Urteil
9 AZR 870/09
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 2009 3 Sa 180/09 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg Kammer Schweinfurt vom 17. Februar 2009 3 Ca 1301/08 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 252,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. August 2009 und aus einem Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger 2009 und 2010 während der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit ein Leistungsentgelt nach den tarifvertraglichen Vorschriften für die Beschäftigten des Bundes zu zahlen war. Die Parteien verbindet seit dem 1. August 1969 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt den Kläger in der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd im Bereich des Wasser- und Schifffahrtsamts S als technischen Angestellten. In einem vom 24. Februar 2006 datierenden Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Gemäß § 2 des Vertrags sollte sich an die Arbeitsphase, die vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009 dauern sollte, die Freistellungsphase vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 anschließen. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge Anwendung. Berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zahlte die Beklagte mit den Bezügen für Juli 2007 an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 126,20 Euro brutto. Dieser Betrag entspricht 6 vH des um die Hälfte gekürzten Tabellenentgelts, das der Kläger im Monat März 2007 erhielt. Unter dem 30. Januar 2008 schlossen das Wasser- und Schifffahrtsamt S und der Personalrat eine „Dienstvereinbarung über die Einführung und Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung im Wasser- und Schifffahrtsamt S“. Das Leistungsentgelt, das die Beklagte an den Kläger im Monat April 2008 zahlte, betrug wie im Vorjahr 126,20 Euro brutto und entsprach 6 vH des an ihn im Monat Dezember 2007 gezahlten hälftigen Tabellenentgelts. Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei während der Arbeitsphase verpflichtet, an ihn ein ungekürztes Leistungsentgelt zu zahlen. Die tarifliche Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund gehe, wie die Überschrift der Norm belege, als spezielle Vorschrift der allgemeinen Übergangsregelung des § 16 LeistungsTV-Bund vor. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des Leistungsentgelts führe zu einer tarifwidrigen Benachteiligung der im Blockmodell beschäftigten gegenüber den im linearen Modell tätigen Altersteilzeitarbeitnehmern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe Anspruch auf Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des in den Jahren 2007 und 2008 tatsächlich gezahlten Tabellenentgelts. Im Übrigen sei § 16 LeistungsTV-Bund als eigenständige Vorschrift konzipiert, die das System der Leistungsgewährung in der Übergangsphase zwischen Inkrafttreten des Tarifvertrags und dem Abschluss von Dienstvereinbarungen iSd. § 2 LeistungsTV-Bund abschließend ausgestalte. Ihrem materiellen Kern nach handele es sich um eine stichtagsbezogene Regelung, verbunden mit einer pauschalen Auszahlung ohne vorherige Leistungsfeststellung. A. Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 252,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. August 2009 und aus einem weiteren Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen. Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung ist § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ. Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug. I. Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des restlichen hälftigen Teilbetrags des Leistungsentgelts 2007 iHv. 126,20 Euro brutto. Dieser Anspruch ist zeitversetzt zum ersten Jahr der Arbeitsphase im ersten Jahr der Freistellungsphase des Blockmodells, das war 2009, fällig geworden. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge Anwendung (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG). 2. Gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 Alt. 2 TV ATZ) werden nur entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund erhalten im Jahr 2007 alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt. 3. Bei dem von dem Kläger begehrten Leistungsentgelt handelt es sich um eine Einmalzahlung, die als fester Bezügebestandteil iSv. § 4 Abs. 1 Alt. 1 iVm. Abs. 2 TV ATZ anzusehen ist (vgl. Senat 19. Januar 2010 9 AZR 51/09 Rn. 32, AP ATG § 4 Nr. 3). Wie der Senat in dem Urteil vom 19. Januar 2010 sowohl zur Vorgängerregelung in § 47 Abs. 2 BAT als auch zum heute geltenden § 21 Satz 2 TVöD erkannt hat, handelt es sich bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund weder um einen Bezügebestandteil, der üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließt, noch um eine Wechsel- oder Schichtzulage. Folgerichtig sind bei der Durchschnittsberechnung für den Aufschlag nach § 21 Satz 3 TVöD Leistungsentgelte ausdrücklich ausgenommen (vgl. Hock/Hock ZTR 2008, 138, 139). 4. Bei festen Bezügebestandteilen haben Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung lediglich Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft mit der Hälfte der in der Arbeitsphase geschuldeten Arbeitsleistung. Denn im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 9 AZR 647/03 zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214). 