Urteil
K 11.19
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1123.VG5K11.19.00
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Leitsätze
Berücksichtigt der Dienstherr § 25 Abs. 3 LfbG bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung eines schwerbehinderten Beamten nicht oder nur unzureichend, liegt grundsätzlich eine Benachteiligung durch Unterlassen wegen einer Behinderung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG vor, die regelmäßig eine Entschädigungspflicht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG begründet.(Rn.18)
(Rn.19)
(Rn.20)
(Rn.21)
(Rn.25)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes F...vom 23. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2018 verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 600,00 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berücksichtigt der Dienstherr § 25 Abs. 3 LfbG bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung eines schwerbehinderten Beamten nicht oder nur unzureichend, liegt grundsätzlich eine Benachteiligung durch Unterlassen wegen einer Behinderung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG vor, die regelmäßig eine Entschädigungspflicht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG begründet.(Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.25) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes F...vom 23. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2018 verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 600,00 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Beklagte vermochte sein Einverständnis nicht mit Schriftsatz vom 16. September 2020 wirksam zu widerrufen. Das Einverständnis ist unanfechtbar und unwiderruflich (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 11 B 73/96 –, juris Rn. 4). Zwar wird die Möglichkeit des Widerrufs bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, die nicht unmittelbar Folge einer Entscheidung des Gerichts ist, diskutiert. Eine solche Änderung ist vorliegend aber nicht eingetreten. Weder genügt ein Wechsel in der Person des Berichterstatters noch ein etwaiger Hinweis, die (vorläufige) Auffassung des Berichterstatters könnte von einer, von seinem Vorgänger mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung gegebenenfalls abweichen. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die auf ein Beamtenverhältnis bezogene Klage ist nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) im zulässigen Rechtsweg erhoben, da die Beteiligten gemäß § 24 Nr. 1, § 7 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) über die Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis streiten. Die nicht nachholbare Klagevoraussetzung einer Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 –, juris Rn. 38) hat der Kläger durch Stellung des Antrags vom 7. September 2017 gewahrt; ein Vorverfahren gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 68 VwGO wurde durchgeführt; die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entschädigungszahlung aus § 24 Nr. 1 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG in der tenorierten Höhe. 1. Nach § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Betreffende eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG). Auch der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG voraus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 – 6 E 916/13 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris Rn. 14). Dieser Verstoß darf nicht nach § 5 oder §§ 8 bis 10 AGG gerechtfertigt sein. Ein Verschulden oder Vertretenmüssen ist keine Anspruchsvoraussetzung des Anspruchs aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG (BeckOGK/Benecke, 1.9.2020, AGG § 15 Rn. 48). Ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten in Textform geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 Satz 1 AGG). Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Benachteiligung in diesem Sinne ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist; eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. § 1 AGG nennt unter anderem eine Behinderung, wegen der Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen sind. Nach § 2 Nr. 2 AGG ist dessen Anwendungsbereich eröffnet bei Benachteiligungen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen. Eine unmittelbare Benachteiligung durch Unterlassen ist insbesondere gegeben, wenn der Dienstherr einer gesetzlich auferlegten Handlungspflicht nicht hinreichend nachkommt, durch die im Sinne des § 5 AGG eine bisher in Beschäftigung und Beruf benachteiligte Gruppe gezielt gefördert werden soll. Die Benachteiligung liegt dabei in der Vorenthaltung eines gesetzlich eingeräumten Vorteils, dessen Ziel es ist, bestehende Nachteile zu beseitigen oder zu verhindern. Die betreffende Person wird weniger günstig behandelt, als es das Gesetz zur Herstellung gleicher Chancen für erforderlich hält. Eine gesetzliche positive Maßnahme im Sinne des § 5 AGG ist angesichts ihres drittschützenden Charakters nicht neutral, so dass die in den Schutzbereich der betreffenden Vorschrift fallenden Personen im Falle ihres Unterlassens unmittelbar benachteiligt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Eine über die Benachteiligung hinausgehende Rechts(guts)verletzung setzt § 15 Abs. 2 AGG schließlich nicht voraus (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 547/12 –, juris Rn. 27). § 25 Abs. 3 des Laufbahngesetzes (LfbG), wonach bei der Bestimmung des Maßstabes für die Beurteilung der Leistungen von schwerbehinderten Beamtinnen und schwerbehinderten Beamten eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit auf Grund der Behinderung entsprechend zu berücksichtigen ist, begründet eine solche Handlungspflicht. In welcher Art und Weise Schwerbehinderung und Behinderungsfolgen zu berücksichtigen sind, bedarf der näheren Festlegung durch Verwaltungsvorschriften (vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 68. Aktualisierung 7/2020, Rn. 420). Diese Festlegungen treffen in Berlin die “Verwaltungsvorschriften über die gleichberechtigte Teilhabe der behinderten oder von Behinderung bedrohter Menschen in der Berliner Verwaltung (VV Integration beh. Menschen)“ vom 31. August 2006 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 3 vom 31. Oktober 2006, S. 23). Nr. 9.1. dieser Verwaltungsvorschriften enthält Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen schwerbehinderter Beamter. Danach müssen sich Beurteilende eingehend mit der Persönlichkeit und der fachlichen Leistung des schwerbehinderten Menschen befassen und prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die dienstlichen Leistungen durch die Behinderung beeinträchtigt sind. Beruhen etwaige Minderleistungen auf der Behinderung, kann dies auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen ohne Angabe der Behinderung in der Beurteilung vermerkt werden. Die Leistungsbeurteilung ist unter Beachtung dieses Grundsatzes mit der Gesamteinschätzung abzuschließen, die ausgesprochen würde, wenn die Einsatz- und Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre. Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht gerecht. Dabei benachteiligt die dienstliche Beurteilung den Kläger nicht bereits deswegen, weil die VV Integration beh. Menschen mittlerweile außer Kraft getreten sind. Nach allgemeinen Regeln darf eine Verwaltungspraxis auch auf der fortwirkenden Anwendung abgelaufener Verwaltungsvorschriften beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – OVG 4 S 20/20 –, Umdruck S. 3 f.). Jedoch ist der Versuch des Beklagten, die Behinderung des Klägers zu berücksichtigen, in sich unschlüssig und nicht geeignet, das Regelungsziel von § 25 Abs. 3 LfbG zu verwirklichen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Benachteiligung schwerbehinderter Beamter im Beurteilungsverfahren auszuschließen, indem bestehende, durch die Behinderung bedingte Nachteile im Rahmen des mit dem Leistungsgrundsatz vereinbaren ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich soll durch Berücksichtigung einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit des schwerbehinderten Beamten auf Grund der Behinderung bei der Bestimmung des Beurteilungsmaßstabes erreicht werden. In der Sache ist der Beurteilungsmaßstab in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen der konkreten Behinderung insoweit zugunsten des schwerbehinderten Beamten anzugleichen, dass der betroffene Beamte im Vergleich zu möglichen Konkurrenten in einem (zukünftigen) Auswahlverfahren nicht (nur) wegen seiner Behinderung schlechter beurteilt wird. Anhand des so bestimmten Maßstabes der Beurteilung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen des schwerbehinderten Beamten zu messen, um dem Zweck der dienstlichen Beurteilung gerecht zu werden, ein verlässliches und objektives, an den tatsächlich erbrachten Leistungen orientiertes Auswahlkriterium für spätere Personalentscheidungen zu bilden (allgemein zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen einer Schwerbehinderung im Rahmen dienstlicher Beurteilungen vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 – 2 C 72/85 –, juris Rn. 17). Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schwerbehinderung des Klägers eine Minderung von dessen Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zur Folge hat, soweit die Einzelmerkmale Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit, Selbständigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Verhandlungsgeschick betroffen sind. Dass sich diese Erkenntnis aber auf den Maßstab für die Beurteilung der Leistungen des Klägers durch den Beklagten niederschlägt, lässt sich der Beurteilung nicht entnehmen. Ersichtlich wurden die entsprechenden Einzelmerkmale jeweils für sich anhand des allgemein gültigen Maßstabes und unter Außerachtlassung der Schwerbehinderung des Klägers beurteilt. Eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung folgte ersichtlich erst im Rahmen der Ermittlung der Gesamteinschätzung. Dieses Vorgehen ist ungeachtet der allgemeinen Frage, ob eine Gesamteinschätzung überhaupt durch mathematische Hilfskonstruktionen ermittelt werden darf, jedenfalls vor dem Hintergrund von § 25 Abs. 3 LfbG unzulässig: Erstens bleibt der zugrunde gelegte Beurteilungsmaßstab im Unklaren. Zweitens kann der von § 25 Abs. 3 LfbG bezweckte Angleichungseffekt (jedenfalls für die Gesamteinschätzung) bei dem von dem Beklagten gewählten Vorgehen nur erzielt werden, wenn die Bewertung der betroffenen Einzelmerkmale gegenüber der Bewertung der übrigen, von der Behinderung nicht beeinträchtigten Einzelmerkmale merkbar abfällt; ist dies – wie hier – nicht der Fall, führt das Vorgehen des Beklagten dazu, dass bestenfalls kein Angleichungseffekt eintritt und schlimmstenfalls die Gesamteinschätzung (mathematisch) schlechter ausfällt, als wenn der Versuch, die Behinderung des Klägers zu berücksichtigen, unterblieben wäre. Drittens führt die Beurteilung der betroffenen Einzelmerkmale anhand des allgemein gültigen (und nicht anhand des nach § 25 Abs. 3 LfbG zu bestimmenden) Maßstabes dazu, dass der Kläger gegenüber möglichen Konkurrenten in einem (zukünftigen) Auswahlverfahren schlechter gestellt werden könnte, die das gleiche Gesamturteil aufweisen wie er. In diesem Fall müssten nämlich im Rahmen einer Ausschärfung die für die jeweilige Stelle besonders bedeutsamen Einzelmerkmale verglichen werden. Da der Beklagte die Behinderung des Klägers in Bezug auf die Einzelmerkmale aber nicht berücksichtigt hat, findet ein Ausgleich der bestehenden, durch die Behinderung bedingten Nachteile entgegen der Vorgabe des § 25 Abs. 3 LfbG nicht statt. Dessen Ziel kann vielmehr nur erreicht werden, wenn der Dienstherr, der erkennt, dass sich die Behinderung seines Beamten nachteilig auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit betreffend bestimmter Einzelmerkmale auswirkt, dies auch bei der Beurteilung des jeweiligen Einzelmerkmals, und nicht ausschließlich bei der Ermittlung der Gesamteinschätzung, berücksichtigt. Die (ausgelaufenen) VV Integration beh. Menschen stehen dem nicht entgegen. Dort heißt es zwar, dass die „Leistungsbeurteilung […] mit der Gesamteinschätzung […] abzuschließen [ist], die ausgesprochen würde, wenn die Einsatz- und Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre“. Damit soll eine Berücksichtigung der Behinderung auf der Ebene der Beurteilung der Einzelmerkmale aber ersichtlich nicht ausgeschlossen werden, sondern setzt diese im Gegenteil voraus. Die Benachteiligung des Klägers liegt mithin darin, dass ihm der durch § 25 Abs. 3 LfbG eingeräumte Vorteil vorenthalten wurde. Anders als beurteilte Beamte, die nicht von einer Behinderung betroffen sind, hat der Kläger eine mit Blick auf seine Behinderung rechtswidrige Beurteilung erhalten, die er grundsätzlich erst angreifen muss, damit sie aufgehoben wird. Diese Benachteiligung entfällt nicht etwa rückwirkend dadurch, dass der Beklagte die dienstliche Beurteilung infolge eines am 22. August 2017 erteilten Hinweises des Verwaltungsgerichts im Verfahren zum Aktenzeichen VG 5 K 251.17 betreffend die vorangegangene Regelbeurteilung aufgehoben habe. So ist bereits nicht erkennbar, wann eine derartige Aufhebung erfolgt sein soll; der beigezogenen Personalakte des Klägers lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beklagte die hier im Streit stehende dienstliche Beurteilung