Urteil
5 AZR 191/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 4c) TV ERA-APF gewährt eine Einmalzahlung nur, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Einführungspflicht den ERA-TV trotz Verpflichtung nicht eingeführt hat.
• Ein Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband vor Inkrafttreten eines Tarifvertrags schließt dessen unmittelbare Tarifgebundenheit aus; ein sogenannter Blitzaustritt bindet nur, wenn er die Tarifautonomie beeinträchtigt und für die Gewerkschaft nicht erkennbar war.
• Eine analoge Anwendung von § 4c) TV ERA-APF für den Fall dauerhafter Nichteinführung kommt nicht in Betracht, weil die Tarifregelung nicht lückenhaft ist.
• Aus der bisherigen Anwendung eines Tarifwerks als betriebliche Übung folgt kein fortbestehender Anspruch nach dessen dynamischer Entwicklung, sobald die tarifliche Grundlage entfällt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf ERA-Wartezahlung ohne Einführungspflicht (5 AZR 191/09) • § 4c) TV ERA-APF gewährt eine Einmalzahlung nur, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Einführungspflicht den ERA-TV trotz Verpflichtung nicht eingeführt hat. • Ein Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband vor Inkrafttreten eines Tarifvertrags schließt dessen unmittelbare Tarifgebundenheit aus; ein sogenannter Blitzaustritt bindet nur, wenn er die Tarifautonomie beeinträchtigt und für die Gewerkschaft nicht erkennbar war. • Eine analoge Anwendung von § 4c) TV ERA-APF für den Fall dauerhafter Nichteinführung kommt nicht in Betracht, weil die Tarifregelung nicht lückenhaft ist. • Aus der bisherigen Anwendung eines Tarifwerks als betriebliche Übung folgt kein fortbestehender Anspruch nach dessen dynamischer Entwicklung, sobald die tarifliche Grundlage entfällt. Der Kläger ist seit 1970 beim Beklagten beschäftigt. Die Beklagte war bis zum 23.6.2005 Mitglied im Arbeitgeberverband und wandte bis dahin tarifvertragliche Regelungen der bayerischen Metall- und Elektroindustrie, darunter das TV ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF), an. § 4c) TV ERA-APF sah eine Einmalzahlung ab 1.3.2006 vor, falls der ERA-Tarifvertrag (ERA-TV) bis zum 28.2.2006 nicht eingeführt werde. Die Beklagte trat vor Inkrafttreten des ERA-Einführungstarifvertrags aus dem Verband aus und zahlte daher die nach § 4c) vorgesehenen Einmalzahlungen nicht. Der Kläger begehrte Zahlung von Einmalbeträgen für März bis Dezember 2006. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das BAG hob das LAG-Urteil auf und wies die Klage ab. • Anspruchsgrundlage § 4c) TV ERA-APF setzt eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung des ERA-TV voraus; die Regelung bezweckt eine Überbrückungszahlung bis zur tatsächlichen betrieblichen Einführung und beschleunigt diese. • Die Beklagte war nicht tarifgebunden: Sie trat am 23.6.2005 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband aus, sodass eine unmittelbare Geltung des ERA-ETV nicht besteht. • Ein sog. Blitzaustritt führt nur dann zur Bindung an den späteren Tarifvertrag, wenn er die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt und für die Gewerkschaft nicht erkennbar war; der Kläger hat hierfür keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. • § 4c) TV ERA-APF ist nicht lückenhaft und damit nicht analog anwendbar für den Fall der dauerhaften Nichteinführung; die Norm regelt bewusst nur die Wartezeit bis zur Einführung. • Aus der bisherigen einheitlichen Anwendung tariflicher Regelungen als betriebliche Übung folgt kein Anspruch auf künftige Zahlungen nach Wegfall der tariflichen Grundlage; die Zahlungen erfolgten ersichtlich aus der damaligen Tarifbindung und nicht als dauerhafte freiwillige Zusage. • Soweit Fondsmittel nach § 4e) TV ERA-APF auszuzahlen sind, gilt dies nur nach den dortigen Voraussetzungen; ersparte Aufwendungen des Arbeitgebers begründen keinen Ausgleichsanspruch ohne tarifliche oder vertragliche Grundlage. • Kostenentscheidung: Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und das Arbeitsgerichtsurteil abgeändert. Die Klage des Klägers auf Zahlung der Einmalbeträge für den Zeitraum März bis Dezember 2006 wird abgewiesen. Begründend führt das BAG aus, dass § 4c) TV ERA-APF eine Zahlung nur für den Fall der verzögerten Einführung aufgrund einer bestehenden Einführungspflicht regelt, diese Verpflichtung aber für die Beklagte nicht bestand, da sie vor Wirksamwerden des ERA-ETV aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war. Eine analoge Erweiterung der Tarifnorm kommt nicht in Betracht und eine betriebliche Übung begründet keinen fortbestehenden Zahlungsanspruch nach Wegfall der tariflichen Grundlage. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.