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Beschluss

4 TaBV 140/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:1022.4TABV140.23.00
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Leitsätze
Das „nicht einfache Arbeitsgebiet“ im Sinne der Entgeltgruppe E9 des Entgelttarifvertrags (BETV) für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 27. Juni 2024 verlangt ein Arbeitsgebiet, das sich aufgrund des erforderlichen Wissens und Könnens aus dem „einfachen Arbeitsgebiet“ heraushebt und sich nach seinem Zuschnitt als ein für einen Funktionsmeister normales Arbeitsgebiet darstellt, welches ohne Schwierigkeiten zu führen ist. Ein „nicht einfaches Arbeitsgebiet“ ist ein Arbeitsgebiet mit „normalen“ Anforderungen, wohingegen für ein „einfaches“ Arbeitsgebiet lediglich geringe und für ein „schwieriges Aufgabengebiet“ erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wobei der Begriff des Arbeitsgebiets die Gesamtheit der übertragenen Aufgaben umfasst (hier verneint für die Tätigkeit eines/einer „Teamkoordinators/-koordinatorin“).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Juli 2023 – 9 BV 2/23 abgeändert. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A als Teamkoordinatorin gemäß der Funktionsbeschreibung FB 159 (10/2018) in die Tarifgruppe E 8 des Bundesentgelttarifvertrags (BETV) für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 27. Juni 2024 wird ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das „nicht einfache Arbeitsgebiet“ im Sinne der Entgeltgruppe E9 des Entgelttarifvertrags (BETV) für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 27. Juni 2024 verlangt ein Arbeitsgebiet, das sich aufgrund des erforderlichen Wissens und Könnens aus dem „einfachen Arbeitsgebiet“ heraushebt und sich nach seinem Zuschnitt als ein für einen Funktionsmeister normales Arbeitsgebiet darstellt, welches ohne Schwierigkeiten zu führen ist. Ein „nicht einfaches Arbeitsgebiet“ ist ein Arbeitsgebiet mit „normalen“ Anforderungen, wohingegen für ein „einfaches“ Arbeitsgebiet lediglich geringe und für ein „schwieriges Aufgabengebiet“ erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wobei der Begriff des Arbeitsgebiets die Gesamtheit der übertragenen Aufgaben umfasst (hier verneint für die Tätigkeit eines/einer „Teamkoordinators/-koordinatorin“). Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Juli 2023 – 9 BV 2/23 abgeändert. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A als Teamkoordinatorin gemäß der Funktionsbeschreibung FB 159 (10/2018) in die Tarifgruppe E 8 des Bundesentgelttarifvertrags (BETV) für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 27. Juni 2024 wird ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten führen das Verfahren wegen einer vom Beteiligten zu 2) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe E 8 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie (vom 18. Juli 1987, zuletzt idF vom 27. Juni 2024, im Folgenden: BETV). Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie, Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e. V. und Vertragsarbeitgeberin der betroffenen Arbeitnehmerin. Im Unternehmen der Antragstellerin sind regelmäßig mehr als wahlberechtigte 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) ist der in dem Betrieb der Antragstellerin in B gebildete Betriebsrat. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 14. September 2022 die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung und Eingruppierung der im Antrag genannten Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe E8 des BETV der chemischen lndustrie. Bei der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung, welche auf den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin anwendbar ist, handelt es sich um die Aufgabe mit der Funktionsbeschreibung Nr. 159d „Teamkoordinator/in“. Auf die als Anlage 2 (ASt2, Bl. 12-14 d.A.) beigefügte Funktionsbeschreibung wird Bezug genommen. Hierbei handelte es sich allerdings um eine veraltete Funktionsbeschreibung, die zum Zeitpunkt der Anhörung des Beteiligten zu 2) bereits durch die aktuelle Funktionsbeschreibung „FB 159“ (10/2018) ersetzt worden war. Nach Ziffer 4.1 der Aufgaben-/Funktionsbeschreibung Nr. 159 ist eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung z.B. als Fachkraft für Lagerlogistik oder ähnliches erforderlich. Als erforderliche Zusatzkenntnisse/-ausbildung werden dort „planmäßige betriebliche Trainings im Bereich Personalführung (interne/externe Führungstrainings) und Fähigkeit zur Mitarbeiterführung, vertiefte Prozess- und Anlagenkenntnisse, Englischkenntnisse in Wort und Schrift, vertiefte Anwenderkenntnisse (z.B. SAP, sonstige Warenwirtschaftsprogramme), sicherer Umgang mit MS Office und Staplerschein“ aufgeführt. Wegen der vom Teamkoordinator auszuführenden Arbeiten wird auf Ziffer 6 der Aufgaben-/Funktionsbeschreibung Nr. 159 (Anlage HC 4 zur Berufungsbegründung) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 2) stimmte mit Schreiben vom 21. September 2022 der Einstellung zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe E8, da nach seiner Auffassung die Eingruppierung u. a. gegen den gültigen BETV verstoße. Es handele sich nicht um ein einfaches Arbeitsgebiet, da zur dreijährigen Ausbildung und ca. dreijährigen Berufserfahrung noch vertiefte Prozess- und Anlagenkenntnisse sowie vertiefte Anwenderkenntnisse (z.B. SAP, andere Warenwirtschaftsprogramme) erforderlich seien. Die Antragstellerin hat gemeint, dass die betroffene Arbeitnehmerin als Teamkoordinatorin in die Entgeltgruppe E8 BETV einzugruppieren sei. Bei den Tätigkeiten der Teamkoordinatoren handele es sich einen gemischten Aufgabenbereich, in dem zum einen Koordinationstätigkeiten, als auch Sachbearbeitungstätigkeiten wahrgenommen würden. Sie hat behauptet, dass die Aufgaben des Teamkoordinators setzten sich zu 30% aus Koordinationsaufgaben (Personalführung und -steuerung) und zu 70% aus Sacharbeitertätigkeiten zusammen. Die Sachbearbeitertätigkeit überwiege im erheblichen Maße, so dass man nicht zu einer Zuordnung zum „Meisterbegriff“ des BETV käme. Die Sachbearbeitertätigkeiten, entsprächen maximal Entgeltgruppe E6 bis E7, da sämtliche in diesem Zusammenhang zu erledigenden Aufgaben Inhalt des Ausbildungsrahmenlehrplans (hier Fachkraft für Lagerlogistik) seien. Bei den Koordinationsaufgaben (Personalführung/Steuerung) reiche eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung (hier Fachkraft für Lagerlogistik) aus, um dieses Arbeitsgebiet ausfüllen zu können. In Abgrenzung zur nächsthöheren Entgeltgruppe E9 handele es sich bei der Tätigkeit als,,Teamkoordinator/in" gerade nicht um „Meister mit einem nicht einfachen Arbeitsgebiet, die für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen, wenn in diesem nicht vorwiegend Arbeitnehmer der Gruppe E6 tätig sind und es sich nicht um einen vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung schwierigen Aufsichtsbereich handelt." Vielmehr handele es sich um sog. „Meister mit einem einfachen Aufgabengebiet, für das Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt würden, die durch eine abgeschlossene Fachausbildung oder durch entsprechende längere Berufserfahrung erworben worden seien und die für einen einfachen Aufsichtsbereich Verantwortung trügen“. Der Umgang mit MS Office sei keine Spezialausausbildung, sondern werde bereits in der Schule, Ausbildung bzw. Dualen Studium vermittelt. Trainings zu Personalführung seien ebenfalls keine Spezialausbildung, sondern würden u.a. im Rahmen des Trainings, on the Job und auch z.B. durch das Seminarangebot des AGV an zwei halben Tagen vermittelt. Interne Trainings seien in Planung. Die Antragstellerin hat beantragt, die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Tarifgruppe E8 des Bundesentgelttarifvertrages (BETV) für die chemische lndustrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat gemeint, bei der Tätigkeit nach der Stellenbeschreibung handele es sich klar um eine Vorgesetztentätigkeit. Dies ergebe sich bereits aus dem Aufgabenumfang der Teilaufgaben "Personalführung, -einsatzplanung und - steuerung". Nur als begleitende Aufgaben mit gerade einmal ein bis zwei Unterpunkten würden gewerbliche Tätigkeiten aufgeführt und zwar "ggf. Unterstützung des Teams durch operative Mitarbeit auf der Fläche" und möglicherweise auch noch "Sicherstellung der Verfügbarkeit aller benötigten Arbeits- und Betriebsmittel im Bereich." Nach dem Tarifvertrag komme es, wenn eine Vorgesetztenfunktion im Sinne einer Meistertätigkeit übertragen worden sei, nur auf die Schwierigkeit des Arbeitsgebiets und des Aufsichtsbereichs an. Der Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, ein Arbeitsgebiet könne nur dann der E8 unterfallen, wenn die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für dieses Arbeitsgebiet vorausgesetzt würden, sämtlich durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung vermittelt würden. Die hier streitgegenständliche Position des Teamkoordinators Export gehe von ihren Anforderungen her über die Grenzen der E8 hinaus, denn es würden unter anderem eine planmäßige betriebliche Spezialausbildung im Bereich Personalführung und vertiefte SAP-Anwenderkenntnisse sowie ein sicherer Umgang mit MS Office verlangt. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des vollständigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf die Gründe I. des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Juli 2023 – 9 BV 2/23 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den Antrag mit vorgenanntem Beschluss zurückgewiesen. Es hat – kurz zusammengefasst – angenommen, der Beteiligte zu 2) habe die Zustimmung zur Eingruppierung zu Recht verweigert, denn die Antragstellerin habe die tatsächlichen Tätigkeiten der Arbeitnehmerin A nicht im Einzelnen vorgetragen und begründet, warum es sich um eine nach E8 zu bewertende Tätigkeit handele. Aus dem Vortrag der Antragstellerin gehe nicht ausreichend hervor, dass nicht auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E9 erfüllt seien, weil der Arbeitnehmerin kein „nicht einfaches Arbeitsgebiet“ übertragen worden ist. Die Antragstellerin habe in ihrer Stellenausschreibung unter anderem eine planmäßige betriebliche Spezialausbildung im Bereich Personalführung und vertiefte SAP-Anwenderkenntnisse sowie einen sicheren Umgang mit MS Office als notwendige Kenntnisse angesehen. Es sei jedoch nicht vorgetragen worden, dass diese Inhalte bereits in der Ausbildung und der Berufserfahrung erworben worden seien. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 28. Juli 2023 zugestellt worden. Sie hat mit am 28. August 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz dagegen Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 30. Oktober 2023 mit am 27. Oktober 2023 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Antragstellerin ist unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Ansicht, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E8 BETV zutreffend sei. Die Antragstellerin behauptet, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Tätigkeiten eines Teamkoordinators schon während der Facharbeiterausbildung zur Fachkraft Lagerlogistik erworben würden. Soweit die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Zusatzkenntnisse „im Bereich Personalführung, vertiefte Prozess- und Anlagenkenntnisse, Englischkenntnisse, vertieften Anwenderkenntnissen (z.B. SAP, sonstige Warenwirtschaftsprogramme)“ sowie den „sicherem Umgang mit MS-Office“ forderten, so seien diese – bis auf den Teil der Personalführung – ebenfalls bereits Teil der Facharbeiterausbildung und damit einem „einfachen Arbeitsgebiet“ im Sinne der E8 zuzuordnen. Es bedürfe für die tatsächliche Tätigkeit von Frau A als Teamkoordinatorin keiner über die bereits in der Ausbildung vermittelten, hinausgehenden vertieften Kenntnisse, sondern es genügten vielmehr Grundlagenkenntnisse. Unabhängig davon, dass Warenwirtschaftsprogramme sowie die Anwendung von SAP Teil der Facharbeiterausbildung seien, seien auch hier keine vertieften Anwendungskenntnisse erforderlich, die einer Tätigkeit eines „nicht einfachen Arbeitsgebiets“ entsprechend würden und damit einer Eingruppierung in die E9 rechtfertigten. Es handele sich hier um die administrative Vorarbeit für die Unterstützung der operativen Mitarbeiter auf der Fläche, damit dieses die Arbeit / Aufträge abarbeiten können. Was den Bereich der Personalplanung anbelange, für den die Tätigkeitsbeschreibung sog. „planmäßige betriebliche Trainings im Bereich der Personalführung“ erfordert, so seien hier keine besonderen Anforderungen notwendig, die über die Grundlagen des in der Facharbeiterausbildung erworbenen Wissens hinausgehen und damit dem eines „einfachen Arbeitsgebiet“ der E8. Es gehe vielmehr darum, dass die bereits in der Ausbildung erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse, welche für den individuellen Tagesablauf einer Fachkraft für Lagerlogistik erlernt wurden, nunmehr in Bezug auf eine Vielzahl von unterstellten Mitarbeitern angewendet werden sollen. Die vorliegend erforderlichen Grundkenntnisse beschränkten sich lediglich auf Einweisungen, die im Rahmen von Workshops, innerhalb weniger Stunden vermittelt würden. Es gehe um Themenbereiche wie (einzuhaltende) Arbeitszeit, Vorgehensweise im Falle von Arbeitsunfähigkeit, Antragsverfahren bei Urlaub, wann liegt eine Versetzung vor etc. Diesen Themen würden zudem allesamt beim sog. Onboarding der Teamkoordinatoren im Rahmen des „Training on the Job“ vermittelt. Formalisierte Trainings, die mit einer (Spezial)Ausbildung erworben werden, spielten eine sehr untergeordnete Rolle. Frau A als Teamkoordinatorin seien – von der Antragstellerin im Einzelnen namentlich benannte – Mitarbeiter mit dem Stellenprofil der E 2 zugeordnet. Lediglich vereinzelte – von der Antragstellerin ebenfalls im Einzelnen namentlich benannte – Mitarbeiter, seien aufgrund des Bestandsschutzes beim Betriebsübergang im Jahr 2009 von C nach B im Rahmen der Entgeltsicherung in die E3, E4 und E6 eingruppiert. Sollten diese (Bestandsschutz gesicherten) Stellen aber in Zukunft nachbesetzt werden, dann entsprächen die Tätigkeiten unstreitig der Funktionsbeschreibung FB 42a und seien damit entweder in die E2 oder E3 einzugruppieren. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Juli 2023 – 9 BV 2/23 – abzuändern und die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A als Teamkoordinatorin gemäß der Funktionsbeschreibung FB 159 (10/2018) in die Tarifgruppe E 8 des Bundesentgelttarifvertrags (BETV) für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 27. Juni 2024 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und ist der Ansicht, es treffe nicht zu, dass unter einem einfachen Arbeitsgebiet im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen nur ein Gebiet zu verstehen sei, für das Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden, die durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung erworben wurden. Ausweislich des Wortlautes in Entgeltgruppe E8 BETV reichten hierzu auch Kenntnisse und Fertigkeiten aus, die durch eine entsprechende längere Berufserfahrung erworben werden können. Ein derartiges Arbeitsgebiet sei daher viel niederschwelliger anzusiedeln. Die Antragstellerin meine fälschlicherweise, sich zur Stützung ihrer Ansicht auf die Ausbildungsinhalte zur Fachkraft für Lagerlogistik berufen zu können. Die Antragstellerin übersehe immer noch, dass sowohl nach der alten Funktionsbeschreibung 159 d als auch nach der neuen Funktionsbeschreibung 159 mehr als erhebliche Zusatzkenntnisse zur erforderlichen abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung verlangt würden. Eine Führungsaufgabe sei nicht Gegenstand der Ausbildung. Bei den in der Funktionsbeschreibung 159 unter Ziff. 4. 1. Zusatzkenntnisse/Ausbildung geforderten "planmäßigen betrieblichen Trainings im Bereich Personalführung" handele es sich nicht Themen handelt, die allesamt beim sogenannten Onboarding eines Terminkoordinators im Rahmen des „Training on the Job“ vermittelt werden. So sei auch Frau A gerade erst zu einer Fort- und Weiterbildung für die Zeit vom 6. bis 7. Februar 2024 angemeldet worden, obwohl sie bereits seit dem 01. Oktober 2022 als Teamkoordinatorin arbeite und ihr Onboarding längst hinter sich habe. Die Aufgaben der Fachkraft für Lagerlogistik seien gewerbliche Tätigkeiten, die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik sei eine gewerbliche Ausbildung. Sachbearbeitertätigkeiten seien hingegen kaufmännische oder technische Tätigkeiten. Bei der Tätigkeit nach der Stellenbeschreibung Nr. 159 d handele es sich klar um eine Vorgesetztentätigkeit, nur als begleitende Aufgaben mit gerade einmal ein bis zwei Unterpunkten würden gewerbliche Tätigkeiten aufgeführt. Der Beteiligte zu 2) ist weiterhin der Ansicht, dass ein Arbeitsgebiet nur dann der E 8 unterfallen könne, wenn die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für dieses Arbeitsgebiet vorausgesetzt werden, sämtlich durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung vermittelt werden. Wenn aber – wie im Falle der Teamkoordinatoren – Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich seien, die darüber hinausgingen, so sei der Bereich der E 8 damit verlassen. Vorliegend handele es sich um eine Tätigkeit der Entgeltgruppe E 9, denn das Arbeitsgebiet sei eben nicht mehr "einfach" im Sinne der E 8, aber auch noch nicht schwierig. Wegen der Einzelheiten und des vollständigen Vortrages der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf die Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2023 nebst Anlagen, die Beschwerdeerwiderung vom 02. Januar 2024, den Schriftsatz der Antragstellerin vom 14. Oktober 2024, sowie das Protokoll des Anhörungstermins vom 22. Oktober 2024 Bezug genommen. II. A. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Soweit die Antragstellerin in ihren Antrag in Abänderung des erstinstanzlichen Antrages die aktuelle Fassung des BETV aufgenommen hat, liegt hierin eine gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässige Antragsänderung. Dies gilt auch für die Abänderung der Funktionsbeschreibung (159 statt 159d, s. dazu auch unten unter B.II). B. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, da die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A als Teamkoordinatorin gemäß der Funktionsbeschreibung FB 159 (10/2018) in die Tarifgruppe E 8 des Bundesentgelttarifvertrags (BETV) für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 27. Juni 2024 zu ersetzen ist. I. Der Antrag der Antragstellerin ist hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung iSv. § 322 Abs.1 ZPO zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG Beschluss v. 27. Juli 2010 - 1 ABR 74/09, AP ZPO § 253 Nr. 51 mwN). Im Antrag ist bezeichnet, gegen wen er sich richtet, um welche personellen Einzelmaßnahmen es sich handelt, auf welcher Rechtsgrundlage die Eingruppierung vorgenommen werden soll und für welche einzugruppierende Arbeitnehmerin die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden soll. II. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppe E8 BETV ist gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Der Antragstellerin kommt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und die Antragstellerin benötigt gemäß § 99 BetrVG die Zustimmung des Beteiligten zu 2), da es sich um eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG in die von der Antragstellerin angewandte Vergütungsordnung des BETV handelt. 