Urteil
20 O 180/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:1001.20O180.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab November 2011 nach dem Tod des am 01.10.2011 verstorbenen Herrn T eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente in Höhe von 294,24 € monatlich nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.765,44 € seit dem 18.05.2012, sowie aus einem Betrag von 294,24 € monatlich ab dem 01.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 I. Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Der Kläger ist überlebender Lebenspartner des Herrn T, verstorben am 01.10.2011. Am 11.04.2008 haben der am 05.10.1957 geborene Kläger und Herr T eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LPartG begründet. Herr T war Pflegedienstleiter in einem katholischen Krankenhaus. Das Paar lebte in einer Wohnung der katholischen Kirchgemeinde, ob der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte, ist umstritten. Betriebliche Altersversorgung wurde über den Arbeitgeber bei der Beklagten betrieben. Seit 2008 hat der Lebenspartner des hiesigen Klägers von der Beklagten eine Altersrente in Höhe von zuletzt 534,98 € bezogen. Der Rentenanspruch endete am 31.10.2011 (Bl. 6 d.A.). Der Klageantrag entspricht 55% der bezogenen Rente. 3 Mit Schreiben vom 13.10.2011 teilte die Beklagte mit, dass ein Anspruch auf Sterbegeld, sowie Hinterbliebenenrente nicht bestehe (Bl. 6 d.A.). Dem widersprach der Kläger, es folgte außergerichtliche Kommunikation. Mit Schreiben vom 23.04.2012 wies die Beklagte den Anspruch erneut zurück und verweigerte die begehrte Auskunft zur Höhe einer fiktiven Hinterbliebenenleistung. Sie berief sich auf § 36 Abs. 1 S. 2 ihrer Satzung in der Fassung vom 01.03.2012 (im Folgenden KZVKS). § 36 KZVKS lautet auszugsweise: 4 „Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit (§ 32) erfüllt hat, oder ein Rentenberechtigter, hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Rente für Witwen-/ Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft gilt nicht als Heirat, eine Lebenspartnerschaft nicht als Ehe, als Witwe oder Witwer nicht ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte nicht ein Lebenspartner. […]“ 5 Der Kläger ist der Ansicht, die Satzung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. 6 Er beantragt mit seiner am 18.05.2012 erhobenen und am 01.06.2012 zugestellten Klage, 7 die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Oktober 2011 eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwenrente nach dem Tod seines verstorbenen Lebenspartners, Herrn T, verstorben am 01.10.2011, in Höhe von 294,24 € monatlich nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf den zum Zeitpunkt der Klageerhebung rückständigen Betrag sowie Zinsen in gleicher Höhe ab dem jeweiligen Monatsersten der auf die Rechtshängigkeit folgenden Monate auf die nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Beträge zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie beruft sich auf § 9 AGG. Aufgrund eines Loyalitätsverstoßes sei eine Zahlung der Beklagten ausgeschlossen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 12 II. Entscheidungsgründe 13 I) 14 Der Antrag wurde entsprechend dem klägerischen Interesse ausgelegt. Er begehrt die Verurteilung zu einer verzinsten Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 294,24 €. Dabei soll der Betrag, der bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (18.05.2012) rückständig war, gemeinsam verzinst werden, demnach Oktober 2011 bis April 2012. Der Betrag für den Monat Mai war noch nicht fällig, § 118 SGB VI. Der Kläger begehrt ferner eine Verzinsung der monatlich zu leistenden Zahlungen ab dem Monat, der auf die Rechtshängigkeit (01.06.2012) folgt, mithin ab Juli 2012 erstmalig für die fällige Forderung des Monats Juni. Eine weitergehende Auslegung zur Überbrückung der somit entstehenden Lücke in der Verzinsung war aufgrund der eindeutigen Wahl der Rechtsbegriffe Klageerhebung und Rechtshängigkeit nicht möglich. 