Urteil
5 Ca 1227/18
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2019:0627.5CA1227.18.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger nach § 5 des Dienstvertrages vom 16.02.1999 zwischen dem Kläger und der Klinken T. erteilte und durch Betriebsübergang nach § 613a BGB auf die Beklagte übergegangene Versorgungszusage weiter über den 31.12.2017 hinaus über die KZVK durchzuführen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 %, die Beklagte zu 72 %.
3. Streitwert: 12.761,44 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger nach § 5 des Dienstvertrages vom 16.02.1999 zwischen dem Kläger und der Klinken T. erteilte und durch Betriebsübergang nach § 613a BGB auf die Beklagte übergegangene Versorgungszusage weiter über den 31.12.2017 hinaus über die KZVK durchzuführen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 %, die Beklagte zu 72 %. 3. Streitwert: 12.761,44 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die dem Kläger erteilte Versorgungszusage weiterhin über die Katholische Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Anstalt des öffentlichen Rechts (KZVK) abzuwickeln sowie über einen Anspruch des Klägers auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, dem L. seit dem 01.03.1999 als Elektroinstallateur auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 16.02.1999 (Anlage 1, Blatt 10 ff. der Akte) eingestellt. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 2 Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dem Mitarbeiter ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben. […] § 5 Der Mitarbeiter nimmt unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung) in der jeweils gültigen Fassung an der Zusatzversorgung ab 01.03.1999 teil.“ Die Anlage 8 zu den AVR enthält zu der Versorgungsordnung A folgende Regelung: „§ 1 Versorgungszusage (1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern. […]“ Die Satzung der KZVK regelt in § 11 die Voraussetzungen der Beteiligung wie folgt: „§ 11 Voraussetzungen der Beteiligung (1) Beteiligte der Kassen können sein a) juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem Bereich der Katholischen Kirche, die ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, insbesondere die Bistümer, Kirchengemeinden, Pfarreien, Kirchenstiftungen, Kirchengemeindeverbände und der Verband der Diözesen Deutschlands, b) zivilrechtlich verfassten Rechtsträger Katholischer Einrichtungen oder Verbände unter Einschluss des kirchen-caritativen Dienstes, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, c) Rechtsträger von nicht-katholischen Einrichtungen und Verbänden ausschließlich zum Zwecke der Fortführung der Versicherung von Arbeitnehmern, die von Beteiligten der KZVK übernommen wurden (partielle Beteiligung). Die Beteiligung ist nur zulässig nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das für den Sitz des Rechtsträgers örtlich zuständige Bistum (Belegenheitsbistum). Für zivilrechtlich verfasste Rechtsträger von überdiözesanen Einrichtungen der Deutschen Bischofskonferenz oder des Verbandes der Diözesen Deutschlands tritt an die Stelle der Zustimmung des Gelegenheitsbistums die vorherige schriftliche Zustimmung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens können in Durchführungsvorschriften geregelt werden. […]“ Mit Schreiben vom 29.11.2017 unterrichtete die Betriebsveräußererin, der L., den Kläger über einen Teilbetriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB und den Übergang seines Dienstverhältnisses zum 01.01.2018 auf die Beklagte (Bl. 12 ff. d. A.). Ziffer 2.2.3 dieses Unterrichtungsschreibens hat folgenden Inhalt: „Leider ist es nicht möglich Ihre betriebliche Altersversorgung in der KZVK über den Übergangsstichtag hinaus fortzuführen. Die Q. T. GmbH ist weder Mitglied der KZVK noch kommt die partielle Beteiligung in Betracht. Gleichwohl wird eine nach Art und Umfang gleichwertige Altersversorgung seitens der Q. T. GmbH gewährleistet. So werden Sie ab dem 01.01.2018 über die Allianz versichert werden. Die bis dahin von Ihnen erworbenen unverfallbaren Ansprüche in der KZVK bleiben dabei erhalten und werden durch Versorgungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag bei der Allianz ergänzt. In der Summe bleiben damit die Versorgungshöhe und die Höhe der Versorgungsleistungen unverändert.