des Klägers noch am 30. November 2017 ausdrücklich aufrechterhalten, auf den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2017 ausgedehnt und damit die Benachteiligung des Klägers (jedenfalls zunächst) perpetuiert hat. Ebenso wenig steht dem Anspruch dem Grunde nach die Tatsache entgegen, dass der Kläger mit der dienstlichen Beurteilung in dem Auswahlverfahren eines anderen Bezirkes für eine höherwertige Stelle erfolgreich gewesen ist. Diese Umstände sind erst im Rahmen der Haftungsausfüllung bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2010 – 8 AZR 1044/08 –, juris Rn. 33). Schließlich verfängt auch das von dem Beklagten angeführte Argument, der Kläger hätte im Rahmen des Primärrechtsschutzes (zunächst) die Beurteilung vom 7. September 2017 rechtlich angreifen müssen, nicht. Einen Grundsatz des Vorranges des Primärrechtsschutzes vor der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG gibt es so nicht. Die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung ist – wie gezeigt – schon im Ausgangspunkt nicht geeignet, die einmal eingetretene Benachteiligung mit Rückwirkung ungeschehen zu machen. Die Benachteiligung des Klägers wurde bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung verwirklicht. Soweit es dem Kläger entsprechend § 254 Abs. 2 Satz 1, § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegen sollte, die Benachteiligung abzuwenden und einen immateriellen Schaden gering zu halten, ist er dieser Obliegenheit jedenfalls mit Stellung des Antrags vom 2. November 2017 nachgekommen. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch mit Antrag vom 2. November 2017 und damit innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, deren Lauf mit Eröffnung der dienstlichen Beurteilung am 7. November 2017 begann, geltend gemacht. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG hat zur Folge, dass jeder Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG genannte Benachteiligungsverbot zu einem Nichtvermögensschaden führt. Einer gesonderten Feststellung des Eintritts eines immateriellen Schadens als solchem bedarf es nicht. Die Entschädigung muss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG angemessen sein. Welcher Entschädigungsbetrag im Einzelfall angemessen ist, liegt im weiten Ermessen des Gerichts, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesen Umständen zählen etwa die Schwere und Art der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalls. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Der Dienstherr soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BeckOGK/Benecke, 1.9.2020, AGG § 15 Rn. 55). Danach ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, sondern im Gegenteil versucht hat, die Behinderung des Klägers in Rechnung zu stellen. Ferner ist ihm zugute zu halten, dass die dienstliche Beurteilung in der Folge offenbar aufgehoben wurde und schließlich, dass die Benachteiligung jedenfalls nicht dazu geführt hat, dass der Kläger sich nicht erfolgreich auf die von ihm angestrebte Stelle eines anderen Bezirksamtes zu bewerben. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Kläger ersichtlich keinerlei Form der Wiedergutmachung – und sei es auch nur in Form eines Ausdrucks des Bedauerns – geleistet hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach dem unwidersprochenen Klägervortrag bereits am 16. März 2017 die vorangegangene, die Behinderung des Klägers nicht berücksichtigende Beurteilung bestätigt hat, ohne auf die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannte Behinderung des Klägers einzugehen. Schließlich ist auch der Aufwand des Klägers zu berücksichtigen, den er hatte, um die gerichtliche Feststellung der Benachteiligung zu erreichen. All dies in Erwägung gezogen, hält das Gericht eine Entschädigung in der tenorierten Höhe für angemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 600,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Entschädigungszahlung wegen Ungleichbehandlung aufgrund seiner Behinderung. Der Kläger ist Beamter der Beklagten. Vom 1. Januar 2012 war der Kläger zunächst im Geschäftsbereich des Bezirksamts F...von Berlin als S... und seit dem 1...tätig. Zum 1...2017 wurde der Kläger zum Bezirksamt T...versetzt. Seine Beförderung zum S...erfolgte zum 28. Juni 2018. Der Kläger ist schwerbehindert. Am 7. September 2017 wurde dem Kläger eine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2017 vom gleichen Datum eröffnet, nachdem am 15. August 