5. Das Landesarbeitsgericht geht jedoch fehl in der Annahme, § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund kürze in der Übergangszeit den Leistungsentgeltanspruch für Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, auf den Teil, der Teilzeitkräften zusteht. Diese Gruppe von Arbeitnehmern hat über den Wortlaut des § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund hinaus einen Anspruch auf das nicht ausgezahlte, sondern angesparte Leistungsentgelt. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 (- 9 AZR 51/09 Rn. 38 ff., AP ATG § 4 Nr. 3) im Einzelnen ausgeführt. Der Zweck des § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund, die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungsentgelt zu pauschalieren, erfordert, die Höhe des Leistungsentgelts unter Rückgriff auf die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund zu ermitteln. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist damit auch bei der Pauschalierung zu berücksichtigen. Dies entspricht dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Andernfalls regelte § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, der das in § 18 TVöD genannte Leistungsentgelt in der Übergangsphase vom BAT zum TVöD ausgestaltet, für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell keine Pauschalierung, sondern eine Kürzung. Dies führte zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision zeigt keine Gründe auf, die der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 nicht bereits berücksichtigt hätte. 6. Das Leistungsentgelt, das der Kläger mit den Bezügen für Juli 2007 nicht ausgezahlt bekam, sondern für die Freistellungsphase ansparte, beträgt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund 6 vH des für den Monat März 2007 gezahlten Tabellenentgelts. Dies entspricht im Streitfall einem Bruttobetrag iHv. 126,20 Euro. II. Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ auch Anspruch auf die im April 2008 einbehaltene Hälfte des Leistungsentgelts für das Jahr 2008 iHv. 126,20 Euro. Diese ist zeitversetzt im zweiten Jahr der Freistellung im Blockmodell, das war 2010, fällig geworden. 1. Die Beklagte zahlte an den Kläger die erste Hälfte des Leistungsentgelts mit dem Tabellenentgelt für den Monat April 2008. Der Kläger hat nach § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ Anspruch auf die zeitversetzte Auszahlung der zweiten Hälfte des Leistungsentgelts in der Freistellungsphase (wie unter A I 2 und 3 ausgeführt). 2. Das Leistungsentgelt ist auch für das Jahr 2008 pauschal zu berechnen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008 6 vH des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts, wenn bis zum 30. Juni 2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15 LeistungsTV-Bund zustande kommt. Die Dienststelle, welcher der Kläger angehört, das Wasser- und Schifffahrtsamt S, schloss unter dem 30. Januar 2008, also nach Ablauf des in § 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund genannten Stichtags, mit dem örtlichen Personalrat eine „Dienstvereinbarung über die Einführung und Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung im Wasser- und Schifffahrtsamt S“. III. Die Beklagte hat die Hauptforderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zinslauf beginnt für das Leistungsentgelt, das die Beklagte mit den Bezügen für Juli 2007 nicht an den Kläger auszahlte, mit dem 1. August 2009, für das Leistungsentgelt, das der Kläger im Jahr 2008 ansparte, mit dem 1. Mai 2010. 1. Monatlich zu zahlende Bezüge, die der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase angespart hat, werden zeitversetzt nach Reihenfolge in dem Monat der Freistellungsphase fällig, dessen Ordnungszahl in der zeitlichen Abfolge dem Monat der Arbeitsphase entspricht. So wird das im ersten Monat der Arbeitsphase angesparte hälftige Monatsentgelt im ersten Monat der Freistellungsphase fällig und so weiter. Demgegenüber hat der Arbeitgeber Bezüge, die auf das Jahr bezogene Einmalzahlungen beinhalten, in dem Monat der Freistellungsphase zu zahlen, der durch seine kalendermäßige Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht. Dies gilt insbesondere für das Leistungsentgelt nach § 16 LeistungsTV-Bund. 2. Der erste Teilbetrag des Leistungsentgelts für das Jahr 2007, auf das der Kläger während der Arbeitsphase Anspruch hatte, war zum 31. Juli 2007 fällig (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In der Freistellungsphase entspricht diesem Tag der 31. Juli 2009. Die Beklagte befand sich ab dem Folgetag mit der Leistung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB). 3. Der erste Teilbetrag des Leistungsentgelts für das Jahr 2008, den die Beklagte in der Arbeitsphase des Klägers auszuzahlen hatte, war zum 30. April 2008 fällig (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In der Freistellungsphase entspricht diesem Tag der 30. April 2010. Ab dem Folgetag trat der Verzug mit der Leistung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB).