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Urteil

7 Sa 410/15

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0517.7Sa410.15.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 6. August 2015, Az. 8 Ca 737/15, hinsichtlich der Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilstenors unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Ziffer 4 wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.734,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2015 zu zahlen. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten 1. Instanz hat der Kläger zu tragen. Von den Gerichtskosten 2. Instanz haben der Kläger 3/5 sowie die Beklagten zu 2. und 3. 2/5 als Gesamtschuldner zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten 2. Instanz der Beklagten zu 1. zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu 2/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat der Kläger zu 3/5 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. hat der Kläger 3/5 zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über einen Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz für die Nutzung seines privaten Pkw zu dienstlichen Zwecken. 2 Der Kläger war vom 31. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 bei der Beklagten zu 1. als Fahrer mit der Beförderung von Personen anderer Firmen und von Mitarbeitern der Beklagten zu 1. auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Er arbeitete arbeitstäglich 2,5 Stunden zu einer Stundenvergütung von 8,50 € brutto. 3 Mit Schreiben vom 18. März 2015 fordert der Kläger die Beklagte zu 1. unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Seine Ansprüche verfolgte er mit der am 18. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. 4 Der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1. wurde zwischenzeitlich eingestellt. Sämtlichen Mitarbeitern wurde gekündigt. Die Beklagte zu 1. wurde aufgelöst und ohne Liquidation beendet, nachdem die persönlich haftenden Gesellschafter (Beklagte zu 3.) und J. an der Gesellschaft ausgeschieden sind. Die Firma ist erloschen. Ihr Registerblatt im Handelsregister wurde geschlossen (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Handelsregister …, Eintragung vom 21. August 2015, Bl. 143 f. d. A.). 5 Der Kläger hat - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - vorgetragen, zwischen ihm und der Beklagten zu 1. sei vereinbart gewesen dass er neben seiner Vergütung für den Gebrauch des eigenen Fahrzeugs 0,40 € pro gefahrenem Kilometer erhalten solle. Er sei für die Beklagte mit seinem Pkw BMW 316i, Baujahr 2001 mit dem amtlichen Kennzeichen XY-XY 000 (Fahrzeugbrief Bl. 107 d. A.) 11.083 km gefahren wie sich aus seiner Aufstellung in der Anlage K1a - 1c (Bl. 20 ff. d. A.) ergebe. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch (Anlage K2, Bl. 23 ff., 57 ff. d. A.) ergäben sich die von ihm mit seinem Privat-Pkw gefahrenen Teilstrecken, die Länge der jeweiligen Strecke, die Uhrzeit und die Personen, die befördert worden seien, jeweils mit dem Ausgangs- und dem Zielort. Der Beklagte zu 2. habe nicht gewollt, dass er ein Fahrtenbuch führe. Er sei mit seinem Pkw gefahren, weil die Beklagte zu 1. ihn ausdrücklich hierzu aufgefordert habe. Die Beklagte zu 1. habe keine Fahrzeuge gehabt, die ihm als Alternative angeboten worden seien. Die Fahrzeuge der Beklagten zu 1. (VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen XY-AA 000, VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen XY-AA 001, Jeep mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ-BB 000, BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ-CC 00 sowie die Leihfahrzeuge Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen WW-DD 000 sowie Renault mit dem amtlichen Kennzeichen VV-EE 000) seien an den Tagen, an denen er mit seinem Privatfahrzeug gefahren sei, nicht fahrbereit gewesen. Die Fahrzeuge hätten ständig Probleme gehabt und seien nicht einsatzbereit gewesen. Er habe auch bei Fahrten mit den Fahrzeugen der Beklagten zu 1. ein Fahrtenbuch geführt. 6 Die Vereinbarung über die Aufwandsentschädigung sei am 16. April 2014 um ca. 13.30 Uhr in der Küche der Firma C. mit dem Zeugen J. getroffen worden. Vor diesem Termin habe er mit der Zeugin I. darüber gesprochen, dass er endlich eine definitive Regelung wegen der Verwendung seines Fahrzeugs fordere, nachdem ihm das immer wieder versprochen worden sei. Die Zeugin I. habe sich an diesem Tag im Büro befunden, um ihre Lohnabrechnung abzuholen. Dann habe das Gespräch stattgefunden. Er habe dann die Zeugin über das Ergebnis im unmittelbaren Anschluss informiert .Der Beklagte zu 2. sei an diesem Tag ebenfalls im Büro gewesen, in seiner (des Klägers) Anwesenheit über die Vereinbarung informiert worden und habe das Ergebnis zur Kenntnis genommen. Weiter sei mit Z., ebenfalls Fahrer bei der Beklagten, eine solche Vereinbarung getroffen worden (Beweis: Zeugnis des Z.). Herr J. habe sich auch gegenüber der Mitarbeiterin Y. geäußert, dass der Kläger einen Termin möchte, um über das Kilometergeld zu sprechen (Beweis: Zeugnis der Zeugin Y.). Die Beklagten hätten ihn immer wieder vertröstet, bis er auf einem Gespräch bestanden habe, welches dann an dem genannten Termin stattgefunden habe. 7 Es sei unzutreffend, dass ihm immer das Benzin ersetzt worden sei. Er habe auch auf seine Rechnung getankt. 8 Die Beklagte habe der Geltendmachung der Kilometerpauschale nie widersprochen. Er habe die Zahlung am 20. Januar 2015 gegenüber der Beklagten zu 3. angemahnt. Diese habe nochmals den Kilometernachweis angefordert. Er habe diese Unterlagen der Beklagten per E-Mail am 24. Januar 2015 gesandt. 9 Er war der Ansicht, unabhängig von einer getroffenen Vereinbarung stehe ihm ein Anspruch nach Auftragsgrundsätzen und bereicherungsrechtlich zu. Unterstellt, die Beklagte habe das gesamte Benzin bezahlt, was bestritten werde, habe er einen Erstattungsanspruch wegen Verwendung seines Fahrzeugs. Dieser Erstattungsanspruch, der Verschleiß, Entwertung und höhere Versicherungsbeiträge berücksichtige, betrage pro Kilometer (den Benzinanteil herausgerechnet) mindestens 0,40 €. Nach der Tabelle Autokosten 2014 des ADAC (Bl. 48 ff. d. A.) betrügen diese für das Modell BMW 316i, Neuwagen 2014 59,5 ct/km. Aus der Tabelle ergebe sich, dass die Kosten für ein Fahrzeug Baujahr 2001 nicht geringer seien. Bei den Betriebskosten seien Kraftstoffkosten, Nachfüllkosten Motoröl und eine Pauschale für Wagenwäsche und Pflege erfasst. Hinzukomme, dass sich durch die erhöhte Kilometerleistung die Versicherungsprämie erhöht habe. Dieser Umstand sei in der Tabelle nicht erfasst und solle in die richterliche Schätzung einfließen. 10 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.433,20 € (Aufwendungsersatz) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2015 zu zahlen, 12 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19,99 € (Urlaubsabgeltung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. April 2015 zu zahlen, 13 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6,41 € (Zinsen) zu zahlen, 14 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung für den Monat Dezember 2014 zu erteilen und herauszugeben. 15 Die Beklagte zu 1. hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hat vorgetragen, es werde bestritten, dass zwischen ihr und dem Kläger vereinbart gewesen wäre, dass dieser neben seinem Arbeitsentgelt für den Gebrauch des eigenen Fahrzeugs 0,40 € pro gefahrenen Kilometer erhalten solle. 18 Es werde bestritten, dass sie den Kläger aufgefordert habe, mit seinem eigenen Pkw zu fahren. Es verhalte sich wohl eher so, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, mit den Fahrzeugen der Beklagten die Fahrten durchzuführen, sondern dies lieber mit seinem eigenen Fahrzeug habe erledigen wollen. Sie sei hier nur bereit gewesen, die Kosten für die eingereichten Tankbelege zu ersetzen. 19 Es werde weiter bestritten, dass ihre Fahrzeuge nicht fahrbereit gewesen seien. Auch werde bestritten, dass der Kläger 11.083 km und die in seiner Aufstellung genannten Kilometer mit seinem eigenen Fahrzeug für sie gefahren sei. Sie sei nicht in der Lage im Nachhinein die angegebenen Kilometer zu überprüfen. Die Angaben aus den Anlagen K1 und K2 stimmten nicht überein. Auch gebe der Kläger in seiner Aufstellung Fahrten zur Tankstelle an, ohne in irgendeiner Form auszuführen, warum diese Tankfahrten notwendig gewesen seien. 20 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Beklagte durch Urteil vom 6. August 2015 verurteilt, an den Kläger 19,99 € brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen hieraus sowie weitere 6,41 € Zinsen zu zahlen. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung für den Monat Dezember 2014 zu erteilen und herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 21 Zur Begründung der Klageabweisung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Aufwendungsersatzes sei nicht gegeben. Der Kläger habe zum Inhalt einer solchen Vereinbarung nicht substantiiert genug vorgetragen. Selbst wenn der Vortrag des Klägers insoweit für ausreichend erachtet werde, habe er diese Vereinbarung nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Bei der vor dem Kammertermin benannten Zeugin X. handele es sich lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen. Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen vermöge jedenfalls allein ohne das Hinzutreten weiterer Indizien nicht den Beweis zu führen. Auf das Beweisangebot der Vernehmung des Kollegen Z. sei nicht zurückzugreifen. Der Antrag auf gegnerische Parteivernehmung des Gesellschafters J. sei verspätet erfolgt und gemäß § 56 Abs. 2 ArbGG zurückzuweisen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB. Der Kläger habe es versäumt, eine – erforderliche - Aufstellung der konkreten Kostenfaktoren vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bl. 122 ff. d. A.) Bezug genommen. 22 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 13. August 2015 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 11. September 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 12. Oktober 2015 bis zum 16. November 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 15. November 2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 16. November 2015, begründet. 23 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 12. November 2015, 9. August 2016 und 18. November 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 156 ff., 150 f., 238 ff., 330 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, nachdem die Beklagte zu 1. im Handelsregister gelöscht worden sei, werde die Klage im Berufungsverfahren auf die Beklagten zu 2. und 3., die zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und dessen Fälligkeit Gesellschafter der Beklagten zu 1. gewesen seien, erweitert. Die Beklagte zu 1. sei weiterhin passivlegitimiert. Das Verfahren könne gegen diese fortgesetzt werden, weil diese insofern weiter als existent angesehen werde. Vor und nach der Löschung der Gesellschaft bestehe „Doch-noch-Liquidationsbedarf“. Die OHG habe dann gerade nicht aufgehört zu existieren und sei als solche – unabhängig von der Wiedereintragung – nach wie vor parteifähig. Mit einer Korrektur des Beklagtenrubrums auf den Beklagten zu 2. sei er nicht einverstanden. 24 Sein den Anspruch begründender erstinstanzlicher Vortrag sei substantiiert gewesen. Schon in der Klage habe er den Inhalt und den Abschluss der Vereinbarung vorgetragen. In der nachgewährten Schriftsatzfrist habe er als Zeugin vom Hörensagen für den Abschluss der Vereinbarung die Zeugin X.-W. benannt. Er habe bereits in der Güteverhandlung erster Instanz vorgetragen, dass die Vereinbarung mit dem Zeugen J. getroffen worden sei. 25 Mit seinem Pkw habe er als geringfügig Beschäftigter andere Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. von einem Ort zum anderen Ort gefahren. Die Anweisungen, wer wo wann abgeholt werden sollte und wo er hingefahren werde, seien durch die Geschäftsführung der Beklagten zu 1. erfolgt. Wenn er aufgefordert worden sei, seinen Pkw zu nutzen, habe er auch kein anderes Fahrzeug der Beklagten zu 1. nutzen können. Diese anderen fahrbereiten Fahrzeuge seien von anderen Mitarbeitern (Herr Z.) genutzt worden oder hätten nicht zur Verfügung gestanden. Später habe es überhaupt keine Fahrzeuge der Beklagten zu 1. mehr gegeben und er habe auf Mietfahrzeuge oder das Fahrzeug des Zeugen J. zurückgreifen müssen. Wenn dieses Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden habe, weil der Zeuge J. sein Auto selbst gebraucht habe, sei er angewiesen worden, sein Fahrzeug zu nutzen. Am 2. August und 19. September 2013 habe er auch vom Fahrzeug der Beklagten zu 1. auf sein Fahrzeug wechseln müssen, weil das Fahrzeug der Beklagten zu 1. kaputt gegangen sei. Wann und aus welchen Gründen er keine Fahrzeuge der Beklagten zu 1. habe benutzen können, ergebe sich aus der Tabelle in der Anlage zum Schriftsatz vom 18. November 2016 (Bl. 332 f. d. A.). Er habe damit seine Sachmittel (Auto) als Arbeitsmittel eingebracht. Unter dieser Voraussetzung hätte ihm unabhängig von der Vereinbarung ein angemessener Kostenersatz, der über der Vergütung des Benzins liege, zugesprochen werden müssen. Die Beklagte zu 1. habe die Nutzung ihres Fuhrparks gespart. Die Aufwendungen für die geleasten Fahrzeuge habe die Beklagte zu 1. ebenfalls gespart. Insoweit sei sie bereichert und hätte diese gesparten Aufwendungen an ihn herausgeben müssen. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1. den Einsatz seines Pkw gebilligt. Eine Regelung dergestalt, dass mit dem Stundenlohn von 8,50 € und dem Ersatz des Benzins die Nutzung seines Fahrzeugs abgegolten sei, sei sittenwidrig. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Forderung sei auch gemäß § 612 Abs. 2 BGB begründet. Diese Regelung sei auch auf den geforderten Kostenersatz anzuwenden, zumindest analog. 26 Die Höhe des jeweiligen Kilometerersatzes hätte das Gericht schätzen können. Anhaltspunkte ergäben sich aus § 619a BGB. Das steuerlich anerkannte Kilometergeld (derzeit 0,30 €) versetze den Arbeitnehmer nicht in die Lage, eine Kaskoversicherung zwecks Risikoabdeckung abzuschließen. Er habe keine Kaskoversicherung abgeschlossen, aber das Unfallrisiko getragen. Das steuerlich anerkannte Kilometergeld sei dafür keine ausreichende Kompensation. Hinzu kämen die anderen weiteren Ausgaben durch die Bereitstellung des Pkw für über 11.000 km. 27 Mit Beginn seines Arbeitsverhältnisses, nachdem von ihm gefordert worden sei, dass er seinen Pkw verwende, habe er eine angemessene Entschädigung gefordert. Diese Forderung habe er dem Beklagten zu 2. und dem Zeugen J. vorgetragen. Beide hätten eine Entschädigung zugesagt, hätten sich aber nicht konkret äußern wollen und ihn vertröstet. Dieses Vertrösten habe er unter anderem der Zeugin I. erzählt. Er habe immer mehr gedrängt, da sich die Summe der gefahrenen Kilometer immer weiter erhöht habe. Dann habe sich der Zeuge J. bereit erklärt, über die bereits entstandenen und zukünftigen Forderungen zu reden. Es sei die vorgetragene Vergütung für jeden bereits gefahrenen Kilometer vereinbart worden. Weiter sei vereinbart worden, dass er diesen Betrag auch für jeden weiteren Kilometer erhalten solle, den er mit seinem eigenen Pkw fahre. Die Vergütung sei für solche Fahrten vereinbart worden, bei denen er Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. von deren Sitz zu den Einsatzorten gefahren oder abgeholt habe und des Weiteren die notwendigen Fahrten, um zu tanken, damit die Fahrten mit den Arbeitnehmern der Beklagten zu 1. Hätten durchgeführt werden können. Aus seinen Aufzeichnungen ergebe sich, dass er 58 Mal getankt habe. In der Regel seien zwischen 10 und 20 l Superbenzin getankt worden. Dies ergebe einen Mittelwert von 15 l pro Tankvorgang. Er habe auch 2-3 Mal getankt während einer Dienstfahrt. Diese Tankvorgänge en passant seien nicht als gesonderte Fahrten in der Aufstellung. Dann habe er auch 2 bis 3 Mal auf seine Kosten getankt. Der Verbrauch des Fahrzeuges habe bei ca. 9 l für 100 km gelegen. Hieraus ergebe sich ein Gesamtkraftstoffverbrauch von ca. 870 l. Das entspreche ca. 9.666,66 km Fahrleistung. Des Öfteren habe er seinen Dienst mit einer Tankfahrt beginnen müssen, weil er nicht genug Geld gehabt habe, um vor Dienstantritt voll zu tanken. Das Bargeld hierfür habe er von dem Zeugen J. erhalten. 28 Der geltend gemachte Aufwendungsersatz in Höhe von 4.335,60 € errechne sich aus dem zugesagten Aufwendungsersatz von 0,40 € vervielfältigt mit den auf Anweisung der Beklagten gefahrenen 10.839 km gemäß der Übersicht Bl. 4 ff. des Schriftsatzes vom 9. August 2016 (Bl. 264 ff. d. A.). Zumindest stehe ihm die steuerliche Kilometerpauschale von 0,30 €/km zu. 29 Der Kläger beantragt, 30 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. August 2015, Az. 8 Ca 737/15, dahingehend abzuändern, 31 1. die Beklagte Nr. 1 weiter zu verurteilen gesamtschuldnerisch an ihn 4.433,20 € (Aufwendungsersatz) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2015 zu bezahlen, 32 2. die Beklagte Nr. 2 bis Nr. 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen an ihn 4.433,20 € (Aufwendungsersatz) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2015 zu bezahlen. 33 Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Die Beklagten zu 1. und 2. verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 21. Dezember 2015 sowie der Schriftsätze vom 21. Oktober 2015, 29. August 2016 und 29. September 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 195 ff., 155, 286 f., 294 f. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu 1. als rechtlich zutreffend. Die OHG sei während des Rechtsstreits voll beendet worden. Im Passivprozess habe sich der Rechtsstreit gegen die OHG erledigt (§ 91a ZPO), der Kläger habe die Möglichkeit, im Wege der Parteiänderung den Prozess gegen einen oder alle Gesellschafter fortzusetzen. Die Klage gegen die OHG, vertreten durch ihren Rechtsnachfolger, den Beklagten zu 2., sei unbegründet, da dieser nicht doppelt (als Gesellschafter und als Rechtsnachfolger der OHG) zur Zahlung verurteilt werden könne. 