Urteil
3 Sa 186/11
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0921.3SA186.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2010 - 6 Ca 3069/10 - wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.391,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.054,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass von der Beklagten auf Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der jeweils im Juli eines jeden Jahres fällig werdenden Erfolgsbeteiligung gemäß der Konzernbetriebs-vereinbarung Erfolgsbeteiligung vom 21.11.2007 nicht der Wert der Dienstaltersgeschenke gemäß IV Nr. 1 dieser Konzernbetriebsvereinbarung angerechnet werden darf. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, auf Grund einer Konzernbetriebsvereinbarung das dem Kläger alle fünf Jahre zustehende Dienstaltersgeschenk mit einer Erfolgsbeteiligung zu verrechnen. 3 Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht am 02.12.2010 die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 65 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 24.01.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.02.2011 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.04.2011 begründet. 5 Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts bereits dem Grunde nach für rechtsfehlerhaft, da das Gericht streitigen Sachvortrag der Beklagten als unstreitig angesehen habe. Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Prozessvortrag. Er meint weiterhin, die Anrechnungsklausel in der Konzernbetriebsvereinbarung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und damit gegen höherrangiges Recht. Die praktizierte Ungleichbehandlung des Klägers sei sachlich nicht gerechtfertigt. Sie scheitere bereits an der vorgenommenen Gruppenbildung. Im Hinblick auf die kollektive Erfolgsbeteiligung seien ehemalige W -Mitarbeiter ebenso wie die "Stammbelegschaft" vollwertige Arbeitnehmer der Beklagten. Allein der Umstand, dass sie von einem anderen Unternehmen übernommen wurden, dass seinen Mitarbeitern eine Gesamtzusage erteilt hatte, die nur im Wege der Änderungskündigung oder Änderungsvereinbarung abgeschafft werden könnte, könne die Beklagte nicht zur kollektiven Verrechnung dieser Leistung berechtigen. 6 In der Sache verrechne die Beklagte einen kollektiven Entgeltanspruch (Anspruch auf kollektive Erfolgsbeteiligung gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung) mit einem bestehenden Individualanspruch (Dienstaltersgeschenk gemäß Gesamtzusage). Damit verletze die Beklagte, je nach Betrachtungsweise, entweder das Günstigkeitsprinzip oder den Gleichbehandlungsgrundsatz. 7 Schließlich trägt der Kläger vor, dass z.B. die zwischenzeitlich von der C übernommenen Mitarbeiter Jubiläumsgelder erhielten, ohne dass eine Verrechnung mit der kollektiven Erfolgsbeteiligung erfolge. Ähnlich verhalte es sich mit früheren A -Mitarbeitern. Diese erhielten jedes Jahr einen zusätzlichen Urlaubstag. 8 Der Kläger beantragt, 9 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2010 6 Ca 3069/10 abzuändern; 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.391,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen; 11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.054,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen; 12 festzustellen, dass von der Beklagten auf Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der jeweils im Juli eines jeden Jahres fällig werdenden Erfolgsbeteiligung gemäß der "Konzernbetriebsvereinbarung Erfolgsbeteiligung" vom 21.11.2007 nicht der Wert der Dienstaltersgeschenke gemäß IV. Nr.1 dieser Konzernbetriebsvereinbarung angerechnet werden darf. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen, 15 Die Beklagte tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere meint die Beklagte, das Urteil sei hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen rechtsfehlerfrei zustande gekommen. 16 Auch in der Rechtsanwendung hält die Beklagte das angefochtene Urteil für zutreffend. Anders als der Kläger sieht sie in der Verrechnung sogar einen Vorteil für den Kläger gegenüber den übrigen Mitarbeitern der Stammbelegschaft, da der Kläger de facto durch die Auszahlung des Dienstaltersgeschenks eine Vorfinanzierung der Erfolgsbeteiligung für die zukünftige Jahre erhalte. 17 Die Beklagte sieht weder einen Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Einerseits schaffe die in der Konzernbetriebsvereinbarung getroffene Regelung gerade einen vernünftigen Konsens in Bezug auf die Auszahlung des Dienstaltersgeschenks und der Erfolgsbeteiligung. Andererseits würden durch die Konzernbetriebsvereinbarung keine einzelnen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in vergleichbarer Lage schlechter gestellt oder von einer begünstigenden Regelung ausgenommen, ohne dass es hierfür unter Beachtung des Leistungszwecks einen sachlich gerechtfertigten und billigenswerten Grund gebe. Darüber hinaus fehle es bereits an der Existenz vergleichbarer Gruppen von Arbeitnehmern. 