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Urteil

3 AZR 118/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen an Betriebsrentner, die über mindestens drei Jahre vorbehaltlos wiederholt werden, begründen eine betriebliche Übung und damit einen vertraglichen Anspruch. • Ein immanenter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt hindert die Entstehung einer betrieblichen Übung nur, wenn er den Leistungsempfängern hinreichend klar und deutlich erklärt worden ist. • Einseitige Versorgungsverhältnisse sind nicht für die Regel der gegenläufigen betrieblichen Übung geeignet; eine nachträgliche Umwandlung in freiwillige Leistungen durch bloße Zahlung und Schweigen der Rentner wirkt nicht verbindlich. • Für Forderungen aus betrieblicher Übung gelten die allgemeinen Regeln des Schuldnerverzugs (§§ 286, 288 BGB) hinsichtlich Verzugszinsen.
Entscheidungsgründe
Betriebliche Übung begründet Anspruch auf Rentner-Weihnachtsgeld • Zahlungen an Betriebsrentner, die über mindestens drei Jahre vorbehaltlos wiederholt werden, begründen eine betriebliche Übung und damit einen vertraglichen Anspruch. • Ein immanenter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt hindert die Entstehung einer betrieblichen Übung nur, wenn er den Leistungsempfängern hinreichend klar und deutlich erklärt worden ist. • Einseitige Versorgungsverhältnisse sind nicht für die Regel der gegenläufigen betrieblichen Übung geeignet; eine nachträgliche Umwandlung in freiwillige Leistungen durch bloße Zahlung und Schweigen der Rentner wirkt nicht verbindlich. • Für Forderungen aus betrieblicher Übung gelten die allgemeinen Regeln des Schuldnerverzugs (§§ 286, 288 BGB) hinsichtlich Verzugszinsen. Die Klägerin war von 1961 bis 1985 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht seitdem Betriebsrente. Seit 1992 zahlte die Beklagte allen Betriebsrentnern jährlich im November ein Weihnachtsgeld (anfangs 500 DM, später 250 €). Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 kündigte die Beklagte an, die freiwillige Zahlung nur noch bis 2004 zu leisten; in den Abrechnungen 2002–2004 wies sie die Zahlung als "Versorgungsbezug freiwillige Zahlung" aus. Ab 2005 stellte die Beklagte die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt für 2005 und 2006 je 250 € unter Berufung auf betriebliche Übung; die Beklagte bestreitet Anwendbarkeit und behauptet einen Freiwilligkeits- bzw. Widerrufsvorbehalt und eine gegenläufige Übung durch die Jahre 2002–2004. • Anwendbarkeit der betrieblichen Übung im Versorgungsrecht: Nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG wird die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt; wiederholte, gleichförmige Leistungen können vertragliche Ansprüche begründen. • Entstehung der betrieblichen Übung: Die über mehr als zehn Jahre ohne Differenzierung erfolgte Zahlung des Weihnachtsgeldes begründet eine betriebliche Übung, sodass ein vertraglicher Anspruch der Klägerin besteht. • Kein immanenter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt: Ein solcher Vorbehalt hindert die Entstehung der Übung nur, wenn er gegenüber den Leistungsempfängern klar und deutlich erklärt wurde. Das Schreiben vom 22. Januar 2002 und die Abrechnungen 2002–2004 enthalten keinen hinreichend deutlichen Vorbehalt. • Unwirksamkeit eines späteren Widerrufsversuchs: Ein Widerruf war nicht möglich, weil die Beklagte die Leistung zuvor vorbehaltlos mehrfach gewährt hatte; ein einseitiger Widerruf ohne bestehendes Widerrufsrecht ist unwirksam. • Kein Wirksamwerden durch Schweigen oder gegenläufige Übung: Das bloße Schweigen der Klägerin auf das Änderungsangebot und die dreimalige Zahlung unter dem Vermerk "freiwillige Zahlung" begründen keine Annahme der Umwandlung. Die Grundsätze der gegenläufigen Übung sind auf Versorgungsverhältnisse wegen deren einseitiger Leistungsstruktur nicht übertragbar. • Intertemporale und aGB-rechtliche Erwägungen: Selbst bei Anwendung der bis 2002 geltenden AGB-Regelungen ändert dies nichts am Schutz des Begünstigten und am Nichtbestehen eines wirksamen Widerrufs. • Zinsentscheidung: Für den Verzugszins gelten § 286 Abs.1, Abs.2 Nr.1 und § 288 Abs.1 BGB; die Klägerin hat Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen seit den geltend gemachten Zeitpunkten. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat aufgrund betrieblicher Übung einen vertraglichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld für 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 500 €, da die wiederholten vorbehaltlosen Zahlungen über Jahre eine bindende Versorgungsverpflichtung begründeten und kein wirksamer Widerruf oder hinreichender Freiwilligkeitsvorbehalt vorlag. Eine Änderung der Leistung durch bloße Mitteilung, Kennzeichnung in Abrechnungen oder durch widerspruchsloses Schweigen der Rentner ist nicht wirksam; die gegenläufige Übung findet im Versorgungsrecht keine Anwendung. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen und Verzugszinsen nach den einschlägigen Vorschriften des BGB zu leisten.