Urteil
5 Ca 825/19
Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGWES:2019:0726.5CA825.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 15.150,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 15.150,96 € festgesetzt. Az.: 5 Ca 825/19 Verkündet am 26.07.2019 F. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Wesel Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Z. Klägerin Prozessbevollmächtigte L. gegen A. Beklagter Prozessbevollmächtigte T. hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2019 durch den Direktor des Arbeitsgerichts U. als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter G. B. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 15.150,96 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 28.06.2012 bei dem Beklagten als Sachbearbeiterin/Leistungsgewährung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Die Klägerin ist seit dem 01.12.2017 in die Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 4 des TVöD eingruppiert. Seit dem 01.03.2017 nimmt die Klägerin höherwertige Tätigkeiten wahr. Diese Beauftragung ist mit der Bereitschaft verbunden, den Verwaltungslehrgang II zu absolvieren. Gemäß der Regelung der Nummer 7 Absatz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA erhält die Klägerin eine Zulage. Die Nummer 7 Absatz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA hat nachfolgenden Wortlaut: Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschieds zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. Am 01.07.2017 war die Klägerin noch in die Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 3 TVöD eingruppiert. Der Beklagte berechnet die gemäß Nummer 7 Absatz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA geschuldete Zulage nach der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 und der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD. Ab dem 01.12.2017 berechnet der Beklagte die Höhe der Zulage aus der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 TVöD. Mit am 24. April 2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangener Klage macht die Klägerin geltend, dass ab dem 01.12.2017 die monatliche Zulage nach der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 des TVöD zu berechnen ist. Die Klägerin meint, dass nach dem Wortlaut der Nummer 7 Absatz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA der Bezugszeitpunkt für die Zulagenberechnung nicht als statisch angesehen werden könnte. Bereits der Wortlaut der Regelung deute darauf hin, dass auf das jeweilige Entgelt bei der Berechnung der Zulage abzustellen sei. Jeweils bedeute eine Entwicklung auf der Zeitschiene. Es werde mit dem Begriff des jeweiligen Entgeltes auf eine mögliche Entwicklung auch bei der eventuell zustehenden Entgeltgruppe und der maßgeblichen Erfahrungsstufe hingewiesen. Es sei damit die Höhe der Zulage grundsätzlich Monat für Monat zu berechnen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 01.12.2017 eine monatliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 des TVöD VAK zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass die Regelung der Nummer 7 Absatz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA dazu führe, dass Monat für Monat die Differenz aus den jeweiligen Tabellenentgelt, das die Beschäftigte erhalten würde, wenn sie die vorgeschriebene Prüfung bereits abgelegt hätte und demzufolge entsprechend der übertragenen höherwertigen Tätigkeit mit deren Beginn hätte höhergruppiert werden können und ihrem jeweiligen Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe zu zahlen sei. Dies führe dazu, dass ab dem 01.12.2017 die Differenz aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD für die Berechnung der Zulage maßgebend sei. Denn derjenige Beschäftigte, der bereits höherwertige Tätigkeiten ausübt und daher an sich bereits höher zu gruppieren wäre, aber über die für die höhere Eingruppierung zusätzliche erforderliche Prüfung noch nicht verfügt, soll auf der Grundlage der tarifvertraglichen Regelung eine Kompensation in Form der persönlichen Zulage erhalten. Mit der Nummer 7 Absatz 3 Satz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA sei aber nicht beabsichtigt, dass der Zulagenberechtigte bessergestellt werde als der Beschäftigte, der bereits sämtliche Voraussetzungen für die Eingruppierung erfüllt und daher statt der Zulage die höhere Eingruppierung aber nach der bisherigen Erfahrungsstufe erhält. Dies habe im Falle der Klägerin zur Folge, dass mit Wirkung ab dem 01.12.2017 die zu gewährende Zulage nicht ansteigt, sondern sich vermindert, da die Differenz der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 TVöD geringer ist als die Differenz zwischen den Entgeltgruppen 8 Stufe 3 und der Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 TVöD. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widersprechenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. 