Urteil
12 Ca 678/16
ArbG Wiesbaden 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGWIE:2017:0328.12CA678.16.00
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Leitsätze
Solo-Selbständige sind keine Arbeitgeber im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 TVG. Sie können deshalb nicht durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zur Erbringung von Leistungen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien verpflichtet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450,00 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solo-Selbständige sind keine Arbeitgeber im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 TVG. Sie können deshalb nicht durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zur Erbringung von Leistungen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien verpflichtet werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage bedarf der Abweisung. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist ungeachtet dessen, dass die Beklagte meint, keine Arbeitgeberin zu sein, nach § 2 Absatz 1 Ziffer 6 ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u. a. die Entscheidungen vom 24. April 1996 - 5 AZB 25/95 - BAGE 83, 40 ff., 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 - BAGE 86, 178 ff. sowie 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92 ff.) genügt es, wenn der Kläger die Rechtsansicht vertritt, es liege eine Streitigkeit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und einem Arbeitgeber vor. Da die für die Bejahung des Rechtswegs maßgeblichen Tatsachen zugleich den materiellen Anspruch begründen (ihnen also in beiderlei Hinsicht Relevanz zukommt), handelt es sich um einen sog. "sic-non-Fall", bei dem die Klage allenfalls als unbegründet, nicht aber als unzulässig abgewiesen werden darf. 2. Die Klage ist unbegründet. Zwar führt die Beklagte - worauf mangels Relevanz nicht näher eigegangen werden muss - einen Baubetrieb, doch hat sie im Klagezeitraum weder eine Mitgliedschaft in einem baugewerblichen Arbeitgeberverband unterhalten noch Arbeitnehmer beschäftigt. Damit ist sie nicht zu einer Beitragszahlung an den Kläger verpflichtet. Die Regelung des § 17 VTV-Bau in der Fassung vom 10. Dezember 2014 bestimmt, dass auch Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, einen jährlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsausbildungsverfahren zu zahlen haben. Für den Zeitraum April bis September 2015 soll ein einmaliger Mindestbeitrag in Höhe von 450,00 EUR, anschließend ein solcher von € 900,-- pro Jahr abgeführt werden. Die Rechtmäßigkeit des § 17 VTV-Bau ist umstritten. Insbesondere bestehen Zweifel, ob die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien so weit reicht, auch solche (natürlichen oder juristischen) Personen in ihre Regelungen mit einzubeziehen, die (aktuell) keine Arbeitnehmer beschäftigen (und auch keine arbeitsvertraglichen Beziehungen anbahnen oder abwickeln (vgl. hierzu unten 2.2.3. ff.)). Während sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 16. Oktober 1974 (- 4 AZR 29/74 - BAGE 26, 320 ff., ihm folgend das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 5. Juli 2016 - 1 Ca 1504/16 - juris)) klar dagegen ausgesprochen hat, vertreten insbesondere Bayreuther und Deinert (Der Einbezug arbeitnehmerloser Betriebe in gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, RdA 2015, 129 ff., sich ihnen im Ergebnis und in der Begründung anschließend die Landesarbeitsgerichte Berlin (Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - 14 BVL 5003, 5004, 5005 und 5007/16 - juris) sowie Köln (Urteil vom 22. März 2016 - 9 Sa 83/16 - juris)) den gegenteiligen Standpunkt. Nach Einschätzung der Kammer kann es im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob die Regelung des § 17 VTV-Bau als solche rechtmäßig ist und sie gegenüber verbandsangehörigen Solo-Selbständigen Zahlungspflichten zu begründen vermag. Jedenfalls lässt sich ihre Wirkung nämlich nicht auf Tarifaußenseiter erstrecken. 2.1. Der VTV-Bau ist von zwei Arbeitgeberverbänden und einer Gewerkschaft abgeschlossen worden. Um den in ihm gesetzten Normen Verbindlichkeit gegenüber den - an ihrem Zustandekommen nicht unmittelbar beteiligten - Betrieben und Beschäftigten zu verleihen, bedarf es einer besonderen gesetzlichen Anordnung. Diese findet sich für verbandsangehörige (natürliche und juristische) Personen im § 4 Absatz 2 TVG und für Außenseiter im § 5 Absatz 4 TVG. Für die an zweiter Stelle bezeichnete Gruppe hängt die Geltung der Regelungen davon ab, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie - wie hier geschehen - für allgemeinverbindlich erklärt. 2.2. Sowohl § 4 Absatz 2 als auch § 5 Absatz 4 TVG beschränken ihren Anwendungsbereich auf "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber". Wie im Weiteren (unten 2.2.3.1.) zu zeigen sein wird, lassen sich unter den zweiten Begriff unter Umständen auch eine Mitgliedschaft in einer Arbeitgebervereinigung unterhaltende Solo-Selbständige fassen, sodass zu ihren Lasten über die Bestimmung des § 4 Absatz 2 TVG eine Zahlungspflicht nach § 17 VTV-Bau bestehen könnte. Für eine Einbeziehung nicht verbandsangehöriger (natürlicher oder juristischer) Personen in den Kreis der nach § 5 Absatz 4 TVG Verpflichteten besteht hingegen frühestens dann Raum, wenn sie konkrete und nach außen hin wahrnehmbare Bemühungen um die Einstellung (wenigstens) eines Mitarbeiters entfalten. Dies ergibt eine Auslegung der Norm. Maßgebend für die Interpretation einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z. B. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106 ff., des Bundesarbeitsgerichts vom 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - BAGE 119, 279 ff. sowie des Bundesfinanzhofs vom 21. Oktober 2010 - IV R 23/08 - BFHE 231, 544 ff.). Bei seiner Ermittlung ist vor Allem auf den Wortsinn, die Entstehungsgeschichte, den systematischen Zusammenhang zu anderen Normen sowie den Zweck abzustellen. Überdies gilt es das Gebot verfassungskonformer Auslegung zu beachten. 2.2.1. Den Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut. Der Begriff des "Arbeitgebers" ist als solcher weder in den §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 4 noch in einer anderen Bestimmung des TVG definiert. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch handelt es sich um eine (natürliche oder juristische) Person, die (einen oder mehrere) Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis beschäftigt (vgl. entsprechend www.duden.de). Ganz in dieselbe Richtung weisen die §§ 611 Absatz 1 und 622 Absatz 1 BGB. Die zuerst bezeichnete Regelung definiert das Dienstverhältnis als eine durch einen Vertrag begründete Rechtbeziehung, innerhalb derer sich eine Partei zur Leistung von Diensten und die andere zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. In der an zweiter Stelle genannten Norm wird das Arbeits- als spezielle Form des Dienstverhältnisses bezeichnet, bei der der Dienstnehmer Arbeiter oder Angestellter (Arbeitnehmer) ist. Aus beiden Vorschriften zusammengenommen lässt sich ableiten, dass "Arbeitgeber" sein soll, wer einen Arbeiter oder Angestellten gegen Gewährung einer Vergütung beschäftigt. 