36 Das Arbeitsgericht habe richtigerweise auf die Einvernahme der Zeugin I. verzichtet. Der Antrag des Klägers auf gegnerische Parteivernehmung des Gesellschafters J. sei als verspätet zurückzuweisen gewesen. 37 Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe nicht. Die Beklagte zu 1. sei lediglich bereit gewesen, dem Kläger die Tankkosten zu erstatten. Grundsätzlich sei es dem Kläger möglich und auch zumutbar gewesen, ein Fahrzeug der Beklagten zu 1. einzusetzen. Da die Beklagte zu 1. und der Kläger insoweit eine Vereinbarung getroffen hätten, bestehe auch kein Grund davon auszugehen, dass der Arbeitgeber bereit gewesen wäre, auch noch weitere Kfz-Kosten zu tragen. Seine konkreten Kostenfaktoren habe der Kläger nicht vorgelegt. Hätte er diese vorlegen können, könne auch keine Schätzung dieser Kostenfaktoren durch das Gericht erfolgen. 38 Auch die Beklagten zu 3. verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Januar 2016 sowie des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 208 ff., 305 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Eine Abrede, dass der Kläger neben seiner Vergütung für den Gebrauch des eigenen Fahrzeuges 0,40 € pro gefahrenem Kilometer erhalten solle, sei weder am 16. April 2014 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt getroffen worden. Sofern eine solche Abrede getroffen worden wäre, hätte der Kläger für jeden Kilometer, den er zu „dienstlichen Zwecken“ mit dem eigenen Pkw zurücklege, jedenfalls detailliert darzulegen, an welchen Tagen zu welchen Zwecken und über welche Entfernungen er Fahrten mit dem eigenen Pkw absolviert habe. Die Durchführung von Fahrten mit dem eigenen Pkw des Klägers sei zu keiner Zeit erforderlich gewesen, da eigene Fahrzeuge der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestanden hätten. 39 Sie sei befugt, die behaupteten Fahrten mit dem eigenen Pkw mit Nichtwissen zu bestreiten. Zwar habe der Kläger für bestimmte Fahrten, die er für die Beklagte zu 1. verrichtet habe, namentlich für solche, die trotz des vorhandenen Fuhrparks auch tatsächlich erforderlich gewesen seien, Benzinkosten erhalten. Keinesfalls seien solche Zahlungen jedoch für sämtliche (behaupteten) Fahrten erfolgt. Im Übrigen führe der Umstand, dass ein Arbeitgeber bestimmte Zahlungen, die ein Arbeitnehmer beanspruche, nicht problematisiere (vorliegend: Benzinkostenerstattungen) nicht zu einem „Unstreitigstellen“ der behaupteten Fahrten, sofern es um andere Zahlungsansprüche gehe, die hieraus resultieren sollten. 40 Die Beklagte zu 3. ist weiter der Ansicht, soweit der Kläger sich bereicherungsrechtlicher Ansprüche berühme, setze er sich hiermit in Widerspruch zu seiner Behauptung, es sei am 16. April 2014 vermeintlich eine vertragliche Abrede hinsichtlich der von ihm zu beanspruchenden Aufwendungserstattung getroffen worden. 41 Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 1. Juni 2016 Beweis erhoben über die Frage der Vereinbarung einer Kilometerpauschale am 16. April 2014 durch Vernehmung des Zeugen J. und der Zeugin I.. Den Kläger hat es gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 30. November 2016 und vom 17. Mai 2017 Bezug genommen (Bl. 341 ff., 387 ff. d. A.), wegen des Inhalts der Anhörung des Klägers auf das Protokoll der Sitzung vom 17. Mai 2017 (Bl. 387 ff. d. A.). 42 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlungen vom 1. Juni 2016, 30. November 2016 sowie vom 17. Mai 2017 (Bl. 219 ff., 341 ff., 387 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 43 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. 44 Die subjektive Klageerweiterung im Berufungsverfahren auf die Beklagten zu 2. und 3. ist nach der Auflösung und Löschung der Beklagten zu 1. während des vorliegenden Rechtsstreits ohne Zustimmung der Gesellschafter zulässig. Zwar können die Bestimmungen über die Klageänderung (§§ 263 ff. ZPO) jedenfalls auf einen gewillkürten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite im Berufungsverfahren nicht angewendet werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 1974 – VIII ZR 147/22 – NJW 1974, 750 m. w. N.). Ein solcher ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der bzw. die neuen Beklagten zustimmen oder wenn die Verweigerung der Zustimmung wegen Rechtsmissbrauchs entbehrlich ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn den Beklagten zu 2. und zu 3. nach Treu und Glauben zugemutet werden konnte, dem Parteiwechsel zuzustimmen, wobei sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Da der Anlass für den Parteiwechsel hier allein in der Einfluss- und Verantwortungssphäre der Gesellschafter liegt, erscheint es billiger, ihnen den Verzicht auf eine Instanz als dem Kläger den Verzicht auf die Verwertbarkeit des bisherigen Prozessergebnisses zuzumuten (MüKoZPO/ Lindacher , 5. Aufl. 2016, § 50 Rz. 45 m. w. N.). Als persönlich haftende Gesellschafter der zu 1. beklagten OHG hatten die Beklagten zu 2. und zu 3. von vornherein die Möglichkeit, auf die Gestaltung des Prozesses Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1974 – VIII ZR 147/22 – NJW 1974, 750, 751). B. 45 In der Sache hatte die Berufung des Klägers nur teilweise Erfolg. I. 1. 