15 II) 16 Die Klage ist zulässig. 17 III) 18 Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von monatlicher Hinterbliebenenrente in Höhe von 294,24 € monatlich aus §§ 36, 46 KZVK iVm §§ 63, 67 SGB VI. 19 1) 20 Der Kläger ist Hinterbliebener seines am 01.10.2011 verstorbenen Lebenspartners, der bei einem Versicherungsnehmer der Beklagten beschäftigt war. 21 2) 22 Die Beklagte kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 S. 2 KZVKS berufen. Die Klausel ist unwirksam. 23 a) 24 Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AGG kann offen gelassen werden. Die streitgegenständliche Satzungsvorschrift verstößt gegen höherrangiges Recht. Aus diesem Grunde kann ebenfalls offen gelassen werden, ob es sich bei der Beklagten um eine einer Religionsgemeinschaft zugeordnete Einrichtung handelt und sie sich somit auf § 9 Abs. 2 AGG berufen kann (vgl. LAG Hessen 3 SA 742/10). 25 b) 26 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die kirchliche Zusatzversorgungskasse aufgrund der Gleichschaltung zur Versorgung der Angestellten im öffentlichen Dienst an die Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07) gebunden ist. 27 c) 28 Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich grundsätzlich um allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie als allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind und somit der richterlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen. Die kirchliche Zusatzversorgung steht in engem Zusammenhang mit den Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes. Dies wird durch den Errichtungsbeschluss zurückgehend auf das Errichtungsgesetz vom 15.07.1976 (GV. NW. 1976 S.264) deutlich. In diesem Beschluss vom 30.08.1976 wird es in § 2 als deren Aufgabe bezeichnet, „eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren“. Die Satzung der KZVK sichert den Gleichklang der kirchlichen Versorgung und der tarifvertraglich geregelten Versorgung des öffentlichen Dienstes. Der Arbeitgeber kann nur dann als Versicherungsnehmer von der KZVK aufgenommen werden, wenn er „ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet“ (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KZVKS). Dadurch wird gewährleistet, dass nicht nur die Versorgungsregelungen der Kirche und die des öffentlichen Dienstes übereinstimmen, sondern auch die arbeitsvertragliche Versorgungszusage und das bei der KZVK bestehende Versicherungsverhältnis (OLG Hamm 20 U 45/09; BAG 3 AZR 383/06). Demnach sind die Kontrollmöglichkeiten ähnlich eingeschränkt wie bei einer Überprüfung einzelner Klauseln der VBL, die auf einem Tarifvertrag beruhen. Bei der Zusatzversorgung ist zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt als Versicherer Gruppenversicherungsverträge mit den Arbeitgebern als Versicherungsnehmer und den Arbeitnehmern als Bezugsberechtigte. Die Satzungen des öffentlichen Dienstes beruhen auf Tarifvertrag, dem entsprechen die Regelungen der Beklagten, die die gleiche Nähe zu den arbeitsrechtlichen Beziehungen haben. Darin unterscheidet sich die Beklagte von anderen Versicherern (vgl. dazu BGHZ 142, 103, m.w.N). Ihre Satzung konkretisiert den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Bei der Geltung von tarifvertraglichen bzw. vergleichbaren Satzungen ist die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB zu beachten, da nicht nur versicherungsrechtliche Belange berührt sind. Zweck der Beklagten ist es, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die - im öffentlichen Dienst tarifvertragliche - Zusatzversorgung durchzuführen. Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Sie ist unbeachtet der Grundlage tariflicher Verhandlungen und dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGH IV ZR 74/06, BGH IV ZR 275/92; BAGE 111, 8, 14; BVerfG VersR 1999, 1518). Im tarifvertraglichen Bereich ist die Inhaltskontrolle wegen der Wirkung von Art. 9 Abs. 3 GG eingeschränkt. Grundentscheidungen der Tarifpartner sind als Ausfluss der Tarifautonomie nur begrenzt einer Kontrolle zugänglich (BGH VersR 1988, 575, seither st. Rspr.). Im vorliegenden Fall steht die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG einer Überprüfung nicht entgegen, auch wenn die streitgegenständliche Satzung auf die Tarifautonomie zurückzuführen ist. Der Schutzbereich ist für die Beklagte wie für den öffentlich rechtlichen Satzungsgeber der VBL identisch, hinsichtlich der Rechtfertigung sind andere Maßstäbe denkbar. Jedenfalls für die Regelung der Hinterbliebenenversorgung sind die Tarifvertragsparteien an das Gleichbehandlungsgebot gebunden (1 BvR 1164/07), gleiches gilt für die Beklagte. Denn die Tarifvertragsparteien mögen zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden sein, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheits- und Gleichheitsrechte anderer führen (BGH IV ZR 74/06). 29 d) 30 Die Klausel verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es werden vergleichbare Gruppen ungleich behandelt. Art. 3 Abs. 1 GG steht einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss entgegen, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird. Der Kontrolle steht Art. 140 GG iVm Art. 137 WRV nicht entgegen. Auch kirchliche Satzungen unterliegen der gerichtlichen Verhältnismäßigkeitskontrolle (vgl. BAG 2 AZR 543/10). 31 aa) 32 Es liegt eine Ungleichbehandlung vor. Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand Grenzen für den Satzungsgeber, vom Willkürverbot bis zu einer Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither st. Rspr). Dieser Satz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung nicht finden lässt. Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Satzungsgeber einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG VersR 2000, 835). 33 bb) 34 Mit der kirchlichen Ordnung sind andere, vergleichbare menschliche Lebensführungen unvereinbar, die jedoch nicht nach § 36 KZVKS durch Ausschluss von Zahlungen der Hinterbliebenenrente geahndet werden. Gemäß Art. 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (im Folgenden Grundordnung) werden abgestufte Erwartungen an die Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen, je nach Glaubensangehörigkeit und Nähe zum Verkündungsauftrag gestellt. Die Abstufung geht von den katholischen MitarbeiterInnen im pastoralen Dienst bis zu den nichtchristlichen MitarbeiterInnen. In Art 5 Abs. 2 Grundordnung stellt die katholische Kirche einen Katalog mit besonders schwerwiegenden Loyalitätsverstößen auf: 35 „ 36 - Verletzungen der gemäß Artikel 3 und 4 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere Kirchenaustritt, öffentliches Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche /z.B. hinsichtlich der Abtreibung) und schwerwiegende persönliche Verfehlungen, 37 - Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe, 38 - Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind, vor allem Abfall vom Glauben (Apostasie oder Häresie gemäß c. 1364 § 1 i.V. mit c. 751 CIC), Verunehrung der heiligen Eucharistie (c. 1367 CIC), öffentliche Gotteslästerung und Hervorrufen von Haß und Verachtung gegen Religion und Kirche (c. 1369 CIC), Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten und die Freiheit der Kirche (insbesondere gemäß den cc. 1373, 1374 CIC).“ 39 In der Erklärung des ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 24.06.2002 wird die Eingehung der Lebenspartnerschaft als Loyalitätsverstoß im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Grundordnung angesehen. Dabei ist zu beachten, dass die homosexuelle Veranlagung selbst keinen Loyalitätsverstoß begründet, es wird jedoch von der römisch-katholischen Kirche in diesem Fall Partnerlosigkeit und damit der Verzicht auf Eingehung von Lebenspartnerschaften erwartet. So heißt es in der Begründung zu diesem Paragraphen, dass es „angesichts der vielfältigen Möglichkeiten menschlichen Verhaltens [nicht erreichbar ist], einen abschließenden Katalog von maßgebenden Obliegenheiten, Verletzungsformen und Sanktionsarten aufzustellen. Erstrebenswert ist aber eine Regelung, die über die bisher übliche ganz allgemein gehaltene sog. Kirchlichkeitsklausel zur Ausrichtung der persönlichen Lebensführung deutlich hinausführt. Das ermöglicht eine differenziert gefasste Generalklausel in Verbindung mit typischen Regelbeispielen, die fallgruppenartig bisherige Erfahrungen aufgreifen“. 40 cc) 41 Nicht streitig zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies wird schlussendlich auch durch die Einführung und Begründung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ersichtlich. Die Motivlage zu beiden Lebensführungen ist identisch. Es soll wechselseitig Verantwortung für einen Lebensabschnitt übernommen werden, sei dies in finanzieller oder sozialer Hinsicht, § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, § 2 S. 2 LPartG. Hinzu kommt in der Regel die Bildung einer häuslichen Gemeinschaft mit den daraus resultierenden Folgen. Die rechtlichen Voraussetzungen der standesamtlichen Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten sind weitestgehend identisch. Der Gesetzgeber beabsichtigte eine weitgehende Gleichschaltung beider Lebensführungen (vgl. Staudinger § 2 LPartG Rn. 3 m.w.N.). 42 dd) 43 Die Lebensführung in einer nach Kirchenansicht ungültigen Ehe (Scheidungund Wiederheirat) wird grundsätzlich ebenfalls nicht geduldet. Mit einer Wiederverheiratung begeht ein Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß (Art. 5 Abs. 2 Grundordnung). Durch die Eingehung einer zweiten standesamtlichen Ehe wird der Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verletzt. Dieser zählt zu den wesentlichen Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er wird in den Vorschriften des Codes Iuris Canonici von 1983 bekräftigt, nur der Tod darf die Ehe zwischen Getauften auflösen. (CIC Can. 1055, 1056, 1154). Eine auf Wiederverheiratung eines leitenden Angestellten bezogene Kündigung ist wirksam (vgl. BAG 2 AZR 543/10). Nach kirchlicher Vorstellung müsste jedoch dem geschiedenen Ehegatten, unabhängig von einer Wiederheirat, Hinterbliebenenversorgung gewährt werden, wenn auf die kirchlich zulässige Ehe abgestellt wird. Gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 KZVKS iVm § 36 Abs. 3 SGB VI lebt die Hinterbliebenenversorgung sogar wieder auf, wenn die zweite Ehe aufgelöst wird. 44 ee) 45 Ferner wird auch Hinterbliebenen Versorgung gewährt, deren verstorbene Ehegatten aus der Kirche ausgetreten waren. Art. 5 Abs. 2 Grundordnung stellt den Krichenaustritt als wesentliche Loyalitätsverletzung an vorderste Stelle, eine Ahndung in der KZVK findet nicht statt. Dabei verliert nicht jeder Nichtchrist automatisch sämtliche Bezüge aus kirchlichen Quellen, etwa gemäß § 242 BGB. Schließlich akzeptiert die Kirche gemäß § 4 Grundordnung auch nicht-christliche Arbeitnehmer. Wenn aber doch der Ehegatte einen solchen schwerwiegenden Verstoß gegen die ihm obliegenden Loyalitätspflichten begeht, fördert die katholische Kirche mit ihrer Regelung aufgrund der Nichtausnahme dieses ihrer Meinung nach kirchenschädigende Verhalten. Zumal im Rahmen der Abwägung beachtet werden muss, dass die Kirche homosexuelle Veranlagung nicht ächtet, sondern nur die offene Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft missbilligt. Abgestellt wird somit rein auf den förmlichen Akt, den es sowohl bei der Scheidung, als auch beim Austritt ebenfalls gibt. Es wird demnach der Hinterbliebene von einem pflichtwidrig handelnden Verstorbenen keine Versorgung gewährt, Hinterbliebenen der übrigen pflichtwidrig handelnden Verstorbenen schon. 46 ff) 47 Die Kirche ist sich selbst bewusst, dass die Aufstellung eines abschließenden Katalogs nicht möglich ist, wie die Begründung der Grundordnung zeigt. Im Rahmen des Ausschlusses von der Hinterbliebenenversorgung wird nicht einmal der Versuch unternommen, einen solchen – analog Art. 5 Abs 2 Grundordnung - aufzustellen. Der einzige Loyalitätsverstoß, der von der KZVKS geahndet wird, ist die Eingehung einer Lebenspartnerschaft. Weder der Austritt aus der Kirche, noch eine Scheidung und Wiederheirat, noch ein anderes kirchenschädigende Verhalten wird dort geahndet. Eine Einzelausnahme stellt keinen Katalog dar, der durch Auslegung unter Berücksichtigung der Grundordnung mit den weiteren Loyalitätsverstößen füllbar wäre. 48 gg) 49 Legt man die mit der Hinterbliebenenversorgung objektiv verfolgten Ziele zu Grunde, sind keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Einstufung der Leistungen der Altersversorgung als Arbeitsentgelt (vgl. BAGE 62,345; BGH IV ZR 304/04; BVerfGE 65, 196), als auch was ihre Begründung als Honorierung eines mittelbaren Beitrages des Hinterbliebenen zum Gelingen des Arbeitsverhältnisses betrifft. Auch der Absicherungsaspekt im Todesfall und dadurch bedingte Wegfall der Arbeitsentgelt- oder Rentenleistung ist identisch. Es bestehen ferner keine Unterschiede im Hinblick auf den Versorgungsbedarf. Das Bild der „Versorgerehe“ ist in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusbildend („Zweites Witwenrentenurteil“, BVerfGE 39, 169). Zur weiteren Begründung der Vergleichbarkeit wird auf 1 BvR 1164/07 verwiesen. 50 hh) 51 Andere Ungleichheitsgründe sind nicht ersichtlich. Dies zeigt sich nicht zuletzt an der Auslegung von § 36 KZVKS, der primär auf den Versorgungszweck und auf die schützenswerten Interessen der Hinterbliebenen abstellt. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Lebensführungen findet sich allein im hier streitgegenständlichen Satz 2. Der Versorgungsbereich der Hinterbliebenenrente wird unabhängig von der Lebensführung eröffnet. Geschützt werden sollen die Hinterbliebenen, zunächst entsprechend den Regelungen für den öffentlichen Dienst. Dies wird zunächst aus § 36 Abs. 1 S. 1 KZVK deutlich. Es wird allen Hinterbliebenen eine Versorgung gewährt, „wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre“ (§ 36 Abs. 1 S. 1 KZVKS). 52 Die KZVKS legt dabei besonderen Wert auf die Honorierung der Leistung des Hinterbliebenen. Geschützt werden soll die Gemeinschaft vor einer Inanspruchnahme von Hinterbliebenen, die nur in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum Verantwortung für einen anderen Menschen übernommen haben. Ausgenommen sind gemäß § 36 Abs. 2 KZVKS Ehen, die weniger als 12 Monate bestanden. 53 e) 54 Vorliegend ist der Verstoß an Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 140 GG, 137 WRV zu messen. Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen (BGH IV ZR 74/06). Die Rechtfertigung hängt von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Ist nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Menschen mit geringer Intensität betroffen, spricht dies gegen eine Ungleichbehandlung. Zusätzlich sind die Komplexität und praktischen Erfordernisse der Regelungen nicht außer Acht zu lassen. Die streitgegenständliche Regelung betrifft sämtliche eingetragenen Lebenspartnerschaften mittelbar und unmittelbar, bei denen ein Partner Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung ist. Dabei kann die genaue Ermittlung von Betroffenen offen gelassen werden, da die Intensität der Ungleichbehandlung bereits ausreicht und eine besondere Komplexität oder praktische Erfordernisse, außerhalb von Ersparnissen, nicht ersichtlich sind. Es liegt ein besonders hoher Grad der Ungleichbehandlung vor, da die streitgegenständliche Regelung hinterbliebenen Lebenspartner keinerlei Versorgung gewährt. 