2.2.2. Aus der Entstehungsgeschichte des TVG lassen sich keine Hinweise auf die Vorstellungen des Gesetzgebers bezüglich des Inhalts des Arbeitgeberbegriffes entnehmen. Im Kern des Interesses hat seinerzeit die Frage gestanden, wer der Normsetzungsgewalt der Tarifvertragsparteien unterworfen sein soll (vgl. Bayreuther/Deinert a. a. O. (oben 2.), S. 6 m. w. N.). Immerhin gilt es aber festzustellen, dass offenbar keinerlei Diskussionen darüber geführt worden sind, ob dem Terminus womöglich ein von dem üblichen abweichendes Verständnis beigelegt werden solle. Auch das Bundesarbeitsgericht (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 20. November 1990 - 1 ABR 62/89 - BAGE 66, 258 ff. sowie 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 - BAGE 72, 48 ff.) hat bislang deshalb stets unterstellt, dass das Gesetz von einer Maßgeblichkeit der allgemeinen arbeitsrechtlichen Merkmale und nicht von einem eigenständigen Arbeitgeberbegriff ausgehe. 2.2.3. Im Rahmen der systematischen Überprüfung gilt es zunächst einen Blick auf die weiteren Bestimmungen des TVG und sodann einen solchen auf die sonstigen Arbeitsgesetze zu werfen. Ergänzend werden die allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts zu berücksichtigen sein. 2.2.3.1. Das TVG verwendet den Begriff des "Arbeitgebers" in zahlreichen Normen wie insbesondere den §§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 1, 4 Absatz 2, 4 a Absätze 2, 4 und 5 sowie 5 Absätze 2 und 4… Aus keiner der bezeichneten Vorschriften lassen sich unmittelbare Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass sie (auch) Personen erfassen sollten, die kein (abhängiges) Beschäftigungsverhältnis unterhalten. Allerdings heißt es im § 1 Absatz 1 TVG, dass Tarifverträge Rechtsnormen enthalten, "die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnisse ordnen können". Sofern sich ein Arbeitsverhältnis im Stadium des Abschlusses bzw. der Beendigung befindet, müssen die beteiligten Parteien nicht notwendig schon bzw. noch die oben unter 2.2.1. genannten Begriffsmerkmale des "Arbeitnehmers" bzw. des "Arbeitgebers" erfüllen. Insbesondere der sich erst um eine Anstellung Bewerbende leistet oft noch keine Dienste und auch auf Seiten seines Gegenübers kann es sein, dass er sich gerade erst um seine erste Hilfskraft bemüht (Entsprechendes hat bei der Beendigung des Zusammenwirkens mit dem letzten Beschäftigten bzw. für den bereits arbeitslosen (Ex-)Mitarbeiter zu gelten). Da es von den Tarifvertragsparteien kaum beabsichtigt gewesen sein dürfte, die Anwendbarkeit der Abschluss- und Beendigungsnormen davon abhängig zu machen, ob im jeweiligen Betrieb schon bzw. noch weitere Personen tätig sind, erscheint es unter systematischen Gesichtspunkten als angezeigt, unter einem "Arbeitgeber" im Sinne der §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 4 - wie auch der übrigen Normen des TVG - auch denjenigen zu verstehen, der gerade erst das erste Anstellungsverhältnis anbahnt bzw. noch das letzte abwickelt. Wie weiter unten (2.2.3.3.) zu zeigen sein wird, entspräche eine dahingehende Begriffserweiterung auch ohne Weiteres den allgemeinen Prinzipien des Schuldrechts. Unabhängig von dem im vorstehenden Absatz Gesagten machen Bayreuther und Deinert in ihrer Abhandlung (a. a. O. (oben 2.), S. 5 f.) darauf aufmerksam, dass die Regelung des § 3 Absatz 1 TVG die Tarifbindung (außer bei den Parteien eines Haustarifvertrags) nicht primär an der Eigenschaft als Arbeitgeber, sondern an der Verbandsmitgliedschaft einer natürlichen oder juristischen Person festmache. Hieran anknüpfend ordne § 4 Absatz 1 die unmittelbare und zwingende Geltung der Tarifnormen zwischen den "beiderseits Tarifgebundenen" an. Aus einer Zusammenschau beider Vorschriften lasse sich ableiten, dass Mitglieder eines Arbeitgeberverbands nach der Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich tarifgebunden sein sollten, auch wenn sie (aktuell) niemanden beschäftigten. Die von Bayreuther und Deinert gezogene Schlussfolgerung liegt gewiss nicht fern, erscheint andererseits aber auch keineswegs als zwingend. Da die ersten Absätze der §§ 2, 3 und 4 TVG systematisch aufeinander aufbauen, könnte die Verwendung des Worts der "Tarifgebundenen" im § 4 Absatz 1 ebenso gut darauf zurückzuführen sein, dass der Begriff in der vorausgehenden Norm definiert worden ist und es sprachlich am Nächsten gelegen hat, ihn wie festgelegt zu übernehmen. Dass sich § 4 Absatz 2 TVG abweichend vom Absatz 1 an die "tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer" wendet, spricht richtiger Weise nicht dagegen. Angesichts der Tatsache, dass sich per Haustarifvertrag keine gemeinsame Einrichtung gründen lässt, hat für eine Einbeziehung von "Arbeitgebern, die selbst Partei eines Tarifvertrages sind" (§ 3 Absatz 1 2. Alternative) in seinem Rahmen nämlich kein Anlass bestanden. Insoweit hätte sich eine Übernahme des Terminus der "Tarifgebundenen" deshalb nicht angeboten. Wollte man Bayreuther und Deinert ungeachtet des im vorstehenden Absatz Gesagten folgen, wären unter "Arbeitgebern" im Sinne des TVG auch Solo-Selbständige zu verstehen, die eine Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Vereinigung unterhalten. Wie weiter unten (2.2.5.2.) zu zeigen sein wird, ließe sich auf diese Weise aber lediglich eine Geltung des § 17 VTV-Bau zu Lasten von verbandsangehörigen Inhabern von Betrieben ohne Beschäftigte begründen. Für die von Bayreuther und Deinert (a. a. O. (oben 2.)) überdies gewollte Erweiterung des Kreises auf Außenseiter über die Regelung des § 5 Absatz 2 TVG bestünde richtiger Weise hingegen kein Raum. 2.2.3.2. Ein Blick auf andere arbeitsrechtliche Gesetze ergibt zunächst, dass sich dort zum Teil von der Regelung des § 622 Absatz 1 BGB abweichende Bestimmungen dazu finden, wer "Arbeitnehmer" sein bzw. als solcher gelten soll. Soweit Unterschiede bestehen, schlagen sie selbstverständlich auf die Arbeitgeberseite durch. Wenn das MuSchG in seinen im § 1 definierten Geltungsbereich zum Beispiel auch Heimarbeiterinnen und diesen Gleichgestellte einbezieht, so muss Arbeitgeber in seinem Sinn selbstverständlich auch sein, wer bloß Heimarbeit vergibt. Entsprechendes gilt für eine Vielzahl weiter Normen. An den größten Kreis von Personen wendet sich - soweit ersichtlich - das BetrVG. Nach seinem § 5 sind bzw. gelten als Arbeitnehmer (im privaten oder öffentlichen Dienst beschäftigte) Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sowie