46 Die Klage ist unzulässig, soweit sie im Berufungsverfahren gegen Beklagte zu 1. gerichtet ist. 47 Nach Ausscheiden der Beklagten zu 3. und des Zeugen J. aus der Beklagten zu 1. und ihrer Beendigung ohne Liquidation (vgl. Auszug Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 600115, Bl. 145) ist diese nicht mehr partei- (§ 50 Abs. 1 HGB) und prozessfähig. Daher ist die gegen sie gerichtete Klage unzulässig geworden. Fallen während des Rechtsstreits - wie im vorliegenden Fall - alle Gesellschafter bis auf einen weg oder übernimmt ein Gesellschafter das Gesellschaftsunternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven, so ist die Gesellschaft mit dem Wegfall des vorletzten Gesellschafters aufgelöst und ohne Liquidation vollbeendet ( Baumbach/Hopt/Roth , HGB, 36. Aufl. 2014, § 131 Rz. 7, 35) Der verbleibende Gesellschafter erwirbt das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. für die KG: BGH, Urteil vom 15. März 2004 – II ZR 247/01 – NZI 2005, 287, 288). Das hat prozessual einen Parteiwechsel entsprechend den §§ 239 ff., 246 ZPO zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 – II ZR 331/00 – NJW 2002, 1207), der verbliebene Gesellschafter - hier der Beklagte zu 2. - tritt in den Gesellschaftsprozess als Partei ein ( EBJS/Hillmann , HGB, 3. Aufl. 2014, § 124 Rz. 28). Nachdem der Kläger ausdrücklich die Berichtigung des Rubrums der Beklagten zu 1. auf den Beklagten zu 2., der nach Ausscheiden der Beklagten zu 3. sowie des Zeugen J. als persönlich haftender Gesellschafter und nach der Vollbeendigung der Gesellschaft Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1. geworden ist, abgelehnt und auch weder beschränkt auf die Hauptsache noch hinsichtlich des Rechtsstreits in toto für erledigt erklärt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. September 1981 – VI ZR 21/80 – NJW 1982, 238; MükoZPO/ Lindacher , 5. Aufl. 2016, § 50 Rz. 45), ist die Klage gegen die Beklagte zu 1. - soweit der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt ist – unzulässig geworden und war abzuweisen. 2. 48 Die Klage ist zulässig, soweit sie im Berufungsverfahren gegen die Beklagten zu 2. und 3. gerichtet ist. 49 Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch für Klage gegen Gesellschafter und nachhaftende Gesellschafter der Arbeitgeberin gemäß §§ 128, 160 Abs. 1 HGB gegeben, § 2 ArbGG (vgl. BAG, Urteil vom 14. November 1979 – 4 AZR 3/78 - NJW 1980, 1710; Baumbach/Hopt/Roth , 36. Aufl. 2014, HGB § 128 Rz. 42, jeweils zur Klage aus § 128 HGB). Die Klage richtet sich gegen die Beklagten als (einfache) Streitgenossen, § 59 ZPO. II. 50 Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. gemäß § 124 Abs. 1 HGB und § 128 S. 1 HGB sowie gegen die Beklagte zu 3. gemäß §§ 128 S. 1, 160 Abs. 1 HGB, jeweils in Verbindung mit § 670 BGB analog Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für die von ihm mit seinem Privatfahrzeug durchgeführten Fahrten für die Beklagte zu 1. in Höhe von 1.734,24 € nebst Zinsen. Ein weitergehender Anspruch des Klägers, insbesondere aus einer vertraglichen Vereinbarung über eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 ct je für die Beklagte zu 1. mit dem Privatfahrzeug gefahrenen Kilometer besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Insoweit war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. 1. 51 Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger und die Beklagte zu 1., vertreten durch den Zeugen J., eine Pauschale von 40 ct für jeden von dem Kläger mit seinem Privatfahrzeug dienstlich gefahrenen km vereinbart haben. 52 a) Die einzelvertragliche Pauschalierung von Aufwendungsersatz ist grundsätzlich zulässig (BAG, Urteil vom 14. Februar 1996- 5 AZR 978/94 – NZA 1996, 883; Schaub/Koch , Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Auflage 2016, § 82 Rz. 25). 53 b) Dabei kann letztlich dahinstehen, ob das Arbeitsgericht das Beweisangebot des Klägers zur Vernehmung des Zeugen J. als Partei zutreffend nach § 56 Abs. 2 ArbGG als verspätet zurückgewiesen hat und dieses Beweisangebot daher im Berufungsverfahren ausgeschlossen bleibt. 54 c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in zweiter Instanz steht jedenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1., vertreten durch den Zeugen J. am 16. April 2014 um circa 13.30 Uhr in der Küche der Beklagten zu 1. eine Vereinbarung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,40 €/mit dem Privatfahrzeug im Interesse der Beklagten zu 1. gefahrenen Kilometer getroffen wurde. 55 Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung vor der Kammer nicht mehr angegeben, dass konkret eine Aufwandsentschädigung von 0,40 €/für die Beklagte zu 1. gefahrenem Kilometer zwischen ihm und dem Zeugen J. vereinbart worden sei. Er hat vielmehr erklärt, der Zeuge J. habe bei dem Gespräch im April 2014 in der Küche der Beklagten zu 1. die sich aus einer von ihm (dem Kläger) vorgelegten Excelliste ergebenden ungefähr 9.800 km mit 30 ct malgenommen. Dies habe 7 Monate ergeben. Für den Verschleiß, Reparaturen, Versicherungen und Steuern habe der Zeuge J. noch mal 2,5 Monate draufgelegt. Es sei so gedacht gewesen, dass er dann frei bekomme, aber trotzdem sein Geld erhalte. Von der Regelung für die gefahrenen Kilometer habe er nichts erhalten. Er habe die Vereinbarung auch nochmals schriftlich haben sollen, er sei aber vertröstet worden. Bereits nach diesen Ausführungen des Klägers ist zwischen diesem und dem Zeugen J. keine Vereinbarung über die Zahlung von 40 ct pro gefahrenem Kilometer zusätzlich zu den Benzinkosten zustande gekommen. Der Kläger hat zum einen angegeben, dass eine Abgeltung durch die Gewährung von bezahlter Freizeit erfolgen sollte. Zum anderen hat er selbst (nicht mehr) behauptet, dass konkret eine Zahlung seitens der Beklagten zu 1. in Höhe von 40 ct/gefahrenem Kilometer vereinbart worden sei. Diese konkrete Zahl war nach der Erläuterung des Klägers im Kammertermin vom 17. Mai 2017 nicht einmal Rechnungsposten bei der Ermittlung des Umfangs der – nach seinem letzten Vortrag – vereinbarten bezahlten Freistellung. Der Kläger selbst hat als Berechnungsgrundlage vielmehr 30 ct je gefahrenen Kilometer zuzüglich einer Zugabe von 2,5 Monaten angegeben. 