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Urteil

8 AZR 1044/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer wegen Alters erfolgten Ablehnung im Einstellungsverfahren besteht nach § 15 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung auch ohne Nachweis einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung. • Eine unmittelbar wegen Alters vorgenommene Benachteiligung ist gegeben, wenn das Lebensalter Teil des Motivbündels der Entscheidung war; spätere Einstellung hebt die zuvor erfolgte unmittelbare Benachteiligung nicht auf. • Die Bemessung der Entschädigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts; dessen Abwägung ist nur eingeschränkt überprüfbar; 1.000 EUR wurden hier als angemessen bestätigt. • Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers erstreckt sich auf das Verhalten seiner mit der Anbahnung betrauten Mitarbeiter; ein Verschulden des Arbeitnehmers entbindet den Arbeitgeber nicht von der Haftung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch nach AGG bei altersbedingter Ablehnung im Einstellungsverfahren (1.000 EUR) • Bei einer wegen Alters erfolgten Ablehnung im Einstellungsverfahren besteht nach § 15 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung auch ohne Nachweis einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung. • Eine unmittelbar wegen Alters vorgenommene Benachteiligung ist gegeben, wenn das Lebensalter Teil des Motivbündels der Entscheidung war; spätere Einstellung hebt die zuvor erfolgte unmittelbare Benachteiligung nicht auf. • Die Bemessung der Entschädigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts; dessen Abwägung ist nur eingeschränkt überprüfbar; 1.000 EUR wurden hier als angemessen bestätigt. • Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers erstreckt sich auf das Verhalten seiner mit der Anbahnung betrauten Mitarbeiter; ein Verschulden des Arbeitnehmers entbindet den Arbeitgeber nicht von der Haftung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klägerin (Jahrgang 1959) bewarb sich am 4. April 2007 telefonisch auf eine Anzeige der Beklagten für Aushilfstätigkeiten bei einer Messe. Wegen ihrer Fremdsprachenkenntnisse wurde sie zunächst für eine besser vergütete Tätigkeit (Vollregistrierung) vorgemerkt; bei der Vorstellung erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, sie sei dafür wegen ihres Alters zu alt und nannte eine Vorgabe des Auftraggebers. Die Klägerin wies sofort auf Altersdiskriminierung hin. Nach anwaltlicher Aufforderung erhielt sie dennoch einen befristeten Vertrag und arbeitete vom 18. bis 20. April 2007; die Beklagte zahlte die Vergütung und entschuldigte sich. Die Klägerin machte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend; das ArbG wies die Klage ab, das LAG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.000 EUR; beide Seiten zogen in Revision, das BAG wies beide Revisionen zurück. • Anwendbarkeit des AGG: Die Benachteiligung lag nach Inkrafttreten des AGG und die Parteien fallen in dessen persönlichen Anwendungsbereich (§§ 1 ff., § 6 AGG). • Tatbestandsmäßigkeit der unmittelbaren Benachteiligung: Die Ablehnung der Klägerin für die Vollregistrierung stellt eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 AGG dar und war kausal durch das Alter im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG bestimmt, weil das Alter Teil des motivierenden Beweggrundes war. • Zurechnung: Das Verhalten des mit der Anbahnung betrauten Mitarbeiters ist der Beklagten zuzurechnen; Arbeitgeber haften für ihr Anbahnungsverhalten. • Anspruchsgrundlage und Verschuldensunabhängigkeit: § 15 Abs. 2 AGG gewährt eine eigenständige Forderung nach angemessener Entschädigung für immaterielle Schäden; hierzu bedarf es keiner schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung oder des Verschuldens des Arbeitgebers. • Bemessung der Entschädigung: Die Höhe ist nach billigem Ermessen durch das Tatgericht zu bestimmen; dabei sind Art, Schwere, Dauer der Benachteiligung, Beweggrund, Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, Wiedergutmachung, Genugtuung und Sanktionszweck zu berücksichtigen. Die Festsetzung auf 1.000 EUR durch das LAG ist von dem dem Tatgericht zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. • Fristen: Die Klägerin hat den Entschädigungsanspruch fristgerecht innerhalb der in § 15 Abs. 4 AGG und § 61b ArbGG vorgesehenen Fristen geltend gemacht. • Rechtliche Bewertung sonstiger Einwendungen: Ein ruhendes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis der Klägerin rechtfertigt keine entschädigungsfreie Benachteiligung durch die Beklagte; materielle Ersatzleistungen und Entschuldigung mildern im Abwägungsergebnis das Entschädigungsmaß, heben den Anspruch aber nicht auf. Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wurden zurückgewiesen; die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von 1.000,00 EUR nebst Zinsen bleibt bestehen. Die Klägerin hat einen verschuldensunabhängigen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, weil sie im Bewerbungsverfahren unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt wurde; die spätere Einstellung ändert nichts an der früheren Benachteiligung. Das Landesarbeitsgericht hat die Umstände des Einzelfalls angemessen gewichtet (kurze Dauer der Beeinträchtigung, Entschuldigung, Ersatz der materiellen Leistung versus vorsätzliche Altersbenachteiligung) und die Höhe der Entschädigung innerhalb des ihm zustehenden Ermessens festgesetzt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 91% und der Beklagten zu 9% auferlegt.