1. Hinsichtlich der beantragten Berechnung der Zulage ist gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse gegeben. Für eine allgemeine Eingruppierungsfeststellungsklage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO das erforderliche Feststellungsinteresse anzunehmen (vgl. BAG vom 16.04.2015 – 6 AZR 352/14 in ZTR 2015, 511; BAG vom 18.03.2015 – 4 AZR 59/13 in NZA-RR 2015, 479; BAG vom 19.11.2014 – 4 AZR 845/12 in ZTR 2015, 325). Dies gilt auch dann, wenn die Parteien nicht über die Eingruppierung, sondern über die Stufenzuordnung streiten, denn die Höhe der Vergütungspflicht ergibt sich nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung (vgl. BAG vom 17.11.2010 – 4 AZR 188/09 in NZA-RR 2011, 304). Zwar streiten die Parteien vorliegend nicht ausschließlich über die Stufenzuordnung der Klägerin, sondern über die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Zulage gemäß der Nummer 7 Absatz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA. Aber auch in letzterem Fall ist das Feststellungsinteresse gegeben, denn die Parteien streiten auch hier über die richtige Eingruppierung bzw. Stufenzuordnung, da sie unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, nach welcher Erfahrungsstufe der Entgeltgruppe 9b TVöD die Zulagenhöhe hinsichtlich der höherwertigen Tätigkeit der Klägerin zu berechnen ist. Es ist also auch vorliegend eine Eingruppierung in Form der Stufenzuordnung zu prüfen. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl. BAG vom 16.04.2015 – 6 AZR 352/14 a.a.O.). 2. Die Klage ist unbegründet. Die Höhe der Zulage Nummer 7 Absatz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA ist für die Klägerin auch ab dem 01.12.2017 nach der Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 3 des TVöD zu berechnen. Allein der Umstand, dass die Klägerin ab dem 01.12.2017 in ihrer ursprünglichen Vergütungsgruppe gemäß § 16 Abs. 3 TVöD von der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 3 in die Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 4 TVöD aufgestiegen ist, führt nicht dazu, dass auch ihre Zulage nun nicht mehr nach der Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 3 TVöD sondern nach der Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 4 TVöD zu berechnen wäre. Dies ergibt eine Auslegung der tarifvertraglichen Zulagenregelung. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Regelung zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages und ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Ferner gilt es die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 15.01.2015 – 6 AZR 650/13 in NZA 2015, 1139; BAG vom 10.12.2014 – 4 AZR 503/12 in NZA 2015, 946;BAG vom 02.07.2008 – 4 AZR 391/07 juris; BAG vom 09.04.2008 – 4 AZR 104/07 in NZA-RR 2009, 79; BAG vom 06.07.2006 – 2 AZR 587/04 in NZA 2007, 167; BAG vom 16.06.2004 – 4 AZR 408/03 in NZA 2005, 1420; BAG vom 29.08.2001 – 5 AZR 337/00 in NZA 2002, 1346). Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist darüber hinaus zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien keine sinnentleerten Regelungen schaffen wollen (vgl. BAG vom 15.01.2015 – 6 AZR 650/13 a.a.O.; BAG vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11 in NZA-RR 2014, 217; BAG vom 21.12.2006 – 6 AZR 341/06 in ZTR 2007, 446). b) Bereits der Wortlaut der Nummer 7 Absatz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA trägt nicht die von der Klägerin vertretene Auffassung. Der Wortlaut des Tarifvertrages ist immer vorrangiger Ausgangspunkt jeglicher Tarifauslegung (vgl. BAG vom 30.09.2015 – 4 AZR 641/13 in NZA-RR 2015, 305; BAG vom 10.12.2014 – 4 AZR 503/12 in NZA 2013, 1288). In dem Satz 3 der Nummer 7 Absatz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA ist dem Wortlaut nach bestimmt, dass die Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie jeweils erhalten würde, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre und dem jeweiligen Entgelt ihrer bisherigen Entgeltgruppe gewährt wird. Letztere Entgeltgruppe ist zwischen den Parteien nicht in Streit, denn sowohl der Beklagte als auch die Klägerin gehen davon aus, dass die Klägerin ab dem 01.12.2017 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD eingruppiert ist. Hinsichtlich des Entgeltes, das sie jeweils erhalten würde, wenn sie zu diesem Zeitpunkt (01.03.2017) in der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, besteht zwischen den Parteien ebenfalls kein Streit, soweit es den Zeitraum bis zum 01.12.2017 betrifft. Beide Parteien stimmen zutreffend darin überein, dass die Klägerin ab dem 01.03.2017 in die Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 3 TVöD gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD einzugruppieren gewesen wäre, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits den Verwaltungslehrgang II erfolgreich absolviert hätte. Wäre die Klägerin jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt – nämlich den 01.03.2017 – in die Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 3 TVöD eingruppiert worden, dann hätte gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD die Stufenlaufzeit neu begonnen. Diese wäre dann erst nach drei Jahren gemäß § 16 Abs. 3 TVöD abgelaufen gewesen, so dass ein Aufstieg in die Erfahrungsstufe 4 der Entgeltgruppe 9b TVöD erst zum 01.03.2020 möglich gewesen wäre. Da aber nach dem Wortlaut der Nummer 7 Absatz 3 Satz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA die Klägerin so zu stellen ist, als wenn sie mit der Betreuung mit den höherwertigen Aufgaben am 01.03.2017 in die Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 3 TVöD eingruppiert worden wäre, ist genau diese vorgenannte Berechnung anzustellen, die dazu führt, dass die Stufenlaufzeit in der fiktiven von der Klägerin noch nicht erreichten höheren Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 3 erst mit dem 01.03.2020 enden kann. Der von der Klägerin favorisierten Auslegung kann abgesehen von dem entgegenstehenden Wortlaut auch schon deswegen nicht gefolgt werden, da sie zu einem grob unbilligen Ergebnis führt und damit dagegen verstößt, dass im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorrang gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 15.01.2015 – 6 AZR 650/13 in NZA 2015, 1139; BAG vom 10.12.2014 – 4 AZR 503/12 in NZA 2015, 946; BAG vom 02.07.2008 – 4 AZR 391/07 juris; BAG vom 09.04.2008 – 4 AZR 104/07 in NZA-RR 2009, 79; BAG vom 06.07.2006 – 2 AZR 587/04 in NZA 2007, 167; BAG vom 16.06.2004 – 4 AZR 408/03 in NZA 2005, 1420; BAG vom 29.08.2001 – 5 AZR 337/00 in NZA 2002, 1346). Wäre eine andere Arbeitnehmerin wie die Klägerin mit der gleichen Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 3 TVöD eingruppiert gewesen, aber mit einem bereits abgeschlossenen Verwaltungslehrgang II parallel zu der Klägerin mit denselben höherwertigen Aufgaben wie die Klägerin beauftragt worden, so wäre diese andere Arbeitnehmerin am 01.03.2017 gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD in die Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 3 eingruppiert worden. Ihre Stufenlaufzeit hätte an diesem Tag gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD neu begonnen und wäre dann erst gemäß § 16 Abs. 3 TVöD mit dem 01.03.2020 abgelaufen gewesen. Die Klägerin würde demgegenüber nach der von ihr vertretenen Ansicht bereits am 01.12.2017 eine Zulage erhalten, deren Höhe sich nach der Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 4 TVöD bemisst. Sie würde in diesem Fall ab dem 01.12.2017 mit der Zulage im Ergebnis ein Gehalt in Höhe der Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 4 TVöD beziehen, obwohl sie im Gegensatz zu ihrer fiktiven Kollegin geringer qualifiziert ist. Dieses Ergebnis kann von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen sein, denn es kann keinesfalls als vernünftig, sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar bezeichnet werden (vgl. so auch ArbG Gelsenkirchen vom 04.04.2018 – 2 Ca 1764/17 in juris). Darüber hinaus war zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien keine sinnentleerten Regelungen schaffen wollen (vgl. BAG vom 15.01.2015 – 6 AZR 650/13 a.a.O.; BAG vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11 in NZA-RR 2014, 217; BAG vom 21.12.2006 – 6 AZR 341/06 in ZTR 2007, 446). Dieser Fall würde aber eintreten, wenn der von der Klägerin vertretenen Auslegung des Satzes 3 der Nummer 7 Absatz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA gefolgt werden würde, denn dies würde dazu führen, dass der Abs. 4 Satz 3 der Nummer 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA leerlaufen würde. In dieser tarifvertraglichen Bestimmung ist geregelt, dass im Falle des Bestehens der Prüfung die Beschäftigte in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert wird und sie das Entgelt erhält, wenn sie in dem im Absatz 3 Satz 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA genannten Zeitpunkt in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wäre. Dies bedeutet, dass für die Klägerin die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9b Erfahrungsstufe 3 TVöD im Falle des Bestehens des Verwaltungslehrgangs II nicht erst mit dem Bestehen des Verwaltungslehrganges beginnt, sondern mit dem 01.03.2017, als sie mit den höherwertigen Aufgaben beauftragt wurde. Sie wird hier hinsichtlich der Stufenlaufzeit mit der Arbeitnehmerin gleichgestellt, die von Beginn an über die höherwertige Qualifikation verfügte. Der Bestimmung des Abs. 4 Satz 3 der Nummer 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA hätte es aber nicht bedurft, wenn die Tarifvertragsparteien wie die Klägerin der Auffassung gewesen wären, dass im Falle des Stufenaufstieges in der Ausgangsentgeltgruppe auch automatisch ein Stufenaufstieg in der angestrebten höheren Entgeltgruppe erfolgen soll. II. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß den § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG auf den 36fachen Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppen 9b Erfahrungsstufe 3 und 4 TVöD festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. U.