2017 ein Beurteilungsgespräch geführt wurde. Die Beurteilung schließt mit der Gesamtnote 2. Die Einzelmerkmale wurden wie folgt bewertet: Allg. Fach- und Rechtskenntnisse: 2; Spez. Rechts- / Fachkenntnisse: 2; PC-Anwendungskenntnisse: 2; Kosten- und Leistungsrechnung: 2,5; Sonstige Kenntnisse/Erfahrungen: 2,5; Belastbarkeit: 2; Leistungsfähigkeit: 2; Wirtschaftliches Handeln: 2,5; Organisationsfähigkeit: 2; Selbstständigkeit: 2,5; Entscheidungsfähigkeit: 2,5; Lernfähigkeit: 2,5; Kommunikationsfähigkeit: 2,5; Konfliktfähigkeit: 2; Kooperationsverhalten: 3; Verhandlungsgeschick: 3; Kritikfähigkeit: 2,5; Teamfähigkeit: 2,5; Interkulturelle Kompetenz: 2,5; Dienstleistungsorientierung: 2. Im Rahmen der ausformulierten Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers heißt es vor der Beurteilung der Einzelmerkmale Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit, Selbständigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Verhandlungsgeschick wörtlich: „Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit, Selbständigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Verhandlungsgeschick sind die Kompetenzen, die durch die Schwerbehinderung relevant beeinträchtigt wurden. Unter Berücksichtigung des Punktes 9.1 der VV Integration beh. Menschen werden diese Kompetenzen an dieser Stelle beurteilt. Bei der Beurteilung der Leistung für die Gesamteinschätzung werden die Noten dieser Kompetenzen jeweils nur zu einem Drittel berücksichtigt. Eine konkretere Einschätzung, wie sich die Einsatz-und Verwendungsfähigkeit ohne behinderungsbedingte Beeinträchtigungen darstellen würde, ist nicht möglich.“ Mit Schreiben vom 2. November 2017 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und rügte eine Diskriminierung durch die dienstliche Beurteilung vom 7. September 2017. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 23. Februar 2018 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 27. März 2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2018, dem Kläger am 6. Dezember 2018 zugestellt, zurück. Hiergegen wendet sich die am Montag, den 7. Januar 2019, erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der vorliegenden Beurteilungen und des Beurteilungsbeitrages sowie seiner Einschätzung ermittelt. Diese Verfahrensweise sei unzulässig und trage entscheidend zu einer Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung bei. Die bloß mathematische Berücksichtigung führe in seinem Fall dazu, dass einzelne Kompetenzbereiche teilweise schlechter ausfallen als wenn der Beklagte nicht versucht hätte, seine Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Wegen Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnungen wird auf die vom Kläger als Anlage 2 eingereichten tabellarischen Darstellungen verwiesen. Ferner habe sich der Kläger mit der Beurteilung des Öfteren erfolglos beworben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes F...in Berlin vom 23. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2018 zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht gegeben sei. Durch die erfolgte Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers im Rahmen der Beurteilung werde der Kläger nicht benachteiligt, sondern im Gegenteil begünstigt. Die Einzelnoten der nur zu einem Drittel berücksichtigten Kompetenzen seien mehrheitlich schlechter bewertet worden als mit der Note zwei. Gleichwohl ende die wertende Gesamtbeurteilung mit einer glatten Note zwei. Der Kläger sei durch die dienstliche Beurteilung auch deshalb nicht benachteiligt worden, weil er mit dieser Beurteilung in dem Auswahlverfahren eines anderen Bezirkes für eine höherwertige Stelle erfolgreich gewesen sei. Im Übrigen sei eine etwaige Minderung der Arbeit und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung bei der Bestimmung des Maßstabes für die Beurteilung der Leistungen von schwerbehinderten Beamten zu berücksichtigen. Ferner sei es im Rahmen des Primärrechtsschutzes erforderlich gewesen, dass der Kläger die Beurteilung vom 7. September 2017 rechtlich angreift. Die Beteiligen haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Dieses Einverständnis hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. September 2020 widerrufen, soweit es sein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung betrifft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden die Streitakte sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und die Personalakte Bezug genommen.