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Beschluss

1 ABR 71/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats sind die Zwangsmittel nicht weitergehend als bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BetrVG; die Androhung von Ordnungshaft ist insoweit ausgeschlossen. • § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG überträgt nicht unbegrenzt die Zwangsmaßnahmen der ZPO; spezialgesetzliche Beschränkungen des Betriebsverfassungsrechts sind zu beachten. • Das Gericht kann ein Ordnungsgeld androhen; die Androhung von Ordnungshaft gegenüber dem Arbeitgeber ist jedoch nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Androhung von Ordnungshaft gegen Arbeitgeber bei Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Unterlassungsansprüche • Bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats sind die Zwangsmittel nicht weitergehend als bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BetrVG; die Androhung von Ordnungshaft ist insoweit ausgeschlossen. • § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG überträgt nicht unbegrenzt die Zwangsmaßnahmen der ZPO; spezialgesetzliche Beschränkungen des Betriebsverfassungsrechts sind zu beachten. • Das Gericht kann ein Ordnungsgeld androhen; die Androhung von Ordnungshaft gegenüber dem Arbeitgeber ist jedoch nicht zulässig. Der Betriebsrat begehrt die gerichtliche Unterlassung, dass der Arbeitgeber während Geltung der Betriebsvereinbarung Jahresarbeitszeit Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herausnimmt. Streit bestand insbesondere, ob reisende Mitarbeiter zu erfassen sind. Der Betriebsrat beantragte zudem, für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 10.000 Euro anzudrohen und falls dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft gegen die Geschäftsführer. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben den Anträgen statt; das Landesarbeitsgericht drohte auch Ordnungshaft an. Die Arbeitgeberin wandte sich mit Rechtsbeschwerde insbesondere gegen die Androhung von Ordnungshaft. • Prüfungsumfang der Rechtsbeschwerde ist auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Androhung von Ordnungshaft beschränkt; die übrige Entscheidung ist rechtskräftig. • § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verweist zwar auf § 890 Abs. 1 ZPO, wonach Ordnungshaft möglich ist, doch ist diese Verweisung im Lichte spezialgesetzlicher Beschränkungen auszulegen. • Für Sanktionen gegen Arbeitgeber wegen betriebsverfassungswidrigen Verhaltens hat der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine Beschränkung vorgesehen: bei Verstößen gegen § 23 Abs. 3 BetrVG kommt Ordnungshaft als Sanktion nicht in Betracht. • Diese Beschränkung ist systematisch zu beachten auch beim allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats und beim Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 BetrVG, weil der allgemeine Unterlassungsanspruch keinen groben Pflichtverstoß verlangt; Zwangsmaßnahmen bei einfachen Pflichtverletzungen dürfen nicht weitergehen als bei groben Pflichtverletzungen. • Vor diesem Hintergrund war die Androhung von Ordnungshaft durch das Landesarbeitsgericht unzulässig; ein Ordnungsgeld bleibt jedoch möglich und wurde entsprechend klargestellt. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen die Androhung von Ordnungshaft war erfolgreich; der Tenor des Landesarbeitsgerichts ist insoweit teilweise aufzuheben und dahingehend zu ändern, dass anstelle der Androhung von Ordnungshaft lediglich die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung verbleibt. Die weitergehenden Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass spezialgesetzliche Grenzen des Betriebsverfassungsrechts die Verhängung von Ordnungshaft gegen einen Arbeitgeber bei Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Unterlassungsansprüche ausschließen; die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld anzudrohen, bleibt bestehen und wurde zur Klarstellung bestätigt.