Urteil
9 AZR 532/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht der Urlaubsanspruch mit dem Tod unter und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG um.
• Ein rein vermögensrechtlicher Abgeltungsanspruch entsteht nicht, sodass ein solcher Anspruch nicht kraft Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergeht.
• Rechtshängigkeit des Urlaubsanspruchs schützt nicht vor dem Untergang des Anspruchs durch den Tod; auch hilfsweise verfolgte Ansprüche können durch Teilanerkenntnisurteile rückwirkend entfallen.
• Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber zu Lebzeiten des Arbeitnehmers in Verzug geraten wäre; dies ist bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Urlaubsansprüche sterben mit dem Arbeitnehmer; keine Abgeltung für Erben • Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht der Urlaubsanspruch mit dem Tod unter und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG um. • Ein rein vermögensrechtlicher Abgeltungsanspruch entsteht nicht, sodass ein solcher Anspruch nicht kraft Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergeht. • Rechtshängigkeit des Urlaubsanspruchs schützt nicht vor dem Untergang des Anspruchs durch den Tod; auch hilfsweise verfolgte Ansprüche können durch Teilanerkenntnisurteile rückwirkend entfallen. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber zu Lebzeiten des Arbeitnehmers in Verzug geraten wäre; dies ist bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Die Klägerinnen sind Erbinnen ihrer am 20. Januar 2010 verstorbenen Mutter, die von der Beklagten seit Oktober 2006 als Promotionsmitarbeiterin beschäftigt war. Die Erblasserin war seit 14. August 2008 schwerbehindert anerkannt und seit Februar 2007 durchgehend arbeitsunfähig krank. Die Beklagte kündigte zum 31. Dezember 2009; die Erblasserin erhob Kündigungsschutzklage und begehrte hilfsweise Abgeltung offener Urlaubsansprüche für die Jahre 2006 bis 2009. Das Arbeitsgericht stellte durch Teilanerkenntnisurteil fest, dass das Arbeitsverhältnis erst mit dem Tod der Arbeitnehmerin endete. Nach ihrem Tod verlangen die Erbinnen als Rechtsnachfolgerinnen Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Ansprüche seien mit dem Tod untergegangen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen; die Revision der Erben wurde zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; die Berufung war zu Recht zurückgewiesen worden. • Rechtliche Grundlage: § 7 Abs. 4, § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz; § 1922 Abs. 1 BGB; arbeitsrechtliche Vorgaben aus der Arbeitszeitrichtlinie Art. 7. • Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht der Urlaubsanspruch mit dem Tod unter und kann sich nicht in einen Abgeltungsanspruch verwandeln. • Die Klägerinnen traten als Erbinnen in die Rechtsposition der Erblasserin ein (Universalsukzession), jedoch bestanden zum Todeszeitpunkt keine Ansprüche auf Abgeltung, weil die Erblasserin nie Inhaberin eines solchen Abgeltungsanspruchs gewesen ist. • Die vorgenannten Grundsätze stehen im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie; die Zwecke von Erholung und Freizeit können durch den Tod nicht mehr erreicht werden, sodass kein schutzwürdiger Abgeltungsanspruch der Erben aus der Richtlinie folgt. • Rechtshängigkeit des Anspruchs schützt nicht vor dem Untergang: Ein Anspruch kann trotz laufenden Verfahrens durch den Tod erlöschen; zudem entfiel die Rechtshängigkeit des hilfsweise verfolgten Abgeltungsantrags durch das Teilanerkenntnisurteil rückwirkend. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzug scheidet aus, weil die Beklagte bis zum Tod nicht in Verzug geraten konnte angesichts der andauernden Arbeitsunfähigkeit; ein Abgeltungsanspruch zu Lebzeiten der Erblasserin bestand nicht. • Eine Vorabentscheidung des EuGH war nicht erforderlich; der Streit betrifft innerstaatliche Folgen des Todes für Urlaubsansprüche und ist mit nationalen Regeln zu lösen. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; die Klage auf Urlaubsabgeltung ist erfolglos. Die Urlaubsansprüche der verstorbenen Arbeitnehmerin sind mit ihrem Tod untergegangen und konnten nicht in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG umgewandelt werden; deshalb sind sie nicht als Teil der Erbmasse nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzug bestand ebenfalls nicht, weil die Beklagte bis zum Tod nicht in Verzug geraten war. Die Klägerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen.