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Urteil

2 AZR 543/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung wegen Wiederverheiratens eines katholischen Leitungsmitarbeiters kann grundsätzlich gerechtfertigt sein, unterliegt aber einer umfassenden Interessenabwägung nach §1 KSchG unter Berücksichtigung kirchlicher Selbstbestimmung und des AGG. • Die Verpflichtung zur Loyalität aus kirchlicher Grundordnung kann Leitungsfunktionen betreffen; Abteilungsärzte sind leitende Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung. • Ist der kirchliche Loyalitätsverstoß zwar gegeben und nach §9 Abs.2 AGG gerechtfertigt, kann die Kündigung dennoch sozial ungerechtfertigt sein, wenn die Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt.
Entscheidungsgründe
Kündigung katholischen Leitungsmitarbeiters wegen Wiederverheiratung: Sozialrechtliche Interessenabwägung • Die Kündigung wegen Wiederverheiratens eines katholischen Leitungsmitarbeiters kann grundsätzlich gerechtfertigt sein, unterliegt aber einer umfassenden Interessenabwägung nach §1 KSchG unter Berücksichtigung kirchlicher Selbstbestimmung und des AGG. • Die Verpflichtung zur Loyalität aus kirchlicher Grundordnung kann Leitungsfunktionen betreffen; Abteilungsärzte sind leitende Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung. • Ist der kirchliche Loyalitätsverstoß zwar gegeben und nach §9 Abs.2 AGG gerechtfertigt, kann die Kündigung dennoch sozial ungerechtfertigt sein, wenn die Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Der Kläger ist seit 2000 als Chefarzt (Abteilungsarzt) im katholischen S‑Krankenhaus bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag und nach der für die Einrichtung geltenden Grundordnung sind Loyalitätspflichten gegenüber der katholischen Glaubens- und Sittenlehre geregelt; für Leitende gelten besonders strenge Anforderungen. Nach Trennung und Scheidung heiratete der Kläger standesamtlich erneut; die Beklagte erfuhr spätestens im November 2008 davon. Nach Beratungen und Anhörung der Mitarbeitervertretung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2009. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt i.S.v. §1 KSchG. Eine mögliche Verwirkung des Kündigungsrechts bleibt offen. • Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Grundordnung der Kirche begründet verpflichtende Loyalitätsanforderungen für kirchliche Arbeitgeber; Art.5 GrO sieht Wiederverheiratung Geschiedener als möglichen Kündigungsgrund, insbesondere bei leitenden Mitarbeitern. Staatliches Arbeitsrecht (insb. §1 KSchG) und AGG sind auf solche Arbeitsverhältnisse anzuwenden, wobei das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu berücksichtigen ist. • Tatbestandliche Würdigung: Der Kläger hat durch seine Wiederverheiratung den kirchlichen Loyalitätsanforderungen widersprochen; als Abteilungsarzt ist er leitender Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung. • AGG‑Prüfung: Die Ungleichbehandlung wegen Religion stellt eine unmittelbare Benachteiligung dar, ist jedoch nach §9 Abs.2 AGG zulässig, weil die Religionsgemeinschaft loyales Verhalten ihrer Mitarbeiter im Sinne ihres Ethos verlangen kann. • Interessenabwägung nach §1 KSchG: Entscheidend ist die umfassende Abwägung der geschützten Interessen beider Seiten. Zwar ist der Loyalitätsverstoß schwerwiegend und die Beklagte berechtigt, Leitungspositionen an die Identifikation mit zentralen Glaubensgrundsätzen zu knüpfen. • Abwägungsfaktoren zugunsten des Klägers: Die Beklagte hat in der Praxis Ausnahmen hingenommen (Beschäftigung nichtkatholischer Leitender, frühere Fälle von wiederverheirateten Chefärzten) und kannte das ehelos zusammenlebende Verhalten des Klägers seit 2006; der Kläger hat sich nicht kirchenfeindlich verhalten, leistet gute Arbeit und bemüht sich um kirchenrechtliche Klärung. Dadurch ist die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gestärkt. • Ergebnis der Abwägung: Unter den konkreten Umständen überwiegen die Belange des Arbeitnehmers; die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist der Kündigung vorzuziehen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten der Revision nach §97 Abs.1 ZPO. Der Kläger obsiegt: Die ordentliche Kündigung der Beklagten ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Zwar stellte die Wiederverheiratung einen Loyalitätsverstoß nach der kirchlichen Grundordnung dar und die damit verbundene Ungleichbehandlung wegen Religion ist nach §9 Abs.2 AGG grundsätzlich gerechtfertigt. Gleichwohl führt die umfassende Abwägung nach §1 KSchG zugunsten des Klägers, weil die Beklagte in der Vergangenheit Ausnahmen praktizierte, das ehelos zusammenlebende Verhalten kannte und der Kläger sich nicht kirchenfeindlich verhalten hat sowie aufgrund seiner Leistungen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.