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Urteil

4 SLa 501/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0709.4SLA501.24.00
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2024 – Aktenzeichen 15 Ca 6092/23 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate März 2023 bis März 2024 451,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 34,73 € seit dem 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023, 01.01.2024, 01.02.2024, 01.03.2024 sowie 01.04.2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2024 – Aktenzeichen 15 Ca 6092/23 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate März 2023 bis März 2024 451,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 34,73 € seit dem 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023, 01.01.2024, 01.02.2024, 01.03.2024 sowie 01.04.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Frage, nach welcher tariflichen Regelung der Schichtlohnzuschlag zu zahlen ist. Der Kläger, Gewerkschaftsmitglied, ist seit 19.04.1996 bei der Beklagten als Flugzeugabfertiger zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.700,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Der erste Arbeitsvertrag vom 19.04.1996 (Anlage B1, Bl. 110 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte 15 Ca 6092/23) war befristet vom 19.04.1996 bis zum 15.10.1996. Unter dem 01.10.1996 (Anlage B1, Bl. 107 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte 15 Ca 6092/23) vereinbarten die Parteien sodann eine weitere Befristung vom 16.10.1996 bis zum 31.12.1997. Die Arbeitsverträge sind weitgehend inhaltsgleich. Das Arbeitsverhältnis wurde sodann unbefristet fortgesetzt. In § 3 des Arbeitsvertrages vom 01.10.1996 ist geregelt: „Es gelten die für das Unternehmen jeweils maßgeblichen Tarifverträge, insbesondere die Sondervereinbarung gemäß § 2 k) des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) für vorübergehend beschäftigte Arbeiter (Anlage 10 zum BMT-G) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Betriebsvereinbarungen, Geschäfts- und Dienstanweisungen sind zu beachten.“ Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde, da es über den 30.September 2005 hinaus fortbestand und am 01. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fiel, nach dem TVÜ-VKA übergeleitet. In § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA ist geregelt: „(2) Für Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 1, auf die bis zum 30. September 2005 der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 1. Juli 1981, der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-0) vom 8. Mai 1991, der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 oder der Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 Unterabs. 1 BMT-G-O (TV Schichtlohnzuschlag Arb-0) vom 8. Mai 1991 Anwendung gefunden hat, gelten diese Tarifverträge einschließlich der bis zum 30. September 2005 zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen des BAT/BAT-0/BMT-G/BMT-G-O weiter. Für alle übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen des § 8 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 TVöD. Satz 1 gilt nicht für § 4 Nrn. 2, 3, 8 und 10 des Tarifvertrages zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981; insoweit findet § 2 Abs. 2 Anwendung.“ Zu § 23 Abs. 2 TVÜ VKA existiert zudem eine Niederschriftserklärung, welche folgenden Wortlaut hat: „Die Höhe der aufgrund der weiter anzuwendenden Tarifverträgen zustehenden Zulagen und Zuschläge bemisst sich nach dem Betrag, der zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September zugestanden hätten. […]“ Der Kläger war in der Zeit 19.04.1996 bis zum 22.09.1996 (nach Vortrag der Beklagten) bzw. bis zum 15.10.1996 (nach Vortrag des Klägers) im Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden, und zwar im Früh- (5:30 Uhr bis 14:00 Uhr) und Spätdienst (ca. 13:45 Uhr bis 22:45 Uhr) tätig, anschließend wechselte er in den sog. „Nur-Nachtdienst“. Seit dem 14.06.2010 war der Kläger wiederum im Früh- und Spätdienst eingesetzt. Die Beklagte zahlt derzeit einen Schichtlohnzuschlag in Höhe von 40 € brutto pro Monat gem. § 8 Abs. 6 S. 1 TVöD. Das Arbeitsentgelt ist jeweils zum Monatsende zur Zahlung fällig. Mit seiner am 06.11.2023 