“ Die Beklagte hat als Versicherungsnehmerin den Kläger als versicherte Person bei der Allianz Lebensversicherungs-AG unter der Versicherungs-Nr . 0/000000/00 ab dem 01.01.2018 versichert, die Betriebsveräußererin meldete den Kläger zum 31.12.2017 bei der KZVK ab. Unter dem 31.12.1992 (Anlage 6 Blatt 58 der Akte) verfasste die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein an die Mitarbeiter des Rufdienstes des Technischen Dienstes gerichtetes Schreiben über die „Organisation für die Benutzung klinikeigener Fahrzeuge durch den Rufdienst der technischen Abteilung“ (Anlage H 6, Blatt 58 der Akte). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte den Mitarbeitern des Technischen Dienstes, zu welchem auch der Kläger gehört, bis Ende 2014 für Zeiten der Rufbereitschaft ein klinikeigenes Dienstfahrzeug zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Technische Abteilung zentral organisiert, sodass die Mitarbeiter in ihrer Rufbereitschaft sieben Standorte versorgen mussten. Nachdem bis Ende 2014 vier dieser Standorte geschlossen worden waren, entschied sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten dazu, die Technische Abteilung dezentral aufzustellen mit der Folge, dass den Mitarbeitern nur noch ein Standort zugewiesen wurde, welcher in der Rufbereitschaft angefahren werden musste mit Ausnahme der Mitarbeiter des T., welche auch die Rufbereitschaft im T. übernehmen mussten. Nach diesem Zeitpunkt standen nur noch für Mitarbeiter, welche in zwei Häusern Rufbereitschaft erledigen mussten, ein Poolfahrzeug zur Verfügung. Der Kläger musste seit Ende 2014 ausschließlich Rufbereitschaft im Q. absolvieren und hatte seit diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit zur Nutzung eines von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellten Fahrzeuges im Rahmen der Rufbereitschaft. Es gibt im Rahmen der Rufbereitschaft keine Zeitvorgabe für den Kläger, innerhalb welcher Zeit er zum Bereitschaftsdienst erscheinen muss, sondern nur die Pflicht, sich sofort auf den Weg zu machen. Mit seiner am 18. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage begehrt der Kläger, dass die Versorgungszusage weiter über den 31.12.2017 hinaus über die KZVK durchgeführt wird. Mit seiner Klageerweiterung vom 20.07.2018 sowie den weiteren Klageerweiterungen vom 21.09.2018 und 03.01.2019 begehrt der Kläger die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens für Zeiten der Rufbereitschaft und Fahrtkostenerstattung. Er ist der Auffassung, die für ihn bei der KZVK bestehende Zusage auf betriebliche Altersversorgungsleistungen sei durch den Teilbetriebsübergang gem. § 613 a Abs. 1 BGB als Teil des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte übergegangen. Aus dieser auf sie übergegangenen Versorgungszusage sei die Beklagte nicht nur verpflichtet, ihm die zugesagten Leistungen zu verschaffen. Sie sei auch verpflichtet, den zugesagten Durchführungsweg und die zugesagte Durchführungsweise einzuhalten. Der Beklagten sei die Einhaltung des Durchführungsweges über die KZVK auch möglich, da § 11 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung der KZVK die Möglichkeit einer partiellen Beteiligung der Beklagten vorsehe. Insofern könne die Beklagte, auch wenn sie nicht selber Beteiligte sei, ihm die Versorgungszusage und die Leistungen über die KZVK ermöglichen. Zudem habe er einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte einen Dienstwagen für die Zeiten der Rufbereitschaft zur Verfügung stelle. Die Dienstwagen seien von ihm während der Rufbereitschaft regelmäßig genutzt worden. Der Anspruch ergebe sich infolge betrieblicher Übung sowie aus vertraglicher Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Fahrtkosten während der Rufbereitschaft. Er sei in der Zeit von Januar 2018 bis Mai 2018 für Einsätze während der Rufbereitschaft mit seinem privaten PKW mindestens 1.163,50 km, im August 2018 358 km und von September bis Dezember 2018 779,70 km gefahren. Unter Zugrundelegung eines Erstattungsbetrages von 0,30 € pro km nach § 6 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) ergebe sich ein Erstattungsanspruch in geltend gemachter Höhe. Die Parteien haben über den Antrag zu 3 auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Beihilfe einen Teilvergleich geschlossen. Die Klägervertreterin beantragt zuletzt, unter Klagerücknahme im Übrigen, 1. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger nach § 5 des Dienstvertrages vom 16.02.1999 zwischen dem Kläger und der L. erteilte und durch Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangene Versorgungszusage weiter über den 31.12.2017 hinaus über die KZVK durchzuführen; hilfsweise 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nach Maßgabe der Anlage 8 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung nach der Versorgungsordnung A über die Katholische Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands Anstalt des öffentlichen Rechts (KZVK) versichert worden wäre; 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für Zeiten der Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 349,05 EUR Fahrtkostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 107,40 EUR Fahrtkostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 233,91 EUR Fahrtkostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Hinweis in § 5 des Dienstvertrages auf Anlage 8 zu den AVR lediglich deklaratorische Wirkung habe. Soweit überhaupt von einer „Versorgungszusage“ gesprochen werden könne, beziehe sich die Zusage auf Mitarbeiter, für die nach der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Versicherungspflicht bestehe. Insofern richte sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse, also hier der KZVK. Die Beklagte sei unstreitig nicht Beteiligte der KZVK. Nach § 11 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung der KZVK käme lediglich eine partielle Beteiligung in Betracht, wenn die Beklagte einen entsprechenden Antrag stelle und das Bistum zustimme. Die Beklagte sei jedoch nicht bereit, einen solchen Antrag zu stellen, weil dies mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sei. Aus § 13 Abs. 5 a der Satzung der KZVK ergebe sich, dass die Beklagte bei einer partiellen Beteiligung verpflichtet sei, zusätzlich zum Beitrag einen versorgungswirksamen Zuschlag in Höhe von 0,6 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes zu entrichten. Darüber hinaus wäre die Beklagte verpflichtet, eine zusätzliche Sicherheit zu stellen, die nach den Angaben des Leiters des L. Personal & Recht mit rund 286.000,00 € zu beziffern wäre. Da es eine Verpflichtung der Beklagten auf Einhaltung des Durchführungsweges nach den vertraglichen Grundlagen nicht gebe und sie dem Kläger über die Allinaz Versicherung eine adäquate zusätzliche betriebliche Altersversorgung ermögliche, sei die Klage abzuweisen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens. Da die Mitarbeiter aufgrund der Umorganisation nicht mehr verpflichtet gewesen, mehrere Standorte bei Rufbereitschaft anzufahren, hätten sich die Leistungsvoraussetzungen deutlich geändert, sodass eine betriebliche Übung, wenn diese zustande gekommen wäre, entfallen wäre. Zudem werde bestritten, dass der Kläger überhaupt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, bereitgestellte Dienstfahrzeuge für seine Rufbereitschaft zu nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die ihm durch deren Rechtsvorgängerin erteilte Versorgungszusage weiter über den 31.12.2017 hinaus über die KZVK durchführt. 1. Gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG ist zwischen der Versorgungszusage (Satz 1) der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch zu unterscheiden. Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann. Er betrifft also die Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurück bleibt. Außerdem ist er gegeben, wenn der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Insofern richtet sich der betriebsrentenrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers in erster Linie darauf, dass der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung tatsächlich entsprechend dem zugesagten Durchführungsweg gestaltet, z.B. den versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der Zusatzversorgungskasse versichert. Die Einstandspflicht stellt lediglich sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (BAG, Urteil