Beschluss
4 AZR 537/08 (A)
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln (§§1,3,4 TVG), gelten unmittelbar und zwingend für beiderseits tarifgebundene Arbeitsverhältnisse; dies wird durch betriebliche Tarifpluralität nicht verdrängt.
• Der Grundsatz der Tarifeinheit kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung so ausgelegt werden, dass er eine gesetzlich begründete unmittelbare Tarifgeltung nach §3 Abs.1, §4 Abs.1 TVG außer Kraft setzt.
• Die Auflösung einer Tarifpluralität zugunsten eines spezielleren Tarifvertrags wäre ein Eingriff in die kollektive und individuelle Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) und kann nur der Gesetzgeber regeln.
Entscheidungsgründe
Tarifpluralität: Unmittelbare Tarifwirkung bleibt trotz mehrerer geltender Tarifverträge • Tarifnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln (§§1,3,4 TVG), gelten unmittelbar und zwingend für beiderseits tarifgebundene Arbeitsverhältnisse; dies wird durch betriebliche Tarifpluralität nicht verdrängt. • Der Grundsatz der Tarifeinheit kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung so ausgelegt werden, dass er eine gesetzlich begründete unmittelbare Tarifgeltung nach §3 Abs.1, §4 Abs.1 TVG außer Kraft setzt. • Die Auflösung einer Tarifpluralität zugunsten eines spezielleren Tarifvertrags wäre ein Eingriff in die kollektive und individuelle Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) und kann nur der Gesetzgeber regeln. Die Klägerin, Mitglied des Marburger Bundes, arbeitete 2005 bis 2007 als Assistenzärztin bei der beklagten KAV-Mitgliedseinrichtung. Im Arbeitsvertrag wurde Bezug auf den BAT genommen. Der Marburger Bund widerrief 2005 zuvor erteilte Vollmachten an ver.di; zeitgleich trat der TVöD am 1.10.2005 in Kraft, wodurch im Betrieb Tarifpluralität entstand. Die Klägerin nahm im Oktober/November 2005 Urlaub und erhielt zunächst Urlaubsaufschläge nach §47 Abs.2 BAT, die die Beklagte später zurückforderte mit der Begründung, seit 1.10.2005 gelte der TVöD. Die Klägerin klagt auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags und beruft sich auf unmittelbare Tarifgebundenheit an den BAT; die Beklagte rügt die Tarifeinheit zugunsten des TVöD und beruft sich auf §21 TVöD. • Die Vorinstanzen haben zu Recht den Anspruch der Klägerin aus §47 Abs.2 BAT bejaht; BAT galt unmittelbar nach §3 Abs.1, §4 Abs.1 TVG für die Klägerin im streitigen Zeitraum. • Bei betrieblicher Tarifpluralität bleibt die unmittelbare und zwingende Wirkung der für Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen geltenden Tarifnormen unberührt; das TVG lässt zu, dass für verschiedene Arbeitnehmer unterschiedliche Tarifverträge gelten. • Die bisherige Rechtsprechung, die in Fällen von Tarifpluralität den dem Betrieb am nächsten stehenden (spezielleren) Tarifvertrag anwenden ließ (Grundsatz der Tarifeinheit), wird vom Vierten Senat aufgegeben; eine solche Verdrängung ist rechtlich nicht durch richterliche Rechtsfortbildung zu begründen, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. • Praktische Schwierigkeiten der Anwendung mehrerer Tarifverträge rechtfertigen keine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung; Zweckmäßigkeitsargumente können nicht die unmittelbare Tarifwirkung beseitigen. • Die Verdrängung eines Tarifvertrags würde in die kollektive und individuelle Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) eingreifen und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie beeinträchtigen; Einschränkungen der Koalitionsfreiheit bedürfen gesetzlicher Grundlage und strenger Rechtfertigung. • Die individualvertragliche Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag begründet keine tarifrechtliche Konkurrenz, sodass die tarifvertragliche Geltung im Wege der unmittelbaren Tarifgebundenheit zu prüfen bleibt. • Mangels abschließender Klärung anderer möglicher Anspruchsgrundlagen (z.B. TVöD-Nachfolgeregelungen, §21 TVöD oder arbeitsvertragliche Bezugnahme) war eine vollständige Endentscheidung im Revisionsverfahren nicht möglich; der Senat stellt jedoch klar, dass er an der Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung interessiert ist. Die Revision der Beklagten ist zulässig, der Senat will die Revision als unbegründet zurückweisen, kann aber nicht abschließend entscheiden, weil er in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Zehnten Senats abweicht und nach §45 Abs.3 ArbGG um Feststellung bittet, ob der Zehnte Senat an seiner Auffassung festhält. Künftig gilt nach Auffassung des Vierten Senats: Tarifnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, wirken unmittelbar und zwingend in den jeweiligen beiderseits tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen und werden durch eine betriebliche Tarifpluralität nicht verdrängt. Eine richterliche Auflösung der Tarifpluralität zugunsten eines spezielleren Tarifvertrags ist nicht möglich, da hierfür weder eine planwidrige Gesetzeslücke noch eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung besteht. Damit obsiegt die Klägerin in der hier streitigen Frage der unmittelbaren Anwendung des BAT; die Beklagte kann die einbehaltenen Beträge insofern nicht mit Verweis auf den TVöD rechtfertigen, ohne dass dies bereits die Prüfung sonstiger Rechtsgrundlagen ausschließt.