Beschluss
3 ABR 19/08
BAG, Entscheidung vom
42mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
42 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Konzernbetriebsvereinbarung, die auf künftig in ein Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter abstellt, gilt nicht automatisch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang (§ 613a BGB) auf den Erwerber übergeht.
• Eine inhaltsgleiche Übernahme einer Konzernbetriebsvereinbarung als Gesamtbetriebsvereinbarung begründet nicht ohne Weiteres eine Anwendung auf durch Betriebsübergang übernommene Arbeitsverhältnisse, wenn der Wortlaut oder Ausnahmeregelungen dies ausschließen.
• Die Auslegung von Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen hat sich an Wortlaut, Zweck, Systematik und Praktikabilität sowie höherrangigem Recht zu orientieren; eine unzulässige Gleichbehandlungsverletzung liegt nicht vor, wenn unterschiedliche Situationen sachlich gerechtfertigt verschieden geregelt werden.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Anwendung konzernlicher Versorgungsvereinbarung auf durch Betriebsübergang übernommene Arbeitnehmer • Eine Konzernbetriebsvereinbarung, die auf künftig in ein Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter abstellt, gilt nicht automatisch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang (§ 613a BGB) auf den Erwerber übergeht. • Eine inhaltsgleiche Übernahme einer Konzernbetriebsvereinbarung als Gesamtbetriebsvereinbarung begründet nicht ohne Weiteres eine Anwendung auf durch Betriebsübergang übernommene Arbeitsverhältnisse, wenn der Wortlaut oder Ausnahmeregelungen dies ausschließen. • Die Auslegung von Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen hat sich an Wortlaut, Zweck, Systematik und Praktikabilität sowie höherrangigem Recht zu orientieren; eine unzulässige Gleichbehandlungsverletzung liegt nicht vor, wenn unterschiedliche Situationen sachlich gerechtfertigt verschieden geregelt werden. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat streitet mit der Arbeitgeberin über die Reichweite einer durch Gesamtbetriebsvereinbarung übernommenen Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (KBV). Die KBV galt ursprünglich für Mitarbeiter, die ab dem 01.01.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der R‑Konzerngesellschaften eintreten. Nach einem Konzernwechsel übernahm die Arbeitgeberin Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen infolge Betriebsübergängen (§ 613a BGB) und gewährte einigen von ihnen nach internen Prüfungen Versorgungszusagen. Der Gesamtbetriebsrat beantragte festzustellen, dass GBV i.V.m. KBV grundsätzlich auch auf Arbeitnehmer Anwendung finden müsse, deren Arbeitsverhältnisse durch Betriebsübergang auf die Arbeitgeberin übergehen. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und berief sich darauf, dass die KBV nur für tatsächlich neu begründete Arbeitsverhältnisse gelte oder im Einzelfall einzelvertragliche Regelungen zu prüfen seien. • Antrag ist zulässig, der Feststellungsantrag klärt ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis und dient der Prozessökonomie. • Wortlaut: Die KBV und der Versorgungsplan A richten sich auf Arbeitnehmer, die ab dem Stichtag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis "eintreten" bzw. "begründen"; bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB bleibt das bestehende Arbeitsverhältnis bestehen, es wird nicht neu begründet, sodass der Regelungswortlaut die Fälle des § 613a nicht erfasst. • Ausnahmeregelung: § 1 Abs. 2 Buchst. d des Versorgungsplans A schließt ausdrücklich Mitarbeiter aus, deren Arbeitsverhältnis durch einzelvertragliche Übernahme oder Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergeht; der Begriff der einzelvertraglichen Übernahme umfasst auch Betriebsübergänge nach § 613a BGB. • Systematik und Praktikabilität: § 2 Abs. 6 der KBV zeigt, dass für neu in den Konzern eintretende Gesellschaften die Geltung der KBV gesondert in Kraft gesetzt werden muss; automatische Einbeziehung durch Betriebsübergang wäre unpraktikabel und könnte zu willkürlichen Ergebnissen führen. • Höherrangiges Recht: Die Auslegung der Betriebsvereinbarung steht im Einklang mit § 613a BGB, der den Schutz bestehender Rechte gewährleistet, aber nicht die automatische Teilhabe an Regelungen des Erwerbers anordnet. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen (neueingetretene vs. übertragene) ist sachlich gerechtfertigt, weil die Übergangssituation individuelle Prüfung der jeweiligen Versorgungsbedingungen erfordert. • Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungs- und Anspruchsfragen bleiben offen, ändern jedoch nichts an der Grundentscheidung, dass die KBV nicht automatisch gilt. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet; die Vorinstanzen wurden aufgehoben bzw. abgeändert und der Antrag abgewiesen. Das BAG stellt fest, dass die durch GBV übernommene KBV nicht grundsätzlich auf Arbeitnehmer anzuwenden ist, deren Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang (§ 613a BGB) auf die Arbeitgeberin übergegangen ist. Maßgeblich sind Wortlaut, Zweck und Systematik der KBV einschließlich der Ausnahmeregelung in Versorgungsplan A, wonach einzelvertraglich übernommene Arbeitsverhältnisse von der Regelung ausgenommen sind. Eine solche Differenzierung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die besondere Übergangssituation eine sachgerechte Einzelfallprüfung erforderlich macht. Damit ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, die KBV automatisch auf alle durch Betriebsübergang übernommenen Arbeitnehmer anzuwenden.