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger betreffend den Schichtlohnzuschlag für die Zeit von März 2023 bis einschließlich März 2024 eine monatliche Differenz i.H.v. 34,73 € brutto begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Bemessung seines Schichtlohnzuschlags richte sich nicht nach § 8 Abs. 6 S. 1 TVöD. Vielmehr stünde ihm pro Monat ein Schichtlohnzuschlag i.H.v. 74,73 € brutto gemäß § 1 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ VKA i.V.m. § 24 Abs. 2 Buchst. c) BMT- G i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchst. c) des Tarifvertrages vom 01. Juli 1981 zu § 24 Abs. 4 BMT-G (TV Schichtlohnzuschlag) (Zeitspanne von mind. 13 Stunden) zu. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Regelungen wird auf Bl. 115 sowie 117 der arbeitsgerichtlichen Akte 15 Ca 6092/23 Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2023 an den Kläger zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2023 an den Kläger zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2023 an den Kläger zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2023 an den Kläger zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2023 an den Kläger zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2023 an den Kläger zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2023 an den Kläger zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2023 an den Kläger zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2024 an den Kläger zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2024 an den Kläger zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2024 an den Kläger zu zahlen; 13. die Beklagte zu verurteilen, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2024 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, man müsse die Arbeitsverträge jeweils als eigenständige Arbeitsverhältnisse betrachten und der Kläger habe lediglich 1996 in dem ersten befristeten Arbeitsverhältnis im Schichtdienst gearbeitet. Danach, im Oktober 1996, habe das zweite Arbeitsverhältnis begonnen, in dem er bis 2010 ausschließlich im „Nur- Nachtdienst“ gearbeitet habe. Da er zum Stichtag 30.09.2005 nicht im Schichtdienst gearbeitet habe, würde die neue tarifvertragliche Regelung des TVöD gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA zur Anwendung gelangen. Zudem sei der Kläger aufgrund des nur kurzen Schichteinsatzes im Jahr 1996 nicht als ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeiter anzusehen. Mit Urteil vom 24.07.2024 – Az. 15 Ca 6092/23 – hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz, denn er falle nicht unter den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA i.V.m. der alten tarifvertraglichen Regelung. Die Wortlautauslegung des § 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ VKA ergebe, dass der jeweilige Mitarbeiter im Zeitpunkt der Überleitung, d.h. am 30.09.2005, tatsächlich aufgrund seiner Tätigkeit in den Genuss des Schichtlohns nach „alter“ Tariflage gekommen sein muss. Dies ergebe sich auch aus teleologischen Gesichtspunkten, denn Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 TVÜ VKA sei die Wahrung von Besitzständen. Von einem solchen Besitzstand könne nicht ausgegangen werden, wenn der Mitarbeiter erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Überleitung erstmals wieder Schichtarbeit leiste. Unschädlich seien nur kurze Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses oder der ständigen Schicht- oder Wechselschichtarbeit aufgrund von Beurlaubungen oder internen Vorgängen, die den Zeitraum von einem Monat nicht überschreiten würden. Für den Kläger gelte demnach die Neuregelung, da er zum Zeitpunkt der Überleitung keine ständige Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit ausgeführt habe und demnach keinen Besitzstand im Bereich des Schichtlohnzuschlages innehatte, den es zu wahren galt. Gegen das dem Kläger am 06.09.2024 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 30.09.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er am 05.12.2024 innerhalb der bis zum 06.12.