1. Die Antragstellerin hat das Verfahren wirksam eingeleitet, indem sie den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 14. September 2022 zur beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmerin A als Teamkoordinatorin in die E8 des BETV angehört hat. Dass sie dabei die veraltete „Funktionsbeschreibung 159d“ (Final June 2016)“ anstelle der aktuellen Funktionsbeschreibung „FB 159“ (10/2018) beigefügt hat, steht der ordnungsgemäßen Unterrichtung nicht entgegen. Die Beteiligten haben bei ihrer rechtlichen Bewertung stets übereinstimmend den Inhalt der Funktionsbeschreibung FB 159 (10/2018) zu Grund gelegt. Letztlich konnte die Antragstellerin noch im laufenden Verfahren auf die aktuelle Tätigkeitsbeschreibung 159 abstellen und die vorausgegangene Anhörungen vom 14. September 2022 insofern korrigieren. Der Arbeitgeber kann seine Angaben grundsätzlich auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren korrigieren und unzutreffende Tatsachen richtigstellen. Es muss dann aber für den Betriebsrat - und sei es aufgrund der Umstände der Informationskorrektur - deutlich werden, dass der Arbeitgeber mit der richtiggestellten Mitteilung seiner Verpflichtung zur Unterrichtung genügen will und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt ansieht (BAG Beschluss v. 01. Juni 2011 – 7 ABR 18/10, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 136). Die Antragstellerin hat dies in der Beschwerdebegründung ausdrücklich so erklärt. 2. Der Beteiligte zu 2) hat der Eingruppierung binnen einer Woche nach der Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs.3 Satz 1 BetrVG unter Angabe von Gründen ordnungsgemäß widersprochen. Der auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützte Widerspruch des Beteiligten zu 2) gegen die Eingruppierung ist jedoch unbegründet. Die Einstufung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe E8 des § 7 des BETV ist nicht zu beanstanden. Die für die Eingruppierung maßgeblichen Vorschriften des BETV lauten wie folgt: „§ 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen 1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung. 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterungen die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. (…). § 7 Entgeltgruppenkatalog (…) E7 (…) Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet und Meister, die in ihrem Aufsichtsbereich eine Teilverantwortung tragen. (…) E8 (…) Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet, für das Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden, die durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung oder durch entsprechende längere Berufserfahrungen erworben werden und die für einen einfachen Aufsichtsbereich Verantwortung tragen. (…) E9 (…) Meister mit einem nicht einfachen Arbeitsgebiet, die für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen, wenn in diesem nicht vorwiegend Arbeitnehmer der Gruppe E6 tätig sind und es sich nicht um einen vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung schwierigen Aufsichtsbereich handelt. Meister, die in ihrem Aufsichtsbereich eine Teilverantwortung tragen, wenn in diesem vorwiegend Arbeitnehmer der Gruppe E6 tätig sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Erledigen von Teilaufgaben in großen Lagern und Speditionen (…) E10 (…) Meister mit einem nicht einfachen Arbeitsgebiet, für das erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden, die durch eine abgeschlossene anerkannte Meisterfortbildung oder durch umfangreiche Erfahrungen in einem Aufsichtsbereich der Gruppe E9 erworben worden sind. (…) E11 (…) Meister mit einem nicht einfachen Arbeitsgebiet, die für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen, wenn in ihm überwiegend Arbeitnehmer der Gruppe E6 tätig sind oder die umfangreiche Kenntnisse im Umgang mit Material und Maschinen benötigen, die in der Regel eine abgeschlossene anerkannte Meisterfortbildung voraussetzen, oder wenn es sich um einen nach Umfang und Verantwortung vielseitigen Aufsichtsbereich handelt. Ein vielseitiger Aufsichtsbereich liegt insbesondere vor, wenn er verschiedene Verfahren oder Techniken umfasst. (…) E12 (…) Meister mit einem schwierigen Arbeitsgebiet, die in einem vielseitigen und schwierigen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen. Ein solcher Aufsichtsbereich liegt insbesondere vor, wenn darin stark voneinander abweichende chemische oder technische Verfahrensweisen oder Herstellungstechniken vorkommen. (…) E13 (…) Meister, die in einem besonders vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung besonders schwierigen Bereich beaufsichtigen, insbesondere wenn ihm Meister der Gruppe E11 oder E12 zugeordnet sind. (…).