56 Die Zeugin I. konnte als Zeugin vom Hörensagen den Vortrag des Klägers, am 16. April 2014 sei die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vereinbart worden, nicht bestätigen. Sie hat vielmehr geschildert, dass der Zeuge J. dem Kläger zugesagt habe, dass er „Spritgeld“ bekommen sollte. Die Zeugin hat dies auf Nachfrage der Kammer dahin konkretisiert, dass mit „Spritgeld“ „Benzin- oder Dieselgeld gemeint sei. Der Kläger habe ihr gesagt, er bekomme für die Fahrten, die er mache, Benzingeld ausgezahlt, wenn er die Belege vorlege. Bei dem (zweiten) Gespräch mit dem Zeugen J. sei sie dabei gewesen. Der Kläger habe sie dazu geholt, damit sie bezeugen könne, dass das Gespräch stattgefunden habe, weil er davon ausgegangen sei, das Gespräch würde im Sande verlaufen. Das sei entweder in der Spät- oder in der Nachschicht passiert. Man habe in der Küche gesessen. Der Kläger habe gesprochen und gefragt, wie es aussehe, weil er schon so oft vertröstet worden sei und noch kein Spritgeld bekommen habe. Es sei um 0,35 oder 0,40 € pro Kilometer gegangen. Herr J. habe geantwortet, es werde bezahlt wie immer. Es habe das ersetzt werden sollen, was der Kläger verfahre, Benzin- oder Spritgeld. Ob auch Verschleißteile oder wenn was kaputt gehe, hätten gezahlt werden sollten, könne sie nicht sagen, nicht bezeugen. Der Kläger habe Tankbelege abgegeben, dass er wirklich Benzin gezahlt habe. Er habe die Kilometer bezahlt bekommen. Das sei nach den Tankbelegen berechnet worden. Die Tankbelege seien dann aufgeteilt worden in privat und geschäftlich. Den auf die Firma entfallenden Betrag habe er gezahlt bekommen. Damit hat die Zeugin I. gerade nicht bestätigt, dass eine Vereinbarung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung zustande gekommen ist. Die Zeugin hat nur bestätigt, dass von der Beklagten zu 1. die durch dienstliche Fahrten entstandenen Benzinkosten ersetzt werden sollten. Dies ist – zumindest größtenteils – zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. auch unstreitig so gehandhabt worden. Zu einer weitergehenden Absprache konnte die Zeugin keine Angaben machen. Sie hat außerdem den Inhalt eines Gesprächs geschildert, bei dem sie anwesend war, während der Kläger vorgetragen hat, die Aufwandsentschädigung sei in einem Vier-Augen-Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen J. vereinbart worden. 57 Der Zeuge J. hat wiederum ausgesagt, dass es zwar ein – vom Kläger gewolltes – Gespräch, aber keine Absprache mit dem Kläger über eine Kilometerpauschale gegeben habe. Er selbst habe sich damals aber gar nicht getraut, eine solche Zusage zu machen. Er sei dafür noch zu jung gewesen. Es sei sich zu unsicher gewesen. Er sei zwar Gesellschafter gewesen, aber quasi Gesellschafter in Ausbildung. Wenn dann hätte er das mit dem Beklagten zu 2. abgesprochen. Er habe dem Kläger gesagt, dass er das nicht entscheide. Der Kläger sei dann gegangen. Er, der Zeuge J., könne nicht sagen, ob der Kläger akzeptiert habe oder nicht. Auch an eine Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger für die gefahrenen Kilometer von der Arbeit bei Weiterzahlung der Vergütung freigestellt werde, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Er habe bei dem Gespräch nichts gerechnet. Gerechnet habe er allein, wenn der Kläger mit Fahrtenbuchblättern gekommen sei und Quittungen. Dann habe er grob überschlagen, ob das mit den Kilometern und den Quittungen stimmen könne. Der Beklagte zu 2. habe ihm (dem Zeugen J.) dann das Geld aus der Kasse gegeben, das er an den Kläger weitergegeben habe. Der Zeuge J. war nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als Zeuge zu vernehmen. Verliert der Gesellschafter einer OHG diese Eigenschaft zwischen dem Geschehen, über das er vernommen werden soll und seiner Vernehmung, ist der Zeitpunkt der Vernehmung maßgeblich ( EBJS/Hillmann , HGB, 3. Auf. 2014, § 124 Rz. 23). Zwar hat der Zeuge J. als früherer Gesellschafter der Beklagten zu 1. ein eigenes finanzielles Interesse an der Abwehr von gegen die Beklagte zu 1. und ihren Rechtsnachfolger gerichteten Ansprüchen und damit am Ausgang des Rechtsstreits. Seine – in zwei Kammerterminen gemachten – Aussagen waren jedoch weitestgehend im sich stimmig und widerspruchsfrei. Sein Hinweis darauf, dass er eine solche Entscheidung wie die Gewährung von Aufwendungsersatz nicht allein getroffen hätte, erscheint aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien und des von der Kammer gewonnenen persönlichen Eindrucks des Zeugen J. und der Beklagten zu 2. und 3. plausibel. Unstreitig hat der Zeuge J. auch die Höhe des auszuzahlenden Benzingeldes nur überschlägig überprüft und das Ergebnis dem Beklagten zu 2. mitgeteilt, der dann das an den Kläger auszuzahlende Geld an den Zeugen J. übergeben hat. 58 d) Einer Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen Z. zur Frage, ob mit diesem eine Vereinbarung über einen Aufwendungsersatz für die Benutzung des Privatfahrzeugs getroffen worden sind, bedurfte es nicht. Die etwaige Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes mit dem Zeugen Z. für dessen Nutzung seines privaten Kfz bedeutet nicht, dass auch mit dem Kläger eine entsprechende Vereinbarung seitens der Beklagten zu 1. getroffen worden wäre. 59 e) Ebenso wenig bedurfte es einer Vernehmung der weiter vom Kläger benannten Zeugin Y.. Auch wenn der Zeuge J. sich gegenüber dieser dahingehend geäußert haben sollte, dass der Kläger einen Termin möchte, um über das Kilometergeld zu sprechen, sagt dies nichts darüber aus, dass es später tatsächlich zu einer Vereinbarung über die Zahlung, deren Voraussetzungen und der Höhe einer Aufwandsentschädigung gekommen ist. Dass es zu einem Gespräch gekommen ist, hat auch der Zeuge J. bestätigt. 2. 60 Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2. und 3. auch keinen Anspruch auf Zahlung von 0,40 € je mit seinem Privatfahrzeug gefahrenem Kilometer aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in vergleichbarer Lage befinden. Danach sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung verboten. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regeln behandelt zu werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 – NZA 2009, 27, 28 Rz.21 m. w. N.). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke für die Leistung festlegt. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Leistungen oder Vergünstigungen individuell vereinbart werden (BAG, Urteil vom 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - NZA 2009, 27, 28 Rz. 21 m. w. N.). 61 Diese Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Kläger auch dann nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, wenn von der Beklagten zu 1. mit seinem Kollegen Z. tatsächlich eine Vereinbarung über einen Aufwendungsersatz für mit dem Privatfahrzeug gefahrene Kilometer getroffen worden wäre. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1. eine Regel aufgestellt oder befolgt hat, die abstrakt an allgemeine Merkmale anknüpfte und generell für eine Vielzahl von Fällen gelten sollte. 3. 62 Der Kl. hat gegenüber der Bekl. jedoch einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus analoger Anwendung von § 670 BGB in Höhe von 1.734,24 €. 63 a) Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 - NJW 2013, 2923 Rz. 8 m. w. N.). Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen. Die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen. Wer im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Wunsch Aufwendungen macht, die durch keine Vergütung abgegolten werden, kann Ersatz dieser Aufwendungen verlangen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - NZA 2008, 1013, 1014 Rz. 23 m. w. N.; vom 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - NZA 1986, 324, 325; BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 − 8 AZR 102/10 - NZA 2012, 91, 92 m. w. N. zum Ersatz von Schäden). Nicht erforderlich ist, dass die Aufwendungen objektiv notwendig waren; ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG, Urteil vom 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 - NJW 2013, 2923 Rz. 8; vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - NZA 2004, 604, 605, jeweils m. w. N.). Aufwendungsersatzansprüche setzen grundsätzlich einen tatsächlichen entsprechenden Aufwand voraus (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 9 AZN 418/10 - AP Nr. 75 zu § 72a ArbGG 1979 Rz. 12). 64 b) Der Kläger hat Aufwendungen gemacht, die die Beklagte zu 1. gefordert hat oder die der Kläger zumindest den Umständen nach für erforderlich halten durfte. 65 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 1. in Person des Zeugen J. den Kläger ausdrücklich aufgefordert hat, dienstliche Fahrten für sie mit dem Privatfahrzeug des Kläger durchzuführen. Jedenfalls durfte der Kläger diese für erforderlich halten, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Fahrten als solche im dienstlichen Interesse notwendig waren und die Beklagte zu 1. ihm – zumindest größtenteils – auch die bei diesen Fahrten mit seinem Privatfahrzeug entstandenen Benzinkosten erstattet hat. Der Kläger hat somit das Fahrzeug mit Billigung der Arbeitgeberin in deren Betätigungsbereich eingesetzt (vgl. BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 647/09 – NZA 2011, 406, 408 Rz. 28). Damit hat die Beklagte zu 1. die Fahrten mit dem Privatfahrzeug zur Kenntnis genommen, die vom Kläger geschuldete Tätigkeit nicht im Hinblick auf die Nutzung von Firmenfahrzeugen konkretisiert und die Fahrten mit dem Privatfahrzeug hierdurch akzeptiert. Der Kläger konnte zumindest aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten zu 1. davon ausgehen, dass er seine Arbeitspflicht unter Benutzung seines Privatfahrzeugs erfüllen durfte. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob jeweils einsatzbereite Fahrzeuge der Beklagten zu 1. für die Fahrten zur Verfügung gestanden hätten, kam es nach Auffassung der Kammer daher nicht an. 66 c) Die Aufwendungen des Klägers sind auch im Zusammenhang mit seinen Arbeitspflichten erfolgt. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich unter anderem, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - NZA 2012, 91, 92 f. Rz. 22 Rz. 27; vom 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - NZA 2007, 870, 871 Rz. 15, jeweils m. w. N.; vgl. auch LAG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 13 Sa 881/06 - NZA-RR 2007, 345, 346). Der Kläger war bei der Beklagten zu 1. als Fahrer mit der Beförderung von Personen anderer Firmen und von Mitarbeitern der Beklagten zu 1. tätig. Benutzte er sein Privatfahrzeug, um diese Personen anderer Firmen und Mitarbeiter zu transportieren oder das Fahrzeug zunächst vorbereitend aufzutanken, entstanden die mit der Benutzung des Pkw verbundenen Aufwendungen bei der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. 67 d) Diese Aufwendungen sind durch die gewährte Arbeitsvergütung nicht abgedeckt. Der Kläger war bei der Beklagten als geringfügig Beschäftigter zu einer Stundenvergütung von 8,50 € brutto tätig. In dieser Stundenvergütung sind die durch die Inanspruchnahme des Privat-Pkw enthaltenen Aufwendungen nicht enthalten. Das haben auch die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht behauptet. 68 e) Der Kläger war vertraglich ebenfalls nicht verpflichtet, die hierdurch entstandenen Kosten zu übernehmen. Der Kläger und die Beklagte zu 1. haben - auch nach dem Vortrag der Beklagten - § 670 BGB nicht abbedungen. 69 f) Aufgrund der Darlegungen des Klägers, die die Beklagten nicht erheblich bestritten haben, hat das Gericht eine Schätzung der Aufwendungen nach § 287 Abs. 1 und 2 ZPO vorgenommen. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht eine Schätzung der Höhe einer Forderung vornehmen, wenn unter den Parteien die Höhe der Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. 70 (1) Der Kläger hat die gefahrenen Kilometer für die konkreten Arbeitstage vorgetragen. Nach diesem Vortrag hat er in der Zeit vom 2. August 2013 (km-Stand Beginn: 156.355) bis 17. Juni 2014 (km-Stand Ende: 180.265) insgesamt (privat und für Beklagte) 23.910 km mit seinem Pkw zurückgelegt, davon nach eigenen Angaben in diesem Zeitraum (Ende des schriftsätzlichen Vortrags mit Fahrt am 17. Juni 2014 von 3.35 bis 3.50 Uhr) 10.839 km für die Beklagte zu 1. 