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht habe den Wortlaut des § 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ VKA zu eng ausgelegt. Er ist der Ansicht, die Vorschrift erfasse alle Beschäftigten, auf die der alte Tarifvertrag grundsätzlich Anwendung fand, nicht nur diejenigen, die zum Zeitpunkt des Übergangs tatsächlich in Schichtarbeit gearbeitet hätten. Der Wortlaut des § 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ VKA ließe keine Einschränkung dahingehend erkennen, dass er nur für Beschäftigte gelte, die im konkreten Zeitpunkt der Überleitung Schichtlohnzuschlag erhalten haben. Vielmehr habe die Norm in ihrer Formulierung eine Ähnlichkeit zu klassischen Bezugnahmeklauseln und sei daher entsprechend dahingehend auszulegen, dass alle Beschäftigte erfasst sind, die zum Stichtag in den Anwendungsbereich eines von § 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ VKA erwähnten Tarifwerks fielen, auch wenn sie aus diesem keinen konkreten Anspruch herleiten könnten. Der Kläger ist der Ansicht, die Tarifanwendung und der tarifliche Anspruch könnten unproblematisch auseinanderfallen. Dies ergebe sich auch aus der zu § 23 Abs. 2 TVÜ VKA vorliegenden Niederschriftserklärung. In teleologischer Hinsicht erfasse der vom Arbeitsgericht angeführte Bestandsschutz entsprechend der Auffassung des Klägers nicht lediglich einen konkreten Anspruch, sondern den abgelösten Tarifvertrag in seiner Gesamtheit, wie er zum Stichtag ausgestaltet war. Der Besitzstand bestehe darin, dass der Kläger von den alten Tarifnormen weiterhin profitieren könne. Zudem sei die Auffassung des Gerichts, dass eine Unterbrechung der Schichtarbeit im Zeitpunkt der Überleitung zum Verlust des Anspruchs führe, eine spätere Unterbrechung nach Überleitung aber unschädlich sei, widersprüchlich. Jedenfalls bestehe ein Anspruch aus Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte zwei konkret benannten weiteren Beschäftigten, die zum konkreten Zeitpunkt des Übergangs ebenfalls keine Schichtzulage erhalten hätten, nunmehr nach dem Übergang wissentlich nach altem Tarifvertrag Schichtzulagen zahle. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2024 – 15 Ca 6092/23 – abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Schlussanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Die Berufung sei aufgrund unzureichender Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil durch den Kläger bereits unzulässig. Die Beklagte behauptet, die Zahlung der alten Schichtzulage an Arbeitnehmer, welche zum Übergangszeitpunkt nicht in der Schichtarbeit gearbeitet hätten, beruhe in beiden Fällen auf einem Fehler. In einem der Fälle sei die Zahlung bereits eingestellt worden. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch aus Gleichbehandlung, da insoweit keine Gleichheit im Unrecht greife, mithin kein Anspruch auf Fehlerwiederholung bestehe. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Wortlaut entsprechend der Entscheidung des Arbeitsgerichts dahingehend auszulegen sei, dass der jeweilige Mitarbeiter im Zeitpunkt der Überleitung tatsächlich aufgrund seiner Tätigkeit die Anspruchsvoraussetzungen nach der früheren Tariflage erfüllt haben müsse, d.h. es müsse sich am 30.09.2005 um einen ständigen Schicht- oder Wechselschichtarbeiter gehandelt haben. Der Sinn und Zweck einer Übergangsregelung, namentlich, dass Besitzstände gewahrt würden, würde überdehnt, wenn Arbeitnehmer – wie in casu der Kläger – Jahre oder Jahrzehnte nach der Überleitung noch nach der Altregelung entlohnt würden. Die Besitzstandsregelung solle den Beschäftigten die alte (höhere) Wechselschichtzulage für einen bestimmten Zeitraum zu den bisherigen Bedingungen erhalten, nicht jedoch eine unbegrenzte zeitliche Geltung entfalten. Aus der Norm ergäben sich insoweit keine Anhaltspunkte dafür, denjenigen, dessen Schichtarbeit eine lange Zeit zurückliegt, gegenüber demjenigen zu privilegieren, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30.09.2005 begonnen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 05.12.2024 gegen das am 06.09.2024 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 S. 1, S. 5 ArbGG verlängerten Frist ordnungsgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründung erfüllt die Anforderungen an eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Aspekten, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ist eine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige selbständig tragende Gründe (Doppelbegründung) gestützt, muss zu beiden Begründungen Stellung genommen werden. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen des ArbG auseinander, ist die Berufung hinsichtlich dieses Streitgegenstands unzulässig (BAG 5.4.2023, NZA 2024, 207; ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, ArbGG § 66 Rn. 14, beck-online). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie jedoch keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 271/23 –, Rn. 10, juris). Gemessen hieran setzt der Kläger sich hinreichend mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Insbesondere hat er alle tragenden Begründungen des Arbeitsgerichts angegriffen. Das Arbeitsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die streitentscheidende Variante der Norm (1.) dem Wortlaut und (2.) dem Telos nach nicht auf den Fall des Klägers anwendbar ist. Es kann dahinstehen, ob hierin bereits zwei selbstständige tragende Begründungen zu sehen sind oder nur ein Auslegungsgesamtergebnis, denn der Kläger setzt sich mit beiden Teilergebnissen auseinander. Der Kläger geht in seiner Berufungsbegründung zunächst darauf ein, dass die Formulierung des § 23 Abs. 3 TVÜ VKA im Wortlaut anders ausgelegt werden könnte. Sodann setzt er sich mit der Problematik der Besitzstandskomponente auseinander, die das Arbeitsgericht im Rahmen der teleologischen Auslegung angeführt hat und trägt eine von der Begründung des Arbeitsgerichts abweichende Auffassung vor. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. II. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 34,73 € brutto jeweils für die Monate März 2023 bis einschließlich März 2024 aus § 1 Abs. 1, 23 Abs 2 S. 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 24 Abs. 2 Buchst. c) BMT-G i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchst. c) des Tarifvertrages vom 01. Juli 1981 zu § 24 Abs. 4 BMT-G (TV Schichtlohnzuschlag) gegen die Beklagte. Er gehört zu dem Kreis der Beschäftigten, auf die bis zum 30.09.2005 der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 01. Juli 1981, der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 01.07.1981 Anwendung gefunden hat, denn er hat vom 19.04.1996 bis zum 22.09.1996 im ständigen Schichtdienst bei der Beklagten gearbeitet. Nach § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA sind die dort genannten Tarifverträge und damit für den Kläger der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 01. Juli 1981 weiter gültig. Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts ergibt dies die Auslegung der tariflichen Regelung. a) Wie vom Arbeitsgericht festgestellt. folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages der ständigen Rechtsprechung des BAG nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 20.07.2022, 7 AZR 247/21; BAG vom 23.07.2019, 9 AZR 475/18; BAG vom 19.09.2007, 4 AZR 670/06). b) Der Wortlaut des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA stellt als Voraussetzung für die Weitergeltung der aufgezählten Tarifregelungen auf, dass einer von diesen Tarifverträgen auf die Beschäftigten gem. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA „bis zum 30.09.2005 Anwendung gefunden hat“. Ausgehend hiervon sind zwei Auslegungsvarianten möglich, die jedoch zu keinem unterschiedlichen Ergebnis kommen, denn der Kläger erfüllt sowohl die Voraussetzungen des engen als auch des weiten Verständnisses der Norm. aa) Bei einem weiten Verständnis des Wortlauts „Anwendung gefunden hat“ ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der von § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA aufgezählten Tarifregelungen fällt. Nach dieser Auslegung genügt es, dass die Regelungen des Tarifvertrages zu einem durch die Norm nicht näher definierten Zeitpunkt generell Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden sind. Ob der Tatbestand einer spezifischen Regelung des Tarifwerkes durch den Arbeitnehmer erfüllt wurde, ist nach dieser Lesart unerheblich. Nach dieser Auslegung des § 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ VKA gelten die weiteranzuwendenden Tarifverträge insofern für alle von § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA erfassten Beschäftigten (so auch BeckOK TVöD/Schwill TVÜ-VKA § 23 Rn. 8; Wollensack