgeltgruppe zunächst für einen Übergangszeitraum unbegrenzt und danach bis zur Aufschmelzung [richtig: Abschmelzung] zu halten. Hier sei aber die Veränderung des Grundentgelts keine Folge der geänderten Zusammensetzung, sondern lediglich Konsequenz des Wegfalls des IRWAZ-Ausgleichs. Die Klägerin werde durch eine unterbliebene Anrechnung gegenüber Beschäftigten, die sich originär in der Entgeltgruppe 9 befänden, auch nicht über den Regelungszweck des Verdienstausgleichs hinaus privilegiert. Denn die intendierte langsame Heranführung an das eigentliche Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe werde durch die Anrechnung von Tariferhöhungen gemäß § 13.5 ERA-TV gerade ermöglicht. § 13.4 ERA-TV sei dadurch auch nicht sinnentleert. Systematik und tariflicher Gesamtzusammenhang bestätigten dieses Ergebnis. Sowohl § 4.1 ERA-TV als auch § 9.1 ERA-TV stellten im Zusammenhang mit dem Begriff des Grundentgelts auf die konkrete Arbeitsaufgabe und die sich daraus ergebende Einstufung ab. Der Grundentgeltanspruch sei also Resultat der Tätigkeit, nicht jedoch Resultat der Stundenzahl. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Willen der Tarifvertragsparteien. Übereinstimmende Protokollerklärungen der Tarifvertragsparteien, die einen gemeinsamen Willen dokumentierten, existierten nicht. Die Beklagte habe nur eine Auslegungshilfe des Arbeitgeberverbandes vorgelegt. Auch die Veränderungen im Verhältnis zum vorangegangenen LGRTV I/1 begründeten die Auffassung der Beklagten nicht. Dass dieser nur eine dem jetzigen § 13.5 ERA-TV entsprechende Regelung bzgl. der Anrechnungsmöglichkeit beinhaltet habe, bedeute nicht, dass die zusätzliche Regelung in § 13.10 ERA-TV auch Veränderungen des Entgeltanspruchs aufgrund der individuellen Erhöhung der Arbeitszeit erfassen solle. Schließlich spreche die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse für das zuvor gefundene, eindeutige Auslegungsergebnis. Das Verständnis der Beklagten führe faktisch dazu, dass Teilzeitbeschäftigte davon abgehalten würden, ihre Arbeitszeit zunächst zu verringern und dann wieder zu erhöhen, da dies zu einer Schlechterstellung führe. Dem Gesetzeszweck des § 9 TzBfG, in Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG den Wechsel zwischen Teil- und Vollarbeitszeit zu erleichtern und damit insgesamt die Attraktivität von Teilzeitarbeit zu steigern, stünde § 13.10 ERA-TV entgegen, wenn auch eine Anrechnung von Entgeltveränderungen aufgrund Erhöhung der Arbeitszeit darunter subsumiert würde. Gegen das der Beklagten am 2. März 2022 zugestellte Urteil hat sie am 30. März 2022 Berufung eingelegt und diese am 1. Juni 2022 innerhalb der am 13. April 2022 bis 2. Juni 2022 verlängerten Frist begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien Veränderungen des Grundentgeltanspruchs i.S.d. ERA-TV nicht nur solche, die entweder aus einer Tariflohnerhöhung oder aber aus einem Wechsel der Entgeltgruppe resultierten. Allgemeine tarifliche Lohnerhöhungen würden von § 13.4, 13.5 ERA-TV erfasst. § 13.10 ERA-TV befasse sich dagegen mit dem individuellen Entgeltanspruch. “Erhöhungen“ i.d.S. seien sowohl der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe als auch die Erhöhung der IRWAZ, die bei der Klägerin zu einem um 527,79 Euro brutto höheren Grundentgeltanspruch geführt habe. Sinn und Zweck des Verdienstausgleichs stünden nicht entgegen. Es gehe um die Sicherung des individuellen Effektiventgelts im Zeitpunkt der Abgruppierung. Das ergebe sich aus der Berechnungslogik des Verdienstausgleichs nach § 13.2 MTV. Eine Umrechnung des Verdienstausgleichs im Falle der Erhöhung der Arbeitszeit wie vom Arbeitsgericht angenommen stellte nicht mehr nur die Absicherung des Effektiventgelts im Zeitpunkt der Abgruppierung sicher, sondern führe dazu, dass die Beschäftigten ein deutlich höheres Entgelt abgesichert bekämen, was ihnen im Zeitpunkt der Abgruppierung noch überhaupt nicht zugestanden habe. Daraus folge sogar eine Besserstellung, da die Erhöhung auch zu einer Erhöhung des abgesicherten Entgelts führe. Auch Systematik und tariflicher Gesamtzusammenhang mit anderen tariflichen Regelungen führten nicht zu dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis. So werde mit der Regelung des § 4.1 ERA-TV nur beschrieben, dass Ausgangspunkt für die Frage, welches Entgelt ein Beschäftigter beziehe, stets die beschriebene und bewertete Arbeitsaufgabe sein müsse. Es werde aber nicht definiert, was unter der Begrifflichkeit „Entgeltanspruch“ zu verstehen sei. Es sei auch fehlerhaft, im Zusammenhang mit § 9.1 ERA-TV nur auf die abstrakte Grundentgeltgruppe abzustellen, nicht aber auf die Regelungen des TV Entgelte, die den ERA-TV ergänzten. Mit § 2 TV Entgelte werde klargestellt, dass der Grundentgeltanspruch stets in Relation zur Arbeitszeit zu sehen sei. Es gehe nicht um die abstrakte Entgeltgruppe, sondern um einen individuellen Anspruch des jeweiligen Beschäftigten. Weder die Tarifgeschichte spräche gegen die Auslegung der Beklagten noch würden Teilzeitbeschäftigte dadurch benachteiligt. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte würden vielmehr gleichbehandelt. Die Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen, Az. 6 Ca 187/21 vom 15. Februar 2022 wird abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig. Jedenfalls sei sie unbegründet. Ein Widerspruch zwischen § 13.10 ERA-TV zu § 13.4 und § 13.5 liege nicht vor. Mit der sozialen Zielrichtung des Verdienstausfalls sei es nicht vereinbar, dass eine höhere Wochenarbeitszeit zu einer Verdiensteinbuße führe. Aus § 4.1 ERA-TV i.V.m. § 9.1 ERA-TV gehe hervor, dass der Grundentgeltanspruch Resultat der Tätigkeit, nicht jedoch Resultat der Stundenzahl sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.