Urteil
3 Ca 2373/14 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2014:1024.3CA2373.14.00
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Leitsätze
Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.857,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
- 3.
Streitwert: 5.857,75 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.857,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. 3. Streitwert: 5.857,75 € 3 Ca 2373/14 Verkündet am 24.10.2014 S., Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT WUPPERTAL IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der N. F. C. , H.-F.-Weg X., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. X. und Kollegen, I. X., g e g e n die Stadt X. , vertreten durch den Oberbürgermeister, K.-S.-Platz X., - Beklagte - hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts X. auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2014 durch die Richterin am Arbeitsgericht C.-I. als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter H. und den ehrenamtlichen Richter C. für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.857,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. 3. Streitwert: 5.857,75 € T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 00.00.0000 verstorbenen Ehemannes I.-H. C., der zum Zeitpunkt seines Todes bei der Beklagten beschäftigt war. Am 5. Januar 2011 suchte die Klägerin die Vorgesetzte ihres Ehemannes auf. In dem Gespräch ging es u.a. um die Abgeltung von 28 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010, die der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht mehr hatte nehmen können. Die Vorgesetzte informierte die Klägerin darüber, dass bezüglich der Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen ein Verfahren anhängig sei, das abgewartet werden solle. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sich nach Abschluss des genannten Verfahrens mit ihr in Verbindung setzen würde. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20.09.2011, dass Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers, die diesem in einem laufenden Arbeitsverhältnis noch zustanden und die dieser nicht mehr realisieren konnte, nicht vererbbar seien. Mit Schreiben vom 21.09.2011 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 05.01.2011 auf Auszahlung der Urlaubsabgeltung unter Hinweis auf das BAG-Urteil zurück. Am 12.06.2014 entschied der EUGH (Rechtssache C-118/13) über die Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen und bejahte dies grundsätzlich für den Mindesturlaub von 4 Wochen. Am 03.07.2014 wandte die Klägerin sich erneut an die Beklagte und verlangte nochmals die Abgeltung der Urlaubsansprüche unter Verweis auf diese Entscheidung. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 22.08.2014 ab. Mit ihrer am 28.08.2014 eingegangen Klage beantragt die Klägerin die Abgeltung des noch offenen Urlaubsanspruchs ihres Ehemanns. Dieser betrug noch 23 Tage Resturlaub nach TVöD, daneben verlangt die Klägerin 5 Urlaubstage aus § 125 Abs.1 SGB IX, da ihr verstorbener Ehemann ab dem 18.08.2010 als Schwerbehinderter anerkannt worden war. Im Kammertermin hat die Klägerin die Klage bezüglich des Schwerbehinderten-Urlaubs in Höhe von 3 Tagen zurückgenommen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.857,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie lehnt die Forderung ab und ist der Auffassung, dass der Klägerin jedenfalls höchstens die Abgeltung von 20 Tagen Mindesturlaub nach der Rechtsprechung des EUGH zustehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 25 Urlaubstagen in rechnerisch unstreitiger Höhe von 234,31 € brutto pro Tag und 5.857,75 € für den gesamten Urlaubszeitraum aus § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB. 1. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin standen im Zeitpunkt seines Todes noch 23 Urlaubstage nach TVöD zu. Daneben hatte er Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage gemäß § 125 Abs. 2 S. 1 SGB IX, da er seit dem 18.08.2010 als Schwerbehinderter anerkannt war und ihm der Zusatzurlaub anteilig zustand. 2. Auf Grund der Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 (C-118/13) ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs (BAG vom 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 – in: NZA 2012, 326 ff; BAG vom 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 – in: NZA 2013, 678 ff) ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Urlaubsabgeltung zu bejahen. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht nach der Entscheidung des EuGH Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie) entgegen. a. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 416/10; 9 AZR 532/11) erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch, da dessen höchstpersönliche Leistungspflicht nicht mehr besteht und alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht untergehen. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch, der sich deshalb nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch umwandeln kann. Dieses Ergebnis entspricht dem Abgeltungszweck von § 7 Abs. 4 BUrlG und Artikel 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie. Inhalt des Urlaubsanspruchs ist die Beseitigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers für die Dauer der Urlaubszeit. Die übrigen Pflichten des Arbeitsvertrages werden durch die Urlaubsgewährung grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt für die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, der vertragliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers besteht auch für die Dauer der Freistellung durch Urlaubsgewährung fort. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen höchstpersönliche Leistungspflicht nach § 613 BGB. Hieraus folgt, dass auch alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht untergehen. Verstirbt ein Arbeitnehmer, so erlischt bereits deshalb zugleich sein auf Befreiung von der Arbeitspflicht gerichteter Urlaubsanspruch. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch hat dies zur Folge, dass er nicht mehr entstehen kann. Stirbt der Arbeitnehmer, führt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 4 BUrlG zum Untergang des Urlaubsanspruchs, sondern bereits der Tod des Arbeitnehmers. Der Urlaubsanspruch kann sich nicht zeitgleich in einen Abgeltungsanspruch umwandeln, Anspruchsuntergang und gleichzeitige Umwandlung des Anspruchs schließen sich aus (BAG vom 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 - a.a.O.). Diese Rechtsprechung steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Einklang mit Artikel 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie. Danach darf der jedem Arbeitnehmer nach Artikel 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Die Richtlinie geht damit grundsätzlich von einem Abgeltungsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis aus. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, deshalb sieht die Regelung des Artikel 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie für diesen Fall einen Anspruch vor, der den bezahlten Mindesturlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder Genuss des bezahlten Jahresurlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird. Aus diesen sowohl von § 7 Abs. 4 BUrlG als auch von Artikel 7 Abs. 2 der Arbeitsrichtlinie verfolgten Zwecken – Abgeltungsverbot des Urlaubsanspruchs des Arbeitsnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis einerseits sowie Schutz des Arbeitnehmers vor völligem Anspruchsverlust bei Beendigung durch eine finanzielle Vergütung andererseits – folgt zugleich, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nur in der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers entstehen kann. Außerdem kann der Schutzzweck des Artikels 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, der darauf gerichtet ist, dem Arbeitnehmer eine tatsächliche Ruhezeit zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit zu gewähren, nur zu Lebzeiten des Arbeitnehmers erfüllt werden, er ist an die Person des Arbeitnehmers geknüpft. Deshalb steht auch Artikel 7 Abs. 1 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie einem Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers mit der Folge des Nichtentstehens eines Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht entgegen. Dementsprechend scheidet auch eine erstmalige unmittelbare und originäre Anspruchsentstehung in der Person des Erben aus. b. Dem gegenüber hat der EuGH am 12.06.2014 (Rechtsache C-118/13 – in: NZA 2014, 651 f) auf das Vorabentscheidungsersuchen des LAG Hamm (16 Sa 1511/12) entschieden, dass der Anspruch auf finanzielle Vergütung eines beim Tod eines Arbeitnehmers noch bestehenden Urlaubsanspruchs entsteht, um den in Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie verankerten Mindesturlaubsanspruch zu gewähren: Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union. Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie gehört nicht zu den Vorschriften, von denen die Richtlinie ausdrückliche Abweichungen zulässt, außerdem behandelt die Richtlinie die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Weiter muss nach Artikel 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie der noch offene Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden, weil es dem Arbeitnehmer dann nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, ihm soll wegen dieser Unmöglichkeit aber nicht jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaubs, hier in finanzieller Form, vorenthalten werden. Artikel 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie stellt für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Schließlich erweist sich ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicher zu stellen. Würde nämlich die Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst, wie er in Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie verankert ist, führen würde. Nach Auffassung des EuGH kann deshalb Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass der besagte Anspruch durch den Tod des Arbeitnehmers untergehen kann (EuGH C-118/13 – a.a.O., Rd.Nr. 15 – 26). c. Unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung ist deshalb davon auszugehen, dass der finanzielle Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch dann entsteht, wenn ein Arbeitnehmer während des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses verstirbt und zu diesem Zeitpunkt noch Urlaubsansprüche offen waren. Entsteht ein entsprechender Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG, Artikel 7 Abs. 2 Arbeitszeitrichtlinie, geht er dann auch in die Erbmasse ein, kann vererbt werden und dementsprechend von den Erben geltend gemacht werden. d. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH kann die Klägerin mithin die Abgeltung des noch offenen Urlaubsanspruchs von der Beklagten verlangen, der beim Tod ihres Ehemannes bestand. Dieser Abgeltungsanspruch beschränkt sich auch nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Denn die Voraussetzungen für die Entstehung des Abgeltungsanspruchs bezüglich des übergesetzlichen, tariflich begründeten Urlaubs, entsprechen denen für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der zu diesem Zeitpunkt insgesamt noch bestehende Urlaubsanspruch komplett in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt. Sonstige Aspekte, die eine Beschränkung auf den gesetzlichen Urlaub erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich. 3. Wie beide Parteien übereinstimmend festgestellt haben, ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Durch die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs am 5. Januar 2011 haben die Parteien Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB aufgenommen, die mit Schreiben der Beklagten vom 21. September 2011 endeten. Damit wird die Verjährungsfrist, die eigentlich bis zum 31.12.2013 lief, verlängert. Fristende war danach der 17.09.2014, die Klägerin hat noch rechtzeitig am 28.08.2014 Klage erhoben. Des Weiteren hat sich die Beklagte ausdrücklich auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da die Klägerin ursprünglich die Abgeltung von 28 Urlaubstagen verlangt hat, ihren Anspruch aber um 3 Tage auf Grund des nur anteilig entstandenen Schwerbehindertenurlaubs reduziert und insoweit die Klage zurückgenommen hat. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. C.-I.