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Beschluss

7 ABR 89/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auflösungsantrag nach §78a Abs.4 Nr.2 BetrVG kann nur vom Vertragsarbeitgeber geführt werden; eine Beteiligung weiterer ehemaliger Gemeinschaftsbetriebsunternehmen ist nicht erforderlich. • Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist auf die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen; die bloße Beschäftigung von Leiharbeitnehmern schließt eine Verpflichtung zur Übernahme nicht generell aus, kann aber für die Prüfung relevant sein. • Fehlen Feststellungen darüber, ob im maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum ausbildungsadäquate dauerhafte Arbeitsplätze (auch durch Besetzung mit Leiharbeitnehmern) vorhanden waren, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach §78a BetrVG bei Einsatz von Leiharbeitnehmern • Ein Auflösungsantrag nach §78a Abs.4 Nr.2 BetrVG kann nur vom Vertragsarbeitgeber geführt werden; eine Beteiligung weiterer ehemaliger Gemeinschaftsbetriebsunternehmen ist nicht erforderlich. • Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist auf die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen; die bloße Beschäftigung von Leiharbeitnehmern schließt eine Verpflichtung zur Übernahme nicht generell aus, kann aber für die Prüfung relevant sein. • Fehlen Feststellungen darüber, ob im maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum ausbildungsadäquate dauerhafte Arbeitsplätze (auch durch Besetzung mit Leiharbeitnehmern) vorhanden waren, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. Arbeitgeberin (Unternehmen der Automobilindustrie) und eine Auszubildende (Beteiligte zu 2) streiten über die Auflösung eines nach §78a BetrVG kraft Gesetzes entstehenden Arbeitsverhältnisses. Die Auszubildende war Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und verlangte fristgerecht die Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung am 23.01.2007. Die Arbeitgeberin leitete ein Restrukturierungsprogramm und hatte grundsätzlich keine Übernahme der Abschlussjahrgänge vorgesehen; stattdessen wurden zahlreiche Auszubildende als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Die Arbeitgeberin beantragte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, es bestünden keine zur Zumutbarkeit führenden Beschäftigungsmöglichkeiten; die Auszubildende hielt dagegen vorhandene Einsatz- und Stellenausschreibungen für geeignete Optionen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Auflösungsantrag statt. Die Auszubildende erhob Rechtsbeschwerde beim BAG. • Vertragsarbeitgeberprinzip: Das Verfahren nach §78a Abs.4 BetrVG betrifft allein das Verhältnis zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem geschützten Auszubildenden; andere ehemals am Gemeinschaftsbetrieb beteiligte Unternehmen sind nicht notwendige Beteiligte. • Feststellungsmangel: Das Landesarbeitsgericht hat unzureichend festgestellt, ob im relevanten Zeitraum (24.10.2006–23.01.2007 bzw. Drei-Monats-Zeitraum vor Beendigung) ein dauerhafter, ausbildungsadäquater Arbeitsplatz vorhanden war, der mit der Qualifikation der Beteiligten zu 2. besetzt werden konnte. • Leiharbeitnehmer: Die bloße Entscheidung des Arbeitgebers, Aufgaben künftig durch Leiharbeitnehmer erledigen zu lassen, macht die Weiterbeschäftigung des geschützten Auszubildenden nicht automatisch unzumutbar. Wurden ausbildungsadäquate dauerhafte Arbeitsplätze hingegen mit Leiharbeitnehmern besetzt, ist dies für die Zumutbarkeitsprüfung relevant und vom Beschwerdegericht aufzuklären. • Zeitpunktbezogenheit: Maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses; eine kurzfristige Besetzung innerhalb der Drei-Monats-Frist ist regelmäßig unbeachtlich, sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse bestanden. • Geänderte Arbeitsbedingungen: Eine Übernahme zu geänderten Vertragsbedingungen ist nur zu prüfen, wenn der Auszubildende hinreichend konkret und rechtzeitig eine solche Bereitschaft erklärt hat; eine pauschale Einverständniserklärung genügt nicht. • Prozessuale Konsequenz: Aufgrund der unzureichenden Feststellungen zur tatsächlichen Arbeitsplatzlage und zum Einsatz von Leiharbeitnehmern kann der Senat die Zumutbarkeitsfrage nicht entscheiden; das Landesarbeitsgericht muss hierzu nachsichtig feststellen und erneut entscheiden. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. hat Erfolg; der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.02.2008 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BAG stellt fest, dass zwischen der Arbeitgeberin und der Auszubildenden durch fristgerechtes Übernahmeverlangen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach §78a Abs.2 BetrVG entstanden ist, die Auflösung aber nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Wegen fehlender Feststellungen, insbesondere dazu, ob im maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum ausbildungsadäquate dauerhafte Arbeitsplätze vorhanden oder mit Leiharbeitnehmern besetzt waren und ob berechtigte betriebliche Belange einer Übernahme entgegenstanden, kann das BAG die Zumutbarkeitsfrage nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nachzuprüfen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Bereitschaftserklärung der Auszubildenden erneut zu entscheiden.