55 f) 56 Art 140 GG, 137 WRV steht dem nicht entgegen. Garantiert ist die Freiheit, die eigenen Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfassten Kirchen und deren rechtich selbstständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, den Auftrag der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG 2 AZR 524/81). Dies trifft auch auf die Beklagte zu. Sie unterfällt dem Ordnen und Verwalten iSd Vorschrift, da auch die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlich Zugehöriger darunter zu fassen ist. Zwar ist staatliches Arbeitsrecht anzuwenden, jedoch hebt dies die Zugehörigkeit zu den eigenen Angelegenheiten nicht auf (vgl. BAG 6 AZR 307/06). Daher können besondere Loyalitätspflichten an Arbeitnehmer des kirchlichen Dienstes festgelegt werden, durch diese Auferlegung macht die Kirche von Art. 137 WRV Gebrauch. Das schließt ein, dass die Kirchen der Gestaltung des kirchlichen Dienstes das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen können. Dazu gehrt weiter die Befugnis der Kirchen, den ihnen angehörenden Arbeitnehmern die Beachtung jedenfalls der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre aufzuerlegen und zu verlangen, dass sie nicht gegen die fundamentalen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus der Zugehörigkeit der Kirche ergeben und die jedem Kirchenglied obliegen. Denn für die Kirche kann ihre Glaubwürdigkeit davon abhängen, dass ihre Mitglieder, die kirchliche Ordnung respektieren. Die Definition der einzelnen abstrakten Rechtsbegriffe obliegt dabei der Kirche. Soweit die kirchlichen Vorgaben den anerkannten Maßstäben der verfassten Kirchen Rechnung tragen, sind die Gerichte an dieses gebunden. Es sei denn, die Gerichte begäben sich dadurch in Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie dem allgemeinen Willkürverbot (BAG 6 AZR 307/06 m.w.N.). Die Pflicht eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu fördern, kann tragenden Grundsätzen der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre widersprechen. Die Glaubwürdigkeit der Kirche ist jedoch nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn auch eingetragenen Lebenspartnerschaften Hinterbliebenenversorgung gewährt wird. Schließlich werden damit identische Motive und Anteilnahmen der Lebenspartner honoriert, wie auch bei hinterbliebenen Ehegatten (s.o.). Wenn die Kirche schwerwiegende andere Loyalitätsverstöße im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung dulden kann, kann dies bei homosexuellen Partnern, bei denen lediglich der förmliche Akt der Eingehung einer Lebenspartnerschaft als Verstoß angesehen wird, nicht zu einer gravierenden Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit führen (s.o.). 57 g) 58 Eine Rechtfertigung kann nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Ist eine Lebensform mit der Ehe vergleichbar, kann nicht aus der Hervorhebung der Ehe ein Gebot entnommen werden, diese Lebensform zu benachteiligen. Auch wenn die Vorschrift formal an den Familienstand und nicht an die sexuelle Orientierung anknüpft, wird diese benachteiligt, denn die Bestimmung bezüglich der Rechte eingetragener Lebenspartner erfassen typischerweise homosexuelle Menschen (1 BvR 1164/07). 59 3) 60 Der Klageantrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach §§ 46, 63 ff. SGB VI, (vg. § 36 Abs. 1 S. 3 KZVKS). Die allgemeine Wartezeit gemäß § 32 KZVKS ist erfüllt, der verstorbene erhielt Rentenleistungen in Höhe von 543,98 €. Die weiteren Voraussetzungen der großen Hinterbliebenenrente sind zwischen den Parteien nicht streitig. Gemäß § 67 SGB VI hat der Hinterbliebene einen Anspruch auf Rente ab dem Monat nach dem Tod des Bezugsberechtigten. Vorliegend mithin ab November 2011. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistung für den Monat Oktober 2011, in dem der Verstorbene noch Rentenleistungen der Beklagten erhielt, besteht nicht. Aufgrund der Leistung der Beklagten ist § 99 Abs. 2 S.2 SGB VI nicht einschlägig. Bis zum Ende Januar 2012 ist der Rentenfaktor 1,0 anzusetzen, anschließend 0,55 (§ 67 Nr. 6 SGB VI). Bemessungsgrundlage der Renten für Hinterbliebene ist jeweils die Rente, die der Verstorbene bezogen hat (§ 36 Abs. 1 S. 4 KZVKS). Der Kläger begehrt Rente auf Grundlage eines Rentenfaktors 0,55, mithin 294, 24 € monatlich. 61 4) 62 Die Zinsen folgen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. 63 IV) 64 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.