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Urteil

7 Ca 1146/18

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGW:2018:0814.7CA1146.18.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 14.475,96 €

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 14.475,96 € T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit aus § 3 Abs. 7 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW (im Folgenden: MTV). Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.07.2016 mit einer monatlichenArbeitszeit von 52 Stunden zu einer Bruttomonatsvergütung von 648,73 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW Anwendung. In § 3 Abs. 7 MTV heißt es: „Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 17 Wochen über 20 % dereinzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, haben Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 17 Wochen entspricht. Eine Erhöhung erfolgt nur bis zur tariflichen Höchstarbeitszeit gemäß § 2 Absatz 1. Bei der Berechnung werden die Monate November und Dezember sowie individuelle Urlaubszeiten und Krankheitszeiten bis 6 Wochen nicht berücksichtigt. Hierdurch wird der Zusammenhang nicht unterbrochen. Abweichungen in Betriebsvereinbarungen sind möglich. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, wenn er nichtinnerhalb dieser Frist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltendgemacht wird.“ Der Kläger war im Jahr 2017 bei der Beklagten wie folgt eingesetzt: Kalenderwoche Geleistete Stunden 1 28 30,57 2 29 27,49 3 30 19,09 4 31 8,47 5 32 20,5 6 33 13,03 7 34 21,4 8 35 11,57 9 36 20 10 37 25,48 11 38 16,3 12 29 19,07 13 40 November 14 41 November 15 42 November 16 43 November 17 44 November Summe 232,97 Mit Schreiben vom 26.02.2018 (Bl. 20 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, seine Arbeitszeit auf 19,41 Wochenstunden zu erhöhen. Die Beklagte lehnte eine Erhöhung der Arbeitszeit mit Schreiben vom 26 03.2016 (Bl. 22 d. A.) ab. Mit seiner am 11.05.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 MTV seien erfüllt. In den 17 zu betrachtenden Kalenderwochen (KW 28 bis KW 44) habe er ohne Berücksichtigung der Arbeitsstunden im Monat November 232,97 Stunden gearbeitet. Daraus ergebe sich für die 12 zugrunde zu legendenWochen eine Durchschnittsarbeitszeit von 19,41 Stunden. Er habe daher einen Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung seiner Arbeitszeit. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf eine Vertragsänderung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,41 Stunden mit Wirkung zum 01.03.2018 anzunehmen; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einer wöchentlichenArbeitszeit von 19,41 Stunden zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 MTV seien nach dem Vortrag des Klägers nicht erfüllt. Der vom Kläger zugrunde gelegte Zeitraum sei nicht lang genug. Soweit der Tarifvertrag vorsehe, dass die Monate November und Dezember sowie individuelle Urlaubszeiten und Krankheitszeiten und Krankheitszeiten bis zu 6 Wochen bei der Berechnung nicht berücksichtigt würden, bedeute dies, dass sich der zu betrachtende Zeitraum verlagere. Zeiträume vor und nach diesen Zeiten könnten zusammengerechnet werde. Letztlich sei jedoch immer eine Durchschnittsberechnung über 17 berücksichtigungsfähige Wochen vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zur Annahme seines Angebots, die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.03.2018 auf 19,41 Stunden zuerhöhen, noch kann er verlangen, von der Beklagten entsprechend beschäftigt zu werden. I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Änderung seinesArbeitsvertrages dahingehend, dass seine wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.03.2018 19,41 Stunden beträgt. 1. Der Kläger hat das Klagebegehren mit dem Hauptantrag zutreffend daraufgerichtet, dass § 3 Abs. 7 MTV keinen unmittelbaren Anspruch auf Beschäftigung mit erhöhter Arbeitszeit begründet, sondern lediglich einen Anspruch aufAnnahme eines Angebots des Arbeitnehmers zur Vertragsänderung(BAG 19.12.2006 – 9 AZR 365/06 – juris; LAG Hamm 13.04.2016 – 3 Sa 1645/15 – juris Rn. 54). Die Klage ist auch nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger die Zustimmung zur Erhöhung des seiner Arbeitszeit rückwirkend zum 01.03.2018 begehrt. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB ist klargestellt, dass auch die Verurteilung zur rückwirkenden Annahme eine Vertragsangebots nichtausgeschlossen ist. Ein Vertrag ist danach selbst dann nicht nichtig, sofern er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden könnte (BAG 19.12.2006 – 9 AZR 365/06 – juris Rn. 15 mwN). 2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 7 MTV sind indes nicht erfüllt. Der MTV findet unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger ist auch mit einer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 52 Stunden im Monat Teilzeitbeschäftigter im Sinne des § 3 Abs. 7 MTV und hat den Anspruch rechtzeitig innerhalb von drei Monaten, nachdem aus seiner Sicht die Erhöhungsvoraussetzungen vorlagen, geltend gemacht. Der Kläger hat jedoch durch seine Angaben zum Umfang seiner Arbeitsleistung in den Kalenderwochen 32 bis 48 nicht darlegen können, dass die tariflichenVoraussetzungen für ein Erhöhungsverlangen gegeben sind. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 3 Abs. 7 MTV. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieserAnhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert undnur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann(BAG 20.09.2017 – 6 AZR 143/16 – juris Rn. 33; 19.06.2018 – 9 AZR 564/17 – juris Rn. 17). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 27.02.2018 – 9 AZR 238/17 – Rn. 14; 19.06.2018 – 9 AZR 564/17 – juris Rn. 17). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist § 3 Abs. 7 MTV dahingehend auszulegen, dass die Nichtberücksichtigung der Monate November und Dezember sowieindividueller Urlaubszeiten und Krankheitszeiten bis zu sechs Wochen bei der Berechnung des Durchschnitts der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit innerhalb des 17-Wochen-Zeitraums zu einer Verlagerung des Referenzzeitraums führt. aa) Für eine solche Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Tarifnorm. Gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 MTV haben Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, einen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 17 Wochen entspricht. Nach § 3 Abs. 7 Satz 3 MTV werden bei der Berechnung die Monate November und Dezember sowie individuelle Urlaubszeit und Krankheitszeiten bis sechs Wochen nicht berücksichtigt. Nach Satz 4 der Norm wird hierdurch der Zusammenhang nicht unterbrochen. Satz 4 der Regelung bezieht sich damit klar auf deren Satz 1, der von einem zusammenhängenden 17-Wochen-Zeitraum spricht. Satz 4 kann damit lediglich die Bedeutung haben, dass nach den gemäß Satz 3 nicht zuberücksichtigenden Zeiten der maßgebliche Referenzzeitraum nicht von vornbeginnt, sondern fortläuft. Dass von dem generellen Betrachtungszeitraum von 17 Wochen abgewichen werden soll, ist dem Wortlaut der Vorschrift dagegen nicht zu entnehmen (vgl. auch LAG Hamm 13.04.2016 – 3 Sa 1645/15 – juris Rn. 65). bb) Auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sprechen nach dem Verständnis der Kammer für eine entsprechende Auslegung. Die Regelung des § 3 Abs. 7 MTV soll teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die innerhalb eines von den Tarifvertragsparteien als repräsentativ empfundenen Zeitraums ihre einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit in einem bestimmtenUmfang überschritten haben, einen Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeiteinräumen, weil die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass sich unterdiesen Voraussetzungen ein genereller Mehrbedarf an Arbeitsleistung gezeigt hat. Die Monate November und Dezember wollten die Tarifvertragsparteien bei der Berechnung außer Acht lassen, weil diese Monate aufgrund des Weihnachtsgeschäfts im Einzelhandel nicht repräsentativ sind und daher keine Rückschlüsse auf einen generellen Mehrbedarf an Arbeitsleistung beim Arbeitgeber zulassen. Nach dem Sinn und Zweck der Norm ist daher bei der Berechnung stets auf einen Referenzzeitraum von 17 berücksichtigungsfähigen Wochenabzustellen, weil die Tarifvertragsparteien sich darauf verständigt haben, dass bei einer Überschreitung der einzelvertraglichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum auf einen generellen Mehrarbeitsbedarf geschlossen werden kann. Ferner gewährleistet allein diese Auslegung eine gleichmäßige Anwendung der Norm in unterschiedlichen Fallkonstellationen. Ein Verständnis, nach dem die bei der Berechnung nicht zu berücksichtigenden Zeiten eine Verkürzung des zu betrachtenden Gesamtzeitraums nach sich ziehen, kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass eine tatsächlich Überschreitung von nur wenigen Wochenausreichen würde, um einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vertragsänderung zu begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Monate November und Dezember eines Jahres in zeitlichen Zusammenhang mit Urlaubs- und/oder Krankheitszeiten stehen (LAG Hamm 13.04.2016 – 3 Sa 1645/15 – juris Rn. 68). Dies würde dem Ziel, einen Anspruch in den Fällen zu gewähren, in denen durch eine längerfristige Überschreitung der einzelvertraglichen Arbeitszeit ein Mehrbedarf an Arbeitsleistung indiziert ist, nicht gerecht. Eine Einbeziehung der tariflich genannten Zeiten in die Betrachtung von17 Wochen ergibt sich auch nicht daraus, dass nur Urlaubszeiten und Krankheitszeiten bis sechs Wochen nicht berücksichtigt werden sollen. Für darüber hinausgehende Zeiten wird gerade eine Unterbrechung des Zusammenhangsangenommen, wie sich aus einem Umkehrschluss daraus ergibt, dass bestimmte Monate und bestimmte Urlaubs-und Krankheitszeiten bis sechs Wochen nicht zu einer Unterbrechung des Zusammenhangs führen sollen (LAG Hamm 13.04.2016 – 3 Sa 1645/15 – juris Rn. 69). II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Dass das Begehren des Hilfsantrags auf eine andere Anspruchsgrundlagegestützt würde als der Hauptantrag, lässt sich den Schriftsätzen des Klägers nicht entnehmen. Entsprechendes ist auch auf Nachfrage im Kammertermin nichtvorgetragen worden. Wie bereits dargelegt, hat der Arbeitnehmer, wenn dieVoraussetzungen des § 3 Abs. 7 MTV vorliegen, einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zur Vertragsänderung. Diesen Anspruch macht der Kläger vorliegend mit dem Hauptantrag geltend, sodass es des Hilfsantrags nicht bedurft hätte. Da ein Anspruch auf eine Erhöhung der Arbeitszeit vorliegend nicht besteht,bleibt es bei der bisherigen arbeitsvertraglichen Regelung zur Arbeitszeit. Ein darüber hinausgehender Beschäftigungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Dabei hat das Gericht entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG den dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der derzeitigen und der begehrten Vergütung zugrunde gelegt.