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Urteil

10 AZR 570/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die tarifliche Schichtzulage von 40,00 Euro monatlich gilt als in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil (§ 8 Abs.6 Satz1 TVöD). • Bei Entgeltfortzahlung (z.B. Erholungsurlaub) ist dem Beschäftigten die in Monatsbeträgen festgelegte Schichtzulage nach § 21 TVöD weiterzuzahlen, weil dies dem Entgeltausfallprinzip entspricht. • Die tatsächliche Erbringung der Schichtarbeit ist Anspruchsvoraussetzung; Ausfall wegen tariflich geregelter Freistellungen (z.B. Urlaub, Krankheit) gilt als gleichstehend mit geleisteter Schichtarbeit. • Die Zulage ist am Zahltag des jeweiligen Monats fällig (§ 24 Abs.1 TVöD). • Fehlende entscheidungserhebliche Feststellungen zu den tatsächlichen Schichtwechseln führen zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.
Entscheidungsgründe
Zulage für ständige Schichtarbeit: Weitergewährung bei Urlaub; Anspruchsvoraussetzungen und Fälligkeit • Die tarifliche Schichtzulage von 40,00 Euro monatlich gilt als in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil (§ 8 Abs.6 Satz1 TVöD). • Bei Entgeltfortzahlung (z.B. Erholungsurlaub) ist dem Beschäftigten die in Monatsbeträgen festgelegte Schichtzulage nach § 21 TVöD weiterzuzahlen, weil dies dem Entgeltausfallprinzip entspricht. • Die tatsächliche Erbringung der Schichtarbeit ist Anspruchsvoraussetzung; Ausfall wegen tariflich geregelter Freistellungen (z.B. Urlaub, Krankheit) gilt als gleichstehend mit geleisteter Schichtarbeit. • Die Zulage ist am Zahltag des jeweiligen Monats fällig (§ 24 Abs.1 TVöD). • Fehlende entscheidungserhebliche Feststellungen zu den tatsächlichen Schichtwechseln führen zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Die Klägerin ist seit 1995 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt; auf ihr Arbeitsverhältnis findet der TVöD mit besonderem Teil Krankenhaus Anwendung. In der Klinik wird dreischichtig gearbeitet (Tag-, Spät- und Nachtdienst) und regelmäßige Schichtrhythmen werden bei Dienstplanung berücksichtigt; der Spätdienst ist an den Nachtdienst gekoppelt. Die Klägerin erhielt regelmäßig die monatliche Schichtzulage von 40,00 Euro. Im Oktober 2006 leistete sie Nacht- und anschließend Spätdienste, nahm vom 10. bis 26. November 2006 Erholungsurlaub und arbeitete im übrigen November ausschließlich Tagdienste. Die Beklagte zahlte für November 2006 keine Zulage; die Klägerin forderte sie mit Schreiben ein. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen zum Schichtwechsel fehlten. • Rechtsgrundlagen und Tarifauslegung: § 7, § 8, § 21 und § 24 TVöD sind maßgeblich; § 8 Abs.6 Satz1 TVöD gewährt Beschäftigten, die ständig Schichtarbeit leisten, eine monatliche Zulage von 40,00 Euro. • Begriff der Schichtarbeit (§ 7 Abs.2 TVöD): Schichtarbeit liegt vor, wenn Arbeit nach einem Schichtplan erfolgt mit regelmäßigem Wechsel des Beginns der Arbeitszeit binnen längstens eines Monats und innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden; der Begriff ist in arbeitsrechtlicher Bedeutung auszulegen. • Begriff des ‚ständig‘: ‚Ständig‘ bedeutet dauernd bzw. fast ausschließlich; ständige Schichtarbeit liegt vor, wenn die Tätigkeit dauerhaft zugewiesen ist; gelegentliche oder vertretungsweise Einsätze sind nicht ausreichend. • Leistungserfordernis: Anspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Schichtarbeit; die Tarifvertragsparteien verwendeten ‚leisten‘ im Sinne der tatsächlichen Leistung. • Gleichstellung bei Freistellung (§ 21 TVöD): Wenn der Beschäftigte wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder ähnlicher tatbestandsmäßiger Freistellungen bei Fortzahlung der Bezüge nicht gearbeitet hat, steht dies der tatsächlichen Leistung gleich; dies folgt aus § 21 TVöD und dem Entgeltausfallprinzip. • Monatliche Festlegung und Fälligkeit (§ 24 TVöD): Die Zulage ist ein in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil und daher am Zahltag des jeweiligen Monats fällig. • Auslegungskohärenz und Zweck: Die Weiterzahlung während Freistellungen entspricht dem Zweck der Zulage als dauerndem Ausgleich für die Belastungen der Schichtarbeit und verhindert Wertungswidersprüche gegenüber stundenbezogenen Zulagen für nicht ständige Schichtarbeit. • Verfahrensfrage: Das Landesarbeitsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob der im streitigen Monat ausgebliebene Schichtwechsel auf dem Erholungsurlaub der Klägerin beruhte oder ob generell Monate ohne Schichtwechsel vorkommen; deshalb kann der Senat nicht in der Sache entscheiden und verweist zurück. Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Rechtsgrundsätzlich steht die 40,00-Euro-Zulage für ständige Schichtarbeit als in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil fest und ist nach § 21 TVöD bei tariflich geregelter Freistellung (z.B. Erholungsurlaub) weiterzuzahlen, weil dies dem Entgeltausfallprinzip entspricht. Ob der konkrete Anspruch der Klägerin für November 2006 besteht, hängt von tatsächlichen Feststellungen zum Schichtwechsel in diesem Monat ab; hierzu hat das Landesarbeitsgericht nachzuholen, ob der fehlende Schichtwechsel allein auf den Urlaub zurückzuführen war oder ob regelmäßig Monate ohne Schichtwechsel vorkommen. Das Landesarbeitsgericht hat ferner über die Kosten der Revision zu entscheiden.