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Urteil

1 AZR 179/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewerkschaften haben aus Art.9 Abs.3 GG ein grundsätzliches Recht, zur Mitgliederwerbung Betriebe zu betreten; die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach praktischer Konkordanz zwischen Gewerkschaftsfreiheit und Arbeitgeberrechten. • Tarifvertragsregelungen (hier §13 BRTV) gewähren kein allgemeines Zutrittsrecht zur Mitgliederwerbung, sondern nur arbeitsschutzbezogene Zutrittsbefugnisse zu Unterkünften und Sozialräumen. • Bei wiederholtem Zutrittsbegehren hat die Gewerkschaft die Notwendigkeit und Häufigkeit zu begründen; eine angemessene Ankündigungsfrist (regelmäßig eine Woche) ist zu beachten. • Unbestimmte hilfsweise Anträge, die Störungen des Betriebsablaufs oder Betriebsfriedens pauschal voraussetzen, sind unzulässig. • Die Vorinstanzen dürfen einen Antrag abweisen, wenn die Gewerkschaft nicht dargelegt hat, dass das begehrte Zutrittsregime der praktischen Konkordanz entspricht.
Entscheidungsgründe
Zutrittsrecht von Gewerkschaften zur Mitgliederwerbung: praktische Konkordanz und Darlegungslast • Gewerkschaften haben aus Art.9 Abs.3 GG ein grundsätzliches Recht, zur Mitgliederwerbung Betriebe zu betreten; die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach praktischer Konkordanz zwischen Gewerkschaftsfreiheit und Arbeitgeberrechten. • Tarifvertragsregelungen (hier §13 BRTV) gewähren kein allgemeines Zutrittsrecht zur Mitgliederwerbung, sondern nur arbeitsschutzbezogene Zutrittsbefugnisse zu Unterkünften und Sozialräumen. • Bei wiederholtem Zutrittsbegehren hat die Gewerkschaft die Notwendigkeit und Häufigkeit zu begründen; eine angemessene Ankündigungsfrist (regelmäßig eine Woche) ist zu beachten. • Unbestimmte hilfsweise Anträge, die Störungen des Betriebsablaufs oder Betriebsfriedens pauschal voraussetzen, sind unzulässig. • Die Vorinstanzen dürfen einen Antrag abweisen, wenn die Gewerkschaft nicht dargelegt hat, dass das begehrte Zutrittsregime der praktischen Konkordanz entspricht. Die klagende Gewerkschaft begehrte Zutritt zu Baustellen eines Hoch- und Tiefbauunternehmens zum Zweck der Mitgliederwerbung; das Unternehmen ist nicht tarifgebunden, auf die Arbeitsverhältnisse findet jedoch kraft Allgemeinverbindlicherklärung der BRTV Anwendung. Vertreter der Gewerkschaft hatten wiederholt Baustellen während Arbeits- und Pausenzeiten besucht; das Unternehmen untersagte weitere Besuche und legte Schreiben von 44 Beschäftigten vor, die keine weiteren Besuche wünschten. Die Gewerkschaft verlangte wöchentlichen, zweiwöchentlichen oder monatlichen Zutritt für namentlich benannte Sekretäre in Sicherheitskleidung sowie Ankündigung einen Tag zuvor. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG prüft, ob ein Zutrittsrecht besteht und ob die beantragten Modalitäten den Anforderungen genügen. • Die Revision ist unbegründet; das begehrte Zutrittsregime entspricht nicht der praktischen Konkordanz. • §13 BRTV begründet kein allgemeines Zutrittsrecht zur Mitgliederwerbung; die Norm bezieht sich auf Kontroll- und arbeitsschutzbezogene Zutrittsbefugnisse zu Unterkünften und Sozialräumen. • Art.51 Abs.2 LV und ILO-Übereinkommen 135 begründen kein unmittelbar durchsetzbares, uneingeschränktes Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter. • Aus Art.9 Abs.3 GG folgt jedoch grundsätzlich ein betrieblicher Zutrittsanspruch für Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Beauftragte; Ort, Personal und Mittel der Werbung liegen grundsätzlich im Schutzbereich der Koalitionsfreiheit. • Mangels gesetzlicher Regelung ist das Gericht zur rechtsfortbildenden Konkretisierung verpflichtet: Zutrittsbegehren sind nach praktischer Konkordanz zu beurteilen und typisierend zu beschreiben; Häufigkeit und Ankündigungsfrist sind maßgeblich. • Als typisierende Orientierung gilt die Wertung des §43 Abs.4 BetrVG: ein Zutritt in Pausenzeiten einmal je Kalenderhalbjahr ist ohne weitere Begründung zulässig; bei häufigeren Zutritten hat die Gewerkschaft die Notwendigkeit darzulegen. • Die Gewerkschaft hat hier nicht hinreichend dargelegt, dass wöchentliche, zweiwöchentliche oder monatliche Besuche erforderlich sind; auch die angekündigte Frist von einem Tag und die Ankündigung lediglich beim Baustellenleiter genügen nicht. • Der Antrag 5) ist unbestimmt und daher unzulässig, weil nicht klar ist, wann eine Störung des Betriebsablaufs oder Betriebsfriedens vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen; die Vorinstanzen hatten zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar besteht grundsätzlich ein aus Art.9 Abs.3 GG abgeleitetes Zutrittsrecht der Gewerkschaft zur Mitgliederwerbung, dieses ist jedoch durch die praktische Konkordanz mit den Rechten des Arbeitgebers zu begrenzen. Die Klägerin hat die Darlegungslast für Häufigkeit, Notwendigkeit und angemessene Ankündigungsfrist nicht erfüllt; ihr begehrtes Zutrittsregime (wöchentliche bzw. zweiwöchentliche/monatliche Besuche mit ein-tägiger Ankündigung und Ankündigung nur beim Baustellenleiter) war daher nicht durchsetzbar. Hilfsantrag 5) war unbestimmt und damit unzulässig. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.