Beschluss
7 ABR 15/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• §45 Satz 2 WPO führt unwiderleglich zur Gleichstellung angestellter Wirtschaftsprüfer mit leitenden Angestellten iSv. §5 Abs.3 BetrVG, beschränkt auf diejenigen mit Prokura.
• §45 Satz 2 WPO ist verfassungskonform auslegbar; einschränkende Auslegung: Bereichsausnahme gilt nur für angestellte Wirtschaftsprüfer mit Prokura.
• Die Frage der Beteiligung von Einzelbetriebsräten ist dahin zu beantworten, dass beauftragte Gesamtbetriebsräte die Rechte der Einzelbetriebsräte in gewillkürter Prozessstandschaft wahrnehmen können.
Entscheidungsgründe
Angestellte Wirtschaftsprüfer mit Prokura gelten als leitende Angestellte • §45 Satz 2 WPO führt unwiderleglich zur Gleichstellung angestellter Wirtschaftsprüfer mit leitenden Angestellten iSv. §5 Abs.3 BetrVG, beschränkt auf diejenigen mit Prokura. • §45 Satz 2 WPO ist verfassungskonform auslegbar; einschränkende Auslegung: Bereichsausnahme gilt nur für angestellte Wirtschaftsprüfer mit Prokura. • Die Frage der Beteiligung von Einzelbetriebsräten ist dahin zu beantworten, dass beauftragte Gesamtbetriebsräte die Rechte der Einzelbetriebsräte in gewillkürter Prozessstandschaft wahrnehmen können. Die Arbeitgeberin ist eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit mehreren Tausend Beschäftigten und zahlreichen Wirtschaftsprüfern in verschiedenen Hierarchieebenen. Der beteiligte Prüfungsleiter K ist Senior Manager im Stuttgarter Betrieb und besitzt Prokura. Der Gesamtbetriebsrat, beauftragt von Einzelbetriebsräten, führte ein Statusverfahren, weil strittig war, ob K leitender Angestellter iSv. §5 Abs.3 BetrVG ist. Die Arbeitgeberin berief sich auf §45 Satz 2 WPO, wonach angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte gelten sollen; sie beantragte festzustellen, dass K leitender Angestellter ist. Der Gesamtbetriebsrat hielt §45 Satz 2 WPO für verfassungswidrig und behauptete, K sei kein leitender Angestellter. Die Arbeitsgerichte gaben dem Widerantrag der Arbeitgeberin statt; die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wurde zugelassen und vom BAG entschieden. • §45 Satz 2 WPO stellt angestellte Wirtschaftsprüfer unwiderleglich der Bereichsausnahme des §5 Abs.3 Satz1 BetrVG gleich; diese Regelung ist verfassungskonform einschränkbar durch Berücksichtigung von §45 Satz1 WPO. • Verfassungskonforme Auslegungspflicht: Fachgerichte sollen vor einer Vorlage an das BVerfG versuchen, eine verfassungskonforme Deutung zu finden; hier gebietet Art.3 Abs.1 GG eine einschränkende Auslegung. • Einschränkende Auslegung: §45 Satz2 WPO ist dahin zu verstehen, dass die Bereichsausnahme nur angestellte Wirtschaftsprüfer erfasst, denen Prokura erteilt ist; damit wird die Typisierung verfassungsgemäß begrenzt. • Rechtfertigung der Typisierung: Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum erlaubt typisierende Regelungen für Berufsgruppen; bei Wirtschaftsprüfern sprechen deren besondere Berufsaufgaben und berufsrechtliche Pflichten für eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gegenüber anderen beratenden Berufen, wenn Prokura vorliegt. • Prokura als Kriterium: Nicht jede formale Prokura genügt; maßgeblich sind im Zweifel unternehmerische (Teil-)Aufgaben im Innenverhältnis, sodass die Prokura nicht bloß titulär sein darf; dies entspricht dem Zweck von §5 Abs.3 BetrVG, den Personenkreis der wirklich arbeitgebernahen leitenden Angestellten zu erfassen. • Prozessstandschaft: Wenn Einzelbetriebsräte den Gesamtbetriebsrat nach §50 Abs.2 BetrVG beauftragen, kann der Gesamtbetriebsrat deren Rechte in gewillkürter Prozessstandschaft wahren; daher sind die beauftragenden Einzelbetriebsräte nicht gesondert am Beschlussverfahren zu beteiligen. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wurde zurückgewiesen. Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass der Beteiligte K nach verfassungskonformer Auslegung von §45 Satz2 iVm. Satz1 WPO als leitender Angestellter iSv. §5 Abs.3 BetrVG gilt, weil ihm Prokura erteilt ist und diese auf nicht unerhebliche unternehmerische Befugnisse schließen lässt. Die Arbeitgeberin gewann daher den Widerantrag auf Feststellung des leitenden Angestelltenstatus. Die einschränkende Auslegung des WPO verhindert eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und steht im Rahmen des Gesetzgeberermessens, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht erforderlich war.