vom 12.06.2007 – 3 AZR 186/06 – m.w.N., zitiert nach juris). Ob und inwieweit die Versorgungszusage nicht nur den Anspruch auf Leistung einer Betriebsrente begründet, sondern darüber hinaus auch ein Anspruch auf Einhaltung des bestimmten Durchführungsweges besteht, richtet sich nach den Festlegungen, die im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden bzw. in diesem Verhältnis verbindlich sind. Ein Anspruch auf Durchführung in einer bestimmten Art – insbesondere durch Abführung der Beiträge – besteht dann, wenn sich dies aus der maßgeblichen Rechtsgrundlage ergibt. Soweit danach ein externer Durchführungsweg maßgeblich ist, handelt es sich auch nicht um eine den Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Eintrittspflicht und des daraus folgenden Verschaffungsanspruchs unnötig belastende Ansicht. Dagegen sprechen schon praktische Gründe. Die Abwicklung über einen externen Versorgungsträger, deren Zweck die Erbringung von Leistungen auf betriebliche Altersvorsorge ist, kann die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten des Arbeitnehmers zumindest wesentlich erleichtern. Soweit der externe Durchführungsweg den Zugriff des Arbeitgebers auf erbrachte Zahlungen ausschließt, ist auch eine Vermögenstrennung der geleisteten Beiträge vom Vermögen des Arbeitgebers sichergestellt. Das hat in der Insolvenz die Folge, dass Ansprüche aus der Versorgungszusage, auch soweit sie noch nicht gesetzlich unverfallbar sind, insofern abgesichert sind (BAG, Urteil vom 12.06.2007 – 3 AZR 186/06 -, zitiert nach juris). 2. Der Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung nach Maßgabe der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) ist durch den Zusatz in § 5 des Dienstvertrages des Klägers vom 16.02.1999 mit den L. in X. entstanden. Im vorliegenden Fall gelten nach dem Arbeitsvertrag für das Dienstverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die sich daraus für die Vertragsparteien ergebenen Rechte und Pflichten gelten auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten weiter fort. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt bei einem Betriebsteilübergang der Erwerber in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Damit wurde der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin abgeschlossene Arbeitsvertrag Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Gemäß § 5 dieses Vertrages ist für die zusätzliche Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität die Anlage 8 zu den AVR in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Mit diesem Inhalt richtet sich der vertragliche Anspruch des Klägers nach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fortführung der Versicherung bei der KZVK. Nach der Anlage 8 der AVR besteht der Grundsatz der Versorgung für Alter und Invalidität. Hierbei ist der Dienstgeber verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu veranlassen. Insbesondere ist der Dienstgeber verpflichtet, den Mitarbeiter, für den nach der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands eine Versicherungspflicht besteht, bei der Zusatzversorgungskasse zu versichern. Diese bestehende Pflicht zur Versicherung des Arbeitnehmers bei der KZVK ist von der Beklagten im Wege des Betriebsteilübergangs übernommen worden. Die Beklagte wendet hiergegen ein, der Hinweis in § 5 des Arbeitsvertrages auf Anlage 8 zu den AVR habe lediglich deklaratorische Wirkung. Soweit überhaupt von einer Versorgungszusage gesprochen werden könne, beziehe sich diese Zusage auf Mitarbeiter, für die nach der Satzung der KZVK Versicherungspflicht bestehe. Der Versorgungsanspruch richte sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse. Außerdem seien die L. bei Abschluss des Arbeitsvertrages Beteiligte der KZVK gewesen und nur dies habe dazu geführt, dass der Kläger Pflichtversicherter nach der Satzung der KZVK geworden sei. Diese Einwände der Beklagten gehen ins Leere. § 5 des Arbeitsvertrages gibt dem Kläger einen eigenen Anspruch auf Teilnahme an der Zusatzversorgung („Der Mitarbeiter nimmt […] teil“) unter den Voraussetzungen der Anlage 8 zu den AVR. Dieser Anspruch mag sich daraus herleiten, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten seinerzeit Beteiligte der KZVK waren und der Kläger hierdurch pflichtversichert war. Diese Konstellation der Beteiligung bei der KZVK ist aber nicht anders zu bewerten, als wenn auf Seiten des Arbeitgebers eine Tarifbindung zum Beispiel nach dem BAT besteht. Auch in einem solchen Fall gelten bei einem Betriebsübergang auf einen nicht dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitgeber die Regelungen der in Bezug genommenen Tarifnormen als einzelvertragliche Regelungen und Ansprüche weiter. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitgeber zwangsweise verpflichtet ist, gewisse Richtlinien bzw. Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anwenden zu lassen oder ob er sich freiwillig dazu entschließt, sondern maßgeblich ist alleine, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages einen entsprechenden Anspruch verschafft hat oder nicht. Wenn jedoch wie hier ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag besteht, so geht dieser zunächst auf den Erwerber über. Nur dann, wenn es dem Erwerber unmöglich ist, den übergegangenen Anspruch zu erfüllen, besteht die Möglichkeit den vorhandenen Anspruch durch einen gleichwertigen Weg zu erfüllen. Insofern greift die sich aus der Versorgungszusage ergebende Einstandspflicht immer dann ein, wenn die Abwicklung über den vorgesehenen Durchführungsweg nicht mehr möglich ist (BAG, Urteil vom 15.02.2011 – 3 AZR 54/09 -, zitiert nach juris). Auch wenn die Beklagte nicht Beteiligte der KZVK im Sinne des § 11 der Satzung der KZVK ist, bedeutet dies nicht, dass die vertraglich übernommene Verpflichtung der Beklagten dem Kläger eine Zusatzversorgung nach Maßgabe der Regelungen der KZVK zu verschaffen, erloschen wäre. Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten der bisherigen Arbeitgeberin eingetreten. Zu diesen Rechten und Pflichten gehört auch das Versorgungsversprechen. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, da sie dem Kläger mit Schreiben vom 29.11.2017 über dessen bisherige Arbeitgeberin hat mitteilen lassen, dass die Versorgungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag in der Summe unverändert bleiben würden. Im vorliegenden Fall besteht auf Seiten der Beklagten die Möglichkeit, eine partielle Beteiligung bei der KZVK zu beantragen. Unter der Voraussetzung, dass die schriftliche Zustimmung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der KZVK vorliegt, kann der Kläger weiterhin über die KZVK versichert werden, in dem die Beklagte die Beiträge für den Kläger an die KZVK abführt. 3. Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass sie die Einhaltung dieses externen Durchführungsweges über die KZVK unnötig belaste. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beklagte im Verhältnis zu den sonstigen Beteiligten der KZVK einen höheren Beitragssatz für den Kläger zu erbringen hat und dass sie darüber hinaus noch eine Sicherheitsleistung erbringen muss. Diese erhöhten Aufwendungen der Beklagten stehen dem vertraglich vereinbarten Anspruch des Klägers auf Versicherung bei der KZVK jedoch nicht entgegen. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger einen Anspruch auf Erfüllung der ihm vertraglich zustehenden Ansprüche hat, käme eine fehlende Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der im Wege des Betriebsteilübergangs übernommenen Ansprüche des Klägers nur dann in Betracht, wenn die Erfüllung der Ansprüche unmöglich wäre oder man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgehen müsste. Alleine die tatsächlich anfallenden höheren Kosten stellen keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Hinzu kommt, dass die Beklagte bei Übernahme des Betriebsteils wusste, welche Verpflichtungen für sie bestehen. Sie wäre in der Lage gewesen, die zusätzlich entstehenden Kosten zu berechnen und in ihre Kalkulation mit einzubeziehen. Hinzu kommt, dass der von der Beklagten angebotene externe Durchführungsweg über die Allianz Versicherung jedenfalls das Risiko birgt, dass der Kläger über diese Versicherung im Eintritt des Versorgungsfalls nicht die gleichen Leistungen erhält, die er bei einer Versicherung über die KZVK bis zum Versorgungsfall erhalten hätte. Dem Kläger würde in einem solchen Fall zwar auch weiterhin ein Verschaffungsanspruch