“ bb) Die Eingruppierung richtet sich nach der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit, wobei bei Funktionsmerkmalen wie dem Funktionsmeister sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers in dieser Funktion als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten sind. (1) § 3 Ziff. 4 BETV geht davon aus, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann. Dabei handelt es sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung (vgl. z.B. BAG Beschluss v. 13. November 2013 – 4 ABR 16/12, NZA-RR 2014, 426). Bei der Erbringung verschiedener Tätigkeiten ist für die tarifliche Bewertung diejenige Arbeit entscheidend, die den Charakter des Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmt. In der Regel ist dies die arbeitszeitlich überwiegend, das heißt, die mit dem größten Zeitanteil geleistete Tätigkeit. „Arbeitsvorgänge“ sind für die Prüfung nicht zu bilden, da sich der Begriff in den Eingruppierungsregeln des BETV nicht findet (vgl. BAG Urteil v. 22. Oktober 2008 – 4 AZR 735/07, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr.20). Dies steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitlich tarifliche Bewertung allerdings nicht entgegen. Es gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorganges, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (vgl. BAG Urteil v. 11. Oktober 2006 – 4 AZR 534/05, NJOZ 2007, 1292; BAG Urteil v. 15. Februar 2006 – 4 AZR 635/04, juris). Vor diesem Hintergrund ist bei sogenannten Funktionsmerkmalen wie dem (Funktions-) meister die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers in dieser Funktion als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten. Auch die Tarifvertragsparteien gehen von einer Gesamttätigkeit aus. Da sie den Begriff des (Funktions-)meisters zum Tätigkeitsmerkmal erhoben haben, bringen sie zum Ausdruck, dass alle damit verbundenen Tätigkeiten zu einer Gesamttätigkeit zusammenzufassen sind. Wenn die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Aufgabenbereich – wie vorliegend die Tätigkeit eines (Funktions-)meisters – zum selbstständigen Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe erheben, schreiben sie damit zugleich zwingend vor, dass alle Einzeltätigkeiten, die zu diesem Aufgabenbereich gehören, einheitlich zu bewerten sind, sofern nicht besonders qualifizierte Einzeltätigkeiten des Aufgabenbereichs einer anderen Entgeltgruppe zugeordnet sind (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG Urteil v. 26. Oktober 1994 – 4 AZR 843/93, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr.187; BAG Urteil v. 29. November 2001 – 4 AZR 736/2000, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 288). Die Bestimmung und Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als eine Gesamttätigkeit oder mehrere Einzeltätigkeiten im tariflichen Sinne ist eine rechtliche Bewertung, über die die Beteiligten nicht einvernehmlich verfügen können (vgl. BAG Beschluss v. 13. November 2013 – 4 ABR 16/12, a.a.O.). (2) Für die Erfüllung eines tariflichen Qualifikationsmerkmals ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer Gesamttätigkeit in rechtserheblichem Ausmaß Einzeltätigkeiten ausübt, die das Qualifikationsmerkmal erfüllen und anderenfalls ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (vgl. BAG Beschluss v. 13. November 2013 – 4 ABR 16/12, a.a.O.). Handelt es sich bei einer Bewertungsgruppe des Entgelttarifvertrages um eine sogenannte Aufbaufallgruppe, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und darauf aufbauend jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt (vgl. z.B. BAG Urteil v. 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr.301; BAG Urteil v. 19. August 2004 – 8 AZR 375/03, NJOZ 2005, 353). (3) Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG trifft grundsätzlich den Arbeitgeber die Feststellungslast. Sie wird allerdings durch die dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts beschränkt. Zunächst obliegt es dem Arbeitgeber, die Tätigkeiten des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelnen vorzutragen und zu begründen, warum es sich um eine in einem bestimmten Sinn zu bewertende Tätigkeit handelt. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungslast vorzubringen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt (vgl. BAG Beschluss v. 22. April 2004 – 8 ABR 10/03, NJOZ 2005, 1008). Bauen Vergütungsgruppen in einem Entgeltsystem durch die Verwendung von Heraushebungsmerkmalen aufeinander auf, hat in einem Beschlussverfahren der Beteiligte, der sich auf das Vorliegen eines solchen Merkmals beruft, dessen Voraussetzungen vorzutragen. Dazu genügt die Schilderung der Tätigkeit nicht. Erforderlich ist die Darlegung von Tatsachen, die einen wertenden Vergleich mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit erlauben (vgl. BAG Urteil v. 19. August 2004 – 8 AZR 375/03, a.a.O; BAG Urteil v. 22. Oktober 2008 – 4 AZR 735/07, a.a.O.; Hess. LAG Beschluss v. 26. November 2013 – 4 TaBV 67/13, juris; Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.). Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht gehalten, ohne konkreten Sachvortrag der Beteiligten ins Blaue hinein zu ermitteln (vgl. z.B. BAG Beschluss v. 26. Oktober 1994 – 7 ABR 15/94, NZA 1995, 386). Für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen ist eine Pauschalüberprüfung ausreichend, soweit die Beteiligten die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst die Merkmale als erfüllt einstuft (vgl. BAG Urteil v. 22. Oktober 2008 – 4 AZR 735/07, a.a.O.). c) Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit der Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppe E8 BETV einzustufen. Als Bewertungseinheit zusammenzufassen sind die in der Arbeitsplatzbeschreibung 159 unter Ziff. 6 aufgelisteten Tätigkeiten. Da die Eingruppierungsnormen E7 ff BETV die Funktionsbezeichnung des „Meisters“ enthalten, ist es nur erforderlich, dass der einzureihende Arbeitnehmer als Meister tätig ist und die Meistertätigkeiten in einem rechtserheblichen Ausmaß anfallen (BAG Beschluss v. 13. November 2013 – 4 ABR 16/12, a.a.O.; Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.: mindestens 7 Prozent). Dies ist hier der Fall, die von der Arbeitnehmerin A ausgeübten Tätigkeiten sind Arbeiten eines Meisters im tariflichen Sinne. Eine abgeschlossene „anerkannte Meisterfortbildung“ muss nicht vorliegen, da sie erst ab der Entgeltgruppe E10 ausdrücklich gefordert wird. Gemeint ist vielmehr der Funktionsmeister, also ein Arbeitnehmer ohne Meisterprüfung, dem Meistertätigkeiten, insbesondere eine Vorgesetztenstellung mit Aufsichts- und Kontrollfunktionen über sonstige Mitarbeiter, übertragen sind (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG Urteil v. 22. Oktober 2008 – 4 AZR 735/07, a.a.O.; Hess. LAG Beschluss v. 12. März 2015 – 5 TaBV 162/14, juris). Die Arbeitnehmerin A ist Vorgesetzte und die Tätigkeiten, die sie als Teamkoordinatorin zu verrichten hat, sind jedenfalls als ein „einfaches“ Aufgabengebiet im Sinne der Entgeltgruppe E7 zu qualifizieren und auch die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe E8 können ebenfalls angenommen werden. Die Arbeitnehmerin ist Meister mit einem einfachen Aufgabengebiet, für das Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden, die durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung erworben werden und sie haben für einen einfachen Aufsichtsbereich Verantwortung zu tragen. Gehen die Beteiligten als mit den betrieblichen Verhältnissen vertraute Betriebsparteien – wie im Streitfall – übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeiten die Tarifmerkmale erfüllen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dies zutreffend ist (Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.). d) Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E9 liegen nicht vor, da der Arbeitnehmerin A kein „nicht einfaches Arbeitsgebiet“ übertragen worden ist. aa) Das „nicht einfache Arbeitsgebiet“ verlangt ein Arbeitsgebiet, das sich aufgrund des erforderlichen Wissens und Könnens aus dem „einfachen Arbeitsgebiet“ heraushebt und sich nach seinem Zuschnitt als ein für einen Funktionsmeister normales Arbeitsgebiet darstellt, welches ohne Schwierigkeiten zu führen ist (vgl. Hess. LAG Beschluss v. 12. März 2015 – 5 TaBV 162/14, juris; Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.). Entsprechend der Tarifpraxis ist bei der Abgrenzung zur einfachen Arbeit regelmäßig ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit und gesteigerter Kenntnisse sowie Qualifikationen zu fordern (Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.; vgl. in diesem Zusammenhang auch: LAG Hamm Urteil v. 28. August 2014 – 8 Sa 196/14, juris; LAG München Urteil v. 04. Juni 2014 – 11 Sa 956/13, juris). Der Begriff des „nicht einfachen Arbeitsgebietes“ ist als komparativ gegenüber dem in der Entgeltgruppe E8 geforderten „einfachen Arbeitsgebiet“ zu verstehen und aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass damit weniger als ein „schwieriges Arbeitsgebiet“ im Sinne der Entgeltgruppe E12 gemeint ist. Ein „nicht einfaches Arbeitsgebiet“ ist ein Arbeitsgebiet mit „normalen“ Anforderungen, wohingegen für ein „einfaches“ Arbeitsgebiet lediglich geringe und für ein „schwieriges Aufgabengebiet“ erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wobei der Begriff des Arbeitsgebiets die Gesamtheit der übertragenen Aufgaben umfasst (vgl. Hess. LAG Beschluss v. 12. März 2015 – 5 TaBV 162/14, juris; Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.). Ferner erschließt sich durch die Entgeltgruppe E11 Abs. 2 und die Entgeltgruppe E9 Abs. 3, dass für die Bewertung die Eingruppierung der unterstellten Mitarbeiter zwar nicht den einzigen, wohl aber einen wesentlichen Gesichtspunkt bildet, da die fachlichen und gedanklichen Anforderungen für eine sach- und fachgerechte Ausübung der Weisungs-, Aufsichts- und Steuerungsbefugnis des Personals eines Funktionsmeisters sowie die Komplexität der zu koordinierenden Arbeitsabläufe von der Anzahl und der Einstufung der ständig unterstellten Mitarbeiter abhängig sind (Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.). bb) Nach diesen Maßstäben hebt sich das Arbeitsgebiet der Arbeitnehmerin A nicht aus einem einfachen Arbeitsgebiet gewichtig heraus. Kennzeichnend für die Position der „Teamkoordinatoren“ ist, dass sie die Funktion eines Meisters ausüben, der