hauptsächlich im Betrieb eingesetzte Heimarbeiter, Beamte und Soldaten. § 5 ArbGG nimmt von den Vorgenannten die Beamten und Soldaten aus, während die §§ 2 und 12 BUrlG zudem den Heimarbeitern eine Sonderstellung zuweisen… Die Gegenüber der jeweils erfassten Dienstpflichtigen sind Arbeitgeber, auch wenn sie kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 Absatz 1 BGB unterhalten. Den im vorstehenden Absatz angesprochenen Vorschriften dürfte mit Blick auf eine Einbeziehung von Solo-Selbständigen in den Geltungsbereich von Tarifverträgen keine allzu große Relevanz zukommen. Dass sie trotzdem Erwähnung gefunden haben, begründet sich im Wesentlichen damit, dass Bayreuther und Deinert sie in ihrer Abhandlung (a. a. O. (oben 2.), S. 5) als Beispiele für eine Erweiterung des Arbeitgeberbegriffs zitiert und aus ihrer Existenz ein Argument für die Zulässigkeit einer noch weitergehenden Ausdehnung des Terminus abgeleitet haben. Da es einen erheblichen Unterschied macht, ob lediglich der Kreis möglicher Beschäftigter weit gefasst oder aber auf jedwede Beschäftigung eines Anderen verzichtet wird, kann Letzteres indes nicht überzeugen. Ungeachtet des Umstands, dass eine Reihe von Gesetzen den Begriff des "Arbeitgebers" - wie gerade dargelegt - über eine großzügige Auslegung desjenigen des "Arbeitnehmers" erweitert, finden sich in vielen Normen überdies in die durch § 1 TVG vorgegebene Richtung zielende Hinweise, dass von dem Terminus schon bzw. noch (natürliche bzw. juristische) Personen erfasst sein sollen, die ein abhängiges Dienstverhältnis erst eingehen bzw. nur mehr abwickeln. Als Beispiele seien in diesem Zusammenhang vor Allem die Vorschriften des § 2 Absatz 1 Ziffer 3 lit. d ArbGG oder des § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG genannt. Da die an letzter Stelle angeführte Regelung erst erheblich später als das TVG erlassen worden ist, dürfte sie für seine Auslegung freilich nicht allzu viel hergeben. Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Gesetzgeber in einem Bereich tatsächlich auch (natürlichen bzw. juristischen) Personen Arbeitgebereigenschaft zuerkannt hat, die weder ein Beschäftigungsverhältnis unterhalten noch (unmittelbar) anbahnen, sondern lediglich mehr oder weniger konkret darüber nachdenken. Die Rede ist vom Arbeitsförderungsrecht. Wenngleich zumeist an das Beschäftigungsverhältnis anknüpfend (so z. B. in den §§ 24 SGB III oder 7 SGB IV) verwendet es hin und wieder doch auch den Begriff des "Arbeitgebers". Würde man ihn dahingehend auslegen, dass er nur Menschen, Gesellschaften etc. erfasst, die sich wenigstens im Stadium der Einstellung eines Mitarbeiters befinden, so hätte dies zum Beispiel zur Konsequenz, dass Arbeitsmarktberatung nach § 34 SGB III denjenigen, die sie am dringendsten benötigen, nämlich Personen(gemeinschaften), die erst überlegen, ob sie jemanden (abhängig) beschäftigen wollen, versagt bleiben müsste (so zu Recht Bayreuther/Deinert a. a. O. (oben 2.), S. 4). Schon in der Regierungsbegründung zum Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) ist nachzulesen, dass Entsprechendes selbstverständlich nicht beabsichtigt gewesen ist. Stattdessen heißt es auf Seite 153 der BT-Drucksache 13/3941 ausdrücklich: "Arbeitgeber sind auch natürliche und juristische Personen, die künftig Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen wollen, oder sich in einer Entscheidungssituation befinden, die dies möglich erscheinen lässt". Wie das AGG ist auch das AFRG ist erst deutlich nach dem TVG (nämlich im März 1997) erlassen worden. Lässt es schon aus diesem Grund keine Rückschlüsse auf das bei Schaffung der §§ 4, 5 TVG vorherrschende Begriffsverständnis des Gesetzgebers zu, so verbietet sich eine Ziehung von Parallelen überdies aber auch unter sachlichen Aspekten. Bei § 34 SGB III handelt es sich um eine Vorschrift des Sozial- und damit des öffentlichen Rechts. Dieses regelt nicht das Verhältnis zwischen zwei (oder mehreren) Privatpersonen, sondern die Beziehung des Staates gegenüber seinen Bürgern. Soweit es sich an "Arbeitgeber" wendet, muss es diese mithin nicht zwangsläufig als Gegenüber bestimmter (oder auch noch unbestimmter, weil erst anzuwerbender) "Arbeitnehmer" begreifen. Im Zentrum seines Interesses steht vielmehr die Festlegung, welcher Personengruppe dem Gemeinwesen gegenüber besondere Rechte und/oder Pflichten übertragen werden sollen. Mit Blick auf die Bestimmung des § 34 SGB III gilt es zudem zu beachten, dass sie den von ihr Betroffenen ausschließlich Vergünstigungen (Befriedigung ihres Informations- und/oder Beratungsbedarfs) verschafft. Von Privaten zu erfüllende Verpflichtungen begründet sie (anders als die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags) nicht. 2.2.3.3. Arbeits- sind Schuldverhältnisse. Auch eine Berücksichtigung der für die Letzteren geltenden Grundsätze lässt es zu, als "Arbeitgeber" neben Demjenigen, für den (wenigstens) ein Anderer abhängig tätig wird, auch Denjenigen anzusehen, der eine Beschäftigung von Personal erst anbahnt oder noch abwickelt. Wenn schuldrechtliche Vorschriften jemanden in einer bestimmten Weise (z. B. als "Käufer" und "Verkäufer", "Mieter" und "Vermieter", "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" etc.) bezeichnen, so geschieht dies, um einen Kreis von (natürlichen oder juristischen) Personen abzustecken, denen gegenüber einem Anderen besondere Pflichten auferlegt bzw. besondere Rechte zuerkannt werden. Letzteres ist an sich erst mit dem Abschluss eines Vertrages der Fall. Insbesondere müssen gegenseitige Leistungen erst erbracht werden, wenn eine hierauf gerichtete Vereinbarung zustande gekommen ist. Gewisse Verpflichtungen (insbesondere zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Anderen) können den Beteiligten aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwachsen. Ausgehend von der im Jahr 1861 entwickelten Lehre Rudolf von Jherings und den schon 1986 in die erste Fassung des BGB aufgenommenen Regelungen der §§ 122, 179 und 307 a. F. hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. grundlegend die Entscheidung vom 22. Januar 1906 - VI ZR 267/05 - RGZ 2, 315 ff.) das Institut des "Verschuldens bei Vertragsschluss" ("c. i. c.") entwickelt, das seit der Schuldrechtsreform des Jahres 2003 nun auch gesetzlich normiert ist. Gemäß § 311 Absatz 2 n. F. BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Absatz 2 bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Ziffer 1), die Anbahnung eines Vertrags (Ziffer 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Ziffer 3). Gewissermaßen als Parallele zu dem gerade Gesagten leitet die Rechtsprechung (vgl. z. B. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2005 - IX ZR6/02 - WM 2005, 722 ff. und vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07 - BGHZ 180, 300 ff. sowie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - BAGE 136, 156 ff.) aus dem Prinzip von Treu und Glauben auch eine besondere nachvertragliche Haftung ab. Mit den Grundsätzen des Schuldrechts erscheine es somit ohne Weiteres als vereinbar, neben (natürlichen und juristischen) Personen, die schon bzw. noch ein Beschäftigungsverhältnis unterhalten, auch solche als "Arbeitnehmer" bzw. "Arbeitgeber" zu bezeichnen, die sich erst im Stadium der Anbahnung bzw. bereits in demjenigen der Abwicklung befinden. Für eine noch weitergehende Ausdehnung des Begriffs besteht hingegen kein Raum. 2.2.4. Der Zweck der §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 4 TVG gibt für die Auslegung des in ihnen verwandten Arbeitgeberbegriffes nicht viel her. Die Vorschriften enthalten sowohl dann sinnvolle Regelungen, wenn man ihre Geltung auf in einem Arbeitsverhältnis stehende (bzw. ein solches anbahnende oder abwickelnde) natürliche und juristische Personen begrenzt, als auch wenn man sie zusätzlich auf Solo-Selbständige erweitert. Dafür, dass der Gesetzgeber seinerzeit daran gedacht hätte, auch die Letzteren in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen mit einzubeziehen, spricht allerdings nichts. 2.2.5. Die bisherigen Ausführungen zusammenfassend ergibt sich, dass bei sprachlicher, historischer, systematischer und teleologischer Betrachtung der Begriff des "Arbeitgebers" im Sinne der §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 4 TVG jeden erfasst, der wenigstes einen Anderen - nicht notwendig einen Arbeiter oder Angestellten im Sinne des § 622 Absatz 1 BGB - abhängig beschäftigt bzw. eine hierauf gerichtete Rechtsbeziehung anbahnt oder abwickelt. Als denkbar erscheint es, zusätzlich verbandsangehörige Solo-Selbständige mit einzubeziehen. Für eine noch weitergehende Ausdehnung bleibt richtiger Weise auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein Raum. Das Bundesverfassungsgericht gebietet den Gerichten in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 - BVerfGE 110, 226 ff., 19. Juli 2007 - 2 AZR 3/02 - BVerfGE 119, 247 ff. sowie 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 - BAGE 134, 33 ff. ), Normen verfassungskonform zu interpretieren, d. h. unter mehreren nach der Auslegung in Betracht zu ziehenden Deutungen diejenige zu wählen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Seine Grenze muss das dahingehende Vorgehen allerdings finden, wo sich sein Ergebnis zum Wortlaut der Vorschrift und/oder zum erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch setzt. 2.2.5.1. Mangels Entscheidungserheblichkeit soll im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht werden, ob es den Terminus des "Arbeitgebers" im § 4 Absatz 2 TVG verfassungsorientiert dahingehend auszulegen gilt, dass er auch einem Arbeitgeberverband angehörige Solo-Selbständige erfasst. Den sonstigen Interpretationskriterien würde ein derartiges Verständnis (wohl) nicht zuwiderlaufen. Wer ungeachtet alleinigen Tätigwerdens eine Mitgliedschaft in einer Arbeitgebervereinigung begründet bzw. - wie es häufiger vorkommen dürfte - aufrechterhält, stellt sich immerhin selbst in das entsprechende "Lager". Ihn als "Arbeitgeber" zu bezeichnen, dürfte sich mit dem Wortsinn deshalb gerade noch vereinbaren lassen. Unter historischen und teleologischen Aspekten spricht ebenfalls nichts dagegen und aus der Systematik des TVG lässt sich - wie bereits dargelegt (vgl. oben 2.2.3.1.) - womöglich sogar ein Argument für die Annahme eines dahingehenden Willens des Gesetzgebers entnehmen. Da schließlich die Rechte der Betroffenen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden - niemand ist gezwungen, Mitglied in einem auf seine Person nicht zugeschnittenen Verband zu werden bzw. zu bleiben -, könnte es dem geltenden Recht entsprechen, die Geltung von Tarifnormen über gemeinsame Einrichtungen über die Regelung des § 4 Absatz 2 TVG auch auf verbandsangehörige Solo-Selbständige zu erstrecken. Große praktische Relevanz wird der Frage nicht zukommen, denn die Zahl der Betroffenen dürfte gering sein. 2.2.5.2. Keine Mitgliedschaft in einer Arbeitgebervereinigung unterhaltende Inhaber von Betrieben ohne Beschäftigte lassen sich nicht als "Arbeitgeber" im Sinne des (§ 5 Absatz 4) TVG begreifen. Für ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des Gesetzes fehlt jedweder aus der Verfassung abzuleitende Grund. Überdies ließe sich ihre Bezeichnung als "Arbeitgeber" weder mit dem natürlichen Wortsinn noch mit den sonstigen Auslegungsregeln vereinbaren und stieße ihre Bindung an die Vorschriften eines Tarifvertrags auf nicht unerhebliche rechtsstaatliche Bedenken. 2.2.5.2.1. Die Regelung des Art. 9 Absatz 3 GG verleiht jedermann das Recht, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. die Beschlüsse vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212 ff., 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268 ff. sowie 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - BVerfGE 100, 214 ff.) setzt sich die individualrechtliche Gewährleistung in einem Freiheitsrecht der Koalitionen fort. Dieses schützt den Bestand und die Organisation der Verbände, das Verfahren ihrer Willensbildung, die Führung ihrer Geschäfte sowie ihre Tätigkeiten zum Wohle der Mitglieder. Ein ganz zentrales Element der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen bildet die Schaffung angemessener Bedingungen für die Leistung abhängiger Arbeit. Um sie zu durchzusetzen dürfen die Koalitionen nicht nur im Verbund ihre Stimme erheben und sich für eine Wahrung ihrer Interessen einsetzen. Zur wirkungsvollen Verfolgung ihrer Ziele ist ihnen vielmehr auch die Befugnis verliehen, durch einen Abschluss von (notfalls durch einen Einsatz von Kampfmaßnahmen zu erzwingenden) Tarifverträgen konstitutiv Rechte und Pflichten zu begründen (sog. "Tarifautonomie"). Sofern gemeinsame Einrichtungen bestehen, können Verpflichtungen nicht nur gegenüber den Angehörigen der jeweils anderen Seite, sondern auch gegenüber der Institution gegenüber normiert werden. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhangalolerdings, dass sich das den Vereinigungen übertragene Recht zur Normsetzung ausschließlich auf ihre Mitglieder erstreckt. Anhaltspunkte für das Bestehen eines weitergehenden Rechtssetzungsauftrags finden sich weder in der historisch gewachsenen und im Grundgesetz niedergelegten Bedeutung noch in im Selbstverständnis der Verbände (vgl. hierzu und zum Folgenden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 ff., 4. Juli 1998 - 1 BvF 2/86 - BVerfGE 92, 365 ff. und 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 ff. , ausdrücklich bestätigt sogar von Bayreuther und Deinert (a. a. O. (oben 2.) auf S. 8 ihrer Abhandlung). Soweit die Tarifbindung durch eine Allgemeinverbindlicherklärung auf Außenseiter erstreckt werden soll, bietet die Bestimmung des Art. 9 Absatz 3 GG mithin keine Grundlage. Erst recht gibt sie nichts dafür her, den Kreis der Einbezogenen (über die Vorstellungen des Gesetzgebers hinaus) auch um solche (natürlichen oder juristischen) Personen zu erweitern, deren Interessen noch nicht einmal in einer tarifschließenden Vereinigung repräsentiert sind. Da sich in der Abhandlung Bayreuthers und Deinerts (a. a. O., (oben 2.)) immer wieder der Hinweis findet, die Einbeziehung Mitarbeiterloser Unternehmen werde solange von der Macht der Tarifvertragsparteien gedeckt, als sie auf eine Regelung abhängiger Arbeit abziele, sei an dieser Stelle nochmals herausgestellt: Selbstverständlich dient die Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung und die Begründung diesbezüglicher Beitragspflichten der im Art. 9 Absatz 3 GG angesprochenen Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Stehen die insoweit entfalteten Aktivitäten der Koalitionen mithin ohne Weiteres unter dem Schutz der Verfassung, so fehlt doch eine aus der Letzteren abzuleitende Befugnis, auch Nicht-Mitglieder in die Regelungen mit einzubeziehen. Die Gewährleistung der Tarifautonomie gibt den Verbänden keinen Anspruch auf eine Allgemeinverbindlicherklärung ihrer Verträge, geschweige denn einen solchen auf eine Einbeziehung weiterer Personen in den Kreis der von ihr Betroffenen. Zwar würde der Staat dem Schutz der Koalitionsfreiheit zuwiderhandeln, wenn er mit Blick auf Bereiche, für die tarifvertragliche Vorschriften bestehen, selbst konkurrierende Normen - sei es für Alle oder nur für die Außenseiter - erließe. Eine verfassungsrechtlich abgesicherte Pflicht, einem Tarifwerk zu allgemeiner Gültigkeit zu verhelfen, besteht hingegen nicht. Ob es hierzu kommt, ist gemäß den Absätzen 1 und 1a des § 5 TVG vielmehr ausdrücklich in das Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gestellt. Dieses hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen und bei seiner Entscheidungsfindung vor Allem den Interessen der Außenseiter Rechnung zu tragen. Insoweit steht ihm ein weiter, durch die Regelung des Art. 9 Absatz 3 GG in keiner Wiese eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu. Es ist nicht gehalten, grundsätzlich dem ihm vorliegenden Antrag sowie dem positiven Votum des Tarifausschusses zu folgen (vgl. weitgehend ähnlich die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - a. a. O. (vorstehender Absatz) und vom 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - AP Nr. 27 zu § 5 TVG sowie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - AP Nr. 35 zu § 5 TVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Bietet die Regelung des Art. 9 Absatz 3 GG mithin schon keine Grundlage dafür, den Geltungsbereich eines Tarifwerks überhaupt auf Außenseiter zu erstrecken, so gibt sie erst recht nichts dafür her, den Kreis der Einbezogenen über die Vorstellungen des Gesetzgebers hinaus zu erweitern. 2.2.5.2.2. Besteht schon unter verfassungsrechtlichen Aspekten kein Grund, nicht verbandsangehörige Solo-Selbständige als "Arbeitgeber" im Sinne des § 5 Absatz 4 TVG anzusehen, so ließe sich eine derartige Begriffserweiterung auch weder mit dem Wortlaut des TVG noch mit den sonstigen Grundsätzen der Gesetzesauslegung vereinbaren. 2.2.5.2.2.1. Wie weiter oben (2.2.3.) bereits dargelegt finden sich in zahlreichen Gesetzen Anhaltspunkte dafür, dass es unter den Begriff des "Arbeitgebers" nicht nur Personen zu subsumieren gilt, die schon bzw. noch einen Anderen beschäftigen, sondern dass auch solche Rechtssubjekte erfasst sein sollen, die eine einschlägige Rechtsbeziehung erst anbahnen bzw. noch abwickeln. Lässt sich Letzteres mit dem natürlichen Wortsinn gerade noch vereinbaren - immer wieder hört man Menschen sagen, sie hätten einen Vorstellungstermin bei "ihrem Arbeitgeber" (obwohl er es eigentlich noch gar nicht ist) bzw. bekämen von diesem (trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Zusammenwirkens) noch ein Zeugnis - so lässt der Terminus eine noch weitergehende Ausdehnung nicht zu. Wer seinen Beruf allein ausübt und noch nicht einmal Anstalten macht, sich eine Hilfskraft zu suchen, (ver)gibt keine Arbeit, sondern erledigt sie selbst. Solange er keine Bemühungen um eine Änderung seines Zustands entfaltet, lässt er sich noch nicht einmal einer bestimmten Seite des (imaginären) Vertragsverhältnisses zuordnen. Selbst seine Bezeichnung als "prospektiver Arbeitgeber" geht deshalb fehl. Nach den von der Kammer gemachten Erfahrungen warten Solo-Selbständige keineswegs durchweg oder auch nur mehrheitlich darauf, endlich jemanden einstellen zu können. Vielmehr handelt es sich um eine äußerst heterogene Gruppe, in der sich zum Beispiel eine große Anzahl von Menschen im Rentenalter befindet, die ihre durch Ausbildung und/oder (selbständige bzw. unselbständige) Berufstätigkeit erworbenen Fähigkeiten noch in geringem Umfang weiter nutzen. Von ihnen dürfte sich kaum einer jemals noch um (bezahlte) Unterstützung bemühen. Von den Jüngeren werden zwar gewiss einige hoffen, irgendwann ausreichend große und/oder viele Aufträge zu erhalten, um Personal einstellen zu können. Entsprechende Vorstellungen dürften aber bei Weitem nicht bei allen vorherrschen und vor Allem müssen sie sich nicht realisieren. Manche der Betriebsinhaber werden bis zur Einstellung ihres Tätigwerdens auf sich gestellt bleiben, einige sich mit einem gleichberechtigten Partner zusammenschließen (Gründung einer Gesellschaft o. ä.) und nicht wenige sogar - das Scheitern ihrer Bemühungen um ein selbständiges Dasein konstatierend - den Einstieg bzw. die Rückkehr in eine abhängige Beschäftigung suchen. Aus den zuletzt Genannten werden dann nicht nur keine "Arbeitgeber", sondern ganz im Gegenteil sogar deren Gegenüber, nämlich "Arbeitnehmer". 2.2.5.2.2.2. Ebenso wenig wie unter sprachlichen Aspekten lässt sich eine Einbeziehung von Solo-Selbständigen in den Terminus des "Arbeitgebers" im Sinne der §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 4 TVG unter systematischen Gesichtspunkten vertreten. Wie bereits oben unter 2.2.3.3. dargelegt stünde sie in eklatantem Widerspruch zur Vorstellung des Gesetzgebers, (natürlichen bzw. juristischen) Personen frühestens ab dem Zeitpunkt besondere privatrechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen, zu dem sie mit einer anderen Partei Vertragsverhandlungen aufnehmen, einen Vertragsschluss anbahnen oder in einen ähnlichen geschäftlichen Kontakt treten. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle nochmals auf die Abhandlung Bayreuthers und Deinerts (a. a. O., (oben 2.)) Bezug genommen. Die beiden Autoren stellen in weiten Passagen ihrer Stellungnahme heraus, dass immer wieder auch Personen, die noch niemanden (bzw. niemanden mehr) beschäftigen, Arbeitgebereigenschaft zuerkannt worden sei. Hiervon ausgehend scheinen sie zu meinen, dass es nur noch eines kleinen Schrittes bedürfe, auch Solo-Selbständige mit in den Begriff einzubeziehen und so gegenüber dem Kläger in die Pflicht zu nehmen. Nach Einschätzung der Kammer verkennt diese Auffassung indes, dass die Erweiterung des Arbeitgeberbegriffs auf ein Anstellungsverhältnis erst anbahnende bzw. noch abwickelnde Personen in vielen gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel im § 1 TVG, vgl. oben 2.2.3.1.) angelegt ist und eine gesteigerte In-die-Pflicht-Nahme von Rechtssubjekten in entsprechenden Situationen seit Langem quasi eine "juristische Selbstverständlichkeit" darstellt. Eine noch weitergehende Ausdehnung des Kreises dürfte vor dem Erscheinen ihres Aufsatzes hingegen (wohl) noch von niemandem ernsthaft in Betracht gezogen worden sein. Überdies darf nicht übersehen werden, dass im Bereich des Privatrechts keine einzige Vorschrift existiert, die von (natürlichen oder juristischen) Personen bereits vor dem Zustandekommen eines Vertrags eine Erbringung einklagbarer Leistungen fordert. So eine vor- (bzw. nach)gelagerte (besondere) In-die-Pflicht-Nahme erfolgt, bezieht sich diese vielmehr stets nur auf eine gesteigerte Rücksichtnahme auf die Interessen eines Anderen, die Unterlassung diskriminierenden Verhaltens o. ä... Selbst wer seine erste Hilfskraft schon aktiv anwirbt, dürfte deshalb ungeachtet bereits vorhandener "Arbeitgebereigenschaft" im Sinne der §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 4 TVG lediglich zu einer Beachtung von Abschlussnormen, Diskriminierungsverboten etc., nicht hingegen zu einer Erfüllung tarifvertraglicher Leistungspflichten wie insbesondere zur Zahlung von Beiträgen an den Kläger verpflichtet werden können. 2.2.5.2.3. Schließlich stieße eine Ausdehnung des im § 5 Absatz 4 TVG verwandten Arbeitgeberbegriffs auf Solo-Selbständige auch auf erhebliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Demokratie- und Rechtsstaatsgebots. Im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern stellt sich die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags als ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung dar (vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 ff. und 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - BVerfGE 55, 7 ff., bestätigt z. B. durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - NzA 2011, 89 ff. sowie 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - a. a. O. (oben 2.2.5.2.1.). Die Wirkungen entsprechen dabei denjenigen eines Gesetzes. In einem demokratischen Rechtsstaat steht die Befugnis zur Normsetzung grundsätzlich der Legislative, d. h. dem vom Volk gewählten Parlament zu. Von (ausdrücklich festzulegenden) Ausnahmefällen abgesehen hat es die ihm übertragene Aufgabe selbst wahrzunehmen und dabei nicht nur ihm fertig vorgelegte Vorschläge so, wie sie sind, anzunehmen oder abzulehnen, sondern - nach eingehender Erörterung allen Fürs und Widers unter Beteiligung von Angehörigen sämtlicher Fraktionen, Anhörung von Sachverständigen etc. - auch die inhaltlichen Festlegungen selbst und in eigener Verantwortung zu treffen. Eine der angesprochenen Ausnahmen enthält die Bestimmung des § 5 TVG. Da Art. 9 Absatz 3 GG den frei gebildeten Koalitionen die Aufgabe zuweist, das Arbeits- und Wirtschaftsleben in einem von staatlicher Rechtssetzung freien Raum in eigener Verantwortung sinnvoll zu ordnen, hat der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung auf diesem Gebiet bewusst weit zurückgenommen und beschränkt sich darauf, von den Tarifvertragsparteien gesetzten Normen über eine Allgemeinverbindlicherklärung zu allgemeiner Durchsetzung zu verhelfen (vgl. entsprechend oben 2.2.5.2.1.). Die Zuständigkeit hierzu ist überdies nicht dem Parlament, sondern an seiner Stelle dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugewiesen worden. Im Falle einer Begrenzung ihrer Wirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber im herkömmlichen Sinn begegnet die Regelung des § 5 TVG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Tarifverträge werden von den jeweils zuständigen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (Firmenverträge sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang) in intensiven wechselseitig wie auch intern geführten Konsultationen - notfalls sogar unterstützt durch Kampfmaßnahmen - ausgehandelt. Soweit eine Einigung erzielt wird, darf davon ausgegangen werden, dass sie die widerstreitenden Interessen nicht nur der verbandsangehörigen, sondern aller Arbeitgeber und Arbeitnehmer der jeweiligen Branche sowohl im Verhältnis untereinander (Inhaber bzw. Beschäftigte großer und kleiner, florierender und weniger florierender Unternehmen etc.) als auch im Verhältnis zur jeweils anderen Seite angemessen berücksichtigt und zum Ausgleich bringt. Soll ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden, muss zudem Einvernehmen mit dem aus Vertretern der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehenden Tarifausschuss erzielt (§ 5 Absatz 1 TVG) und (unter Anderem) den von dem Vorhaben betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Gelegenheit zu schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahme gewährt werden (§ 5 Absatz 2 TVG). Schließlich hat der/die Bundesminister(in) für Arbeit und Soziales eigenverantwortlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 TVG, insbesondere des Bestehens eines hinreichenden öffentlichen Interesses zu prüfen. Insgesamt erfreut sich die Allgemeinverbindlicherklärung damit nicht nur einer zureichenden demokratischen Legitimation (vgl. insoweit die bereits zitierten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - a. a. O. (oben 2.2.5.2.1.) und des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - a. a. O. (oben 2.2.5.2.1.)), sondern bietet überdies eine genügende Gewähr dafür, dass sie eine aus der Sicht aller Betroffenen angemessene und ausgewogene Rechtsgrundlage schafft. Soweit in die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags auch andere (natürliche oder juristische) Personen als Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber im oben unter 2.2.5. definierten Sinn (im vorliegenden Zusammenhang also Inhaber von Betrieben ohne Beschäftigte) einbezogen werden sollen, lässt sich schon nicht mehr erkennen, inwieweit der Respekt des Staates vor der Autonomie der Tarifvertragsparteien eine Beschneidung seiner Befugnisse zur Normsetzung zu Gunsten der Letzteren rechtfertigen sollte. Vor Allem aber besteht die am Ende des vorstehenden Absatzes angesprochene Angemessenheitsvermutung nicht. Solo-Selbständige unterhalten lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband. Fehlt ihnen somit die Möglichkeit, ihre Vorstellungen wirkungsvoll in die innerhalb des Gremiums und die mit