71 Die Beklagten haben die Angaben des Klägers nicht erheblich bestritten. Nachdem der Kläger substantiiert unter Angabe von Datum der Fahrt, Uhrzeit des Fahrtbeginns und des Fahrtendes, Ausgangsort des Fahrtbeginns, Ziel und Zweck der Fahrt, beförderte Person oder Personen sowie gefahrene Kilometer vorgetragen hat, welche Fahrten er mit seinem Privatfahrzeug durchgeführt hat, war es im Rahmen der abgestuften Darlegungslast dann Sache des Arbeitgebers bzw. des verklagten Rechtsnachfolgers und Gesellschafters bzw. der früheren Gesellschafterin unter Auswertung der dieser vorliegenden Unterlagen (beispielsweise Einsatzplänen der transportierten Mitarbeiter, Belege für erstattete Benzinkosten) substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Kläger aus welchen Gründen keine oder weniger Kilometer gefahren ist oder nicht seinen privaten BMW genutzt hat (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess: BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 53 Rz. 26 ff.). Trägt der Arbeitgeber hierzu nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Kläger vorgetragenen Kilometer als zugestanden. 72 Der Kläger hat weiter mitgeteilt, mit welchem Pkw unter Angabe des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs er gefahren ist. 73 (2) Auf dieser konkreten Schätzungsgrundlage ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Fahrtkosten inklusiv der Kosten für Benzin mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer anzusetzen sind (vgl. LAG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2006 – 13 Sa 881/06 – NZA-RR 2007, 345, 346). 74 Die Errechnung der exakten Fahrzeugkosten je gefahrenem Kilometer verursacht einen erheblichen Aufwand. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 S. 1 BRKG eine Kilometerpauschale für die Nutzung von Pkw in Höhe von derzeit 0,30 € für dienstlich veranlasste Reisekosten vorgesehen. Diese Kilometerpauschale ist nach §§ 3 Nr. 16, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG steuerfrei. Mit ihr sind alle üblichen Kosten abgegolten, die bei der Fahrt angefallen sind, so Kraftstoffkosten, Beiträge für Versicherungen und Steuern, Zahlungen für Wartung und Pflege, für Reparaturen und Ersatzteile sowie Wertminderung. 75 Bei seiner Schätzung ist daher das Gericht für den Faktor auch von - der steuerlich anerkannten Kilometerpauschale entsprechend - 30 ct/gefahrenen Kilometer ausgegangen (so auch LAG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2006 – 13 Sa 881/06 – NZA-RR 2007, 345, 346). Neben den seitens der Beklagten zu 1. erstatteten und von der Pauschale in Abzug zu bringenden Benzinkosten sind weitere Kosten wie zum Beispiel solche für Öl, die Abnutzung des Fahrzeugs, die Versicherungsbeiträge, die Steuern und sonstige Nebenkosten entstanden. 76 Da die steuerlich anerkannte Kilometerpauschale sämtliche Kosten der Kraftfahrzeugnutzung einschließt, so auch den normalerweise überwiegend auf die Privatnutzung zurückgehenden Wertverlust, kann zwar im Zweifel nicht unterstellt werden, der Arbeitgeber wolle die gesamten Pkw-Kosten vollständig übernehmen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 Sa 392/13 – juris Rz. 67; Küttner , Personalbuch, 24. Aufl. 2017, Stichwort „Aufwendungsersatz“ Rz. 3). Der Kläger hat jedoch als geringfügig Beschäftigter nach eigenem Vortrag in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr von insgesamt 23.910 km 10.839 km und damit annähernd die Hälfte aller gefahrenen Kilometer für die Beklagte zu 1. zurückgelegt. Wegen dieser Besonderheit des vorliegenden Falls kann daher nach Auffassung der Kammer von der steuerlich anerkannten Kilometerpauschale abzüglich der Benzinkosten ausgegangen werden. 77 Höhere Aufwendungen hat der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt. Insbesondere hat sich ein Unfallrisiko nicht verwirklicht. Höhere Versicherungsbeiträge infolge der erhöhten Laufleistung seines BMW hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. 78 (3) Ausgehend von dem vom Kläger angegebenen, von den Beklagten nicht erheblich bestrittenen Verbrauch von 9 l Superbenzin auf 100 km und einem geschätztem durchschnittlichen Preis für Superbenzin in Deutschland 2013/2014 in Höhe von 1,50 - 1,61 € (vgl. nur die statistischen Angaben unter https://benzinpreis.de oder https://de.statista.com), ergeben sich Benzinkosten pro gefahrenem km in Höhe von 14 ct. Die so ermittelten Benzinkosten entsprechen den Angaben des Klägers zu den ihm von der Beklagten zu 1. insgesamt erstatteten Benzinkosten in Höhe von ca. insgesamt 1.500,00 €. 79 (4) Die Pauschale in Höhe von 30 ct abzüglich des in dieser enthaltenen Benzinanteils in Höhe von 14 ct ergeben 16 ct. Aus diesen 16 ct multipliziert mit den gefahrenen 10.839 km errechnet sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 1.734,24 €. 4. 80 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehenden Aufwandsersatz nach § 612 Abs. 2 BGB. Die Nutzung des eigenen Pkw ist bereits keine „Dienstleistung“ im Sinn des § 612 Abs. 1 BGB. 5. 81 Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. 82 Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, die Herausgabe des Erlangten verlangen. Zwar hat die Beklagte zu 1. durch die Leistung eines anderen, nämlich des Klägers eine Verbesserung ihrer Vermögenssituation durch die Gebrauchsvorteile des BMW des Klägers erlangt. Dies geschah jedoch nicht ohne Rechtsgrund, sondern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und analoger Anwendung der Vorschriften über den Auftrag. 6. 83 Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. C. 84 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs 4 ZPO. Gemäß § 100 Abs. 4 ZPO haften mehrere Beklagte, die als Gesamtschuldner verurteilt werden, auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner. 85 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.