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Beschluss

9 AZN 418/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen des §72a Abs.3 ArbGG nicht erfüllt. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. • Die Verzinsung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs beginnt frühestens mit dessen Fälligkeit, also mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses; lange Verfahrensdauer führt nicht zu früherer Verzinsung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen des §72a Abs.3 ArbGG nicht erfüllt. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. • Die Verzinsung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs beginnt frühestens mit dessen Fälligkeit, also mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses; lange Verfahrensdauer führt nicht zu früherer Verzinsung. Der Kläger war seit März 1983 bei der Beklagten als Redakteur beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete nach längerer Rechtsstreitigkeit zum 31. Dezember 1994. Er verlangt aus dem beendeten Arbeitsverhältnis Abgeltung von Schwerbehindertenzusatzurlaub, Zahlung einer tariflichen Abfindung sowie Erstattung von Reise- und Umzugskosten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab teilweisen Zahlungsansprüchen statt und wies die Berufung im Übrigen zurück; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und berief sich auf absolute Revisionsgründe, Verletzung des rechtlichen Gehörs und grundsätzliche Bedeutung. Er begründete u.a. Vorwürfe zur Berechnung der Urlaubsabgeltung, zur Höhe der Abfindung, zur Berechnung von Reise- und Umzugskosten sowie zur Besetzung der Berufungskammer. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und erhielt Wiedereinsetzung wegen verspäteter Begründung. • Die Beschwerde ist nicht allein wegen verspäteter Begründung unzulässig; Wiedereinsetzung wurde gewährt, weil der Kläger ohne Verschulden wegen Mittellosigkeit die Frist versäumte. • Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen des §72a Abs.3 ArbGG nicht: sie legt nicht überzeugend dar, dass das Landesarbeitsgericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen habe. • Zur Rüge der Überraschungsentscheidung bei Reise- und Umzugskosten: Es besteht keine Pflicht des Gerichts, ungewöhnliche rechtliche Gesichtspunkte anzukündigen; Aufwendungsersatz setzt regelmäßig tatsächlichen Aufwand voraus, weshalb entsprechender Vortrag erforderlich ist. • Zur Berechnung der Urlaubsabgeltung: Nach §11 Abs.1 Satz1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen; der Kläger legt nicht dar, weshalb eine Vergütung aus 1988 maßgeblich sein soll oder welcher Tagessatz anzusetzen wäre, sodass keine Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes dargetan ist. • Zur Abfindung: Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.1994, ist erkennbar und wurde vom Kläger selbst vorgetragen; mögliche Rechenfehler sind im Revisionsverfahren zu prüfen, nicht in der Nichtzulassungsbeschwerde. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Verzinsung von Urlaubsabgeltung ist höchstrichterlich geklärt; Verzinsung beginnt frühestens mit Fälligkeit/Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sodass keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. • Zur Besetzung der Berufungskammer: Entscheidungen über Ablehnungsgesuche sind im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht inzident überprüfbar; der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs willkürlich oder verfassungswidrig war. • Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO; der Streitwert wurde nach §63 Abs.2 GKG festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das Bundesarbeitsgericht verneint sowohl einen Gehörsverstoß als auch das Vorliegen grundsätzlicher oder absoluter Revisionsgründe und stellt fest, dass die Beschwerde die erforderlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Der Kläger war nicht erfolgreich, gleichwohl wurde ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 4.408,15 Euro festgesetzt.