in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, II. Die weitergeltenden Tarifverträge über Wechselschicht- und Schichtzulagen/Zuschläge (Absatz 2) Rn. 9). Folgt man dieser Auslegung, hat der Kläger als Beschäftigter, der vor dem 30. September 2005 aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien grundsätzlich unter den persönlichen, fachlichen und räumlichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge fiel – unabhängig davon, ob er tatsächlich die jeweiligen Zulagen beansprucht oder bezogen hat – einen Anspruch auf die alte, höhere Zulage, weil er in dem eingeklagten Zeitraum ständige Schichtarbeit geleistet hat. bb) Legt man ein engeres Verständnis des Wortlauts der Norm zugrunde, kann die Formulierung „bis zum 30.09.2005 Anwendung gefunden hat“ so verstanden werden, dass die Voraussetzung für die Überleitung erfüllt ist, wenn der Beschäftigte aus der streitgegenständlichen tariflichen Altregelung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Überleitung tatsächlich einen Anspruch ableiten konnte, die Norm mithin in deutlich konkretisierter Weise „Anwendung gefunden“ hat. (1) Auch nach dieser Auslegungsvariante unterfällt der Kläger als Beschäftigter nach § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 01. Juli 1981 sowie dem Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 01.07.1981 dem Wortlaut nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA. Denn er erfüllt die nach der engeren Lesart erforderliche Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA i.V.m. § 24 Abs. 2 Buchst. c) BMT-G i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchst. c) des Tarifvertrages vom 01. Juli 1981 zu § 24 Abs. 4 BMT-G (TV Schichtlohnzuschlag). (2) Der Kläger hat jedenfalls in der Zeit vom 19.04.1996 bis zum 22.09.1996 durch seinen Einsatz im Früh- und Spätdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden im ständigen Schichtdienst bei der Beklagten gearbeitet und damit Anspruch auf die sich aus § § 24 Abs. 2 Buchst. c) BMT-G i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchst. c) des Tarifvertrages vom 01. Juli 1981 zu § 24 Abs. 4 BMT-G (TV Schichtlohnzuschlag) ergebenden Schichtzulagen gehabt. Der Tarifvertrag hat also konkret in der Zeit bis zum 30.09.2005 auf ihn Anwendung gefunden. (3) Es ist dem Arbeitsgericht Köln hierbei uneingeschränkt darin zu folgen, dass es sich bei dem ersten befristeten Arbeitsverhältnis des Klägers vom 19.04. bis zum 15.10.1996 um kein eigenständiges, von dem jetzigen Arbeitsverhältnis getrennt zu behandelndes Arbeitsverhältnis handelte. Vielmehr wurde dieses auf die Tätigkeit als Flugzeugabfertiger gerichtete zunächst befristet eingegangene Arbeitsverhältnis nochmals befristet verlängert und anschließend entfristet. Auch die Beklagte geht von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis aus, wie das Eintrittsdatum 19.04.1996 auf ihren Lohnabrechnungen von Mai bis August 2023 zeigt (Bl. 38 ff der erstinstanzlichen Akte). (4) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch „ständige“ Schichtarbeit geleistet. Er hat über einen Zeitraum von fünf Monaten vom 19.04.1996 bis zum 22.09.1996 durchgehend in Schichtarbeit, d.h. in ständiger Schichtarbeit gearbeitet. Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger kein ständiger (Wechsel-)Schichtarbeiter sei, wie dies als tarifvertragliche Voraussetzung normiert sei, sondern lediglich vorübergehend im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Schichtarbeiter eingesetzt worden sei, geht diese Ansicht fehl. Bei der Beklagten wurde in der Früh- und Spätschicht Schichtarbeit geleistet. Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Wesen der Schichtarbeit entscheidend, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Vor diesem Hintergrund ist von Schichtarbeit dann auszugehen, wenn regelmäßig ein Mindestmaß an Häufigkeit des Wechsels des täglichen Arbeitsbeginns bei Wechselschichtarbeit vorliegt oder die von den Tarifparteien festgelegten Stundengrenzen für Schichtarbeit erfüllt sind. Die Arbeit muss daher nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass er vom Arbeitgeber vorgegeben ist (vgl. BAG, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 10 AZR 397/20 (A) –, , Rn. 53; BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 354/11 - Rn. 10, juris; BAG, Urteil vom 18. Januar 1983 – 3 AZR 447/80 –, Rn. 27; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 5. November 2007 – 17 Sa 39/07 –, Rn. 58, juris). Der Einsatz der Flugabfertiger in der Frühschicht von 5:30 Uhr bis 14:00 Uhr und in der Spätschicht von 13:45 Uhr bis 22:45 Uhr erfüllte der Kläger bereits von April bis September 1996, aber auch für den eingeklagten Zeitraum die Voraussetzungen der Schichtarbeit im tarifvertraglichen Sinne, da die Flugzeugabfertigung über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers täglich nur von mehreren Arbeitnehmern erfüllt wird und daher in einem dauerhaften Schichtsystem erbracht wird. Der Kläger war sowohl im Jahr 1996 als auch im streitgegenständlichen Zeitraum ständiger Schichtarbeiter. Die Beschäftigten leisten ständig Schichtarbeit, wenn ihnen diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Ständig Schichtarbeit leisten daher diejenigen Beschäftigten, denen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist. Nicht ständige Schichtarbeit iSv. § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD leisten demgegenüber diejenigen Beschäftigten, denen Schichtarbeit lediglich vertretungsweise (zB als „Springer“) oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG, Urteil vom 24. März 2010 -10 AZR 570/09, Rn. 16, 18, juris). Der Kläger hat in der Zeit von April bis September 1996 ständige Schichtarbeit geleistet. Er wurde über einen Zeitraum von mehreren Monaten weisungsgemäß dauerhaft in der Schichtarbeit eingesetzt. Er war nicht nur tageweise als Springer tätig oder hat die Arbeit nur gelegentlich zugewiesen erhalten. Aufgrund der dauerhaften Belastung in diesen Monaten hat er sich die Schichtzulage verdient. cc) Schließlich wäre eine weitere Auslegungsvariante denkbar, wonach „bis zum 30.09.2005 Anwendung gefunden hat“ bedeutet, dass der Anspruch auf Schichtzulage nach § 24 Abs. 2 Buchst. c) BMT-G i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchst. c) des Tarifvertrages vom 01. Juli 1981 zu § 24 Abs. 4 BMT-G (TV Schichtlohnzuschlag) durchgehend bis 30.09.2005 einschließlich oder am 30.09.2025 selbst bestanden haben muss. Nach dieser Auslegung würde der Kläger nicht der Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA unterfallen, da er weder durchgehend bis zum 30.09.2005 noch am 30.09.2005 in ständiger Schichtarbeit eingesetzt war. Diese enge Auslegungsvariante ist abzulehnen. (1) Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich aus dem Wortlaut gerade nicht, dass aus der tariflichen Altregelung durchgehend bis zum Zeitpunkt der Überleitung am 30.09.2005 auch tatsächlich ein Anspruch auf die Schichtzulage bestanden haben muss. Der Rechtsbegriff der Anwendbarkeit einer Vorschrift meint, dass ein Sachverhalt unter eine Vorschrift fällt und nach ihr zu bewerten ist. Er trifft jedoch gerade keine Aussage zur Rechtsfolge. Eine Vorschrift ist auch dann „anwendbar“, wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind und der Anspruchsinhaber keine konkrete Rechtsposition i.S. eines Anspruchs geltend machen kann. (2) Gegen die Auslegungsvariante spricht zudem die Niederschriftserklärung zu § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA: Deren im Konjunktiv verfasster Wortlaut („Die Höhe … bemisst sich nach dem Betrag, der zu zahlen gewesen wäre, wenn diese [Zulagen und Zuschläge] am 30. September 2005 zugestanden hätten“) kann nach Auffassung der Kammer nur dahingehend verstanden werden, dass die Tarifverträge auch dann im Sinne der Norm anzuwenden sind, wenn die dort geregelten Zulagen und Zuschläge zum Zeitpunkt der Überleitung am 30.09.2005 nicht konkret zugestanden haben. Vielmehr wird allein für deren abstrakte Höhe der 30.09.2005 als Stichtag festgelegt. Aus der konjunktivischen Formulierung ist zu schließen, dass, anders als die Höhe der Zulage, die übrigen Voraussetzungen nicht am Stichtag vorliegen und erfüllt sein müssen. Die Verwendung des Konjunktivs zeigt, dass die Tarifvertragsparteien für eine Anwendung der Übergangsregelung nicht auf einen tatsächlichen Zahlungsanspruch am 30.09.2005, sondern auf eine hypothetische Anspruchslage zum Stichtag abgestellt haben – d.h. darauf, ob die Zulage unter den alten Tarifvertrag gefallen wäre, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. (3) Auch eine an Sinn und Zweck der Regelung ausgerichtete Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass für eine Anwendung der Übergangsregelung nicht Voraussetzung ist, am oder durchgehend bis zum 30.09.2005 Schichtarbeit geleistet zu haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass es sich bei § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA um eine Übergangsregelung handelt, die Besitzstände wahren soll. Das Berufungsgericht teilt jedoch nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass ein schützenswerter Besitzstand nur vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer durchgehend bis zum Zeitpunkt der Überleitung am 30.09.2005 ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach „altem“ Recht geleistet hat und eine entsprechende Zulage in Form eines konkreten Verdienstes erhalten hat. Ein Besitzstand kann nach Auffassung der Kammer auch in der Weitergeltung eines nunmehr abgelösten, günstigeren Tarifvertrages liegen. Diese Weitergeltung stellt dem Willen der Tarifvertragsparteien nach einen zu schützenden Wert dar, der sich darin zeigt, dass sich bei Schichtarbeitseinsätzen nach dem Stichtag ein im Vergleich zur neuen Tarifregelung günstigerer entgeltlicher Anspruch für die bereits vor dem Stichtag Beschäftigten ergibt. In den Genuss der höheren Zulagen können nach dem Verständnis der Kammer insofern alle Beschäftigten kommen, die bereits beim Inkrafttreten des TVöD in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Anknüpfungspunkt für den Besitzstand ist nicht die konkret zum Übergangszeitpunkt erwirtschaftete Zulage oder ein konkreter Entgeltbetrag, sondern vielmehr die Anwendbarkeit des alten TV-Schichtlohnzuschlags kraft beidseitiger Tarifbindung oder vertraglicher Inbezugnahme. Denn der Aussagewert der tariflichen Anordnung in § 23 Abs. 2 TVÜ VKA besteht darin, die Fortgeltung bestimmter Tarifverträge betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen anzuordnen (LAG Köln, Urteil vom 10. August 2012 – 10 Sa 284/12 –, Rn. 49, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009 – 10 Sa 1472/08 –, Rn. 44 f., juris). Der Besitzstand erfasst insofern den Erhalt der bisherigen Beschäftigungsbedingungen losgelöst von der konkreten Einsatzform des Arbeitnehmers. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der Arbeitnehmer bereits vor der Überleitung durchgehend in einem Betrieb gearbeitet hat, in dem es –wie vorliegend - neben reiner Nachtarbeit auch immer ständige Schichtarbeit bzw. Wechselschichtarbeit gegeben hat, in die der Arbeitnehmer jederzeit durch Ausübung des Direktionsrechts hätte eingeteilt werden können. Ein schützenswerter Besitzstand ist zumindest dann zu bejahen, wenn ein Beschäftigter bereits vor der Überleitung zu irgendeinem Zeitpunkt von der alten Tarifnorm tatsächlich profitiert hat und einen entsprechenden Zulagenanspruch hatte. Dieser Besitzstand in Form eines Anspruchs auf eine höhere Schichtzulage wird durch die Anordnung der Weitergeltung des Tarifvertrags für den Fall späterer Schichteinsätze gewahrt. Zielsetzung der Tarifparteien ist nach Auffassung der Kammer der Erhalt des hierin liegenden Vorteils für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer. c) Der Auffassung der Beklagten, ein Arbeitnehmer könne sich einige Jahre nach dem Überleitungszeitpunkt nicht mehr auf § 23 Abs. 2 TVÜ VKA berufen, kann nicht gefolgt werden. Die Übergangsregelungen zu den Wechselschicht- und Schichtzulagen sind bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung getroffen worden (vgl. BeckOK TVöD/Schwill TVÜ-VKA § 23 Vorbemerkung). Für eine weitergehende zeitliche Einschränkung der Fortgeltung der alten Tarifregelung liefert § 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ VKA keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifparteien einen solchen Wertverlust des zu schützenden Besitzstandes durch Verstreichen von Zeit vorgesehen haben. 2. Der Zinsanspruch folgt gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 247 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beklagte zu tragen. IV. Die Revision wird für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier anstehenden Auslegungsfrage gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.