Beschluss
1 ABR 74/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung eines lesenden EDV-Zugangs zu unmittelbaren Leistungsdaten ist im Beschlussverfahren unbestimmt und damit unzulässig nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO.
• Zur Bestimmtheit gehört, dass klar erkennbar ist, welche konkreten Daten der Verpflichtete herausgeben bzw. zugänglich machen muss; bloße Verweisungen auf nicht näher definierte Kategorien genügen nicht.
• Besteht zwischen den Parteien kein gemeinsames Verständnis zentraler Begriffe (z. B. „unmittelbare Leistungsdaten“ oder „Kundendaten“), kann das Gericht dem Verpflichteten nicht eindeutig zurechenbare Pflichten auferlegen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Anspruch des Betriebsrats auf lesenden EDV‑Zugriff auf Leistungsdaten ist unzulässig • Der Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung eines lesenden EDV-Zugangs zu unmittelbaren Leistungsdaten ist im Beschlussverfahren unbestimmt und damit unzulässig nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO. • Zur Bestimmtheit gehört, dass klar erkennbar ist, welche konkreten Daten der Verpflichtete herausgeben bzw. zugänglich machen muss; bloße Verweisungen auf nicht näher definierte Kategorien genügen nicht. • Besteht zwischen den Parteien kein gemeinsames Verständnis zentraler Begriffe (z. B. „unmittelbare Leistungsdaten“ oder „Kundendaten“), kann das Gericht dem Verpflichteten nicht eindeutig zurechenbare Pflichten auferlegen. Die Deutsche Post AG wendet für Teile ihres Vertriebsbereichs TV 64 an, der die Verarbeitung unmittelbarer Leistungsdaten zur Berechnung variabler Entgeltbestandteile regelt und in §15 den Kreis der Zugriffsberechtigten nennt, darunter den Betriebsrat. Der Betriebsrat beantragte gerichtlich, ihm durch Einrichtung eines eigenen PC-Zugangs lesenden Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten der betroffenen Arbeitnehmer zu gewähren; Kundendaten sollten nicht zugänglich sein. Die Arbeitgeberin lehnte ab; Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. In der Rechtsbeschwerde zieht der Betriebsrat die Forderung weiter. Strittig ist insbesondere, welche konkreten Daten unter dem Begriff "unmittelbare Leistungsdaten" fallen und wie sie von Kundendaten abzugrenzen sind. • Auslegung des Antrags: Der Betriebsrat verlangt unbeschränkten, jederzeitigen lesenden Zugriff auf alle EDV-Systeme mit angeblichen unmittelbaren Leistungsdaten; zeitliche oder inhaltliche Begrenzungen fehlen. • Formelle Unzulässigkeit: Der Antrag entspricht nicht den Bestimmtheitsanforderungen des §253 Abs.2 Nr.2 ZPO, weil er nicht so bestimmt ist, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung entscheidbar wäre. • Unklare Begriffsgrundlagen: Es fehlt an einer eindeutigen Definition, welche der elektronisch erfassten Informationen als unmittelbare Leistungsdaten im Sinne von §15 TV 64 zu gelten haben; zwischen den Parteien besteht kein übereinstimmendes Verständnis. • Abgrenzungsproblem zu Kundendaten: Der Betriebsrat konnte nicht nachvollziehbar darlegen, wie die begehrten Leistungsdaten von den Kundendaten inhaltlich zu trennen sind; ohne konkrete Benennung wäre nicht erkennbar, welche Pflichten die Arbeitgeberin zu erfüllen hätte. • Rechtsfolgen: Eine Entscheidung zugunsten des Betriebsrats dürfe nicht die konkreten Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, ins Vollstreckungsverfahren verlagern; deshalb ist ein unbestimmter Leistungsanspruch im Beschlussverfahren unzulässig. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen, weil sein Antrag im Beschlussverfahren unbestimmt und damit unzulässig nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO ist. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten Daten unter den im TV 64 genannten "unmittelbaren Leistungsdaten" fallen und wie sich diese von Kundendaten abgrenzen lassen; damit wäre für die Arbeitgeberin nicht eindeutig feststellbar, welche Pflichten eine gerichtliche Entscheidung begründen würde. Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines lesenden EDV‑Zugangs kann nicht aus einer unklaren Antragsform abgeleitet werden. Der Betriebsrat hätte konkrete Datenkategorien oder eine inhaltliche Abgrenzung vortragen müssen, damit das Gericht verbindlich entscheiden kann; dies ist unterblieben, weshalb der Antrag zu Recht abgewiesen wurde.