18 Schließlich bestreitet die Beklagte die vom Kläger behauptete besondere Behandlung von ehemaligen C - und A -Mitarbeitern. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 22 II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist insgesamt begründet. Die Beklagte ist nicht zu der von ihr vorgenommenen Verrechnung von Dienstaltersgeschenk und kollektiver Erfolgsbeteiligung berechtigt. Daher sind sowohl der Feststellungsantrag des Klägers als auch seine Anträge auf Zahlung der zu Unrecht verrechneten Differenzbeträge für die Jahre 2008 und 2009 begründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: 23 1. Die Verrechnung des dem Kläger gezahlten Dienstaltersgeschenks mit der kollektiven Erfolgsbeteiligung ist rechtsunwirksam. Die Regelung in Abschnitt IV Nr. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung Erfolgsbeteiligung vom 21.11.2007 stellt keine Rechtsgrundlage für die Verrechnung dar, denn diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtsunwirksam. 24 a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs-grundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar sind (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 07.06.2011 1 AZR 34/10). 25 Nach dieser Vorschrift haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Dabei enthält § 75 Abs. 1 BetrVG nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet gleichzeitig benachteiligende Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes (BAG a.a.O.). Denn der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen (BAG, Urteil vom 12.04.2011 1 AZR 505/09 -, ZIP 2011, 2074). Entscheidend ist hierfür, ob für die Bildung unterschiedlicher Gruppen ein rechtfertigender Sachgrund vorliegt. Die Gruppenbildung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein (BAG, Urteil vom 17.03.2010 - 5 AZR 168/09 -, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung, Nr. 22). Für diese Prüfung ist wiederum maßgeblich auf den mit der Regelung verfolgten Zweck abzustellen (BAG, Urteil vom 12.04.2011 1 AZR 505/09 -, ZIP 2011, 2074; BAG, Urteil vom 01.02.2011 1 AZR 417/09 -, NZA 2011, 880). 26 b. Vorliegend haben die Betriebspartner in Abschnitt IV Nr. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie die Erfolgsbeteiligung gemäß Abschnitt II und III der Konzernbetriebsvereinbarung bei ehemaligen Arbeitnehmern der D Gruppe, denen Dienstaltersgeschenke gewährt werden um den Wert dieser Dienstaltersgeschenke reduziert haben. Mit dieser ausdrücklich als "Anrechnung" bezeichneten Regelung hat die Beklagte in Bezug auf die Zahlung der Erfolgsbeteiligung zwei Gruppen gebildet, nämlich die der "Stammarbeitnehmer" und die der ehemaligen Arbeitnehmer der D Gruppe, und sie hat beide Gruppen unterschiedlich behandelt. Während die "Stammarbeitnehmer" die Erfolgsbeteiligung ungekürzt erhalten, wird bei den Arbeitnehmern der anderen Gruppe, zu der auch der Kläger zählt, die Erfolgsbeteiligung um den Betrag des im fünfjährigen Turnus gezahlten sogenannten Dienstaltersgeschenks gekürzt. Diese Gruppenbildung ist sachwidrig. 27 Die mangelnde sachliche Rechtfertigung der Gruppenbildung ergibt sich aus dem mit der Zahlung der Erfolgsbeteiligung intendierten Leistungszweck, auf den wie oben dargestellt wurde - für die Gruppenbildung maßgeblich abzustellen ist. Die Zweckbestimmung einer Leistung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (vgl. BAG, Urteil vom 13.04.2011 10 AZR 88/10 -; BAG, Urteil vom 17.03.2010 5 AZR 168/09 -, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung, Nr. 22). 28 Der Anspruch auf Gewährung der kollektiven Erfolgsbeteiligung ist nach Abschnitt II der Konzernbetriebsvereinbarung grundsätzlich nicht von besonderen persönlichen Anspruchsberechtigungen abhängig. Insbesondere ist weder die ausgeübte Tätigkeit noch der persönliche Erfolg maßgeblich. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit stellt kein Anspruchskriterium dar. Vielmehr handelt es sich um eine ausschließlich von der Erreichung bestimmter unternehmensbezogener Jahresziele abhängige Sonderzahlung. Nach dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten knüpft die kollektive Erfolgsbeteiligung an der Erreichung von Zielen an, die auf Konzernebene für alle Landesgesellschaften gesetzt werden und die sich auf den wirtschaftlichen Erfolg beziehen. Die Mitarbeiter sollen am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. 