eine kleine Gruppe von Mitarbeitern unterstellt ist, die Tätigkeiten verrichten, die gewerbliche Anlerntätigkeiten ausüben. Deren Tätigkeiten sind schon deshalb als einfach im tariflichen Sinne zu qualifizieren, weil ihre Ausführung keine anerkannte Berufsausbildung voraussetzt und einen eng abgegrenzten Teilbereich mit routinemäßigen und einfach zu überwachenden Arbeiten darstellt (Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.). Die in der Aufgaben- Funktionsbeschreibung Nr. 159 geforderten Zusatzkenntnisse/- ausbildung begründen eine höhere Eingruppierung als die E8 nicht. Die Antragstellerin hat hierzu schlüssig dargetan, dass die Zusatzkenntnisse „im Bereich Personalführung, vertiefte Prozess- und Anlagenkenntnisse, Englischkenntnisse, vertieften Anwenderkenntnissen (z.B. SAP, sonstige Warenwirtschaftsprogramme)“ sowie der sichere „Umgang mit MS-Office“ bereits Teil der Facharbeiterausbildung und damit einem „einfachen Arbeitsgebiet“ im Sinne der E8 zuzuordnen seien. Zu den standardisierten betrieblichen Informations- und Kommunikationssystemen gehöre der Umgang mit MS-Office Programmen, sofern die Grundkenntnisse hierzu nicht bereits ohnehin während der regulären Schulausbildung vermittelt wurden. Es bedürfe zudem für die tatsächliche Tätigkeit von Frau A als Teamkoordinatorin keine über die bereits in der Ausbildung vermittelten, hinausgehenden vertieften Kenntnisse, sondern vielmehr Grundlagenkenntnissen. Für ihre tatsächliche Tätigkeit habe sie hauptsächlich lediglich vorgegebene Excelsheets auszufüllen bzw. zu ergänzen. Hierbei könne es allenfalls erforderlich sein, dass Tabellen sortiert und gefiltert, Zeilen gelöscht, ausgeblendet oder formatiert, Texte aus mehreren Spalten in eine Spalte zusammengefügt werden müssen. Power Point und Word spielten jeweils eine untergeordnete Rolle für die Tätigkeit der Teamkoordinatoren. Unabhängig davon, dass Warenwirtschaftsprogramme sowie die Anwendung von SAP Teil der Facharbeiterausbildung seien, seien auch hier keine vertieften Anwendungskenntnisse erforderlich. Die Teamkoordinatoren müssten dem Grunde nach wissen, welche Transaktionen in SAP vorhanden sind. Die erforderliche Transaktion klicke er sodann in der vorhandenen Liste aller Transaktionen in SAP an, das System erledige dann den Rest. Es handele sich hier um die administrative Vorarbeit für die Unterstützung der operativen Mitarbeiter auf der Fläche, damit dieses die Arbeit / Aufträge abarbeiten können. Was den Bereich der Personalplanung anbelange, für den die Tätigkeitsbeschreibung sog. „planmäßige betriebliche Trainings im Bereich der Personalführung“ erfordert, so seien hier keine besonderen Anforderungen notwendig, die über die Grundlagen des in der Facharbeiterausbildung erworbenen Wissens hinausgingen, sondern es gehe vielmehr darum, dass die bereits in der Ausbildung erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse, welche für den individuellen Tagesablauf einer Fachkraft für Lagerlogistik erlernt wurden, nunmehr in Bezug auf eine Vielzahl von unterstellten Mitarbeitern angewendet werden sollen. Die vorliegend erforderlichen Grundkenntnisse beschränkten sich lediglich auf Einweisungen, die im Rahmen von Workshops, innerhalb weniger Stunden vermittelt würden. Es gehe um Themenbereiche wie (einzuhaltende) Arbeitszeit, Vorgehensweise im Falle von Arbeitsunfähigkeit, Antragsverfahren bei Urlaub, wann liegt eine Versetzung vor etc. Diesen Themen würden zudem allesamt beim sog. Onboarding der Teamkoordinatoren im Rahmen des „Training on the Job“ vermittelt. Diesem detaillierten Tatsachenvortrag ist der Beteiligte zu 2) nicht mit eigenem Tatsachenvortrag entgegengetreten, sondern hat dies lediglich bestritten. Der Umstand, dass SAP Anwenderkenntnisse erforderlich sind, macht das Aufgabengebiet nicht zu einem „nicht einfachen“ Aufgabengebiet. Es ist kein Grund erkennbar, warum sie nicht bereits für die Erledigung eines einfachen Arbeitsgebietes, sondern erst für die Bearbeitung eines nicht einfachen Arbeitsgebietes notwendig sein sollen (Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.). Es handelt sich mithin nicht um mehr als erhebliche Zusatzkenntnisse zu einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung. Solche fordert die Antragstellerin in der Funktionsbeschreibung 159 nicht. Es liegt auch keine Führungsaufgabe vor, die nicht Gegenstand der Ausbildung war. Selbst wenn Frau A gerade erst zu einer Fort- und Weiterbildung für die Zeit vom 6. bis 7. Februar 2024 angemeldet worden ist, spricht dies nicht dafür, dass es sich um ein „nicht einfaches Arbeitsgebiet“ im Sinne der E9 handelt. Fort- und Weiterbildungen sind erforderlich, um den Wissensstand auf dem aktuellen Stand zu halten und zu vertiefen. Dies besagt aber nichts darüber, welche Anforderungen grundsätzlich an eine Tätigkeit gestellt werden. C. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. D. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.