Urteil
4 Ca 1042/22
Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGWES:2023:0118.4CA1042.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.
3. Der Streitwert beträgt 2.730,36 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 87 % und die Beklagte zu 13 %. 3. Der Streitwert beträgt 2.730,36 €. 4 Ca 1042/22 Arbeitsgericht Wesel Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit C. Klägerin Prozessbevollmächtigte B. gegen D. Beklagte Prozessbevollmächtigte U. hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2023 durch die Richterin am Arbeitsgericht Q. als Vorsitzende und die ehrenamtliche Richterin F. sowie die ehrenamtliche Richterin W. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 87 % und die Beklagte zu 13 %. 3. Der Streitwert beträgt 2.730,36 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten in dem noch zur Entscheidung anstehenden Teil um Vergütungsansprüche für die Monate Juni und Juli 2022. Die Klägerin war ab dem 01.08.2020 als Auszubildende bei der Beklagten beschäftigt. Ihre monatliche Ausbildungsvergütung betrug zuletzt 1.303,38 € brutto (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege). Am 14.06.2022 legte sie die Prüfung zur staatlich anerkannten Erzieherin ab. Ihr Abschlusszeugnis des T. datiert vom 24.06.2022 (Bl. 122 ff. d.A.). Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach den Tarifverträgen für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege -, beide vom 13. September 2005. Dieser enthält auszugsweise folgende Regelung: „§ 16 (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. […].“ Der Ausbildungsvertrag der Parteien enthält auszugsweise folgende Regelung: „§ 2 (1) Die Ausbildung beginnt am 01.08.2020 und endet am 31.07.2022. […].“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 9 ff. d.A. verwiesen. Bis zum 31.07.2022 erhielt die Klägerin die reguläre monatliche Ausbildungsvergütung. Mit ihrer am 05.08.2022 vor dem Arbeitsgericht Wesel erhobene Klage, der Beklagten am 10.08.2022 zugestellt, begehrt sie die Differenzvergütung zu der Entgeltgruppe S 8 a Stufe 1 TWD SuE (TV Sozial- und Erziehungsdienst). Sie ist der Auffassung, dass ihr Ausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG bereits mit dem Bestehen der Prüfung geendet habe. Nach § 16 Abs. 1 TVAöd AT stehe die tarifliche Regelung der Anwendbarkeit von § 21 Abs. 2 BBiG nicht entgegen. Daher habe sie für den Zeitraum vom 15.06.2022 bis zum 31.07.2022 Anspruch auf den Tariflohn für die Tätigkeit als Erzieherin. Der Anspruch ergebe sich zudem aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Mit Abschluss der Ausbildung sei der Vertragszweck des Ausbildungsvertrages erfüllt worden und die Beklagte habe ausschließlich ihre Arbeitskraft entgegengenommen ohne hierfür die entsprechende Vergütung zu erbringen. Hilfsweise beruft sie sich auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung nach § 306 Abs. 2 BGB sowie § 138 BGB. Die Vergütung unterschreite auch den gesetzlichen Mindestlohn. Darüber hinaus hat sie die Zahlung einer Abschlussprämie in Höhe von 400,00 € geltend gemacht, die die Beklagte nach Klageerhebung gezahlt hat. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.018,91 € brutto abzüglich 1.048,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.07.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen an sie 2.858,70 € brutto abzüglich 1.099,25 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.08.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Regelung in § 21 Abs. 2 BBiG finde auf das streitgegenständliche Ausbildungsverhältnis keine Anwendung. Rechtgrundlage für die von der Klägerin abgeschlossene praxisintegrierte Ausbildung (PIA) sei § 52 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie die aufgrund dieser Vorschrift ergangene Rahmenvereinbarung der Länder und der Ausbildungsordnung für die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK). Demgemäß habe das Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe von § 16 TVAöD erst mit Ablauf des 31.07.2022 geendet. Sie ist zudem der Ansicht, dass es sich bei der Angabe der Ausbildungsvertragsdauer nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handele, da die Ausbildungsdauer durch Rechtsvorschriften geregelt sei und dementsprechend lediglich in den Vertrag übernommen werde. Die Vergütungsabrede sei auch nicht nach § 138 BGB unwirksam. Da es sich vorliegend um ein Ausbildungsverhältnis handele, sei das Tarifentgelt nicht maßgeblich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die Protokolle sowie den gesamten weiteren Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Der Klägerin stehen für den Zeitraum vom 15.06.2022 bis 31.07.2022 keine weiteren Vergütungsansprüche mehr zu. Das Ausbildungsverhältnis der Klägerin hat vorliegend erst mit Ablauf des 31.07.2022 sein Ende gefunden. Daher stand ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum auch lediglich die Ausbildungsvergütung zu. 1. Gemäß § 16 Abs. 1 TVAöD endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Dies war nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrages erst mit Ablauf des 31.07.2022 der Fall. 2. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 BBiG, die regelt, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich im Streitfall um eine dem Landesrecht unterstehende berufsbildende Schule handelt; das Berufsausbildungsgesetz ist damit gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht anwendbar (vgl. BFH, Urteil vom 14.09.2017, III R 19/16, BeckRS 2017, 137567). a. Rechtsgrundlage der Erzieherausbildung der Klägerin ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK), welche wiederum auf der Grundlage von § 52 SchulG NRW ergangen ist. b. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Anlage E APO-BK umfasst der Bildungsgang der Klägerin 2.400 Unterrichtsstunden Fachtheorie und mindestens 1.200 Stunden Praxis. Die fachpraktische Ausbildung wird in der Regel im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zusammenhängend in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld realisiert (vgl. Handreichung zur Organisation einer praxisintegrierten Ausbildung in der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege). Demgemäß haben die Parteien den streitgegenständlichen Ausbildungsvertrag exakt für die Dauer von 2 Jahren, nämlich vom 01.08.2020 bis zum 31.07.2022 geschlossen. c. Die Regelung zur Ausbildungsdauer ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. aa) Nach 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. bb) Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aber aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig keiner Inhaltskontrolle (vgl. BAG, Urteil vom 12.03.2015, 6 AZR 82/14, NZA 2015, 676; BAG, Urteil vom 08.05.2008, 6 AZR 517/07, NZA 2008, 1148 BAG, Urteil vom 27.11 2003, 2 AZR 135/03, NJW 2004, 2401). cc) Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Regelung zur Dauer der Ausbildung nicht um eine kontrollfähige Nebenabrede. Die Ausbildungsdauer richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Bildungsganges. dd) Im Übrigen beruht die vertragliche Regelung zur Dauer der Ausbildung auf § 16 TVAöD und damit auf einer tariflichen Regelung. Diese ist wiederum bereits nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgenommen. Die Tarifvertragsparteien haben vorliegend auf eine mit § 21 BBiG vergleichbare Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verzichtet; dies ist Ausdruck der Tarifautonomie (vgl. Art. 9 Abs. 3 GG). 3. Die zwischen den Parteien getroffene Entgeltvereinbarung war im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht wegen Lohnwuchers unwirksam. a. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der Tatbestand des Lohnwuchers ist vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Beklagte eine Zwangslage oder ihre Unerfahrenheit ausgebeutet hätte. b. Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände wie z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012, 5 AZR 268/11, NZA 2012, 974.) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die an die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum gezahlte Vergütung entspricht der tariflich geregelten Ausbildungsvergütung. Die Parteien verband im maßgeblichen Zeitraum ein Ausbildungsvertrag; demgemäß stand der Erwerb spezifischer berufspraktischer Kenntnisse im Vordergrund und nicht die Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung. Es liegt in der Natur des Ausbildungsverhältnisses, dass der Auszubildende im Idealfall mit fortschreitender Ausbildungszeit immer selbständiger wird, ihm mehr Aufgaben übertragen werden können und damit auch ein Mehrwert für den Arbeitgeber entsteht. Dieser Mehrwert führt jedoch nicht dazu, dass sich die Natur des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses ändert. Auch nach bestandener Prüfung zur Erzieherin war die Erbringung von Arbeitsleistungen durch die Klägerin nicht geschuldet. Im Übrigen hat die Beklagte im Kammertermin ausgeführt, dass sie die Klägerin auch nach Abschluss der Prüfungen als Auszubildende eingesetzt hat, was sich insbesondere im Betreuungsschlüssel niedergeschlagen habe. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung konnte die Kammer daher nicht feststellen. 4. Die Regelung ist auch nicht wegen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns unwirksam (vgl. § 3 MiLoG). Als Auszubildende ist die Klägerin vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen (§ 22 Abs. 3 MiLoG). 5. Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. a. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien in Folge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn ohne eine Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zu erzielen ist. Der Wegfall der Klausel muss demnach den Verwender über Gebühr benachteiligen und umgekehrt dessen Vertragspartner in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt ist (BAG, Urteil vom 24.09.2019, 9 AZR 273/18, NZA 2020, 310; BAG, Urteil vom 28.09.2017, 8 AZR 67/15, NZA 2018, 589; BAG, Urteil vom 12.12.2012, 4 AZR 65/11, NJOZ 2013, 1950). b. Die vorstehenden Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, da vorliegend keine unwirksame vertragliche Regelung gegeben ist, die der Vervollständigung bedürfte. Allein die Tatsache, dass der Vertrag keine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsvertrages vorsieht, kann nicht geschlossen werden, die vertragliche Regelung sei lückenhaft und bedürfe der Ergänzung. Darüber hinaus dürfte den Parteien bei Vertragsschluss auch bekannt gewesen sein, dass die jeweiligen Prüfungstermine regelmäßig in Abhängigkeit von den Sommerferien festgelegt werden und gerade nicht nach Ablauf von exakt drei bzw. zwei Jahren stattfinden und insbesondere nicht am Sonntag, den 31.07.2022. Es war damit von Anfang an erkennbar, dass die vereinbarte Vertragsdauer über den Termin der Abschlussprüfungen hinausgehen wird. Die Kammer vermochte in der Regelung bei abstrakter Betrachtung auch keine einseitige Benachteiligung der Klägerin erkennen. Für die Klägerin mag es im Hinblick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation als nachteilig erscheinen, dass sie trotz ihrer formalen Qualifikation als Erzieherin für einen Zeitraum von weiteren 6 Wochen „nur“ die tarifliche Ausbildungsvergütung erhalten hat. Andererseits liegt der Vorteil der tariflichen Regelung darin, dass sie dem Auszubildenden die Beschäftigung und Vergütung bis zum vertraglich vereinbarten Termin sichert. Für Auszubildende mit weniger günstiger Arbeitsmarktperspektive ist es daher von Vorteil, dass ihr Ausbildungsvertrag nicht bereits mit dem Bestehen der Abschlussprüfung sein Ende findet. Die hier vorliegende Verknüpfung mit der Lage der Sommerferien gilt im Übrigen auch im Hinblick auf das Schulverhältnis der Klägerin. Ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheinigung erfolgte die Abschlussprüfung bereits am 14.06.2022; die schulische Ausbildung endete jedoch erst am 24.06.2022 (Bl. 65 d.A.), nämlich mit dem letzten Schultag vor den Sommerferien in NRW. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a ZPO. Soweit die Anträge zurückgewiesen wurden, hat die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hinsichtlich des erledigten Antrags zu Ziffer 3 waren die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu verteilen. Hierbei war von einem Obsiegen der Klägerin auszugehen, da die Beklagte die Klägerin durch Zahlung nach Klageerhebung klaglos gestellt hat. Demgemäß waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. III. Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer den Nennbetrag der geltend gemachten Zahlungsansprüche in Ansatz gebracht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Q.