29 Unter Berücksichtigung dieses eindeutigen Leistungszwecks ist die unterschiedliche Behandlung derjenigen Arbeitnehmer, die neben der Erfolgsbeteiligung ein sogenanntes Dienstaltersgeschenk erhalten, sachlich nicht gerechtfertigt. Denn mit der Gewährung dieses Dienstaltersgeschenks verfolgt die Beklagte einen völlig anderen Leistungszweck. Wie bereits aus der Bezeichnung der Leistung deutlich wird, handelt es sich hierbei um eine Prämie für geleistete Betriebstreue der Arbeitnehmer. Diese wird unabhängig vom Unternehmenserfolg allein für eine fünfjährige Betriebszugehörigkeit gezahlt. Die in der Konzernbetriebsvereinbarung geregelte Anrechnung des Dienstaltersgeschenks führt faktisch zu einer entsprechenden betragsmäßigen Reduzierung der Erfolgsbeteiligung für die Arbeitnehmer dieser Gruppe. Dabei ist in Anbetracht der Höhe des Dienstaltersgeschenks die so erfolgende Entwertung der Erfolgsbeteiligung beträchtlich. Ein zweckbezogener Sachgrund für diese faktische Kürzung der Erfolgsbeteiligung ist nicht erkennbar. Keinesfalls kann die Dauer der Betriebszugehörigkeit und dies ist die einzige Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Dienstaltersgeschenks eine Kürzung einer ausschließlich am Unternehmenserfolg ausgerichteten Erfolgsbeteiligung sein. Daran ändert auch ein grundsätzlich nachvollziehbares Interesse der Beklagten an der Schaffung einheitlicher Arbeitsbedingungen im Unternehmen nichts. 30 Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2010 ( - 3 ABR 19/08 -, NZA-RR 2010, 356). Zwar hat dort das Bundesarbeitsgericht im Bereich der betrieblichen Altersversorgung eine Ungleichbehandlung von nach § 613a BGB übernommenen Arbeitnehmern für sachlich gerechtfertigt gehalten. Der dort zugrundeliegende Sachverhalt ist aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Das Bundesarbeitsgericht hat dort die Herausnahme dieser Arbeitnehmergruppe aus dem Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung mit der Ungewissheit und der fehlenden Absehbarkeit bezüglich der Versorgungsbedingungen dieser Arbeitnehmer begründet. Eine solche Ungewissheit bestand hier nicht. Im Gegenteil ist die Anrechnungsregelung in Abschnitt IV der Konzernbetriebsvereinbarung gerade in Kenntnis der Verpflichtung zur Zahlung von Dienstaltersgeschenken erfolgt. Außerdem ging es im Fall des 3. Senats ausschließlich um Altersversorgungsansprüche und nicht wie hier um zwei gänzlich verschiedene Leistungen. 31 Auch soweit der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 ausgeführt hat, dass ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen in der beabsichtigten Anpassung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen nach einem Betriebsübergang liegen könne, betrifft dies einen anderen Sachverhalt (BAG, Urteil vom 14.03.2007 5 AZR 420/06 , NZA 2007, 862). In dieser Entscheidung ging es um freiwillige Lohnerhöhungen nach einer selbst gegebenen Regelung des Arbeitgebers und einer kraft Betriebsvereinbarung erfolgenden Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit einem sogenannten Standardarbeitsvertrag und solchen, die den Abschluss eines derartigen Arbeitsvertrages abgelehnt hatten. Hier scheitert die Vergleichbarkeit an dem in der Entscheidung des 5. Senats gerade bestehenden Zweckbezugs. Anders als im vorliegenden Fall bestand der Zweck der Lohnerhöhung gerade in der Angleichung der Arbeitsbedingungen. Dies gilt für die vorliegend zu beurteilende kollektive Erfolgsbeteiligung aber gerade nicht. 32 c. Rechtsfolge eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Verpflichtung des Arbeitgebers die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und die bislang ausgeschlossenen Arbeitnehmer entsprechend zu begünstigen. Die in Abschnitt IV Nr. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung enthaltene Anrechnungsklausel bleibt unanwendbar. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (vgl. BAG, Urteil vom 13.04.2011 10 AZR 88/10 -). 33 2. Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze hat der Kläger daher gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. der Konzernbetriebsvereinbarung Erfolgsbeteiligung Anspruch auf die für die Jahre 2008 und 2009 zu Unrecht gekürzten Erfolgsbeteiligungszahlungen in unstreitiger Höhe von 1.391,28 für 2008 und 2.054,67 für 2009. 34 3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB. 35 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 36 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere geht es nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. 37 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 38 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG wird hingewiesen. 39 Dr. Kreitner Tabellion Sommer