der Gewerkschaft zu führenden Gespräche einzubringen, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihren Belangen im Zuge der Tarifverhandlungen angemessen Rechnung getragen wird. Gerade der vorliegende Zusammenhang zeigt, dass ihre Interessen keineswegs denjenigen der Verbandsmitglieder entsprechen müssen. Ganz im Gegenteil: Während sie die Einbeziehung in die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsumlage (ausschließlich) belastet, bringt sie den Arbeitgebern (im herkömmlichen Sinn) Vorteile, weil sie durch die Erweiterung des Kreises der Schuldner selbst weniger Mittel zur Finanzierung aufbringen müssen. Besteht gemäß dem im vorstehenden Absatz Gesagten keine zureichende Gewähr dafür, dass die Belange der Inhaber von Betrieben ohne Beschäftigte im Rahmen der Tarifverhandlungen gebührend beachtet und mit den gegenläufigen Interessen anderer Gruppen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht worden sind, so erscheint es unter rechtsstaatlichen Aspekten nicht als hinnehmbar, ihnen durch eine bloße Allgemeinverbindlicherklärung Pflichten aufzuerlegen. Das insoweit vorgesehene Verfahren ist nicht geeignet, die aufgezeigten Defizite auszugleichen. Da die Solo-Selbständigen (auch) in dem aus Vertretern der Spitzenorganisationen bestehenden Tarifausschuss, mit dem vor einer Allgemeinverbindlicherklärung Einvernehmen erzielt werden muss, nicht vertreten sind, bleibt ihnen lediglich die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 5 Absatz 2 TVG. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass sie weder über eine ausgeprägte Lobby noch über einen durchsetzungsstarken Mitgliederverband verfügen, ist ihre Chance, sich auf diese Weise Gehör zu verschaffen, äußerst gering. Im Ergebnis können sie deshalb nur hoffen, dass sich der/die Bundesminister(in) für Arbeit und Soziales ihrer Belange annimmt. Ihm/r allein darf die Erledigung dieser Aufgabe richtiger Weise indes nicht überlassen werden. Zumindest die grundsätzliche Entscheidung, ob Personen, die auf den Inhalt eines abgeschlossenen Tarifvertrags keinerlei Einfluss haben nehmen können und deren Interessen deshalb nicht notwendig hinreichend berücksichtigt worden sind, nennenswerte Belastungen auferlegt werden dürfen, muss in einem demokratischen Rechtsstaat vom Parlament als Ganzem und unter Einhaltung des für Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen Verfahrens getroffen werden. Im vorliegenden Zusammenhang sollte dabei auch nicht außeracht gelassen werden, dass sich die auferlegte Verpflichtung keineswegs für alle Betroffenen als geringfügig darstellt. Zwar muss die Umlage seit der Einführung der Härtefallregelung nur noch Derjenige zahlen, dessen Jahreseinkommen den einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag in Höhe von € 8.472,-- brutto (im Jahr 2015) übersteigt. Von dem bezeichneten Betrag sind € 900,-- aber immerhin mehr als ein Zehntel. 2.2.6. Die vorstehenden Ausführungen zusammenfassend ergibt sich, dass vom Begriff des "Arbeitgebers" im Sinne der §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 4 TVG nur erfasst wird, wer wenigstes einen Anderen - nicht notwendig einen Arbeiter oder Angestellten im Sinne des § 622 Absatz 1 BGB - abhängig beschäftigt bzw. zumindest eine hierauf gerichtete Rechtsbeziehung anbahnt oder abwickelt. Mit Blick auf die Bestimmung des § 4 Absatz 2 TVG erscheint es als denkbar, zusätzlich verbandsangehörige Solo-Selbständige mit einzubeziehen. Keine Mitgliedschaft in einer Arbeitgebervereinigung unterhaltende Betriebsinhaber ohne Beschäftigte können hingegen nicht als "Arbeitgeber" angesehen und deshalb auch nicht von den Wirkungen einer Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden. 2.3. Obwohl das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) im Zeitpunkt der Verkündung der vorliegenden Entscheidung noch nicht in Kraft getreten war, sei doch bereits in diesem Rahmen kurz darauf hingewiesen, dass es nach Einschätzung der Kammer keine Änderung der im Vorstehenden geschilderten Rechtslage zu Lasten der Solo-Selbständigen zulässt. (Auch) das SokaSiG sieht in seinem § 7 eine Geltung der Normen des VTV-Bau lediglich für (einen Baubetrieb führende) "Arbeitgeber und Arbeitnehmer" vor. Da sämtliche seit dem Jahr 2007 gültigen Fassungen des Tarifwerks (einschließlich dem ab dem 1. Januar 2015 neu gefassten § 17) ausdrücklich in Bezug genommen sind, mag auf den ersten Blick eine Vermutung dafürsprechen, der Gesetzgeber wolle auch Inhaber von Betrieben ohne Beschäftigte als "Arbeitgeber" im Sinne der Bestimmung verstanden wissen. Bei genauerem Hinsehen lässt sich eine derartige Schlussfolgerung indes nicht ziehen. 2.3.1. Der VTV-Bau selbst geht nicht davon aus, dass es sich bei Solo-Selbständigen um "Arbeitgeber" im Tarifsinn handele. Bis zum Jahr 2015 hat keine seiner Fassungen außerhalb der im jeweiligen § 1 getroffenen Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs den Begriff des "Betriebes" verwandt. Sämtliche nachfolgenden Normen haben sich vielmehr ausschließlich an den "Arbeitgeber" gewandt. Indem die Fassung vom 24. November 2014 in ihrem § 17 erstmals hiervon abweichend "Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen" anspricht, bringt sie klar zum Ausdruck, einen gegenüber dem bisherigen erweiterten Adressatenkreis erfassen zu wollen. Wären die Tarifvertragsparteien von einer Arbeitgebereigenschaft der Solo-Selbständigen ausgegangen, hätten sie im Übrigen gänzlich von der Schaffung des § 17 n. F. absehen können. Es hätte dann vollauf genügt, die Absätze 1 bis 3 des § 15 um den Zusatz zu ergänzen, für das Berufsausbildungsverfahren sei ein Mindestbetrag in Höhe von € 900,-- (April bis September 2015 anteilig € 450,--) zu zahlen (o. ä.). Da das SokaSiG in seinem § 7 die im § 17 VTV-Bau n. F. ausdrücklich vorgenommene Erweiterung des Adressatenkreises nicht aufnimmt, spricht die Betrachtung seines Wortlauts sowie seiner Systematik zumindest nicht dafür, dass ein gegenüber dem TVG abweichender Arbeitgeberbegriff hätte eingeführt werden sollen. 2.3.2. Ein Blick in die Gesetzesmaterialien (vgl. die BT-Drucksachen 18/11001, 18/10631 sowie Erläuterungen zur Tagesordnung des BR 54/17) lässt nicht erkennen, dass der Bundestag oder der Bundesrat die Problematik der Einbeziehung von Solo-Selbständigen in die beiden jüngsten Fassungen des VTV-Bau überhaupt nur als solche erkannt hätten. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat zwar die - speziell mit Blick auf die seit dem 1. Januar 2015 geltende Neufassung des § 17 erfolgte - Schaffung der Härtefallregelung für kleine Betriebe im November 2016 ausdrücklich begrüßt. Die Bestimmung des § 17 VTV-Bau findet in diesem Zusammenhang aber keine Erwähnung. Vielmehr ist das Lob in folgenden - von der ausnahmsweisen Inanspruchnahme allein tätiger Bauhandwerker völlig unabhängigen - Kontext eingebettet: "Die Sozialkassen der Bauwirtschaft spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit als auch bei dem für die Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Einzug der Winterbeschäftigungsumlage. Aus dieser ordnenden Funktion und Tätigkeit der SOKA-Bau kann es bei Betrieben, denen die Geltung der Tarifverträge der SOKA-Bau nicht bewusst ist, zu Beitragsnachforderungen kommen. Die Mehrheit des Ausschusses geht davon aus, dass SOKA-Bau bei auftretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten für die Betriebe eine für alle Seiten akzeptable Lösung findet. Hierbei ist auch zu begrüßen, dass SOKA-Bau im November 2016 eine Härtefallregelung für kleine Betriebe getroffen hat und für die Zukunft ein Beschwerdemanagement einrichten wird…". Auf eine (tiefgehende) Befassung mit der hier in Rede stehenden Problematik lässt die soeben angeführte Äußerung nicht schließen. 2.3.3. Klar gegen eine erstmalige Erfassung von Solo-Selbständigen durch das SokaSiG spricht die - in den Beratungen ausdrücklich verlautbarte (vgl. insoweit BT-Drucksache 18/11001) - Intention des Gesetzgebers, aus Gründen des Vertrauensschutzes nur Diejenigen in den Geltungsbereich des Gesetzes einbeziehen zu wollen, die auch bei Anwendung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teilnehmen müssten. Sollen aus dem bezeichneten Grund die unter die "Große Einschränkungsklausel" fallenden Betriebe explizit aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden, so erscheint eine Änderung der Rechtslage zu Lasten der Inhaber von Betrieben ohne Beschäftigte ebenfalls als ausgeschlossen. Ganz in dieselbe Richtung weist auch der Umstand, dass das Gesetz mit dem Ablauf des VTV-Bau in seiner derzeit gültigen Fassung außer Kraft treten soll. Nachfolgende tarifvertragliche Vereinbarungen will der Gesetzgeber ausdrücklich nicht mehr erfasst wissen, sondern die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für die Zukunft wieder auf der Grundlage nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge durchgeführt sehen (vgl. auch diesbezüglich die BT-Drucksache 18/11001). Soll das Gesetz aber von Vornherein nur vorübergehenden Charakter tragen, so würde eine Erweiterung des in ihm verwandten Arbeitgeberbegriffs auf Inhaber von Betrieben ohne Beschäftigte bedeuten, dass diese für ein paar Jahre Beiträge zahlen müssten, danach aber nicht mehr. Sinnvolle Argumente für ein derart unstetes Vorgehen dürften sich kaum finden. 2.3.4. Schließlich bestünden gegen eine Änderung der Rechtslage zu Lasten von Solo-Selbständigen durch das SokaSiG zumindest für das hier in Rede stehende (selbst im Zeitpunkt der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens bereits abgelaufene) Jahr 2015 erhebliche Bedenken unter dem Aspekt des Rückwirkungsverbots. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung dürften auch sie für eine Begrenzung des im § 7 verwandten Arbeitgeberbegriffs auf wenigstens einen Mitarbeiter beschäftigende Personen(gemeinschaften) sprechen. Angesichts noch fehlender unmittelbarer Relevanz soll von einer ausführlichen Erörterung der Problematik in diesem Zusammenhang noch abgesehen werden. 2.4. Die vorstehenden Ausführungen zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte, obwohl sie im Klagezeitraum einen Baubetrieb geführt hat, mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern bzw. Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband keine Zahlungen an den Kläger zu leisten braucht. II. 1. Der Kostenentscheidung liegen die Vorschriften der §§ 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, 91 Absatz 1 ZPO zu Grunde. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf den Regelungen der §§ 46 Absatz 1 Satz 2 ArbGG, 3 ZPO. 2. Gegen die vorstehende Entscheidung ist nach § 64 Absatz 3 Ziffer 1 ArbGG die Berufung ausdrücklich zuzulassen. Die Frage, ob Solo-Selbständige zu einer Zahlung der Ausbildungsumlage des deutschen Baugewerbes herangezogen werden können, hat grundsätzliche Bedeutung und ist höchstrichterlich noch nicht beantwortet worden. Bezüglich der Einzelheiten zur Rechtsmittelbelehrung wird auf die Ausführungen auf der Folgeseite verwiesen. Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Verpflichtung der Beklagten, für die Monate April bis September 2015 Mindestbeiträge für das Berufsbildungsverfahren im Baugewerbe zu leisten. Beim Kläger handelt es sich um einen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem gemäß tarifvertraglicher Bestimmung der Einzug der Beiträge zum Sozialkassenverfahren des deutschen Baugewerbes obliegt. Die Beklagte führt überwiegend Stahlbaumontage-, mitunter aber auch Hochbauarbeiten aus. Jedenfalls im zweiten und dritten Quartal 2015 beschäftigte sie keine Arbeitnehmer. Eine Mitgliedschaft in einem baugewerblichen Arbeitgeberverband bestand und besteht nicht. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung des im § 17 des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV-Bau) in dessen Fassung vom 10. Dezember 2014 vorgesehenen Mindestbeitrags für das Berufsbildungsverfahren. Er meint, die bezeichnete Regelung dürfe auch Betriebe, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, in die Pflicht nehmen. Insbesondere hätten die Tarifvertragsparteien durch die Schaffung der Vorschrift nicht ihre Tarifmacht überschritten. Zur Begründung seiner Einschätzung nimmt er weitgehend Bezug auf eine Abhandlung von Bayreuther und Deinert (Der Einbezug arbeitnehmerloser Betriebe in gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, RdA 2015, 129 ff.) sowie fünf sich der dort geäußerten Auffassung anschließende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Berlin (Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - 14 BVL 5003, 5004, 5005 und 5007/16 - juris) bzw. Köln (Urteil vom 23. Oktober 2015 - 9 Sa 395/15 - juris). Dass die Allgemeinverbindlicherklärung der Fassung des VTV-Bau vom 10. Dezember 2014 erst am 6. Juli 2015 rückwirkend erfolgt sei, hält er für unproblematisch. Auch eine unzumutbare Belastung der Betriebe ohne Beschäftigte vermag er nicht zu erkennen, zumal zu Gunsten gering verdienender Solo-Selbständiger zwischenzeitlich eine Härtefallregelung beschlossen worden sei. Bezugnehmend auf seine im vorstehenden Absatz zusammengefassten Ausführungen beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 450,-- zu zahlen. Die Beklagte stützt ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren maßgeblich auf die Äußerung der Auffassung, dass sie als überwiegend Stahlbaumontagearbeiten ausführender Betrieb nicht vom fachlichen Geltungsbereich des VTV-Bau erfasst werde. Im Übrigen weist sie darauf hin, im Jahr 2015 keine Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze vom 30. Oktober und 2. Dezember 2016 (Bl. 6 bzw.11 ff.) nebst deren Anlagen verwiesen.