gegenüber der Beklagten zustehen, ob die Beklagte aber in der Lage wäre, diesen Verschaffungsanspruch des Klägers zu erfüllen, ist jedenfalls nicht sichergestellt. Auch wenn es sein könnte, dass dem Kläger bei einem positiven Versicherungsverlauf bei der Allianz Versicherung ein höherer Anspruch im Falle von Versorgungsleistungen zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles zusteht als bei der KZVK, führt allein diese nicht garantierte Möglichkeit nicht dazu, dass der Kläger gegen seinen Willen auf ihm zustehende Ansprüche verzichten muss. Allein der Kläger hat die Möglichkeit der Wahl, ob er die bisherige Absicherung der Zusatzversorgung beibehält oder ob er das Angebot der Beklagten zu einer Versicherung über die Allinaz annimmt. Insofern ist der Kläger nicht verpflichtet, für eine geringere Beitragszahlung der Beklagten auf einen ihm zustehenden Anspruch zu verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Vorgehensweise der Beklagten nicht sichergestellt ist, dass der Verschaffungsanspruch des Klägers in jedem Fall zu 100 % erfüllt wird. Nach alledem ist der Klageantrag zu 1 begründet. II. Da der Klageantrag zu 1 begründet war, fiel der unter der Bedingung des Unterliegens gestellte Hilfsantrag zu 2 nicht mehr zur Entscheidung an. III. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs für die Zeiten der Rufbereitschaft. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Schreiben der Beklagten zur Organisation für die Benutzung der Dienstfahrzeuge vom 31.12.1992. Dies ergibt eine Auslegung des Schreibens nach den §§ 133, 157 BGB. a. Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es nach den §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, der Zweck des Vertrages sowie der systematische Kontext zu anderen getroffenen Regelungen. Begleitumstände der Erklärung sind in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Laufe der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben. b. Hiernach besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn eine Auslegung des Schreibens nach den §§ 133, 157 BGB ergibt, dass dieses Schreiben keinen eigenständigen Anspruch begründen will, sondern lediglich die Organisation der Benutzung, mithin das „wie“ zum Inhalt hat und einen vorhandenen Anspruch voraussetzt. aa. Der Wortlauft spricht dafür, dass das Schreiben lediglich regeln sollte, auf welche Art und Weise die vorhandenen klinikeigenen Fahrzeuge genutzt werden sollten. Hierfür streitet bereits die Verwendung des Wortes „Organisation“ in der Überschrift des Schreibens. Die Organisation der Verwendung setzt zwingend eine vorhergehende Regelung über die Berechtigung heraus, für welche sich in dem Schreiben keinerlei Hinweis findet. bb. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht für eine Regelung der Art und Weise der Benutzung der klinikeigenen Fahrzeuge. Sämtliche Regelungen betreffen die Fragen, wann, welche Fahrzeuge für welche Strecken verwendet werden dürfen, und welche zusätzlichen Bestimmungen (Tanken, Vorschriften des Straßenverkehrs, Verhalten bei Unfällen) einzuhalten sind. Sie dienen ausschließlich der Bestimmung, auf welche Art und Weise mit den klinikeigenen Fahrzeugen umgegangen werden soll, ohne jedoch einen eigenen Rechtsanspruch auf ihre Benutzung zu vermitteln. Dafür, dass das Schreiben eigene Ansprüche begründen soll, finden sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte. cc. Da die anderen Auslegungskriterien unergiebig sind, ergibt die Auslegung des Schreibens vom 31.12.1992, das mit diesem nur die Organisation der Benutzung der klinikeigenen Fahrzeuge, nicht jedoch ein Anspruch auf die Benutzung geregelt werden sollte. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten aus betrieblicher Übung. a. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - juris). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - juris). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird allerdings nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Das bedeutet, dass lediglich die Annahme des Angebots des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer keiner ausdrücklichen Erklärung bedarf. Deshalb ist auch in diesem Fall grundsätzlich ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt (vgl. BGH 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - juris). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur durch Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - juris). Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Eine allgemeinverbindliche Regel, ab wann der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Vergünstigung erhält, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, existiert nicht. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - juris). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - juris). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11; August 2011 - 3 AZR 650/09 – jew. zit. n. juris). b. Hiernach kann eine betriebliche Übung zugunsten des Klägers nicht angenommen werden. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte klinikeigene Fahrzeuge zur Verfügung stellte, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht schließen, dass die Beklagte auch zukünftig diese Art der Vergünstigung gewähren und damit eine vertragliche Bindung eingehen wollte. Es ist zwar unbestritten geblieben, dass die Beklagte über einen langen Zeitraum Fahrzeuge für den Technischen Dienst zur Rufbereitschaft zur Verfügung stellte. Dies galt aber zu einer Zeit, in welcher die jeweiligen Mitarbeiter mehrere Dienststellen für eine Rufbereitschaft anzufahren hatten, mithin vor der Umorganisation im Jahr 2014. Durch die Umorganisation im Sinne einer dezentralen Zuordnung der Rufbereitschaft ist ein wesentlicher Zweck der Zurverfügungstellung der Dienstwagen, nämlich den betroffenen Mitarbeitern eine bessere Erreichbarkeit unterschiedlicher und nicht vorhersehbarer Einsatzorte zu gewährleisten, in Wegfall geraten. Eine verpflichtende Zusage dahingehend, dass die Beklagte unabhängig von der Anzahl der anzufahrenden Betriebsstätten Fahrzeuge zur Verfügung stellen muss, ergibt sich aus den vorgetragenen Umständen nicht. Selbst dann, wenn eine Zusage im Sinne einer betrieblichen Übung bestanden haben sollte für den Fall, dass an mehreren Betriebsstätten Rufbereitschaft zu leisten ist, wäre diese mit der Umorganisation nicht mehr weiterzuführen gewesen, da sich die Voraussetzungen ihrer Gewährung geändert hätten. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Anzahl der Rufbereitschaftsanforderungen an, sondern auf die Planbarkeit und die schnelle Erreichbarkeit bei unterschiedlichen Einsatzorten. Jedenfalls für den Kläger, der seit 2014 nur noch Bereitschaftsdienste an einem festgelegten Ort durchzuführen hatte, bestand keine positive betriebliche Übung auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens. Davon abgesehen bestehen nach Auffassung der Kammer Zweifel, ob der Kläger eine etwaige Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Sinne einer betrieblichen Übung (konkludent) angenommen hat. Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Deshalb ist auch in diesem Fall grundsätzlich ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich. Ein solches hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Denn der Kläger hat trotz Bestreitens der Beklagten keinen einzigen Einsatz bis 2014 benannt, bei welchem er einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstwagen tatsächlich auch für einen Rufbereitschaftsdienst genutzt und damit eine etwaige Zusage angenommen hat. Auch aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Übung nicht vor. 3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Dienstwagens aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in vergleichbarer Lage befinden. Danach sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung verboten. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regeln behandelt zu werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 – juris). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke für die Leistung festlegt. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Leistungen oder Vergünstigungen individuell vereinbart werden (BAG, Urteil vom 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - juris). b. Hiernach besteht kein Anspruch des Klägers. Selbst unter der Annahme, dass der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Regel aufgestellt oder befolgt hat, die abstrakt an allgemeine Merkmale anknüpfte und generell für eine Vielzahl von Fällen gelten sollte, hat diese eine billigenswerten Sachgrund dafür benannt, warum einigen Mitarbeitern weiterhin im Gegensatz zum Kläger ein Poolfahrzeug gewährt wird. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist es bei der Ableistung eines Rufbereitschaftsdienstes von Bedeutung, ob dieser an einem konkret bestimmten Ort zu erbringen ist oder an verschiedenen mehreren Orten. Denn in letzterem Fall kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf einrichten, wohin er fahren muss und wie er die Fahrtstrecke bewältigen kann. Damit ist aber die Gruppenbildung der Beklagten, in welcher diese zwischen den Mitarbeitern, die in einem und denen, die in mehreren Häuser Rufbereitschaft leisten müssen, unterscheidet, nicht zu beanstanden. IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten für die von ihm geleistete Rufbereitschaft im Jahr 2018, § 670 BGB. 1. Nach § 670 BGB, welcher auf Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechende Anwendung findet, da sie einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendung verlangen, die er in dessen Interesse hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG 14.10.2003 - 9 AZR 657/02 - juris). Die Pflicht zum Aufwendungsersatz umfasst jedoch grundsätzlich nur die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort. Denn die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zum persönlichen Lebensbedarf, der von der Vergütung zu bestreiten ist (LAG Köln 24.10.2006 – 13 Sa 881/06 – juris, mwN.). Hiernach hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die von ihm geleisteten Rufbereitschaftsdienste, da es sich hierbei nur um Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, an welcher auch der Bereitschaftsdienst zu erbringen ist. 2. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2011 (8 AZR 102/10). Abgesehen davon, dass die zitierte Entscheidung die Erstattungsfähigkeit eines Unfallschadens in analoger Anwendung des § 670 BGB und damit einen anderen Sachverhalt betrifft, unterscheidet das Bundesarbeitsgericht auch in dieser Entscheidung zwischen außergewöhnlichen Sachschäden, welche eine Aufwendung darstellen können und Sachschäden, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder Arbeit zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen und deshalb keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB sind (BAG 22.06.2011 – 8 AZR 102/10 Rn. 21 – juris). Wenn jedoch bereits Sachschäden, welche notwendig und regelmäßig entstehen, keinen Aufwendungsersatzanspruch auslösen, folgt daraus, dass reine Fahrtkosten erst Recht nicht im Wege der Aufwendungserstattung zu ersetzen sind. Fahrtkosten entstehen notwendigerweise und regelmäßig, wenn der Weg von der Wohnung zur Betriebsstätte zurückgelegt werden muss. Sie sind vorhersehbar und berechenbar, sodass sie nach der vorgenannten Entscheidung keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB darstellen. Soweit der Kläger hierbei auf die allgemeine Kilometerpauschale von 0,30 € abstellt, soll diese gerade auch den normalen Verschleiß, mithin die durch den Gebrauch des Autos entstehende Abnutzung, mitumfassen und ausgleichen. Da der Kläger die von ihm geltend gemachten Fahrtkosten im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs als Werbungskosten wie sämtliche anderen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte geltend machen kann, erhält er einen adäquaten Ausgleich für die ihm entstandenen Fahrtkosten. 3. Die geltend gemachten Erstattungsansprüche ergeben sich auch nicht aus §§ 280, 283 BGB, da die Beklagte gerade nicht verpflichtet war (s.o.), dem Kläger für die Rufbereitschaf einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen und demnach keine Leistungspflicht bestand, welche sie nicht erfüllt haben könnte. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1, 98 ZPO, wobei der Streitwert für den Teilvergleich anteilig bei der Kostenverteilung berücksichtigt wurde. Bei der Bemessung des Streitwerts wurde der Antrag zu 1 mit dem zweifachen Hilfswert bemessen, der Antrag zu 3 mit einer angenommen Bruttomonatsvergütung von 3.000,00 €. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 Satz 1, 3,5 GKG im Urteil festgesetzt.